BGBl. 1995 I S. 282 · Sonstige · Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 282
Inkrafttreten: 1995-03-15 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-03-14

BGBl-Id: bgbl1-1995-12-4
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# BBG_2009 — 1995-02-25
# BBG_2009 — 1995-03-14
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 244
- **Inkrafttreten:** Tag nach der Eintragung der Deutschen Telekom AG in das Handelsregister
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=40
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf verschiedene Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 282
- **Inkrafttreten:** 1995-03-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/12#page=14
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung auf den Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation und den Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation. Sie regelt auch die Erlassung von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
## Betroffene Stellen
- § 172: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
- § 172: Übertragung der Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
## Wortlaut

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- **1995-02-25** · BGBl. 1995 I S. 242 — Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1995-02-25** · BGBl. 1995 I S. 244 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1995-02-25** · BGBl. 1995 I S. 244 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
- **1995-03-14** · BGBl. 1995 I S. 282 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)

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# Stellen dieser Station
- § 172: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
- § 172: Übertragung der Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

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# § 172
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-02-25 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 244
> Station: 1995-03-14 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 282
§ 172: Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
§ 172: Übertragung der Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen

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# § 174
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-02-25 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 244
> Station: 1995-03-14 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 282
§ 174 Abs. 3: Übertragung der Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

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# BEAMTVG — 1994-12-28
# BEAMTVG — 1995-03-14
- **Titel:** Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3858
- **Inkrafttreten:** 1994-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes fest, die seit dem 1. Oktober 1994 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 282
- **Inkrafttreten:** 1995-03-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/12#page=14
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung auf den Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation und den Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation. Sie regelt auch die Erlassung von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
## Betroffene Stellen
- § 53 Abs. 2 Nr. 1: Das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale) wird als Höchstgrenze und ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt.
- § 53a Abs. 2: Das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale) wird als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt.
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Entpflichtete Professoren gelten als Ruhestandsbeamte.
- § 23 Abs. 2: Entpflichtete Professoren gelten als Ruhestandsbeamte.
- § 67: Die Versorgung der Hinterbliebenen eines übergeleiteten Professors, der keinen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes gestellt hat, regelt sich nach § 67.
- § 41: Neue Vorschriften für die Unfallversorgung der Hinterbliebenen
- § 42: Neue Vorschriften für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- § 43: Neue Vorschriften für die einmalige Unfallentschädigung
- § 43a: Neue Vorschriften für den Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 44: Neue Vorschriften für die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- § 45: Neue Vorschriften für die Meldung und Untersuchungsverfahren
- § 46: Neue Vorschriften für die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- § 47: Neue Vorschriften für das Übergangsgeld
- § 48: Neue Vorschriften für den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- § 49: Neue Vorschriften für die Zahlung der Versorgungsbezüge
- § 49 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Zahlung der Versorgungsbezüge auf ein Konto
- § 49 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Auszahlung von Beträgen von weniger als fünf DM
- § 50: Neue Vorschriften zum Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag und jährlichen Sonderzuwendung
- § 51: Neue Vorschriften zur Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 52: Neue Vorschriften zur Rückforderung von Versorgungsbezügen
- § 53: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen
- § 53a: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen
- § 54: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 56: Neue Vorschriften für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- § 57: Neue Vorschriften für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 58: Neue Vorschriften für die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 59: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 60: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 61: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- § 62: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht
- § 63: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich
- § 6: Neue Regelungen zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 7: Neue Regelungen zur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 8: Neue Regelungen zur Berücksichtigung des berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbarer Zeiten
- § 9: Neue Regelungen zur Berücksichtigung des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, Kriegsgefangenschaft und vergleichbarer Zeiten
- § 10: Neue Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- § 11: Neue Regelungen zur Berücksichtigung von sonstigen Zeiten
- § 12: Neue Regelungen zur Berücksichtigung von Ausbildungszeiten
- § 12a: Neue Regelungen zu Zeiten, die nicht berücksichtigt werden
- § 12b: Neue Regelungen zu Zeiten im Beitrittsgebiet
- § 13: Neue Regelungen zur Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 14: Neue Regelungen zur Höhe des Ruhegehaltes
- § 14a: Neue Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 30: Neufassung des § 30, der die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallfürsorge enthält.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Definition des Dienstunfalls und spezielle Fälle regelt.
- § 31a: Neufassung des § 31a, der Erkrankungen und Unfälle im Ausland regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen regelt.
- § 33: Neufassung des § 33, der das Heilverfahren regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Pflegekosten und den Hilflosigkeitszuschlag regelt.
- § 35: Neufassung des § 35, der den Unfallausgleich regelt.
- § 36: Neufassung des § 36, der das Unfallruhegehalt regelt.
- § 37: Neufassung des § 37, der das erhöhte Unfallruhegehalt regelt.
- § 38: Neufassung des § 38, der den Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte regelt.
- § 39: Neufassung des § 39, der die Unfall-Hinterbliebenenversorgung regelt.
- § 40: Neufassung des § 40, der den Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie regelt.
- § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2: Bestimmungen bleiben unberührt
- § 65: Neue Bestimmungen zur Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- § 66: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Beamten auf Zeit
- § 67: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten
- § 68: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Ehrenbeamten
- § 69: Neue Bestimmungen zur Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a: Neue Bestimmungen zur Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 70: Neue Bestimmungen zur allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge
- § 71: Neue Bestimmungen zum Anpassungszuschlag
- § 77: Neue Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten eines Wartestandes
- § 78: Neue Bestimmungen zur früheren ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
- § 79: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Beamten der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
- § 80: Dienst in ehemals angliederten Gebieten und im Herkunftsland wird gleichgestellt.
- § 81: Regelungen für Amtlose und andere Zeiten, insbesondere für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951.
- § 82: Regelungen für Kriegsunfälle, Unfälle in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam.
- § 83: Definition des Reichsgebiets, des früheren Bundesgebiets und des Beitrittsgebiets.
- § 84: Regelungen für ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 1. Januar 1977.
- § 85: Regelungen für den Ruhegehaltssatz für Beamte, die am 31. Dezember 1991 vorhanden waren.
- § 85a: Regelungen für erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991.
- § 86: Regelungen für die Hinterbliebenenversorgung, insbesondere für geschiedene Ehegatten.
- § 87: Regelungen für die Unfallfürsorge, insbesondere für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1977.
- § 88: Regelungen für die Abfindung, insbesondere für verheiratete Beamtinnen bis zum 31. August 1977.
- § 89: Regelungen für das Übergangsgeld bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 90: Regelungen für den Zusammenhang von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung.
- § 91: Regelungen für die Versorgung von Hochschullehrern, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren.
- § 15: Neufassung des § 15 mit Vorschriften zum Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 16: Neufassung des § 16 mit allgemeinen Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung
- § 17: Neufassung des § 17 mit Vorschriften zu den Bezügen für den Sterbemonat
- § 18: Neufassung des § 18 mit Vorschriften zum Sterbegeld
- § 19: Neufassung des § 19 mit Vorschriften zum Witwengeld
- § 20: Neufassung des § 20 mit Vorschriften zur Höhe des Witwengeldes
- § 21: Neufassung des § 21 mit Vorschriften zur Witwenabfindung
- § 22: Neufassung des § 22 mit Vorschriften zum Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- § 23: Neufassung des § 23 mit Vorschriften zum Waisengeld
- § 24: Neufassung des § 24 mit Vorschriften zur Höhe des Waisengeldes
- § 25: Neufassung des § 25 mit Vorschriften zum Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- § 26: Neufassung des § 26 mit Vorschriften zum Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- § 27: Neufassung des § 27 mit Vorschriften zum Beginn der Zahlungen
- § 28: Neufassung des § 28 mit Vorschriften zur Witwerversorgung
- § 29: Neufassung des § 29 mit Vorschriften zu den Bezügen bei Verschollenheit
- § 49 Abs. 1 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten
## Wortlaut

