BGSPERSG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BGSPERSG
**Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2 Überleitungsregelung](§2.md)
- [§ 3 Übergangsvorschriften](§3.md)
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# § 1
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# § 2 Überleitungsregelung
(1) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen von Ämtern, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen geändert werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in der Anlage aufgeführt.
(2) Die Ämter "Stabsmeister im Bundesgrenzschutz" und "Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz" werden als künftig wegfallende Ämter in die Anlage zur Rechtsverordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2608) eingefügt.
(3) Die durch dieses Gesetz in das Amt "Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz" übergeleiteten "Oberfähnriche im Bundesgrenzschutz" und "Oberfähnriche zur See im Bundesgrenzschutz" erhalten in diesem Amt eine Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

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bgspersg/§3.md Normal file
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# § 3 Übergangsvorschriften
(1) Ein Anspruch auf eine Dienstzeitprämie, der nach § 77 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, wird durch § 1 Nr. 2 nicht berührt.
(2) Eine nach § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung gewährte Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) endet, die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeitprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden wäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeamtengesetzes erklärt hätte, die für die niedrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienstzeit ableisten zu wollen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die noch nicht gezahlt ist.
(3) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.
(4) Soweit in den vorhergehenden Absätzen auf Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes Bezug genommen wird, ist die bis zum 30. Juni 1976 geltende Fassung maßgebend.