AUSLVERBINDLG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# AUSLVERBINDLG
**Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
---
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auslverbindlg/§1.md Normal file
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# § 1
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-03-20 — Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 705
(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
§ 2 Abs. 2: Die Satzung der Konversionskasse wird nun vom Bundesminister der Finanzen festgestellt.
(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die dasReich,die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.

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auslverbindlg/§3.md Normal file
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# § 3
Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...

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# § 7
(1) DieReichsregierungerläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...
(2)

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# § 8
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .