BGBl. 2021 I S. 266 · Aufhebung · Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266 Inkrafttreten: 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-03-03 BGBl-Id: bgbl1-2021-9-1
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# BSTATG_1987 — 2020-07-16
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# BSTATG_1987 — 2021-03-03
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- **Titel:** Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1648
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- **Inkrafttreten:** 2020-07-17
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=18
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und passt deutsche Strafrechtsvorschriften an, um die Zusammenarbeit mit der EU-Staatsanwaltschaft zu ermöglichen.
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Aufhebung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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- § 22a: Der § 22a wird aufgehoben.
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- § 5a Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,' und 'einschließlich Qualitätssicherung'
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- § 5a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Vorgaben zur elektronischen Verwaltungsdaten-Informationsplattform
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- § 6 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Nutzung von Daten aus vorangegangenen Erhebungen und allgemein zugänglichen Quellen zur Vereinfachung oder Ersetzung direkter Befragungen regelt
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## Wortlaut
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- **2016-10-31** · BGBl. 2016 I S. 2394 — Neufassung des Bundesstatistikgesetzes
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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1648 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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# Stellen dieser Station
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- § 22a: Der § 22a wird aufgehoben.
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- § 5a Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,' und 'einschließlich Qualitätssicherung'
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- § 5a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Vorgaben zur elektronischen Verwaltungsdaten-Informationsplattform
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- § 6 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Nutzung von Daten aus vorangegangenen Erhebungen und allgemein zugänglichen Quellen zur Vereinfachung oder Ersetzung direkter Befragungen regelt
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# § 5a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-10-31 — Neufassung des Bundesstatistikgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2394
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> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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§ 5a: Neuer Paragraph zur Nutzung von Verwaltungsdaten
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§ 5a Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,' und 'einschließlich Qualitätssicherung'
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§ 5a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Vorgaben zur elektronischen Verwaltungsdaten-Informationsplattform
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-10-31 — Neufassung des Bundesstatistikgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2394
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> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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§ 6: Regelung für Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
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§ 6 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Nutzung von Daten aus vorangegangenen Erhebungen und allgemein zugänglichen Quellen zur Vereinfachung oder Ersetzung direkter Befragungen regelt
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119
gwb/FASSUNG.md
119
gwb/FASSUNG.md
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# GWB — 2021-01-18
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# GWB — 2021-03-03
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2
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- **Inkrafttreten:** 2021-01-19 (im Übrigen); 2021-01-05 (Artikel 6 und 8); 2022-01-01 (Artikel 9)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/1#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, um es fokussierter, proaktiver und digitaler zu gestalten. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft.
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Aufhebung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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- § 5 Abs. 2: Neufassung des § 5 Abs. 2, um die Befugnis des Bundeskartellamts bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung zu spezifizieren.
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- § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3: Neufassung von § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, um die Angaben zu Unternehmen zu spezifizieren, gegen die Geldbußen festgesetzt oder im Rahmen eines Kronzeugenprogramms vollständig erlassen wurden.
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- Teil 3 Kapitel 1: Neufassung des gesamten Kapitels 1 von Teil 3, um die Vorschriften für Verfahren vor den Kartellbehörden zu aktualisieren und zu erweitern.
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- § 79: Neufassung des § 79 GWB, der die Rechtsbeschwerde regelt.
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- § 80: Neufassung des § 80 GWB, der die Rechtsbeschwerdeentscheidung regelt.
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- Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 1: Neufassung des Abschnitts 1 (Bußgeldvorschriften) in Kapitel 2 (Bußgeldsachen) des Teil 3 des GWB.
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- Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 2: Neufassung des Abschnitts 2 (Bußgeldvorschriften) in Kapitel 2 (Bußgeldsachen) des Teil 3 des GWB.
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- § 50b: Neue Vorschriften für die Zustellung von Unterlagen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50c: Neue Vorschriften für die Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50d: Neue Vorschriften für den Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50e: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50f: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden
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- § 81c: Neue Vorschriften zur Bemessung der Geldbuße
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- § 81d: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Umständen bei der Bemessung der Geldbuße
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- § 81e: Neue Vorschriften zur Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
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- § 81f: Neue Vorschriften zur Verzinsung der Geldbuße
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- § 81g: Neue Vorschriften zur Verjährung der Geldbuße
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- § 81h: Neue Vorschriften zum Ziel und Anwendungsbereich des Kronzeugenprogramms
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- § 81i: Neue Vorschriften zum Antrag auf Kronzeugenbehandlung
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- § 81j: Neue Vorschriften zu allgemeinen Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
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- § 81k: Neue Vorschriften zum Erlass der Geldbuße
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- § 81l: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Geldbuße
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- § 81m: Neue Vorschriften zum Marker
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- § 81n: Neue Vorschriften zum Kurzantrag
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- § 59: Neufassung des § 59 mit neuen Regelungen zur Durchsuchung und zur Pflicht zur Mitwirkung
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- § 60: Neufassung des § 60 mit neuen Regelungen zu einstweiligen Anordnungen
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- § 61: Neufassung des § 61 mit neuen Regelungen zum Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung und Zustellung
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- § 62: Neufassung des § 62 mit neuen Regelungen zu gebührenpflichtigen Handlungen
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- § 63: Neufassung des § 63 mit neuen Regelungen zu den Beteiligten am Rechtsbehelfsverfahren und Beteiligtenfähigkeit
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- § 64: Neufassung des § 64 mit neuen Regelungen zum Anwaltszwang
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- § 65: Neufassung des § 65 mit neuen Regelungen zur mündlichen Verhandlung
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- § 66: Neufassung des § 66 mit neuen Regelungen zur aufschiebenden Wirkung
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- § 67: Neufassung des § 67 mit neuen Regelungen zur sofortigen Vollziehung
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- § 68: Neufassung des § 68 mit neuen Regelungen zu einstweiligen Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
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- § 69: Neufassung des § 69 mit neuen Regelungen zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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- § 70: Neufassung des § 70 mit neuen Vorschriften zur Akteneinsicht.
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- § 71: Neufassung des § 71 mit neuen Vorschriften zur Kostentragung und -festsetzung.
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- § 72: Neufassung des § 72 mit neuen Vorschriften zur Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.
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- § 73: Neufassung des § 73 mit neuen Vorschriften zur Zulässigkeit und Zuständigkeit der Beschwerde.
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- § 74: Neufassung des § 74 mit neuen Vorschriften zur Frist und Form der Beschwerde.
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- § 75: Neufassung des § 75 mit neuen Vorschriften zum Untersuchungsgrundsatz.
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- § 76: Neufassung des § 76 mit neuen Vorschriften zur Beschwerdeentscheidung.
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- § 77: Neufassung des § 77 mit neuen Vorschriften zur Zulassung und absolute Rechtsbeschwerdegründe.
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- § 78: Neufassung des § 78 mit neuen Vorschriften zur Nichtzulassungsbeschwerde.
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- § 32 Abs. 1a Nr. 2: Erhöhung der Schwellenwerte von 25 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro und von 5 Mio. Euro auf 17,5 Mio. Euro
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- § 32 Abs. 2: Aufhebung des ersten Satzes und Anpassungen in den folgenden Sätzen
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- § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Neufassung des Textes mit Anpassungen der Voraussetzungen für die Untersagung
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- § 38 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Rechnungslegung
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- § 38 Abs. 3: Einfügung von Wörtern und Anpassung des Satzes
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- § 38 Abs. 5 Satz 3: Streichung des Wortes 'erstmals'
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- § 39 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Textes zur elektronischen Anmeldung
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- § 39 Abs. 6: Neufassung des Textes zur Anzeige von Zusammenschlüssen
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- § 39a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse
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- § 40 Abs. 2: Erhöhung der Frist von vier auf fünf Monate und Anpassung des Textes
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- § 44 Abs. 1: Neufassung der Sätze 1 und 2 und Einfügung von Wörtern
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- § 44 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Sätze und Anpassung der Verfahren
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- § 46 Abs. 2a Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Erstellung von Gutachten
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- § 46 Abs. 2b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Auswertung von Daten
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- § 46 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern und Anpassung der Angaben
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- § 46 Abs. 4 Satz 2: Streichung von Wörtern
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- § 47d Abs. 1: Ersetzung von Angaben in den Sätzen 1 und 7
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- § 47k Abs. 4: Neufassung der Sätze 2 und 3 und Anpassung der Angaben
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- § 47k Abs. 7: Ersetzung der Angabe '§ 59' durch '§§ 59, 59a und 59b'
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- Teil 2 Kapitel 1 und 2: Neufassung der Kapitel 1 und 2 mit neuen Paragraphen und Anpassungen
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- Inhaltsübersicht: Neue Angaben zu § 19a und § 39a sowie Änderungen in Teil 2 und Teil 3 Kapitel 1 und 2
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- § 18 Abs. 3: Hinzufügung von Nummer 3: 'sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten'
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- § 18 Abs. 3a: Hinzufügung von Absatz 3b: Bewertung der Marktstellung von Vermittlern auf mehrseitigen Märkten
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- § 19 Abs. 1: Ersetzung von 'Die missbräuchliche Ausnutzung' durch 'Der Missbrauch'
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- § 19 Abs. 2 Nr. 4: Erweiterung der Weigerung, Zugang zu Daten, Netzen oder Infrastruktureinrichtungen zu gewähren
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- § 19a: Neuer Paragraph zur Feststellung und Unterbindung von missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung
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- § 20 Abs. 1: Erweiterung der Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 auf Unternehmen mit relativer Marktmacht und Vermittler auf mehrseitigen Märkten
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- § 20 Abs. 1a: Hinzufügung von Absatz 1a: Abhängigkeit durch Verweigerung des Zugangs zu Daten
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- § 20 Abs. 3a: Hinzufügung von Absatz 3a: Unbillige Behinderung durch Behindern der eigenständigen Erzielung von Netzwerkeffekten
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- § 32a Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen
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- § 32c: Hinzufügung von Absätzen 2 bis 4: Mitteilung von Absicht, Verwaltungsgrundsätze, Antragsrecht
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- § 32e Abs. 1: Hinzufügung von 'oder Verhaltensweisen' nach 'Vereinbarungen'
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- § 32e Abs. 4: Ersetzung von '§§ 57, 59 und 61' durch '§§ 57, 59, 59a, 59b und 61'
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- § 32e Abs. 5 Satz 3: Anpassung der Anwendung von § 59a und § 59b
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- § 33a Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur widerleglichen Vermutung von Rechtsgeschäften
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- § 33c Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 33a Abs. 2 Satz 4
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- § 34a Abs. 1: Ersetzung von '§ 33 Absatz 2' durch '§ 33 Absatz 4'
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- § 35 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Schwellenwerte von 25 auf 50 Millionen Euro und von 5 auf 17,5 Millionen Euro
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- § 81m Abs. 2: Neue Vorschriften für Kurzanträge, insbesondere Angaben über Mitgliedstaaten
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- § 81m Abs. 3: Neue Vorschriften für die Vorlage eines vollständigen Antrags auf Kronzeugenbehandlung
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- § 81m Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gültigkeit des vollständigen Antrags
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- nach § 81n: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 3 Bußgeldverfahren'
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- § 82: Neue Vorschriften für Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
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- § 82a: Neue Vorschriften für Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
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- nach § 82a: Einfügung von § 82b 'Besondere Ermittlungsbefugnisse'
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- § 83 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für gerichtliche Bußgeldverfahren
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- § 86a Satz 2: Neue Vorschriften für die Höhe des Zwangsgeldes
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- § 88: Ersetzen von '§ 87 Absatz 1' durch '§ 87'
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- § 89b Abs. 5: Neue Vorschriften für Anordnungen ohne Eilbedürftigkeit
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- § 89b Abs. 7: Neue Vorschriften für Gutachten von Sachverständigen
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- § 90a Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'Satz 2' durch 'Satz 4'
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- § 91 Satz 2: Ersetzen von '§ 63 Absatz 4' durch '§ 73 Absatz 4' und '§ 87 Absatz 1' durch '§ 87'
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- § 92 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '§ 63 Absatz 4' durch '§ 73 Absatz 4'
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- § 93: Ersetzen von '§ 87 Absatz 1' durch '§ 87'
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- § 94 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für Entscheidungen des Bundeskartellamts
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- § 140 Abs. 2: Ersetzen von '§ 80' durch '§ 62' und '§ 63' durch '§ 73'
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- § 163 Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5' durch '§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b'
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- § 168 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Höhe des Zwangsgeldes und Anwendung von § 61 Abs. 1 und 2
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- § 175 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Bestimmungen
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- § 186: Erweiterung der Vorschriften für Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich
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- § 47c Abs. 3: Einfügung der Wörter 'und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik' nach dem Wort 'Energiestatistikgesetz'
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## Wortlaut
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- **2020-11-18** · BGBl. 2020 I S. 2392 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
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- **2020-12-01** · BGBl. 2020 I S. 2568 — Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
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- **2021-01-18** · BGBl. 2021 I S. 2 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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105
gwb/STELLEN.md
105
gwb/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 5 Abs. 2: Neufassung des § 5 Abs. 2, um die Befugnis des Bundeskartellamts bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung zu spezifizieren.
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- § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3: Neufassung von § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, um die Angaben zu Unternehmen zu spezifizieren, gegen die Geldbußen festgesetzt oder im Rahmen eines Kronzeugenprogramms vollständig erlassen wurden.
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- Teil 3 Kapitel 1: Neufassung des gesamten Kapitels 1 von Teil 3, um die Vorschriften für Verfahren vor den Kartellbehörden zu aktualisieren und zu erweitern.
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- § 79: Neufassung des § 79 GWB, der die Rechtsbeschwerde regelt.
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- § 80: Neufassung des § 80 GWB, der die Rechtsbeschwerdeentscheidung regelt.
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- Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 1: Neufassung des Abschnitts 1 (Bußgeldvorschriften) in Kapitel 2 (Bußgeldsachen) des Teil 3 des GWB.
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- Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 2: Neufassung des Abschnitts 2 (Bußgeldvorschriften) in Kapitel 2 (Bußgeldsachen) des Teil 3 des GWB.
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- § 50b: Neue Vorschriften für die Zustellung von Unterlagen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50c: Neue Vorschriften für die Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50d: Neue Vorschriften für den Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50e: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
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- § 50f: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden
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- § 81c: Neue Vorschriften zur Bemessung der Geldbuße
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- § 81d: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Umständen bei der Bemessung der Geldbuße
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- § 81e: Neue Vorschriften zur Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
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- § 81f: Neue Vorschriften zur Verzinsung der Geldbuße
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- § 81g: Neue Vorschriften zur Verjährung der Geldbuße
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- § 81h: Neue Vorschriften zum Ziel und Anwendungsbereich des Kronzeugenprogramms
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- § 81i: Neue Vorschriften zum Antrag auf Kronzeugenbehandlung
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- § 81j: Neue Vorschriften zu allgemeinen Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung
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- § 81k: Neue Vorschriften zum Erlass der Geldbuße
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- § 81l: Neue Vorschriften zur Ermäßigung der Geldbuße
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- § 81m: Neue Vorschriften zum Marker
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- § 81n: Neue Vorschriften zum Kurzantrag
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- § 59: Neufassung des § 59 mit neuen Regelungen zur Durchsuchung und zur Pflicht zur Mitwirkung
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- § 60: Neufassung des § 60 mit neuen Regelungen zu einstweiligen Anordnungen
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- § 61: Neufassung des § 61 mit neuen Regelungen zum Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung und Zustellung
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- § 62: Neufassung des § 62 mit neuen Regelungen zu gebührenpflichtigen Handlungen
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- § 63: Neufassung des § 63 mit neuen Regelungen zu den Beteiligten am Rechtsbehelfsverfahren und Beteiligtenfähigkeit
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- § 64: Neufassung des § 64 mit neuen Regelungen zum Anwaltszwang
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- § 65: Neufassung des § 65 mit neuen Regelungen zur mündlichen Verhandlung
|
||||
- § 66: Neufassung des § 66 mit neuen Regelungen zur aufschiebenden Wirkung
|
||||
- § 67: Neufassung des § 67 mit neuen Regelungen zur sofortigen Vollziehung
|
||||
- § 68: Neufassung des § 68 mit neuen Regelungen zu einstweiligen Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
|
||||
- § 69: Neufassung des § 69 mit neuen Regelungen zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
|
||||
- § 70: Neufassung des § 70 mit neuen Vorschriften zur Akteneinsicht.
|
||||
- § 71: Neufassung des § 71 mit neuen Vorschriften zur Kostentragung und -festsetzung.
|
||||
- § 72: Neufassung des § 72 mit neuen Vorschriften zur Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.
|
||||
- § 73: Neufassung des § 73 mit neuen Vorschriften zur Zulässigkeit und Zuständigkeit der Beschwerde.
|
||||
- § 74: Neufassung des § 74 mit neuen Vorschriften zur Frist und Form der Beschwerde.
|
||||
- § 75: Neufassung des § 75 mit neuen Vorschriften zum Untersuchungsgrundsatz.
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||||
- § 76: Neufassung des § 76 mit neuen Vorschriften zur Beschwerdeentscheidung.
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||||
- § 77: Neufassung des § 77 mit neuen Vorschriften zur Zulassung und absolute Rechtsbeschwerdegründe.
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||||
- § 78: Neufassung des § 78 mit neuen Vorschriften zur Nichtzulassungsbeschwerde.
|
||||
- § 32 Abs. 1a Nr. 2: Erhöhung der Schwellenwerte von 25 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro und von 5 Mio. Euro auf 17,5 Mio. Euro
|
||||
- § 32 Abs. 2: Aufhebung des ersten Satzes und Anpassungen in den folgenden Sätzen
|
||||
- § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Neufassung des Textes mit Anpassungen der Voraussetzungen für die Untersagung
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||||
- § 38 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Rechnungslegung
|
||||
- § 38 Abs. 3: Einfügung von Wörtern und Anpassung des Satzes
|
||||
- § 38 Abs. 5 Satz 3: Streichung des Wortes 'erstmals'
|
||||
- § 39 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Textes zur elektronischen Anmeldung
|
||||
- § 39 Abs. 6: Neufassung des Textes zur Anzeige von Zusammenschlüssen
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||||
- § 39a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse
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||||
- § 40 Abs. 2: Erhöhung der Frist von vier auf fünf Monate und Anpassung des Textes
|
||||
- § 44 Abs. 1: Neufassung der Sätze 1 und 2 und Einfügung von Wörtern
|
||||
- § 44 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Sätze und Anpassung der Verfahren
|
||||
- § 46 Abs. 2a Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Erstellung von Gutachten
|
||||
- § 46 Abs. 2b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Auswertung von Daten
|
||||
- § 46 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern und Anpassung der Angaben
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||||
- § 46 Abs. 4 Satz 2: Streichung von Wörtern
|
||||
- § 47d Abs. 1: Ersetzung von Angaben in den Sätzen 1 und 7
|
||||
- § 47k Abs. 4: Neufassung der Sätze 2 und 3 und Anpassung der Angaben
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||||
- § 47k Abs. 7: Ersetzung der Angabe '§ 59' durch '§§ 59, 59a und 59b'
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||||
- Teil 2 Kapitel 1 und 2: Neufassung der Kapitel 1 und 2 mit neuen Paragraphen und Anpassungen
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||||
- Inhaltsübersicht: Neue Angaben zu § 19a und § 39a sowie Änderungen in Teil 2 und Teil 3 Kapitel 1 und 2
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||||
- § 18 Abs. 3: Hinzufügung von Nummer 3: 'sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten'
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||||
- § 18 Abs. 3a: Hinzufügung von Absatz 3b: Bewertung der Marktstellung von Vermittlern auf mehrseitigen Märkten
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||||
- § 19 Abs. 1: Ersetzung von 'Die missbräuchliche Ausnutzung' durch 'Der Missbrauch'
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||||
- § 19 Abs. 2 Nr. 4: Erweiterung der Weigerung, Zugang zu Daten, Netzen oder Infrastruktureinrichtungen zu gewähren
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||||
- § 19a: Neuer Paragraph zur Feststellung und Unterbindung von missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung
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||||
- § 20 Abs. 1: Erweiterung der Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 auf Unternehmen mit relativer Marktmacht und Vermittler auf mehrseitigen Märkten
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||||
- § 20 Abs. 1a: Hinzufügung von Absatz 1a: Abhängigkeit durch Verweigerung des Zugangs zu Daten
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||||
- § 20 Abs. 3a: Hinzufügung von Absatz 3a: Unbillige Behinderung durch Behindern der eigenständigen Erzielung von Netzwerkeffekten
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||||
- § 32a Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen
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||||
- § 32c: Hinzufügung von Absätzen 2 bis 4: Mitteilung von Absicht, Verwaltungsgrundsätze, Antragsrecht
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||||
- § 32e Abs. 1: Hinzufügung von 'oder Verhaltensweisen' nach 'Vereinbarungen'
|
||||
- § 32e Abs. 4: Ersetzung von '§§ 57, 59 und 61' durch '§§ 57, 59, 59a, 59b und 61'
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||||
- § 32e Abs. 5 Satz 3: Anpassung der Anwendung von § 59a und § 59b
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||||
- § 33a Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur widerleglichen Vermutung von Rechtsgeschäften
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||||
- § 33c Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 33a Abs. 2 Satz 4
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||||
- § 34a Abs. 1: Ersetzung von '§ 33 Absatz 2' durch '§ 33 Absatz 4'
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||||
- § 35 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Schwellenwerte von 25 auf 50 Millionen Euro und von 5 auf 17,5 Millionen Euro
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||||
- § 81m Abs. 2: Neue Vorschriften für Kurzanträge, insbesondere Angaben über Mitgliedstaaten
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||||
- § 81m Abs. 3: Neue Vorschriften für die Vorlage eines vollständigen Antrags auf Kronzeugenbehandlung
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||||
- § 81m Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gültigkeit des vollständigen Antrags
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||||
- nach § 81n: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 3 Bußgeldverfahren'
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||||
- § 82: Neue Vorschriften für Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
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||||
- § 82a: Neue Vorschriften für Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
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||||
- nach § 82a: Einfügung von § 82b 'Besondere Ermittlungsbefugnisse'
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||||
- § 83 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für gerichtliche Bußgeldverfahren
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||||
- § 86a Satz 2: Neue Vorschriften für die Höhe des Zwangsgeldes
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||||
- § 88: Ersetzen von '§ 87 Absatz 1' durch '§ 87'
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||||
- § 89b Abs. 5: Neue Vorschriften für Anordnungen ohne Eilbedürftigkeit
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||||
- § 89b Abs. 7: Neue Vorschriften für Gutachten von Sachverständigen
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||||
- § 90a Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'Satz 2' durch 'Satz 4'
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||||
- § 91 Satz 2: Ersetzen von '§ 63 Absatz 4' durch '§ 73 Absatz 4' und '§ 87 Absatz 1' durch '§ 87'
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||||
- § 92 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '§ 63 Absatz 4' durch '§ 73 Absatz 4'
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||||
- § 93: Ersetzen von '§ 87 Absatz 1' durch '§ 87'
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||||
- § 94 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für Entscheidungen des Bundeskartellamts
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||||
- § 140 Abs. 2: Ersetzen von '§ 80' durch '§ 62' und '§ 63' durch '§ 73'
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||||
- § 163 Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 5' durch '§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b'
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||||
- § 168 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Höhe des Zwangsgeldes und Anwendung von § 61 Abs. 1 und 2
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||||
- § 175 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Bestimmungen
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||||
- § 186: Erweiterung der Vorschriften für Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich
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||||
- § 47c Abs. 3: Einfügung der Wörter 'und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik' nach dem Wort 'Energiestatistikgesetz'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 47c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
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||||
§ 47c Abs. 2: Ersetzung der Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
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||||
§ 47c Abs. 3: Einfügung der Wörter 'und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik' nach dem Wort 'Energiestatistikgesetz'
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@@ -1,15 +1,15 @@
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# HANDELSSTATISTIKGESETZ — 1986-04-04
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# HANDELSSTATISTIKGESETZ — 2021-03-03
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- **Titel:** Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 362
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||||
- **Inkrafttreten:** 1986-04-04
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/12#page=364
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung verlängert den Erhebungsabstand der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
- **Typ:** Aufhebung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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||||
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 1 Abs. 2 Nr. 3: Die Ergänzungserhebung im Gastgewerbe für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1986 wird im Jahre 1988 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1987 durchgeführt.
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1986-04-04** · BGBl. 1986 I S. 362 — Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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@@ -1,3 +1,2 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 1 Abs. 2 Nr. 3: Die Ergänzungserhebung im Gastgewerbe für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1986 wird im Jahre 1988 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1987 durchgeführt.
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|
||||
17
hdldlstatg/FASSUNG.md
Normal file
17
hdldlstatg/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# HDLDLSTATG — 2021-03-03
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Aufhebung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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||||
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
hdldlstatg/HINWEIS.md
Normal file
15
hdldlstatg/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
hdldlstatg/HISTORY.md
Normal file
3
hdldlstatg/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
|
||||
2
hdldlstatg/STELLEN.md
Normal file
2
hdldlstatg/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,2 @@
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# Stellen dieser Station
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@@ -1,18 +1,16 @@
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# INFOGESSTATG — 2016-12-13
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# INFOGESSTATG — 2021-03-03
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- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2826
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||||
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01 (Artikel 1); 2021-01-01 (Artikel 2); 2016-12-14 (Artikel 3)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/59#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung des Mikrozensus und ändert weitere Statistikgesetze, insbesondere das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz und das Hochschulstatistikgesetz.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
- **Typ:** Aufhebung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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||||
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 1: Einfügung der Wörter 'zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit' nach dem Wort 'werden'.
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- § 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen' nach dem Wort 'Tätigkeit'.
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||||
- § 3: Aufhebung des § 3.
|
||||
- § 4: Neufassung des § 4 mit neuen Hilfsmerkmalen.
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||||
- § 4a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Durchführung der Statistik durch das Statistische Bundesamt und die Übermittlung von Einzeldatensätzen an die statistischen Ämter der Länder regelt.
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||||
- § 6: Streichung der Wörter 'und den statistischen Ämtern der Länder'.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **2016-12-13** · BGBl. 2016 I S. 2826 — Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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@@ -1,6 +1,4 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 1: Einfügung der Wörter 'zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit' nach dem Wort 'werden'.
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||||
- § 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen' nach dem Wort 'Tätigkeit'.
|
||||
- § 3: Aufhebung des § 3.
|
||||
- § 4: Neufassung des § 4 mit neuen Hilfsmerkmalen.
|
||||
- § 4a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Durchführung der Statistik durch das Statistische Bundesamt und die Übermittlung von Einzeldatensätzen an die statistischen Ämter der Länder regelt.
|
||||
- § 6: Streichung der Wörter 'und den statistischen Ämtern der Länder'.
|
||||
|
||||
7
infogesstatg/§4a.md
Normal file
7
infogesstatg/§4a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 4a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
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||||
§ 4a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Durchführung der Statistik durch das Statistische Bundesamt und die Übermittlung von Einzeldatensätzen an die statistischen Ämter der Länder regelt.
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||||
7
infogesstatg/§6.md
Normal file
7
infogesstatg/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 6
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
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||||
§ 6: Streichung der Wörter 'und den statistischen Ämtern der Länder'.
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||||
@@ -1,16 +1,25 @@
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# KOSTRUKSTATG — 2016-07-26
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# KOSTRUKSTATG — 2021-03-03
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1768
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||||
- **Inkrafttreten:** 2016-07-27
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=40
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesstatistikgesetz und andere Statistikgesetze, insbesondere durch Anpassungen an moderne Verwaltungsprozesse und Datenschutzanforderungen.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
|
||||
- **Typ:** Aufhebung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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- § 5 Abs. 1: Neufassung des Auskunftspflichtigen und Freiwilligkeit bestimmter Angaben
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- § 6: Einfügung eines neuen Paragraphen mit Hilfsmerkmalen der Erhebungen
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||||
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Vorschriften für die jährliche Durchführung von Kostenstrukturerhebungen in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
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||||
- § 2: Aufhebung des § 2.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit neuen Vorschriften für die Erhebung von steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen sowie Bruttoinvestitionen.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2: Aufhebung von § 3 Abs. 1 Nr. 2.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Umbenennung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Nr. 2 und 3.
|
||||
- § 3 Abs. 2: Neufassung von § 3 Abs. 2 mit neuen Vorschriften für die Erhebung zusätzlicher Informationen in bestimmten Wirtschaftszweigen.
|
||||
- § 3 Abs. 3: Aufhebung von § 3 Abs. 3.
|
||||
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes „Arbeitsstätten“ durch „der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“.
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||||
- § 5 Abs. 2: Ersetzung von „5 vom Hundert“ durch „7 Prozent“ und von „der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten“ durch „und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“.
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||||
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von „und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ nach „Unternehmen“.
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||||
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 2 mit neuen Vorschriften für die Auskunftspflicht in den folgenden Kalenderjahren.
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||||
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## Wortlaut
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@@ -11,3 +11,4 @@
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- **2015-07-31** · BGBl. 2015 I S. 1400 — Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
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- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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- **2016-07-26** · BGBl. 2016 I S. 1768 — Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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@@ -1,4 +1,13 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 5 Abs. 1: Neufassung des Auskunftspflichtigen und Freiwilligkeit bestimmter Angaben
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- § 6: Einfügung eines neuen Paragraphen mit Hilfsmerkmalen der Erhebungen
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||||
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Vorschriften für die jährliche Durchführung von Kostenstrukturerhebungen in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
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||||
- § 2: Aufhebung des § 2.
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit neuen Vorschriften für die Erhebung von steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen sowie Bruttoinvestitionen.
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2: Aufhebung von § 3 Abs. 1 Nr. 2.
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Umbenennung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Nr. 2 und 3.
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||||
- § 3 Abs. 2: Neufassung von § 3 Abs. 2 mit neuen Vorschriften für die Erhebung zusätzlicher Informationen in bestimmten Wirtschaftszweigen.
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||||
- § 3 Abs. 3: Aufhebung von § 3 Abs. 3.
|
||||
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes „Arbeitsstätten“ durch „der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“.
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||||
- § 5 Abs. 2: Ersetzung von „5 vom Hundert“ durch „7 Prozent“ und von „der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten“ durch „und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“.
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||||
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von „und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ nach „Unternehmen“.
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||||
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 2 mit neuen Vorschriften für die Auskunftspflicht in den folgenden Kalenderjahren.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-04-03 — Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1178
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
§ 1 Nr. 1: Neue Formulierung der Erhebung bei Handwerksunternehmen
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§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Vorschriften für die jährliche Durchführung von Kostenstrukturerhebungen in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 2
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
§ 2: Ersetzung der Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
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||||
§ 2: Aufhebung des § 2.
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15
kostrukstatg/§3.md
Normal file
15
kostrukstatg/§3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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||||
# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit neuen Vorschriften für die Erhebung von steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen sowie Bruttoinvestitionen.
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||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 2: Aufhebung von § 3 Abs. 1 Nr. 2.
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||||
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||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Umbenennung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Nr. 2 und 3.
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||||
§ 3 Abs. 2: Neufassung von § 3 Abs. 2 mit neuen Vorschriften für die Erhebung zusätzlicher Informationen in bestimmten Wirtschaftszweigen.
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||||
§ 3 Abs. 3: Aufhebung von § 3 Abs. 3.
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@@ -1,7 +1,13 @@
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2016-07-26 — Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1768
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
§ 5 Abs. 1: Neufassung des Auskunftspflichtigen und Freiwilligkeit bestimmter Angaben
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||||
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes „Arbeitsstätten“ durch „der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“.
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||||
§ 5 Abs. 2: Ersetzung von „5 vom Hundert“ durch „7 Prozent“ und von „der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten“ durch „und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“.
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||||
§ 5 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von „und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ nach „Unternehmen“.
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||||
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 2 mit neuen Vorschriften für die Auskunftspflicht in den folgenden Kalenderjahren.
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@@ -1,25 +1,17 @@
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# PREISSTATG — 2019-12-12
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# PREISSTATG — 2021-03-03
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2117
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||||
- **Inkrafttreten:** 2019-12-12 (Tag der Verkündung); 2019-12-13 (Tag nach der Verkündung; Art. 1 Nr. 2, 8 bis 11)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=69
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Preisstatistikgesetz, um die Erfassung von Preisen und Mieten zu erweitern und die Periodizität der Erhebungen anzupassen. Es tritt in Kraft am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, teilweise bereits am Tag nach der Verkündung.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
- **Typ:** Aufhebung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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||||
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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- § 2: Einfügen von Garagen und Stellplätzen in Nummer 4 und Gebäuden und Wohnungen in Nummer 5
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||||
- § 3: Erfassung von Angaben zur EU-Verordnung 2016/1952 und Übermittlung von Daten durch Bundesnetzagentur, Generalzolldirektion und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Erhöhung der Anzahl von 14 000 auf 22 000
|
||||
- § 6 Abs. 1: Erfassung von Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze
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||||
- § 7 Abs. 1: Erfassung von Preisen für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie zusätzliche Angaben zu Käuferinnen und Verkäuferinnen
|
||||
- § 7a: Einfügen von zusätzlichen Angaben zu Erhebungen und Speicherung von Geokoordinaten
|
||||
- § 7b: Einfügen von Absätzen 2 und 3 zur Erhebung allgemein zugänglicher Daten und elektronischer Aufzeichnungen
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||||
- § 8: Neufassung der Periodizität der Erhebungen
|
||||
- § 8a: Ermächtigung der Bundesregierung zur Anpassung der Periodizität und Erhebung von Merkmalen
|
||||
- § 9: Neufassung der zentral durchzuführenden Statistiken
|
||||
- §§ 10 und 11: Außerkraftsetzung der §§ 10 und 11
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||||
- § 2 Nummer 1: Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Statistik der Großhandelsverkaufspreise
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||||
- § 2 Nummer 1 bis 4: Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene
|
||||
- § 7c: Einführung einer neuen Vorschrift, die die statistische Auswertung der nach § 7b abgerufenen Daten und übermittelten Aufzeichnungen für andere Zwecke erlaubt.
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## Wortlaut
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@@ -5,3 +5,4 @@
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- **2015-07-31** · BGBl. 2015 I S. 1400 — Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
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||||
- **2016-07-14** · BGBl. 2016 I S. 1594 — Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
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||||
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2117 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
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||||
- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
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@@ -1,13 +1,5 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 2: Einfügen von Garagen und Stellplätzen in Nummer 4 und Gebäuden und Wohnungen in Nummer 5
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||||
- § 3: Erfassung von Angaben zur EU-Verordnung 2016/1952 und Übermittlung von Daten durch Bundesnetzagentur, Generalzolldirektion und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Erhöhung der Anzahl von 14 000 auf 22 000
|
||||
- § 6 Abs. 1: Erfassung von Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze
|
||||
- § 7 Abs. 1: Erfassung von Preisen für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen sowie zusätzliche Angaben zu Käuferinnen und Verkäuferinnen
|
||||
- § 7a: Einfügen von zusätzlichen Angaben zu Erhebungen und Speicherung von Geokoordinaten
|
||||
- § 7b: Einfügen von Absätzen 2 und 3 zur Erhebung allgemein zugänglicher Daten und elektronischer Aufzeichnungen
|
||||
- § 8: Neufassung der Periodizität der Erhebungen
|
||||
- § 8a: Ermächtigung der Bundesregierung zur Anpassung der Periodizität und Erhebung von Merkmalen
|
||||
- § 9: Neufassung der zentral durchzuführenden Statistiken
|
||||
- §§ 10 und 11: Außerkraftsetzung der §§ 10 und 11
|
||||
- § 2 Nummer 1: Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Statistik der Großhandelsverkaufspreise
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||||
- § 2 Nummer 1 bis 4: Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene
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||||
- § 7c: Einführung einer neuen Vorschrift, die die statistische Auswertung der nach § 7b abgerufenen Daten und übermittelten Aufzeichnungen für andere Zwecke erlaubt.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 2
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2117
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
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||||
§ 2: Einfügen von Garagen und Stellplätzen in Nummer 4 und Gebäuden und Wohnungen in Nummer 5
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||||
§ 2 Nummer 1: Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Statistik der Großhandelsverkaufspreise
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||||
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||||
§ 2 Nummer 1 bis 4: Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene
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7
preisstatg/§7c.md
Normal file
7
preisstatg/§7c.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 7c
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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||||
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||||
§ 7c: Einführung einer neuen Vorschrift, die die statistische Auswertung der nach § 7b abgerufenen Daten und übermittelten Aufzeichnungen für andere Zwecke erlaubt.
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||||
@@ -1,17 +1,21 @@
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||||
# PRODGEWSTATG — 2019-11-28
|
||||
# PRODGEWSTATG — 2021-03-03
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- **Titel:** Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
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||||
- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1746
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||||
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8, 14, 2, 7 Nummer 1, 9, 11 und 12); 2020-07-01 (Artikel 8 und 14); 2021-01-01 (Artikel 2 und 7 Nummer 1); 2022-01-01 (Artikel 9, 11 und 12)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz führt Vereinfachungen und Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft ein, insbesondere bei der Meldepflicht, der Altersvorsorge und der Gewerbeordnung.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
|
||||
- **Typ:** Aufhebung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 3 Buchstabe B: Die Angabe „18 000“ wird durch „12 000“ ersetzt.
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||||
- § 4 Buchstabe A: Die Angabe „20 000“ wird durch „15 000“ ersetzt.
|
||||
- § 4 Buchstabe C Abschnitt I: Die Angabe „90 00“ wird durch „14 000“ ersetzt.
|
||||
- § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
- § 5 Ziffer I Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
- § 5 Ziffer II Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
- § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a: Buchstabe a aufgehoben
|
||||
- § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstaben b bis g: Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f
|
||||
- § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a: Buchstabe a aufgehoben
|
||||
- § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstaben b bis g: Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f
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||||
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||||
## Wortlaut
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@@ -22,3 +22,4 @@
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- **2015-07-31** · BGBl. 2015 I S. 1400 — Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
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||||
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
|
||||
- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1746 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
|
||||
- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
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||||
@@ -1,5 +1,9 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
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||||
- § 3 Buchstabe B: Die Angabe „18 000“ wird durch „12 000“ ersetzt.
|
||||
- § 4 Buchstabe A: Die Angabe „20 000“ wird durch „15 000“ ersetzt.
|
||||
- § 4 Buchstabe C Abschnitt I: Die Angabe „90 00“ wird durch „14 000“ ersetzt.
|
||||
- § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
- § 5 Ziffer I Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
- § 5 Ziffer II Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
- § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a: Buchstabe a aufgehoben
|
||||
- § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstaben b bis g: Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f
|
||||
- § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a: Buchstabe a aufgehoben
|
||||
- § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstaben b bis g: Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f
|
||||
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2019-11-28 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1746
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
|
||||
§ 3 Buchstabe B: Die Angabe „18 000“ wird durch „12 000“ ersetzt.
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||||
§ 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 5
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-04-03 — Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1178
|
||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
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||||
§ 5: Änderungen an den Erhebungsmerkmalen
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||||
§ 5 Ziffer I Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
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||||
§ 5 Ziffer II Nummer 1: Wörter 'jeweils auch nach dem Geschlecht,' gestrichen
|
||||
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||||
@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 6
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2008-03-20 — Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 399
|
||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
|
||||
§ 6: Neufassung des § 6, umfasst nun auch Betriebe der Energieversorgung
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||||
§ 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a: Buchstabe a aufgehoben
|
||||
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||||
§ 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstaben b bis g: Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 6a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2008-03-20 — Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 399
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||||
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
|
||||
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||||
§ 6a: Einfügung von § 6a, umfasst Erhebungen bei Betrieben der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
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||||
§ 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a: Buchstabe a aufgehoben
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§ 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstaben b bis g: Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f
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# SGB-V — 2021-02-17
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# SGB-V — 2021-03-03
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 154
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- **Inkrafttreten:** 2021-02-18
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/6#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation, modernisiert die Sozialversicherungswahlen und ändert verschiedene andere Gesetze, insbesondere durch die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht.
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Aufhebung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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- § 279 Abs. 8: Ersetzung von 'und Absatz 2' durch ', Absatz 2 und 3'
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- § 282 Abs. 2 Satz 7: Ersetzung von 'Die §§ 40 bis' durch '§ 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41,'
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- § 293 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Übermittlung von Daten für die Kostenstrukturstatistik an das Statistische Bundesamt.
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## Wortlaut
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- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3299 — Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)
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- **2021-01-18** · BGBl. 2021 I S. 2 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
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- **2021-02-17** · BGBl. 2021 I S. 154 — Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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# Stellen dieser Station
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- § 279 Abs. 8: Ersetzung von 'und Absatz 2' durch ', Absatz 2 und 3'
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- § 282 Abs. 2 Satz 7: Ersetzung von 'Die §§ 40 bis' durch '§ 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41,'
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- § 293 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Übermittlung von Daten für die Kostenstrukturstatistik an das Statistische Bundesamt.
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# § 293
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-10-19 — Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2115
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> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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§ 293 Abs. 8: Neuer Absatz zur Errichtung eines bundesweiten Verzeichnisses von ambulanten Leistungserbringern und Pflegekräften
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§ 293 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Übermittlung von Daten für die Kostenstrukturstatistik an das Statistische Bundesamt.
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# STATREGG — 2016-07-26
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# STATREGG — 2021-03-03
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1768
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- **Inkrafttreten:** 2016-07-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=40
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesstatistikgesetz und andere Statistikgesetze, insbesondere durch Anpassungen an moderne Verwaltungsprozesse und Datenschutzanforderungen.
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Aufhebung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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## Betroffene Stellen
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- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Vorschriften zur Führung des Statistikregisters und den darin gespeicherten Angaben.
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- § 10: Einfügung eines neuen § 10, der die Datenübermittlung zwischen der Deutschen Bundesbank und dem Statistischen Bundesamt regelt.
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- § 1 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die die Speicherung der Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen und der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe erlauben.
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- § 7: Umstrukturierung des § 7 in drei Absätze; Anpassung der Inhalte der Absätze 2 und 3.
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## Wortlaut
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- **2005-06-13** · BGBl. 2005 I S. 1534 — Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze
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- **2006-11-15** · BGBl. 2006 I S. 2553 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
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- **2016-07-26** · BGBl. 2016 I S. 1768 — Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 266 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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# Stellen dieser Station
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- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Vorschriften zur Führung des Statistikregisters und den darin gespeicherten Angaben.
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- § 10: Einfügung eines neuen § 10, der die Datenübermittlung zwischen der Deutschen Bundesbank und dem Statistischen Bundesamt regelt.
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- § 1 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die die Speicherung der Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen und der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe erlauben.
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- § 7: Umstrukturierung des § 7 in drei Absätze; Anpassung der Inhalte der Absätze 2 und 3.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-07-26 — Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1768
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> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Vorschriften zur Führung des Statistikregisters und den darin gespeicherten Angaben.
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§ 1 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die die Speicherung der Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen und der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe erlauben.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-06-23 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1300
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> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 266
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§ 7: Bestimmungen zur Erhebung von Angaben für das Statistikregister
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§ 7: Umstrukturierung des § 7 in drei Absätze; Anpassung der Inhalte der Absätze 2 und 3.
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verkuendungen/2021/bgbl1-2021-9-1.md
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verkuendungen/2021/bgbl1-2021-9-1.md
Normal file
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# BGBl. 2021 I S. 266
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
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- **Typ:** Aufhebung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 266
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- **Verkündung:** 2021-03-03
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- **Inkrafttreten:** 2021-03-04 (Artikel 1 bis 3, Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9); 2022-01-01 (Artikel 4 und 7); 2021-04-01 (Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8)
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- **Ausfertigung:** 2021-02-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/9#page=2
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** HDLDLSTATG, SGB-V, PREISSTATG, INFOGESSTATG, STATREGG, GWB, HANDELSSTATISTIKGESETZ, BSTATG_1987, PRODGEWSTATG, KOSTRUKSTATG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert mehrere Statistikgesetze, um die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken umzusetzen und zehn bestehende Rechtsakte im Bereich der Unternehmensstatistiken aufzuheben.
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Reference in New Issue
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