BGBl. 1956 I S. 884 · Erlass · Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes

Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 884
Inkrafttreten: 1956-12-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1956-11-29

BGBl-Id: bgbl1-1956-50-4
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1970-01-01 00:48:09 +00:00
parent 226ba635d1
commit 681f6230da
10 changed files with 102 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,22 @@
# ALTERSGRENZE-RICHTER-GESETZ — 1956-11-29
- **Titel:** Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 884
- **Inkrafttreten:** 1956-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Altersgrenze für Bundesrichter an den oberen Bundesgerichten und Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die ab dem 31. Dezember 1956 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Bundesrichter und Mitglieder des Bundesrechnungshofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden.
- § 1 Abs. 2: Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
- § 2: Richter, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1956 das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, treten mit dem Ende des Jahres 1956 in den Ruhestand.
- § 3: Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Bundesrichter, die nach Artikel 97 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes unter Belassung des vollen Gehalts aus dem Amt entfernt worden sind oder werden.
- § 4: Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichtes treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
- § 5: Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1956-11-29** · BGBl. 1956 I S. 884 — Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes

View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Bundesrichter und Mitglieder des Bundesrechnungshofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden.
- § 1 Abs. 2: Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
- § 2: Richter, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1956 das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, treten mit dem Ende des Jahres 1956 in den Ruhestand.
- § 3: Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Bundesrichter, die nach Artikel 97 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes unter Belassung des vollen Gehalts aus dem Amt entfernt worden sind oder werden.
- § 4: Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichtes treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
- § 5: Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.

View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 884
§ 1 Abs. 1: Bundesrichter und Mitglieder des Bundesrechnungshofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden.
§ 1 Abs. 2: Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 884
§ 2: Richter, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1956 das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, treten mit dem Ende des Jahres 1956 in den Ruhestand.

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 884
§ 3: Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Bundesrichter, die nach Artikel 97 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes unter Belassung des vollen Gehalts aus dem Amt entfernt worden sind oder werden.

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 884
§ 4: Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichtes treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 884
§ 5: Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1956 I S. 884
- **Titel:** Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 884
- **Verkündung:** 1956-11-29
- **Inkrafttreten:** 1956-12-31
- **Ausfertigung:** 1956-11-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=10
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ALTERSGRENZE-RICHTER-GESETZ
## Kurz
Das Gesetz regelt die Altersgrenze für Bundesrichter an den oberen Bundesgerichten und Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die ab dem 31. Dezember 1956 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden.