AUSLVERBINDLG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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auslverbindlg/README.md
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# AUSLVERBINDLG
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**Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1](§1.md)
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- [§ 2](§2.md)
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- [§ 3](§3.md)
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- [§ 7](§7.md)
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- [§ 8](§8.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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auslverbindlg/§1.md
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# § 1
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-03-20 — Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 705
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(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
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§ 2 Abs. 2: Die Satzung der Konversionskasse wird nun vom Bundesminister der Finanzen festgestellt.
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(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
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(3) Von den Steuern, die dasReich,die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.
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auslverbindlg/§3.md
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# § 3
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Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...
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auslverbindlg/§7.md
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# § 7
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(1) DieReichsregierungerläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...
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(2)
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auslverbindlg/§8.md
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auslverbindlg/§8.md
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# § 8
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Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .
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