BGBl. 2018 I S. 1349 · Sonstige · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)

Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1349
Inkrafttreten: 2018-08-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2018-08-30

BGBl-Id: bgbl1-2018-31-4
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LawGit Spiegel
2018-08-30 12:00:00 +00:00
parent a6438efbe7
commit 6733910f74
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# RUNDFUNKBEITRAGSSTV — 2018-08-30
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1349
- **Inkrafttreten:** 2018-08-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/31#page=25
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind, soweit sie Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen heranziehen. Bis zu einer Neuregelung können betroffene Personen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden.
## Betroffene Stellen
- § 2 Absatz 1: Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2018-08-30** · BGBl. 2018 I S. 1349 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Absatz 1: Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-08-30 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1349
§ 2 Absatz 1: Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden.

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# BGBl. 2018 I S. 1349
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1349
- **Verkündung:** 2018-08-30
- **Inkrafttreten:** 2018-08-30
- **Ausfertigung:** 2018-08-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/31#page=25
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** RUNDFUNKBEITRAGSSTV
## Kurz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind, soweit sie Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen heranziehen. Bis zu einer Neuregelung können betroffene Personen auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden.