BGBl. 2008 I S. 2418 · Änderung · Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
Inkrafttreten: 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2008-12-17

BGBl-Id: bgbl1-2008-58-1
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LawGit Spiegel
2008-12-17 12:00:00 +00:00
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4-vwvfändg/FASSUNG.md Normal file
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# 4-VWVFÄNDG — 2008-12-17
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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4-vwvfändg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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4-vwvfändg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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4-vwvfändg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BRAO — 2008-06-16
# BRAO — 2008-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1000
- **Inkrafttreten:** 2008-07-01; 2008-06-17 (Tag nach der Verkündung; Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/23#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Es legt fest, unter welchen Bedingungen solche Vereinbarungen zulässig sind und welche Anforderungen an die Form und Inhalt der Vereinbarungen gestellt werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 49b Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 73a: Einführung einer neuen Vorschrift, die den Ländern die Möglichkeit gibt, den Rechtsanwaltskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle zu übertragen.
## Wortlaut

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- **2007-04-16** · BGBl. 2007 I S. 495 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
- **2007-12-17** · BGBl. 2007 I S. 2840 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
- **2008-06-16** · BGBl. 2008 I S. 1000 — Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 49b Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 73a: Einführung einer neuen Vorschrift, die den Ländern die Möglichkeit gibt, den Rechtsanwaltskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle zu übertragen.

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brao/§73a.md Normal file
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# § 73a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 73a: Einführung einer neuen Vorschrift, die den Ländern die Möglichkeit gibt, den Rechtsanwaltskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle zu übertragen.

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# HWO — 2008-05-13
# HWO — 2008-12-17
- **Titel:** Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 796
- **Inkrafttreten:** 2008-05-14 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/17#page=20
- **Kurz:** Die Verordnung hebt die Anerkennung der Ausbildungsberufe Schirmmacher und Wagner auf. Personen, die bereits in diesen Berufen ausgebildet wurden oder sich zur Zeit der Verkündung in der Ausbildung befinden, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 25 Abs. 1: Anerkennung der Ausbildungsberufe Schirmmacher und Wagner aufgehoben
- Inhaltsübersicht, Erster Abschnitt des Ersten Teils: Die Angabe „5a“ wird durch die Angabe „5b“ ersetzt.
- § 5b: Neuer Paragraph über Verfahren über eine einheitliche Stelle eingefügt.
- § 91 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Übertragung der Aufgaben einer einheitlichen Stelle auf die Handwerkskammer eingefügt.
- § 91 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Möglichkeit der Beteiligung der Handwerkskammer an einer Einrichtung, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle erfüllt, eingefügt.
- § 106 Abs. 1 Nr. 8a: Neue Nummer zur Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a eingefügt.
## Wortlaut

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- **2007-09-12** · BGBl. 2007 I S. 2246 — Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
- **2007-11-28** · BGBl. 2007 I S. 2600 — Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse
- **2008-05-13** · BGBl. 2008 I S. 796 — Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 25 Abs. 1: Anerkennung der Ausbildungsberufe Schirmmacher und Wagner aufgehoben
- Inhaltsübersicht, Erster Abschnitt des Ersten Teils: Die Angabe „5a“ wird durch die Angabe „5b“ ersetzt.
- § 5b: Neuer Paragraph über Verfahren über eine einheitliche Stelle eingefügt.
- § 91 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Übertragung der Aufgaben einer einheitlichen Stelle auf die Handwerkskammer eingefügt.
- § 91 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Möglichkeit der Beteiligung der Handwerkskammer an einer Einrichtung, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle erfüllt, eingefügt.
- § 106 Abs. 1 Nr. 8a: Neue Nummer zur Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a eingefügt.

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# § 106
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2934
> Station: 2008-12-17Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 106 Abs. 1 Nr. 8: Neue Formulierung: '8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,'
§ 106 Abs. 1 Nr. 8a: Neue Nummer zur Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a eingefügt.

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hwo/§5b.md Normal file
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# § 5b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 5b: Neuer Paragraph über Verfahren über eine einheitliche Stelle eingefügt.

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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 91 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 aufgehoben.
§ 91 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Übertragung der Aufgaben einer einheitlichen Stelle auf die Handwerkskammer eingefügt.
§ 91 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Möglichkeit der Beteiligung der Handwerkskammer an einer Einrichtung, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle erfüllt, eingefügt.

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# IHKG — 2007-09-12
# IHKG — 2008-12-17
- **Titel:** Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2246
- **Inkrafttreten:** 2007-09-13 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9a, 9b, 3, 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 und 3); 2007-10-01 (Artikel 9a und 9b); 2008-01-01 (Artikel 3, 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4); 2010-01-01 (Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/47#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hemmnisse insbesondere für mittelständische Unternehmen abzubauen und verschiedene Vorschriften zu ändern oder aufzuheben.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Streichung der Wörter 'nicht rechtsfähige', 'entweder eine gewerbliche Niederlassung oder' und 'oder eine Verkaufsstelle'
- § 2 Abs. 3: Einfügung der Wörter 'der zulassungsfreien Handwerke oder' und 'oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören'
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplans' durch 'Wirtschaftsplans'
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.'
- § 3 Abs. 3 Satz 4: Neufassung des Satzes: 'Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt.'
- § 3 Abs. 3 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Haushaltssatzung' durch 'Wirtschaftssatzung' und 'Haushaltsjahr' durch 'Geschäftsjahr'
- § 3 Abs. 3 Satz 9: Neufassung der Sätze: 'Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.'
- § 3 Abs. 6: Einfügung der Wörter 'und den Ersatz von Auslagen verlangen'
- § 3 Abs. 7 Satz 1: Einfügung der Wörter 'und Auslagen'
- § 3 Abs. 7 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Beiträgen und Gebühren' durch 'Beiträgen, Gebühren und Auslagen'
- § 3 Abs. 7a: Einfügung des neuen Absatzes 7a
- § 3 Abs. 8 Satz 1: Einfügung eines Kommas nach 'Sonderbeiträge' und Ersetzung der Wörter 'und der Gebühren' durch 'Gebühren und Auslagen'
- § 4 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplans' durch 'Wirtschaftsplans'
- § 4 Satz 2 Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma
- § 4 Satz 2 Nr. 6: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
- § 4 Satz 2 Nr. 7: Einfügung der Nummer 7: 'die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und'
- § 4 Satz 2 Nr. 8: Einfügung der Nummer 8: 'die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut)'
- § 4: Einfügung eines neuen Satzes: 'Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.'
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Wortes 'nichtrechtsfähigen'
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aktiven und passiven'
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung'
- § 9 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind.'
- § 9 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.'
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes: '(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.'
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.'
- § 9 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes: '(4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nichtöffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.'
- § 9 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 9 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes: 'Für die Übermittlung der Daten an andere Industrie- und Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.'
- § 11 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2'
- § 11 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 3 Satz 3' durch '§ 3 Abs. 3 Satz 6'
- § 12 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7: 'die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern,'
- § 1 Abs. 3a und 3b: Neue Absätze zur Übertragung von Aufgaben und Beteiligung an Einrichtungen
- § 1 Abs. 4a: Absatz 4a wird aufgehoben
- § 4 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung der Aufgabenübertragung und Beteiligung an Einrichtungen
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Verweisnummer von §14a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 zu §14a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
- § 10: Neuer Abschnitt zur Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen
- § 11 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss
- § 11 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Genehmigung von Beschlüssen der Vollversammlung
- § 11 Abs. 2a und 2b: Neue Absätze zur Genehmigung von Satzungen und Aufgabenübertragungen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Erweiterung um öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse
- § 12 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung von 'Jahresrechnung' zu 'Jahresabschluss'
## Wortlaut

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- **2001-11-14** · BGBl. 2001 I S. 2992 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2934 — Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
- **2007-09-12** · BGBl. 2007 I S. 2246 — Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Streichung der Wörter 'nicht rechtsfähige', 'entweder eine gewerbliche Niederlassung oder' und 'oder eine Verkaufsstelle'
- § 2 Abs. 3: Einfügung der Wörter 'der zulassungsfreien Handwerke oder' und 'oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören'
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplans' durch 'Wirtschaftsplans'
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.'
- § 3 Abs. 3 Satz 4: Neufassung des Satzes: 'Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt.'
- § 3 Abs. 3 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Haushaltssatzung' durch 'Wirtschaftssatzung' und 'Haushaltsjahr' durch 'Geschäftsjahr'
- § 3 Abs. 3 Satz 9: Neufassung der Sätze: 'Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.'
- § 3 Abs. 6: Einfügung der Wörter 'und den Ersatz von Auslagen verlangen'
- § 3 Abs. 7 Satz 1: Einfügung der Wörter 'und Auslagen'
- § 3 Abs. 7 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Beiträgen und Gebühren' durch 'Beiträgen, Gebühren und Auslagen'
- § 3 Abs. 7a: Einfügung des neuen Absatzes 7a
- § 3 Abs. 8 Satz 1: Einfügung eines Kommas nach 'Sonderbeiträge' und Ersetzung der Wörter 'und der Gebühren' durch 'Gebühren und Auslagen'
- § 4 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplans' durch 'Wirtschaftsplans'
- § 4 Satz 2 Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma
- § 4 Satz 2 Nr. 6: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
- § 4 Satz 2 Nr. 7: Einfügung der Nummer 7: 'die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und'
- § 4 Satz 2 Nr. 8: Einfügung der Nummer 8: 'die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut)'
- § 4: Einfügung eines neuen Satzes: 'Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.'
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Wortes 'nichtrechtsfähigen'
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aktiven und passiven'
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung'
- § 9 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind.'
- § 9 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.'
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes: '(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.'
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.'
- § 9 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes: '(4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nichtöffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.'
- § 9 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 9 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes: 'Für die Übermittlung der Daten an andere Industrie- und Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.'
- § 11 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2'
- § 11 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 3 Satz 3' durch '§ 3 Abs. 3 Satz 6'
- § 12 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7: 'die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern,'
- § 1 Abs. 3a und 3b: Neue Absätze zur Übertragung von Aufgaben und Beteiligung an Einrichtungen
- § 1 Abs. 4a: Absatz 4a wird aufgehoben
- § 4 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung der Aufgabenübertragung und Beteiligung an Einrichtungen
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Verweisnummer von §14a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 zu §14a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
- § 10: Neuer Abschnitt zur Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen
- § 11 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss
- § 11 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Genehmigung von Beschlüssen der Vollversammlung
- § 11 Abs. 2a und 2b: Neue Absätze zur Genehmigung von Satzungen und Aufgabenübertragungen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Erweiterung um öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse
- § 12 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung von 'Jahresrechnung' zu 'Jahresabschluss'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-07-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1887
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 1 Abs. 4a: Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben und Bildung von Zusammenschlüssen
§ 1 Abs. 3a und 3b: Neue Absätze zur Übertragung von Aufgaben und Beteiligung an Einrichtungen
§ 1 Abs. 4a: Absatz 4a wird aufgehoben

