BGBl. 2017 I S. 3936 · Bekanntmachung · Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes

Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3936
Inkrafttreten: 2018-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2017-12-18

BGBl-Id: bgbl1-2017-78-6
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2017-12-18 12:00:00 +00:00
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# ENERGIESTG — 2017-09-04
# ENERGIESTG — 2017-12-18
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3299
- **Inkrafttreten:** 2018-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und 4); ? (Artikel 2 und 4: am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder die Anzeige erfolgt, aber nicht vor 2018-01-01)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=11
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert mehrere Steuergesetze, insbesondere das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz, um Steuerbefreiungen und -entlastungen zu regeln. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei einige Bestimmungen erst nach Genehmigung durch die EU in Kraft treten.
- **Titel:** Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3936
- **Inkrafttreten:** 2018-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/78#page=32
- **Kurz:** Die Bundesregierung hat die erforderliche Feststellung getroffen, sodass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes für das Antragsjahr 2018 gewährt werden können.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 4: Ermächtigung zur Übermittlung von Erkenntnissen und Informationen, die die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 betreffen.
- § 13: Neuer § 14 mit Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei der Nichtbefolgung von Rechtsvorschriften nach § 11 Nummer 13.
- § 14: Der bisherige § 14 wird zu § 15.
- Inhaltsübersicht: Eingefügte Angabe zu § 47a
- § 3b Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 47a: Eingefügter § 47a zur Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
- § 56 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes 3
- § 56 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 57 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
- § 57 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter §50 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1
- § 57 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzung der Wörter §50 Abs. 3 Satz 3 Nummer 2
- § 57 Abs. 7: Ersetzung der Wörter 'den Absätzen 5 und 6' durch 'Absatz 5'
- Inhaltsübersicht: Änderungen an mehreren Angaben in der Inhaltsübersicht
- § 1a Satz 1 Nummer 2: Neue Definition der Kombinierten Nomenklatur
- § 1a Satz 1 Nummer 13a: Erweiterte Definition von Biokraft- und Bioheizstoffen
- § 2 Abs. 2: Neue Steuersätze für Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe
- § 2 Abs. 4: Erweiterte Bestimmungen für die Steuererhebung bei anderen Energieerzeugnissen
- § 2 Abs. 4a: Anpassung der Verweise in Absatz 4a
- § 3 Abs. 3 Satz 1: Einführung der Hilfsenergie in die Bestimmungen
- § 3 Abs. 5: Definition des Verwenders von Energieerzeugnissen
- § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2: Neue Bestimmungen für die Anwendung der Steuersätze in begünstigten Anlagen
- § 3a Abs. 3: Neue Bestimmungen für die Anwendung der Steuersätze in sonstigen begünstigten Anlagen
- § 3b: Einführung von Bestimmungen für staatliche Beihilfen
- § 6 Abs. 2: Einführung neuer Nummer 7
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Neue Bestimmungen für die Sicherheit bei der Erlaubnis
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Streichung von Satz 3
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Neue Bestimmungen für die Sicherheit bei der Erlaubnis
- § 7 Abs. 6: Einführung neuer Bestimmungen für Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff
- § 14 Abs. 7: Einführung neuer Sätze
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Einführung neuer Bestimmungen für die Abgabe als Heizstoff
- § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3: Streichung von Sätzen 2 und 3
- § 23 Abs. 1a: Einführung neuer Bestimmungen für die Steuerentstehung
- § 24 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und die Widerrufsbedingungen festlegt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen regelt.
- § 27 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Angabe '2707 99 99 und' nach dem Wort 'Unterpositionen'.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse regelt.
- § 30 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Regelungen für Energieerzeugnisse trifft, die ohne Verbrauch verwendet wurden.
- § 31 Abs. 4 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung bei Gefährdung der Steuer festlegt.
- § 37: Änderung des § 37, insbesondere der Absätze 2 und 3, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu klären.
- § 38 Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes 4a, der Regelungen für Lieferer von Erdgas trifft.
- § 44 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch in Gasgewinnungsbetrieben regelt.
- § 46 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Steuerentlastung regelt.
- § 47 Abs. 1: Aufhebung von Nummer 4 und Änderung von Nummer 5 Buchstabe b.
- § 49: Änderung des § 49, insbesondere der Absätze 1, 2a und 3, um die Voraussetzungen für die Steuerentlastung zu klären.
- § 50: Aufhebung des § 50.
- § 51 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1, insbesondere von Nummer 1 Buchstabe a und dem Satzteil nach Nummer 2.
- § 53: Änderung des § 53, insbesondere der Überschrift, Absatz 1 und Absatz 4, um die Voraussetzungen für die Steuerentlastung zu klären.
- § 53a: Neufassung des § 53a, der die Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme regelt.
- § 53b: Der Abschnitt § 53b wird aufgehoben.
- § 54 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Steuerentlastung nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission regelt.
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Die Definition einer registrierten Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird neu formuliert.
- § 55 Abs. 9: Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission gewährt.
- § 56 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Steuerentlastung nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission regelt.
- § 57 Abs. 9: Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission regelt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 3: Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „3a“ durch „3b“ ersetzt, und ein neuer Buchstabe e wird angefügt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe a: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, um eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen.
- § 66 Abs. 1 Nummer 5: Ein neuer Buchstabe f wird angefügt, der das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher regelt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 6: Ein neuer Buchstabe e wird angefügt, der das Verfahren der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat näher regelt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 11: Die Buchstaben f und h werden aufgehoben.
- § 66 Abs. 1 Nummer 11a: Die Nummer 11a wird aufgehoben.
- § 66 Abs. 1 Nummer 11b: Die Nummer 11b wird aufgehoben.
- § 66 Abs. 1: Eine neue Nummer 18a wird eingefügt, die Bestimmungen zur steuerlichen Begünstigung internationaler Einrichtungen und deren Mitglieder enthält.
- § 66 Abs. 1 Nummer 20: Die Nummer 20 wird durch die Nummern 20 und 20a ersetzt, die Bestimmungen zur Datenübermittlung und Verfahrensvereinfachung enthalten.
- § 66 Abs. 1 Nummer 21: Die Nummer 21 wird neu formuliert, um unionsrechtliche Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen zu regeln.
- § 66a: Der Abschnitt § 66a wird aufgehoben.
- § 66b Abs. 4: Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der die Übermittlung von Erkenntnissen und Informationen zur Gültigkeit von Nachweisen regelt.
- § 66c: Es wird ein neuer § 66c eingefügt, der Bußgeldvorschriften enthält.
- § 67: Der Abschnitt § 67 wird aufgehoben.
- § 55: Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 gewährt
## Wortlaut

