BGBl. 1965 I S. 2148 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
Inkrafttreten: 1965-12-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1965-73-13
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# ABLÖSUNGSVERORDNUNG — 1963-02-14
# ABLÖSUNGSVERORDNUNG — 1965-12-31
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 95
- **Inkrafttreten:** 1963-02-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/9#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht.
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 2148
- **Inkrafttreten:** 1965-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=36
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Regelungen zur Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, insbesondere bezüglich der Ablösungsberechtigung, der Arten der Ablösung und des Ablösungsbetrags.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1: Neufassung des § 1, der die Grundsatzregelung für die Ablösung öffentlicher Baudarlehen festlegt.
- § 2: Neufassung des § 2, der die Ablösungsberechtigung in besonderen Fällen regelt.
- § 3: Neufassung des § 3, der die Arten der Ablösung festlegt.
- § 4: Neufassung des § 4, der den Ablösungsbetrag und dessen Berechnung regelt.
- § 5: Neufassung des § 5, der die maßgebenden Zins- und Tilgungssätze festlegt.
- § 6: Neufassung des § 6, der die bisherige Laufzeit des Darlehens regelt.
- § 7: Neufassung des § 7, der die Berücksichtigung von Kindern regelt.
- § 8: Neufassung des § 8, der die Entrichtung des Ablösungsbetrages regelt.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des § 9 Abs. 2, der den Nachweis für die Berücksichtigung von Kindern oder der Eigenschaft als Schwerbeschädigter regelt.
- § 12 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Familienheime oder eigengenutzte Eigentumswohnungen' durch 'Eigenheime, Eigensiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswohnungen'.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1963-02-14** · BGBl. 1963 I S. 95 — Neufassung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **1965-12-31** · BGBl. 1965 I S. 2148 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1, der die Grundsatzregelung für die Ablösung öffentlicher Baudarlehen festlegt.
- § 2: Neufassung des § 2, der die Ablösungsberechtigung in besonderen Fällen regelt.
- § 3: Neufassung des § 3, der die Arten der Ablösung festlegt.
- § 4: Neufassung des § 4, der den Ablösungsbetrag und dessen Berechnung regelt.
- § 5: Neufassung des § 5, der die maßgebenden Zins- und Tilgungssätze festlegt.
- § 6: Neufassung des § 6, der die bisherige Laufzeit des Darlehens regelt.
- § 7: Neufassung des § 7, der die Berücksichtigung von Kindern regelt.
- § 8: Neufassung des § 8, der die Entrichtung des Ablösungsbetrages regelt.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des § 9 Abs. 2, der den Nachweis für die Berücksichtigung von Kindern oder der Eigenschaft als Schwerbeschädigter regelt.
- § 12 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Familienheime oder eigengenutzte Eigentumswohnungen' durch 'Eigenheime, Eigensiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswohnungen'.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 1: Neufassung des § 1, der die Grundsatzregelung für die Ablösung öffentlicher Baudarlehen festlegt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 12 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Familienheime oder eigengenutzte Eigentumswohnungen' durch 'Eigenheime, Eigensiedlungen oder eigengenutzte Eigentumswohnungen'.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 2: Neufassung des § 2, der die Ablösungsberechtigung in besonderen Fällen regelt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 3: Neufassung des § 3, der die Arten der Ablösung festlegt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 4: Neufassung des § 4, der den Ablösungsbetrag und dessen Berechnung regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 5: Neufassung des § 5, der die maßgebenden Zins- und Tilgungssätze festlegt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 6: Neufassung des § 6, der die bisherige Laufzeit des Darlehens regelt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 7: Neufassung des § 7, der die Berücksichtigung von Kindern regelt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 8: Neufassung des § 8, der die Entrichtung des Ablösungsbetrages regelt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2148
§ 9 Abs. 2: Neufassung des § 9 Abs. 2, der den Nachweis für die Berücksichtigung von Kindern oder der Eigenschaft als Schwerbeschädigter regelt.

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# BGBl. 1965 I S. 2148
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 2148
- **Verkündung:** 1965-12-31
- **Inkrafttreten:** 1965-12-31
- **Ausfertigung:** 1965-12-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=36
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ABLÖSUNG-ÖFFENTLICHER-BAUDARLEHEN-NACH, ABLÖSUNGSVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Regelungen zur Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, insbesondere bezüglich der Ablösungsberechtigung, der Arten der Ablösung und des Ablösungsbetrags.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ABLÖSUNG-ÖFFENTLICHER-BAUDARLEHEN-NACH — 1963-02-14
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ABLÖSUNG-ÖFFENTLICHER-BAUDARLEHEN-NACH — 1965-12-31
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 95
- **Inkrafttreten:** 1963-02-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/9#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht.
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 2148
- **Inkrafttreten:** 1965-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=36
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Regelungen zur Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, insbesondere bezüglich der Ablösungsberechtigung, der Arten der Ablösung und des Ablösungsbetrags.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anhang: Neufassung der Tabellen für Zinssätze und Ablösesätze
- Tabellen für Zinssätze und Ablösesätze: Neue Tabellen für Zinssätze und Ablösesätze für ablösende mit 1 bis 2 Kindern, ablösende Schwerbeschädigte (oder Gleichgestellte) ohne Kinder, ablösende mit 3 bis 5 Kindern und ablösende Schwerbeschädigte (oder Gleichgestellte) mit 1 bis 2 Kindern
- Tabellenwerte: Änderung der Ablösewerte für Schwerbeschädigte (oder Gleichgestellte) mit 6 bis 8 Kindern und 9 und mehr Kindern
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1963-02-14** · BGBl. 1963 I S. 95 — Neufassung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- **1965-12-31** · BGBl. 1965 I S. 2148 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

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# Stellen dieser Station
- Anhang: Neufassung der Tabellen für Zinssätze und Ablösesätze
- Tabellen für Zinssätze und Ablösesätze: Neue Tabellen für Zinssätze und Ablösesätze für ablösende mit 1 bis 2 Kindern, ablösende Schwerbeschädigte (oder Gleichgestellte) ohne Kinder, ablösende mit 3 bis 5 Kindern und ablösende Schwerbeschädigte (oder Gleichgestellte) mit 1 bis 2 Kindern
- Tabellenwerte: Änderung der Ablösewerte für Schwerbeschädigte (oder Gleichgestellte) mit 6 bis 8 Kindern und 9 und mehr Kindern