BGBl. 1998 I S. 694 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
Inkrafttreten: 1998-05-01
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1998-04-14

BGBl-Id: bgbl1-1998-21-5
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1998-04-14 12:00:00 +00:00
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# ATG — 1996-09-18
# ATG — 1998-04-14
- **Titel:** Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1354
- **Inkrafttreten:** 1996-09-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/46#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (GenBeschlG) führt Maßnahmen ein, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Es ändert insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Abfallgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Atomgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 694
- **Inkrafttreten:** 1998-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=30
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Atomgesetz und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich der Definition von radioaktiven Stoffen und der Zuständigkeiten bei der Nachforschung und Analyse radioaktiver Stoffe.
## Betroffene Stellen
- § 9b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 2 Abs. 1: Neue Definition von radioaktiven Stoffen, einschließlich spezieller Isotope und Stoffe, die ionisierende Strahlen aussenden.
- § 2 Abs. 2: Einführung einer neuen Bestimmung, die Stoffe mit geringem Anteil an bestimmten Isotopen als sonstige radioaktive Stoffe definiert.
- § 2 Abs. 3: Änderung der Bestimmung, welche Stoffe nicht als radioaktive Stoffe gelten, einschließlich der Möglichkeit, dies in einer Rechtsverordnung festzulegen.
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung einer Bestimmung, dass eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert werden muss.
- § 6 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 7 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, die die Anwendung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei Veränderungen bestehender Anlagen regelt.
- § 7c: Einführung eines neuen Abschnitts, der ein Prüfverfahren für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik regelt.
- § 9 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 9a Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'zum Schutz der Allgemeinheit' in den Absatz.
- § 9a Abs. 3: Änderung der Bestimmung, die die Aufgabe des Bundes zur Einrichtung von Endlagern auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt.
- § 9a Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Übertragung der Aufgaben zur Endlagerung auf Dritte regelt.
- § 9b Abs. 1: Änderung der Bestimmung, die die Anwendung von Vorschriften für die Veränderung von Anlagen regelt.
- § 9b Abs. 5: Änderung der Bestimmung, die die Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt.
- § 9d: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern regelt.
- § 9e: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Gegenstände und die Zulässigkeit der Enteignung sowie die Entschädigung regelt.
- § 9f: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Vorbereitungsarbeiten auf Grundstücken regelt.
- § 9g: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Veränderungssperre für Planungen und Standorterkundungen regelt.
- § 10: Einfügung eines neuen Satzes 2, der Ausnahmen für radioaktive Abfälle regelt.
- § 11 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6, die die Genehmigung oder Zustimmung für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Stoffe regelt.
- § 11 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'Genehmigungen' durch 'Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6'.
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2'.
- § 12b Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2'.
- § 12b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Befugnis zur Einholung von Bundeszentralregisterauszügen regelt.
- § 13 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Sätze 2 und 3 für den Bund ausschließt.
- § 19: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Anlagen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Dritten regelt.
- § 21 Abs. 1: Einfügung einer neuen Nummer 4a, die Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g betrifft.
- § 21b Abs. 1: Einfügen von 'die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie' und Ersetzen von 'des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2' sowie Ersetzen von 'der nach einer auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet ist' durch 'dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet'.
- § 21b Abs. 2: Ersetzen von 'auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gerechnet werden muß' durch 'mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist'.
- § 21b: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Erstattung bereits erhobener Beiträge oder Vorausleistungen regelt.
- § 22: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1 Satz 2, um die Genehmigungen und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen zu berücksichtigen.
- § 22 Abs. 2: Ersetzen von 'der Einfuhr und Ausfuhr' durch 'von grenzüberschreitenden Verbringungen'.
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritte nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,' und Einfügen einer neuen Nummer 2a, die die Planfeststellung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die Aufsicht nach § 19 Abs. 5 regelt.
- § 23 Abs. 1: Einfügen einer neuen Nummer 4a, die die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c regelt.
- § 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Definition von Großquellen ändert.
- § 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g regelt.
- § 46 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zuständigkeit des Bundesausfuhramts für Zuwiderhandlungen regelt.
- § 54 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von '2, 9g,' nach '§§'.
- § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: Ersetzen von '2000' durch '2005'.
- Anlage 1: Ersetzen von '3' durch '4' in der Überschrift und Einfügen von 'Anlagen zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;' nach 'bestrahlten Kernbrennstoffen;'.
## Wortlaut

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- **1992-03-06** · BGBl. 1992 I S. 376 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
- **1992-09-01** · BGBl. 1992 I S. 1564 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
- **1996-09-18** · BGBl. 1996 I S. 1354 — Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
- **1998-04-14** · BGBl. 1998 I S. 694 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

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# Stellen dieser Station
- § 9b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 2 Abs. 1: Neue Definition von radioaktiven Stoffen, einschließlich spezieller Isotope und Stoffe, die ionisierende Strahlen aussenden.
- § 2 Abs. 2: Einführung einer neuen Bestimmung, die Stoffe mit geringem Anteil an bestimmten Isotopen als sonstige radioaktive Stoffe definiert.
- § 2 Abs. 3: Änderung der Bestimmung, welche Stoffe nicht als radioaktive Stoffe gelten, einschließlich der Möglichkeit, dies in einer Rechtsverordnung festzulegen.
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung einer Bestimmung, dass eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert werden muss.
- § 6 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 7 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, die die Anwendung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei Veränderungen bestehender Anlagen regelt.
- § 7c: Einführung eines neuen Abschnitts, der ein Prüfverfahren für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik regelt.
- § 9 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 9a Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'zum Schutz der Allgemeinheit' in den Absatz.
- § 9a Abs. 3: Änderung der Bestimmung, die die Aufgabe des Bundes zur Einrichtung von Endlagern auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt.
- § 9a Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Übertragung der Aufgaben zur Endlagerung auf Dritte regelt.
- § 9b Abs. 1: Änderung der Bestimmung, die die Anwendung von Vorschriften für die Veränderung von Anlagen regelt.
- § 9b Abs. 5: Änderung der Bestimmung, die die Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt.
- § 9d: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern regelt.
- § 9e: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Gegenstände und die Zulässigkeit der Enteignung sowie die Entschädigung regelt.
- § 9f: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Vorbereitungsarbeiten auf Grundstücken regelt.
- § 9g: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Veränderungssperre für Planungen und Standorterkundungen regelt.
- § 10: Einfügung eines neuen Satzes 2, der Ausnahmen für radioaktive Abfälle regelt.
- § 11 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6, die die Genehmigung oder Zustimmung für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Stoffe regelt.
- § 11 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'Genehmigungen' durch 'Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6'.
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2'.
- § 12b Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2'.
- § 12b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Befugnis zur Einholung von Bundeszentralregisterauszügen regelt.
- § 13 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Sätze 2 und 3 für den Bund ausschließt.
- § 19: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Anlagen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Dritten regelt.
- § 21 Abs. 1: Einfügung einer neuen Nummer 4a, die Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g betrifft.
- § 21b Abs. 1: Einfügen von 'die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie' und Ersetzen von 'des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2' sowie Ersetzen von 'der nach einer auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet ist' durch 'dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet'.
- § 21b Abs. 2: Ersetzen von 'auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gerechnet werden muß' durch 'mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist'.
- § 21b: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Erstattung bereits erhobener Beiträge oder Vorausleistungen regelt.
- § 22: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1 Satz 2, um die Genehmigungen und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen zu berücksichtigen.
- § 22 Abs. 2: Ersetzen von 'der Einfuhr und Ausfuhr' durch 'von grenzüberschreitenden Verbringungen'.
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritte nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,' und Einfügen einer neuen Nummer 2a, die die Planfeststellung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die Aufsicht nach § 19 Abs. 5 regelt.
- § 23 Abs. 1: Einfügen einer neuen Nummer 4a, die die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c regelt.
- § 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Definition von Großquellen ändert.
- § 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g regelt.
- § 46 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zuständigkeit des Bundesausfuhramts für Zuwiderhandlungen regelt.
- § 54 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von '2, 9g,' nach '§§'.
- § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: Ersetzen von '2000' durch '2005'.
- Anlage 1: Ersetzen von '3' durch '4' in der Überschrift und Einfügen von 'Anlagen zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;' nach 'bestrahlten Kernbrennstoffen;'.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-31 — Neufassung des Atomgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1565
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 10: Ausnahmen von den Vorschriften
§ 10: Einfügung eines neuen Satzes 2, der Ausnahmen für radioaktive Abfälle regelt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-31 — Neufassung des Atomgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1565
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 11: Ermächtigungsvorschriften für Genehmigung, Anzeige und allgemeine Zulassung
§ 11 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6, die die Genehmigung oder Zustimmung für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Stoffe regelt.
§ 11 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'Genehmigungen' durch 'Genehmigungen, Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6'.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1830
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: Anforderungen an die Verwertung radioaktiver Reststoffe
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Schutz von radioaktiven Stoffen und Anlagen
§ 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2'.

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# § 12b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 12b Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2'.
§ 12b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Befugnis zur Einholung von Bundeszentralregisterauszügen regelt.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-31 — Neufassung des Atomgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1565
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 13: Neue Vorschriften zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
§ 13 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung der Sätze 2 und 3 für den Bund ausschließt.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-09-01 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1564
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 19 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§ 24b der Gewerbeordnung' durch '§ 13 des Gerätesicherheitsgesetzes'.
§ 19: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Anlagen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Dritten regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-05-29 — Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes (Haftungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 781
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 2 Abs. 3: Ersetzung von 'Rechnungseinheiten' durch 'Sonderziehungsrechte'
§ 2 Abs. 1: Neue Definition von radioaktiven Stoffen, einschließlich spezieller Isotope und Stoffe, die ionisierende Strahlen aussenden.
§ 2 Abs. 4: Anfügen von 'und des Protokolls vom 16. November 1982'
§ 2 Abs. 2: Einführung einer neuen Bestimmung, die Stoffe mit geringem Anteil an bestimmten Isotopen als sonstige radioaktive Stoffe definiert.
§ 2 Abs. 5: Anfügen von 'und des Protokolls vom 16. November 1982'
§ 2 Abs. 3: Änderung der Bestimmung, welche Stoffe nicht als radioaktive Stoffe gelten, einschließlich der Möglichkeit, dies in einer Rechtsverordnung festzulegen.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-02-20 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 205
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 21 Abs. 1 Nr. 2: Die Verweisung auf § 9 b Abs. 2 Satz 2 wird geändert in § 9 b Abs. 3 Satz 2.
§ 21 Abs. 1: Einfügung einer neuen Nummer 4a, die Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g betrifft.

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# § 21b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1830
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 21b Abs. 3 Satz 3: Bemessung der Beiträge
§ 21b Abs. 1: Einfügen von 'die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie' und Ersetzen von 'des Bundes nach § 9a Abs. 3' durch 'nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2' sowie Ersetzen von 'der nach einer auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet ist' durch 'dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet'.
§ 21b Abs. 2: Ersetzen von 'auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gerechnet werden muß' durch 'mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist'.
§ 21b: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Erstattung bereits erhobener Beiträge oder Vorausleistungen regelt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-03-06 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 376
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 46 Abs. 3: Ersetzung von 'Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft' durch 'Bundesausfuhramt'
§ 22: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1 Satz 2, um die Genehmigungen und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen zu berücksichtigen.
§ 22 Abs. 2: Ersetzen von 'der Einfuhr und Ausfuhr' durch 'von grenzüberschreitenden Verbringungen'.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1830
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 23: Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritte nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,' und Einfügen einer neuen Nummer 2a, die die Planfeststellung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die Aufsicht nach § 19 Abs. 5 regelt.
§ 23 Abs. 1: Einfügen einer neuen Nummer 4a, die die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c regelt.
§ 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Definition von Großquellen ändert.

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# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g regelt.

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-03-06 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 376
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 46 Abs. 3: Ersetzung von 'Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft' durch 'Bundesausfuhramt'
§ 46 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zuständigkeit des Bundesausfuhramts für Zuwiderhandlungen regelt.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1830
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 54 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von § 12b und § 12c in die Paragraphenaufzählung
§ 54 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von '2, 9g,' nach '§§'.

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# § 57a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: Ersetzen von '2000' durch '2005'.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1830
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 6: Anhörungsverfahren bei Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
§ 6 Abs. 1: Hinzufügung einer Bestimmung, dass eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert werden muss.
§ 6 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-02-20 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 205
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 7 Abs. 2 Nr. 6: Die Formulierung der Nummer 6 wird geändert, um überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, zu berücksichtigen.
§ 7 Abs. 4 Satz 3: Der Satz 3 wird neu formuliert, um das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu regeln.
§ 7 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, die die Anwendung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei Veränderungen bestehender Anlagen regelt.

7
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# § 7c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 7c: Einführung eines neuen Abschnitts, der ein Prüfverfahren für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik regelt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-02-20 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 205
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9 b Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird eingefügt, der die Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil der Prüfung nach Absatz 4 festlegt.
§ 9 b Abs. 4: In Satz 1 werden die Verweise auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 geändert in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5.
§ 9 b Abs. 4 Nr. 2: Die Nummer 2 wird neu formuliert, um andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, zu berücksichtigen.
§ 9 b Abs. 5: Ein neuer Satz wird angehängt, der die Vorschriften für Form, Inhalt und Art und Umfang des einzureichenden Plans im Hinblick auf kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz festlegt.
§ 9 Abs. 2: Hinzufügung einer Bestimmung, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.

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# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-31 — Neufassung des Atomgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1565
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9a: Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
§ 9a Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'zum Schutz der Allgemeinheit' in den Absatz.
§ 9a Abs. 3: Änderung der Bestimmung, die die Aufgabe des Bundes zur Einrichtung von Endlagern auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt.
§ 9a Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Übertragung der Aufgaben zur Endlagerung auf Dritte regelt.

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# § 9b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-09-18 — Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1354
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
§ 9b Abs. 1: Änderung der Bestimmung, die die Anwendung von Vorschriften für die Veränderung von Anlagen regelt.
§ 9b Abs. 5: Änderung der Bestimmung, die die Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt.

7
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# § 9d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9d: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern regelt.

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# § 9e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9e: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Gegenstände und die Zulässigkeit der Enteignung sowie die Entschädigung regelt.

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# § 9f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9f: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Vorbereitungsarbeiten auf Grundstücken regelt.

7
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# § 9g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 9g: Einführung eines neuen Abschnitts, der die Veränderungssperre für Planungen und Standorterkundungen regelt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# ATOMGESETZ-UND-DAS-GESETZ-ÜBER-DIE-ERRICHTUNG-EINES — 1998-04-14
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 694
- **Inkrafttreten:** 1998-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=30
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Atomgesetz und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich der Definition von radioaktiven Stoffen und der Zuständigkeiten bei der Nachforschung und Analyse radioaktiver Stoffe.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1998-04-14** · BGBl. 1998 I S. 694 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

17
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@@ -0,0 +1,17 @@
# BASTRLSCHG — 1998-04-14
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 694
- **Inkrafttreten:** 1998-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=30
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Atomgesetz und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich der Definition von radioaktiven Stoffen und der Zuständigkeiten bei der Nachforschung und Analyse radioaktiver Stoffe.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Unterstützung des Bundesamtes für Strahlenschutz bei Verlust, Fund oder Verdacht von Straftaten mit radioaktiven Stoffen regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
bastrlschg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1998-04-14** · BGBl. 1998 I S. 694 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

3
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Unterstützung des Bundesamtes für Strahlenschutz bei Verlust, Fund oder Verdacht von Straftaten mit radioaktiven Stoffen regelt.

7
bastrlschg/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-14 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 694
§ 2 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Unterstützung des Bundesamtes für Strahlenschutz bei Verlust, Fund oder Verdacht von Straftaten mit radioaktiven Stoffen regelt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1998 I S. 694
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 694
- **Verkündung:** 1998-04-14
- **Inkrafttreten:** 1998-05-01
- **Ausfertigung:** 1998-04-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/21#page=30
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ATOMGESETZ-UND-DAS-GESETZ-ÜBER-DIE-ERRICHTUNG-EINES, BASTRLSCHG, ATG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Atomgesetz und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz, insbesondere hinsichtlich der Definition von radioaktiven Stoffen und der Zuständigkeiten bei der Nachforschung und Analyse radioaktiver Stoffe.