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- **2017-01-26** · BGBl. 2017 I S. 106 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
- **2017-03-15** · BGBl. 2017 I S. 420 — Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz BfBAG)
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3299 — Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
- **2017-12-18** · BGBl. 2017 I S. 3936 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 4: Ermächtigung zur Übermittlung von Erkenntnissen und Informationen, die die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 betreffen.
- § 13: Neuer § 14 mit Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei der Nichtbefolgung von Rechtsvorschriften nach § 11 Nummer 13.
- § 14: Der bisherige § 14 wird zu § 15.
- Inhaltsübersicht: Eingefügte Angabe zu § 47a
- § 3b Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 47a: Eingefügter § 47a zur Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
- § 56 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes 3
- § 56 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 57 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
- § 57 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter §50 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1
- § 57 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzung der Wörter §50 Abs. 3 Satz 3 Nummer 2
- § 57 Abs. 7: Ersetzung der Wörter 'den Absätzen 5 und 6' durch 'Absatz 5'
- Inhaltsübersicht: Änderungen an mehreren Angaben in der Inhaltsübersicht
- § 1a Satz 1 Nummer 2: Neue Definition der Kombinierten Nomenklatur
- § 1a Satz 1 Nummer 13a: Erweiterte Definition von Biokraft- und Bioheizstoffen
- § 2 Abs. 2: Neue Steuersätze für Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe
- § 2 Abs. 4: Erweiterte Bestimmungen für die Steuererhebung bei anderen Energieerzeugnissen
- § 2 Abs. 4a: Anpassung der Verweise in Absatz 4a
- § 3 Abs. 3 Satz 1: Einführung der Hilfsenergie in die Bestimmungen
- § 3 Abs. 5: Definition des Verwenders von Energieerzeugnissen
- § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2: Neue Bestimmungen für die Anwendung der Steuersätze in begünstigten Anlagen
- § 3a Abs. 3: Neue Bestimmungen für die Anwendung der Steuersätze in sonstigen begünstigten Anlagen
- § 3b: Einführung von Bestimmungen für staatliche Beihilfen
- § 6 Abs. 2: Einführung neuer Nummer 7
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Neue Bestimmungen für die Sicherheit bei der Erlaubnis
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Streichung von Satz 3
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Neue Bestimmungen für die Sicherheit bei der Erlaubnis
- § 7 Abs. 6: Einführung neuer Bestimmungen für Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff
- § 14 Abs. 7: Einführung neuer Sätze
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Einführung neuer Bestimmungen für die Abgabe als Heizstoff
- § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3: Streichung von Sätzen 2 und 3
- § 23 Abs. 1a: Einführung neuer Bestimmungen für die Steuerentstehung
- § 24 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und die Widerrufsbedingungen festlegt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen regelt.
- § 27 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Angabe '2707 99 99 und' nach dem Wort 'Unterpositionen'.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse regelt.
- § 30 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Regelungen für Energieerzeugnisse trifft, die ohne Verbrauch verwendet wurden.
- § 31 Abs. 4 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung bei Gefährdung der Steuer festlegt.
- § 37: Änderung des § 37, insbesondere der Absätze 2 und 3, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu klären.
- § 38 Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes 4a, der Regelungen für Lieferer von Erdgas trifft.
- § 44 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch in Gasgewinnungsbetrieben regelt.
- § 46 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Steuerentlastung regelt.
- § 47 Abs. 1: Aufhebung von Nummer 4 und Änderung von Nummer 5 Buchstabe b.
- § 49: Änderung des § 49, insbesondere der Absätze 1, 2a und 3, um die Voraussetzungen für die Steuerentlastung zu klären.
- § 50: Aufhebung des § 50.
- § 51 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1, insbesondere von Nummer 1 Buchstabe a und dem Satzteil nach Nummer 2.
- § 53: Änderung des § 53, insbesondere der Überschrift, Absatz 1 und Absatz 4, um die Voraussetzungen für die Steuerentlastung zu klären.
- § 53a: Neufassung des § 53a, der die Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme regelt.
- § 53b: Der Abschnitt § 53b wird aufgehoben.
- § 54 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Steuerentlastung nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission regelt.
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Die Definition einer registrierten Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird neu formuliert.
- § 55 Abs. 9: Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission gewährt.
- § 56 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Steuerentlastung nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission regelt.
- § 57 Abs. 9: Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt, der die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission regelt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 3: Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „3a“ durch „3b“ ersetzt, und ein neuer Buchstabe e wird angefügt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe a: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, um eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen.
- § 66 Abs. 1 Nummer 5: Ein neuer Buchstabe f wird angefügt, der das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher regelt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 6: Ein neuer Buchstabe e wird angefügt, der das Verfahren der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat näher regelt.
- § 66 Abs. 1 Nummer 11: Die Buchstaben f und h werden aufgehoben.
- § 66 Abs. 1 Nummer 11a: Die Nummer 11a wird aufgehoben.
- § 66 Abs. 1 Nummer 11b: Die Nummer 11b wird aufgehoben.
- § 66 Abs. 1: Eine neue Nummer 18a wird eingefügt, die Bestimmungen zur steuerlichen Begünstigung internationaler Einrichtungen und deren Mitglieder enthält.
- § 66 Abs. 1 Nummer 20: Die Nummer 20 wird durch die Nummern 20 und 20a ersetzt, die Bestimmungen zur Datenübermittlung und Verfahrensvereinfachung enthalten.
- § 66 Abs. 1 Nummer 21: Die Nummer 21 wird neu formuliert, um unionsrechtliche Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen zu regeln.
- § 66a: Der Abschnitt § 66a wird aufgehoben.
- § 66b Abs. 4: Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der die Übermittlung von Erkenntnissen und Informationen zur Gültigkeit von Nachweisen regelt.
- § 66c: Es wird ein neuer § 66c eingefügt, der Bußgeldvorschriften enthält.
- § 67: Der Abschnitt § 67 wird aufgehoben.
- § 55: Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 gewährt

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3299
> Station: 2017-12-18 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3936
§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Die Definition einer registrierten Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird neu formuliert.
§ 55 Abs. 9: Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission gewährt.
§ 55: Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 gewährt

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# STROMSTG — 2017-09-04
# STROMSTG — 2017-12-18
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3299
- **Inkrafttreten:** 2018-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und 4); ? (Artikel 2 und 4: am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder die Anzeige erfolgt, aber nicht vor 2018-01-01)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/60#page=11
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert mehrere Steuergesetze, insbesondere das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz, um Steuerbefreiungen und -entlastungen zu regeln. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei einige Bestimmungen erst nach Genehmigung durch die EU in Kraft treten.
- **Titel:** Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3936
- **Inkrafttreten:** 2018-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/78#page=32
- **Kurz:** Die Bundesregierung hat die erforderliche Feststellung getroffen, sodass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes für das Antragsjahr 2018 gewährt werden können.
## Betroffene Stellen
- § 2a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuordnet.
- § 9c: Einfügung eines neuen Paragraphen, der eine Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr regelt.
- § 2: Neue Definitionen für Elektromobilität und stationären Batteriespeicher hinzugefügt
- § 2a: Neuer Abschnitt über staatliche Beihilfen eingefügt
- § 4 Abs. 2 und 3: Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis geändert
- § 5 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Steuerentstehung hinzugefügt
- § 5 Abs. 4: Stationäre Batteriespeicher können als Teil des Versorgungsnetzes gelten
- § 8 Abs. 9: Vorschriften zur Steueranmeldung bei unrechtmäßiger Stromentnahme geändert
- § 9 Abs. 3: Landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während Aufenthalts in Werften ausgenommen
- § 9 Abs. 9: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerermäßigungen hinzugefügt
- § 9a Num. 2: Liste der befreiten Erzeugnisse geändert
- § 9b Abs. 1 Satz 1: Voraussetzungen für die Steuerentlastung geändert
- § 9b Abs. 1: Steuerentlastung für Elektromobilität ausgeschlossen
- § 9b Abs. 4: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerentlastung hinzugefügt
- § 10 Abs. 1: Steuerentlastung für Elektromobilität ausgeschlossen
- § 10 Abs. 3 Satz 1 Num. 1 Buchst. b: Definition einer registrierten Organisation geändert
- § 10 Abs. 8: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerentlastung hinzugefügt
- § 11 Satz 1 Num. 2: Vorschriften zur Erlassung von Bestimmungen geändert
- § 11 Satz 1 Num. 3: Vorschriften zur Elektromobilität geändert
- § 11 Satz 1 Num. 8 Buchst. d: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung auf der Rechnung hinzugefügt
- § 11 Satz 1 Num. 13: Vorschriften zur Umsetzung von unionsrechtlichen Verpflichtungen geändert
- § 10: Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 gewährt
## Wortlaut

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- **2016-01-11** · BGBl. 2016 I S. 32 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
- **2017-01-26** · BGBl. 2017 I S. 106 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
- **2017-09-04** · BGBl. 2017 I S. 3299 — Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
- **2017-12-18** · BGBl. 2017 I S. 3936 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 2a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuordnet.
- § 9c: Einfügung eines neuen Paragraphen, der eine Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr regelt.
- § 2: Neue Definitionen für Elektromobilität und stationären Batteriespeicher hinzugefügt
- § 2a: Neuer Abschnitt über staatliche Beihilfen eingefügt
- § 4 Abs. 2 und 3: Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis geändert
- § 5 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Steuerentstehung hinzugefügt
- § 5 Abs. 4: Stationäre Batteriespeicher können als Teil des Versorgungsnetzes gelten
- § 8 Abs. 9: Vorschriften zur Steueranmeldung bei unrechtmäßiger Stromentnahme geändert
- § 9 Abs. 3: Landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während Aufenthalts in Werften ausgenommen
- § 9 Abs. 9: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerermäßigungen hinzugefügt
- § 9a Num. 2: Liste der befreiten Erzeugnisse geändert
- § 9b Abs. 1 Satz 1: Voraussetzungen für die Steuerentlastung geändert
- § 9b Abs. 1: Steuerentlastung für Elektromobilität ausgeschlossen
- § 9b Abs. 4: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerentlastung hinzugefügt
- § 10 Abs. 1: Steuerentlastung für Elektromobilität ausgeschlossen
- § 10 Abs. 3 Satz 1 Num. 1 Buchst. b: Definition einer registrierten Organisation geändert
- § 10 Abs. 8: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerentlastung hinzugefügt
- § 11 Satz 1 Num. 2: Vorschriften zur Erlassung von Bestimmungen geändert
- § 11 Satz 1 Num. 3: Vorschriften zur Elektromobilität geändert
- § 11 Satz 1 Num. 8 Buchst. d: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung auf der Rechnung hinzugefügt
- § 11 Satz 1 Num. 13: Vorschriften zur Umsetzung von unionsrechtlichen Verpflichtungen geändert
- § 10: Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 gewährt

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-09-04 — Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3299
> Station: 2017-12-18 — Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3936
§ 10 Abs. 1: Steuerentlastung für Elektromobilität ausgeschlossen
§ 10 Abs. 3 Satz 1 Num. 1 Buchst. b: Definition einer registrierten Organisation geändert
§ 10 Abs. 8: Neuer Absatz zur Dauer der Steuerentlastung hinzugefügt
§ 10: Steuerentlastungen für das Antragsjahr 2018 gewährt

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# BGBl. 2017 I S. 3936
- **Titel:** Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3936
- **Verkündung:** 2017-12-18
- **Inkrafttreten:** 2018-01-01
- **Ausfertigung:** 2017-12-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/78#page=32
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** STROMSTG, ENERGIESTG
## Kurz
Die Bundesregierung hat die erforderliche Feststellung getroffen, sodass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes für das Antragsjahr 2018 gewährt werden können.