BGBl. 1994 I S. 1592 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
Inkrafttreten: 1994-07-24
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-07-23

BGBl-Id: bgbl1-1994-45-1
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1994-07-23 12:00:00 +00:00
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commit 67b74aefd8
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# GGV — 1987-08-29
# GGV — 1994-07-23
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1987 I S. 2095
- **Inkrafttreten:** 1987-08-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/42#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung, insbesondere durch Aufhebung und Anpassung von Ausnahmen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1592
- **Inkrafttreten:** 1994-07-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 205 und 206: Erlaubnis für die Beförderung von Äthylchlorid in speziellen Verpackungen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 438: Erlaubnis für die Beförderung von Nickelkatalysatoren in speziellen Verpackungen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 554 Abs. 12 Buchstabe b Satz 1: Erlaubnis für die Beförderung von bestimmten organischen Peroxiden in speziellen Verpackungen
- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 130 und 131: Erlaubnis für die Beförderung von Treibladungsanzündern in speziellen Verpackungen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 475: Erlaubnis für die Beförderung von Natriumamid in speziellen Verpackungen
- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 431: Erlaubnis für die Beförderung von Tributylphosphin in speziellen Verpackungen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1987-08-29** · BGBl. 1987 I S. 2095 — Zweite Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
- **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1592 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 205 und 206: Erlaubnis für die Beförderung von Äthylchlorid in speziellen Verpackungen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 438: Erlaubnis für die Beförderung von Nickelkatalysatoren in speziellen Verpackungen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 554 Abs. 12 Buchstabe b Satz 1: Erlaubnis für die Beförderung von bestimmten organischen Peroxiden in speziellen Verpackungen
- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 130 und 131: Erlaubnis für die Beförderung von Treibladungsanzündern in speziellen Verpackungen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 475: Erlaubnis für die Beförderung von Natriumamid in speziellen Verpackungen
- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 431: Erlaubnis für die Beförderung von Tributylphosphin in speziellen Verpackungen

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# GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935 — 1994-07-23
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1592
- **Inkrafttreten:** 1994-07-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 4 Satz 3: Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird.
- § 8: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 5' ersetzt.
- § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2: Hinter dem Wort 'Buchstaben' werden die Worte 'oder in vergleichbarer Weise' eingefügt.
- § 15 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 3: Hinter dem Wort 'Berufs' werden die Worte 'und des Wohnorts' eingefügt.
- § 15 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.'
- § 17a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: '§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.'
- § 32: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 'Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.'
- § 34: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3a und b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 4 und 5' ersetzt.
- § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Es wird neu gefasst: '6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),'.
- § 65 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Bediensteten' wird durch das Wort 'Personen' ersetzt.
- Unterabschnitt 2 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '2. Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs'.
- § 68 Abs. 2 Satz 2: Die Verweisung '§ 32 Satz 2 und 3' wird durch die Verweisung '§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3' ersetzt.
- § 68 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 69 Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen' werden durch die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen am ...' ersetzt.
- § 69 Abs. 3 Satz 4: Es wird neu gefasst: 'Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen.'
- § 70 Abs. 2 Satz 1: Es wird neu gefasst: '§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.'
- § 70 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 72 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs'.
- § 75 Satz 2: Die Worte 'der betreffenden Person, die' werden durch die Worte 'der betreffenden Person, der' ersetzt.
- § 85: Es wird neu gefasst: '§ 85 Gebühren, Entgelte (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu berechnen 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt, 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Suchvorgang. (2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. (3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird durch besondere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.'
- § 86 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'einmaligen' wird durch das Wort 'jeweiligen' ersetzt.
- § 87 Satz 4: Satz 4 wird aufgehoben.
- § 91 Satz 1: Die Verweisung 'Abschnitt XVI' wird durch die Verweisung 'Abschnitt XIV' ersetzt.
- § 91 Satz 2: Es wird neu gefasst: 'Soweit nach diesen Verordnungen Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.'
- § 91 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben.
- § 92 Abs. 2 Satz 2: Hinter dem Wort 'Eingetragen' wird das Wort 'am' eingefügt.
- § 96: Die Verweisung '(§§ 67 bis 69)' wird durch die Verweisung '(§§ 97 bis 99)' ersetzt.
- § 98: Die Verweisung '§ 67 Abs. 2' wird durch die Verweisung '§ 97 Abs. 2' ersetzt.
- § 100 Abs. 2 Satz 1: Die Verweisung '(§ 67 Abs. 1)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 1)' ersetzt, und die Verweisung '(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)' ersetzt.
- § 104a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: 'Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.'
- § 105: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Dem Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: '5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat. 6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als der Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft, c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post, eingeschrieben ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Löschung a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224), b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie c) von Schürf- und Abbauberechtigungen gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des Vermögensgesetzes.' Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: '(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist. (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1592 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 4 Satz 3: Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird.
- § 8: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 5' ersetzt.
- § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2: Hinter dem Wort 'Buchstaben' werden die Worte 'oder in vergleichbarer Weise' eingefügt.
- § 15 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 3: Hinter dem Wort 'Berufs' werden die Worte 'und des Wohnorts' eingefügt.
- § 15 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.'
- § 17a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: '§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.'
- § 32: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 'Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.'
- § 34: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3a und b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 4 und 5' ersetzt.
- § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Es wird neu gefasst: '6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),'.
- § 65 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Bediensteten' wird durch das Wort 'Personen' ersetzt.
- Unterabschnitt 2 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '2. Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs'.
- § 68 Abs. 2 Satz 2: Die Verweisung '§ 32 Satz 2 und 3' wird durch die Verweisung '§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3' ersetzt.
- § 68 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 69 Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen' werden durch die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen am ...' ersetzt.
- § 69 Abs. 3 Satz 4: Es wird neu gefasst: 'Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen.'
- § 70 Abs. 2 Satz 1: Es wird neu gefasst: '§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.'
- § 70 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 72 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs'.
- § 75 Satz 2: Die Worte 'der betreffenden Person, die' werden durch die Worte 'der betreffenden Person, der' ersetzt.
- § 85: Es wird neu gefasst: '§ 85 Gebühren, Entgelte (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu berechnen 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt, 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Suchvorgang. (2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. (3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird durch besondere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.'
- § 86 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'einmaligen' wird durch das Wort 'jeweiligen' ersetzt.
- § 87 Satz 4: Satz 4 wird aufgehoben.
- § 91 Satz 1: Die Verweisung 'Abschnitt XVI' wird durch die Verweisung 'Abschnitt XIV' ersetzt.
- § 91 Satz 2: Es wird neu gefasst: 'Soweit nach diesen Verordnungen Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.'
- § 91 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben.
- § 92 Abs. 2 Satz 2: Hinter dem Wort 'Eingetragen' wird das Wort 'am' eingefügt.
- § 96: Die Verweisung '(§§ 67 bis 69)' wird durch die Verweisung '(§§ 97 bis 99)' ersetzt.
- § 98: Die Verweisung '§ 67 Abs. 2' wird durch die Verweisung '§ 97 Abs. 2' ersetzt.
- § 100 Abs. 2 Satz 1: Die Verweisung '(§ 67 Abs. 1)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 1)' ersetzt, und die Verweisung '(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)' ersetzt.
- § 104a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: 'Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.'
- § 105: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Dem Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: '5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat. 6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als der Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft, c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post, eingeschrieben ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Löschung a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224), b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie c) von Schürf- und Abbauberechtigungen gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des Vermögensgesetzes.' Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: '(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist. (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.'

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# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 100 Abs. 2 Satz 1: Die Verweisung '(§ 67 Abs. 1)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 1)' ersetzt, und die Verweisung '(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)' ersetzt.

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# § 104a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 104a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: 'Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.'

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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 105: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Dem Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: '5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat. 6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als der Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft, c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post, eingeschrieben ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Löschung a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224), b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie c) von Schürf- und Abbauberechtigungen gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des Vermögensgesetzes.' Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: '(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist. (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.'

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 15 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 3: Hinter dem Wort 'Berufs' werden die Worte 'und des Wohnorts' eingefügt.
§ 15 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.'

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 17a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: '§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.'

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 32: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 'Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 34: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3a und b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 4 und 5' ersetzt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 6 Abs. 4 Satz 3: Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird.

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Es wird neu gefasst: '6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),'.

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 65 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Bediensteten' wird durch das Wort 'Personen' ersetzt.

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 68 Abs. 2 Satz 2: Die Verweisung '§ 32 Satz 2 und 3' wird durch die Verweisung '§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3' ersetzt.
§ 68 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 69 Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen' werden durch die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen am ...' ersetzt.
§ 69 Abs. 3 Satz 4: Es wird neu gefasst: 'Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen.'

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 70 Abs. 2 Satz 1: Es wird neu gefasst: '§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.'
§ 70 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 72 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs'.

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 75 Satz 2: Die Worte 'der betreffenden Person, die' werden durch die Worte 'der betreffenden Person, der' ersetzt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 8: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 5' ersetzt.

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# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 85: Es wird neu gefasst: '§ 85 Gebühren, Entgelte (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu berechnen 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt, 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Suchvorgang. (2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. (3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird durch besondere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.'

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 86 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'einmaligen' wird durch das Wort 'jeweiligen' ersetzt.

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# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 87 Satz 4: Satz 4 wird aufgehoben.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2: Hinter dem Wort 'Buchstaben' werden die Worte 'oder in vergleichbarer Weise' eingefügt.

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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 91 Satz 1: Die Verweisung 'Abschnitt XVI' wird durch die Verweisung 'Abschnitt XIV' ersetzt.
§ 91 Satz 2: Es wird neu gefasst: 'Soweit nach diesen Verordnungen Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.'
§ 91 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben.

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# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 92 Abs. 2 Satz 2: Hinter dem Wort 'Eingetragen' wird das Wort 'am' eingefügt.

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# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 96: Die Verweisung '(§§ 67 bis 69)' wird durch die Verweisung '(§§ 97 bis 99)' ersetzt.

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# § 98
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 98: Die Verweisung '§ 67 Abs. 2' wird durch die Verweisung '§ 97 Abs. 2' ersetzt.

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# INDFACHWIRTPRV_2010 — 1988-03-16
# INDFACHWIRTPRV_2010 — 1994-07-23
- **Titel:** Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 222
- **Inkrafttreten:** 1989-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/8#page=10
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin, einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen, der Gliederung und des Inhalts der Prüfung.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1592
- **Inkrafttreten:** 1994-07-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Zulassungskriteriums zur Prüfung
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Die Prüfungsergebnisse und Noten werden angepasst.
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Die Inhalte der Prüfung im Fach 'Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz' werden neu definiert.
- Artikel 2 Nr. 4: Anwendung nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen
- § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe c und d der Grundbuchverfügung: Bewilligung durch den Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes, ohne Prüfung durch das Grundbuchamt
- § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung: Außer Kraft treten am 31. Dezember 2010
- § 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit von Eintragungen im Grundbuch.
- § 11 Abs. 2: Spezifizierung der Spalten für die Eintragung des Widerspruchs.
- § 11 Abs. 3: Bestimmung der Frist, nach der der Widerspruch gegenstandslos wird.
- § 11 Abs. 4: Vorschriften für das Löschen eines gegenstandslosen Widerspruchs.
- § 11 Abs. 5: Bedingungen, unter denen kein Widerspruch eingetragen wird.
- § 12: Neue Vorschriften für die Aufhebung von Nutzungsrechten oder Gebäudeeigentum und die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch.
- § 13: Vorschriften für die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch.
- § 14: Definition von Nutzer und Vorschriften für die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum.
- § 15: Aufhebung alter Vorschriften und Anpassungen bei bereits eingetragenen Vermerken.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1988-03-16** · BGBl. 1988 I S. 222 — Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1592 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Zulassungskriteriums zur Prüfung
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Die Prüfungsergebnisse und Noten werden angepasst.
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Die Inhalte der Prüfung im Fach 'Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz' werden neu definiert.
- Artikel 2 Nr. 4: Anwendung nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen
- § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe c und d der Grundbuchverfügung: Bewilligung durch den Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes, ohne Prüfung durch das Grundbuchamt
- § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung: Außer Kraft treten am 31. Dezember 2010
- § 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit von Eintragungen im Grundbuch.
- § 11 Abs. 2: Spezifizierung der Spalten für die Eintragung des Widerspruchs.
- § 11 Abs. 3: Bestimmung der Frist, nach der der Widerspruch gegenstandslos wird.
- § 11 Abs. 4: Vorschriften für das Löschen eines gegenstandslosen Widerspruchs.
- § 11 Abs. 5: Bedingungen, unter denen kein Widerspruch eingetragen wird.
- § 12: Neue Vorschriften für die Aufhebung von Nutzungsrechten oder Gebäudeeigentum und die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch.
- § 13: Vorschriften für die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch.
- § 14: Definition von Nutzer und Vorschriften für die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum.
- § 15: Aufhebung alter Vorschriften und Anpassungen bei bereits eingetragenen Vermerken.

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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe c und d der Grundbuchverfügung: Bewilligung durch den Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes, ohne Prüfung durch das Grundbuchamt
§ 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung: Außer Kraft treten am 31. Dezember 2010

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit von Eintragungen im Grundbuch.
§ 11 Abs. 2: Spezifizierung der Spalten für die Eintragung des Widerspruchs.
§ 11 Abs. 3: Bestimmung der Frist, nach der der Widerspruch gegenstandslos wird.
§ 11 Abs. 4: Vorschriften für das Löschen eines gegenstandslosen Widerspruchs.
§ 11 Abs. 5: Bedingungen, unter denen kein Widerspruch eingetragen wird.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 12: Neue Vorschriften für die Aufhebung von Nutzungsrechten oder Gebäudeeigentum und die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 13: Vorschriften für die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 14: Definition von Nutzer und Vorschriften für die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 15: Aufhebung alter Vorschriften und Anpassungen bei bereits eingetragenen Vermerken.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Zulassungskriteriums zur Prüfung
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Die Prüfungsergebnisse und Noten werden angepasst.
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Die Inhalte der Prüfung im Fach 'Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz' werden neu definiert.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# INDMETMEISTV_1997 — 1982-09-28
# INDMETMEISTV_1997 — 1994-07-23
- **Titel:** Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 1354
- **Inkrafttreten:** 1983-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=26
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin in der Fachrichtung Textil, einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsinhalte und Zielsetzung.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1592
- **Inkrafttreten:** 1994-07-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.
## Betroffene Stellen

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# Verlauf
- **1982-09-28** · BGBl. 1982 I S. 1354 — Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
- **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1592 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin

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# BGBl. 1994 I S. 1592
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1592
- **Verkündung:** 1994-07-23
- **Inkrafttreten:** 1994-07-24
- **Ausfertigung:** 1994-07-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** INDMETMEISTV_1997, INDFACHWIRTPRV_2010, GGV, GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935
## Kurz
Die Verordnung ändert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.