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- **1994-04-12** · BGBl. 1994 I S. 726 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
- **1994-09-28** · BGBl. 1994 I S. 2442 — Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993)
- **1994-12-28** · BGBl. 1994 I S. 3858 — Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
- **1995-03-14** · BGBl. 1995 I S. 282 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)

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# Stellen dieser Station
- § 53 Abs. 2 Nr. 1: Das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale) wird als Höchstgrenze und ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt.
- § 53a Abs. 2: Das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale) wird als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt.
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Entpflichtete Professoren gelten als Ruhestandsbeamte.
- § 23 Abs. 2: Entpflichtete Professoren gelten als Ruhestandsbeamte.
- § 67: Die Versorgung der Hinterbliebenen eines übergeleiteten Professors, der keinen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes gestellt hat, regelt sich nach § 67.
- § 41: Neue Vorschriften für die Unfallversorgung der Hinterbliebenen
- § 42: Neue Vorschriften für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- § 43: Neue Vorschriften für die einmalige Unfallentschädigung
- § 43a: Neue Vorschriften für den Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 44: Neue Vorschriften für die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- § 45: Neue Vorschriften für die Meldung und Untersuchungsverfahren
- § 46: Neue Vorschriften für die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- § 47: Neue Vorschriften für das Übergangsgeld
- § 48: Neue Vorschriften für den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- § 49: Neue Vorschriften für die Zahlung der Versorgungsbezüge
- § 49 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Zahlung der Versorgungsbezüge auf ein Konto
- § 49 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Auszahlung von Beträgen von weniger als fünf DM
- § 50: Neue Vorschriften zum Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag und jährlichen Sonderzuwendung
- § 51: Neue Vorschriften zur Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 52: Neue Vorschriften zur Rückforderung von Versorgungsbezügen
- § 53: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen
- § 53a: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen
- § 54: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 56: Neue Vorschriften für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- § 57: Neue Vorschriften für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 58: Neue Vorschriften für die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 59: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 60: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 61: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- § 62: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht
- § 63: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich
- § 6: Neue Regelungen zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 7: Neue Regelungen zur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 8: Neue Regelungen zur Berücksichtigung des berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbarer Zeiten
- § 9: Neue Regelungen zur Berücksichtigung des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, Kriegsgefangenschaft und vergleichbarer Zeiten
- § 10: Neue Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- § 11: Neue Regelungen zur Berücksichtigung von sonstigen Zeiten
- § 12: Neue Regelungen zur Berücksichtigung von Ausbildungszeiten
- § 12a: Neue Regelungen zu Zeiten, die nicht berücksichtigt werden
- § 12b: Neue Regelungen zu Zeiten im Beitrittsgebiet
- § 13: Neue Regelungen zur Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 14: Neue Regelungen zur Höhe des Ruhegehaltes
- § 14a: Neue Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 30: Neufassung des § 30, der die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallfürsorge enthält.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Definition des Dienstunfalls und spezielle Fälle regelt.
- § 31a: Neufassung des § 31a, der Erkrankungen und Unfälle im Ausland regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen regelt.
- § 33: Neufassung des § 33, der das Heilverfahren regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Pflegekosten und den Hilflosigkeitszuschlag regelt.
- § 35: Neufassung des § 35, der den Unfallausgleich regelt.
- § 36: Neufassung des § 36, der das Unfallruhegehalt regelt.
- § 37: Neufassung des § 37, der das erhöhte Unfallruhegehalt regelt.
- § 38: Neufassung des § 38, der den Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte regelt.
- § 39: Neufassung des § 39, der die Unfall-Hinterbliebenenversorgung regelt.
- § 40: Neufassung des § 40, der den Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie regelt.
- § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2: Bestimmungen bleiben unberührt
- § 65: Neue Bestimmungen zur Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- § 66: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Beamten auf Zeit
- § 67: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten
- § 68: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Ehrenbeamten
- § 69: Neue Bestimmungen zur Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a: Neue Bestimmungen zur Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 70: Neue Bestimmungen zur allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge
- § 71: Neue Bestimmungen zum Anpassungszuschlag
- § 77: Neue Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten eines Wartestandes
- § 78: Neue Bestimmungen zur früheren ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
- § 79: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Beamten der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
- § 80: Dienst in ehemals angliederten Gebieten und im Herkunftsland wird gleichgestellt.
- § 81: Regelungen für Amtlose und andere Zeiten, insbesondere für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951.
- § 82: Regelungen für Kriegsunfälle, Unfälle in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam.
- § 83: Definition des Reichsgebiets, des früheren Bundesgebiets und des Beitrittsgebiets.
- § 84: Regelungen für ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 1. Januar 1977.
- § 85: Regelungen für den Ruhegehaltssatz für Beamte, die am 31. Dezember 1991 vorhanden waren.
- § 85a: Regelungen für erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991.
- § 86: Regelungen für die Hinterbliebenenversorgung, insbesondere für geschiedene Ehegatten.
- § 87: Regelungen für die Unfallfürsorge, insbesondere für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1977.
- § 88: Regelungen für die Abfindung, insbesondere für verheiratete Beamtinnen bis zum 31. August 1977.
- § 89: Regelungen für das Übergangsgeld bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 90: Regelungen für den Zusammenhang von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung.
- § 91: Regelungen für die Versorgung von Hochschullehrern, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren.
- § 15: Neufassung des § 15 mit Vorschriften zum Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 16: Neufassung des § 16 mit allgemeinen Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung
- § 17: Neufassung des § 17 mit Vorschriften zu den Bezügen für den Sterbemonat
- § 18: Neufassung des § 18 mit Vorschriften zum Sterbegeld
- § 19: Neufassung des § 19 mit Vorschriften zum Witwengeld
- § 20: Neufassung des § 20 mit Vorschriften zur Höhe des Witwengeldes
- § 21: Neufassung des § 21 mit Vorschriften zur Witwenabfindung
- § 22: Neufassung des § 22 mit Vorschriften zum Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- § 23: Neufassung des § 23 mit Vorschriften zum Waisengeld
- § 24: Neufassung des § 24 mit Vorschriften zur Höhe des Waisengeldes
- § 25: Neufassung des § 25 mit Vorschriften zum Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- § 26: Neufassung des § 26 mit Vorschriften zum Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- § 27: Neufassung des § 27 mit Vorschriften zum Beginn der Zahlungen
- § 28: Neufassung des § 28 mit Vorschriften zur Witwerversorgung
- § 29: Neufassung des § 29 mit Vorschriften zu den Bezügen bei Verschollenheit
- § 49 Abs. 1 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-28 — Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3858
> Station: 1995-03-14 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 282
§ 49: Neue Vorschriften für die Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 49 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Zahlung der Versorgungsbezüge auf ein Konto
§ 49 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Auszahlung von Beträgen von weniger als fünf DM
§ 49 Abs. 1 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten

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# BGBl. 1995 I S. 282
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 282
- **Verkündung:** 1995-03-14
- **Inkrafttreten:** 1995-03-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1995-02-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/12#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BEAMTVG, BBG_2009
## Kurz
Die Anordnung überträgt Zuständigkeiten im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung auf den Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation und den Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation. Sie regelt auch die Erlassung von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.