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-24 — Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2133
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 10: § 10 wird aufgehoben
§ 10: Neuer Abschnitt zur Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-09-12Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2246
> Station: 2008-12-17Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 11 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2'
§ 11 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss
§ 11 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 3 Satz 3' durch '§ 3 Abs. 3 Satz 6'
§ 11 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Genehmigung von Beschlüssen der Vollversammlung
§ 11 Abs. 2a und 2b: Neue Absätze zur Genehmigung von Satzungen und Aufgabenübertragungen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-09-12Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2246
> Station: 2008-12-17Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 12 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7: 'die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern,'
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Erweiterung um öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse
§ 12 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung von 'Jahresrechnung' zu 'Jahresabschluss'

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@@ -1,17 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-09-12Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2246
> Station: 2008-12-17Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 4 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Haushaltsplans' durch 'Wirtschaftsplans'
§ 4 Satz 2 Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ein Komma
§ 4 Satz 2 Nr. 6: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
§ 4 Satz 2 Nr. 7: Einfügung der Nummer 7: 'die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und'
§ 4 Satz 2 Nr. 8: Einfügung der Nummer 8: 'die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut)'
§ 4: Einfügung eines neuen Satzes: 'Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.'
§ 4 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung der Aufgabenübertragung und Beteiligung an Einrichtungen

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-09-12Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2246
> Station: 2008-12-17Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 9 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind.'
§ 9 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.'
§ 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes: '(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.'
§ 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben und verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.'
§ 9 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
§ 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes: '(4) Die Industrie- und Handelskammern dürfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, sofern der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nichtöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nichtöffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Bewerber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1 genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.'
§ 9 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
§ 9 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes: 'Für die Übermittlung der Daten an andere Industrie- und Handelskammern durch Abruf im automatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.'
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Verweisnummer von §14a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 zu §14a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1

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# KONSG — 2003-12-30
# KONSG — 2008-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 3022
- **Inkrafttreten:** 2005-01-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2003-12-31 (Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4); 2004-01-01 (Artikel 1 §§ 24, 132 und 133 Abs. 1); 2004-07-01 (Artikel 1 §§ 57, 61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56); 2005-01-02 (Artikel 4 Nr. 3); 2007-01-01 (Artikel 1 § 97 Abs. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=22
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet das Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch ein und führt zahlreiche Änderungen an verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs und anderen Gesetzen durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 6 Satz 1: Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch „Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung des Punktes nach dem Wort „abnehmen“ durch ein Komma
## Wortlaut

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- **1974-09-14** · BGBl. 1974 I S. 2317 — Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
- **1998-05-08** · BGBl. 1998 I S. 833 — Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG)
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 6 Satz 1: Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch „Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung des Punktes nach dem Wort „abnehmen“ durch ein Komma

7
konsg/§19a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung des Punktes nach dem Wort „abnehmen“ durch ein Komma

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# LUFTVG — 2008-12-10
# LUFTVG — 2008-12-17
- **Titel:** Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2365
- **Inkrafttreten:** 2008-12-11 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=21
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftverkehrsgesetz, indem es in § 29 Abs. 4 Satz 1 eine Referenz auf die Richtlinie 2008/49/EG einfügt. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 29 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von Worten bezüglich der Richtlinie 2008/49/EG
- § 8 Abs. 8 Satz 1: Die Wörter 'dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten' werden durch das Wort 'gilt' ersetzt.
## Wortlaut

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@@ -79,3 +79,4 @@
- **2007-06-14** · BGBl. 2007 I S. 1048 — Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
- **2008-03-06** · BGBl. 2008 I S. 266 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung - LuftEBV)
- **2008-12-10** · BGBl. 2008 I S. 2365 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 29 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von Worten bezüglich der Richtlinie 2008/49/EG
- § 8 Abs. 8 Satz 1: Die Wörter 'dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten' werden durch das Wort 'gilt' ersetzt.

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@@ -1,21 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-05-21 — Neufassung des Luftverkehrsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 698
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 8 Abs. 1: Vorschriften für die Planfeststellung von Flughäfen und Landeplätzen
§ 8 Abs. 2: Vorschriften für die Plangenehmigung
§ 8 Abs. 3: Vorschriften für Fälle unwesentlicher Bedeutung
§ 8 Abs. 4: Vorschriften für betriebliche Regelungen und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
§ 8 Abs. 5: Vorschriften für die zivile Nutzung von ehemaligen Militärflugplätzen
§ 8 Abs. 6: Vorschriften für die Genehmigung und Planfeststellung
§ 8 Abs. 7: Vorschriften für die zivile Nutzung oder Mitbenutzung von Militärflugplätzen
§ 8 Abs. 8: Vorschriften für das Planfeststellungsverfahren und Vorarbeiten
§ 8 Abs. 8 Satz 1: Die Wörter 'dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten' werden durch das Wort 'gilt' ersetzt.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# PSTG — 2008-07-11
# PSTG — 2008-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1188
- **Inkrafttreten:** 2008-07-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/28#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, um familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls zu erleichtern. Es beinhaltet Änderungen an den Paragraphen des BGB, AGFG, PStG und PSRG.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 5: Änderung der Mitteilungspflicht des Standesbeamten
- § 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Standesamts für die Entgegennahme von Erklärungen zur Namensänderung oder -bestimmung regelt.
- § 47a Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen des Punktes durch ein Komma und Anfügen einer neuen Nummer 3, die die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen im Sterberegister vorsieht.
## Wortlaut

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@@ -18,3 +18,4 @@
- **2007-02-23** · BGBl. 2007 I S. 122 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
- **2008-03-18** · BGBl. 2008 I S. 313 — Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
- **2008-07-11** · BGBl. 2008 I S. 1188 — Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 5: Änderung der Mitteilungspflicht des Standesbeamten
- § 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Standesamts für die Entgegennahme von Erklärungen zur Namensänderung oder -bestimmung regelt.
- § 47a Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen des Punktes durch ein Komma und Anfügen einer neuen Nummer 3, die die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen im Sterberegister vorsieht.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 43: Neufassung des § 43 mit neuen Vorschriften zur Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung.
§ 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit des Standesamts für die Entgegennahme von Erklärungen zur Namensänderung oder -bestimmung regelt.

7
pstg/§47a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 47a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 47a Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen des Punktes durch ein Komma und Anfügen einer neuen Nummer 3, die die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen im Sterberegister vorsieht.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# SGB_10 — 2008-09-30
# SGB_10 — 2008-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1856
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01; 2008-09-30 (Artikel 1 §12 Abs. 2 bis 5 und §38)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/42#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung des Wohngeldrechts und führt Änderungen im Sozialgesetzbuch durch. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ersetzung von „§3 7 b“ durch „§3 3 “
- § 13 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen regelt.
- § 13 Abs. 6 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 des Absatzes 6, der die Ausnahmen von der Rückweisung regelt.
## Wortlaut

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@@ -24,3 +24,4 @@
- **2007-12-22** · BGBl. 2007 I S. 3024 — Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **2007-12-28** · BGBl. 2007 I S. 3150 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- **2008-09-30** · BGBl. 2008 I S. 1856 — Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ersetzung von „§3 7 b“ durch „§3 3 “
- § 13 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen regelt.
- § 13 Abs. 6 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 des Absatzes 6, der die Ausnahmen von der Rückweisung regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-08-27 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3322
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 13 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 des Absatzes 6
§ 13 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen regelt.
§ 13 Abs. 6 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 des Absatzes 6, der die Ausnahmen von der Rückweisung regelt.

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@@ -1,16 +1,16 @@
# STBERG — 2008-06-16
# STBERG — 2008-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1000
- **Inkrafttreten:** 2008-07-01; 2008-06-17 (Tag nach der Verkündung; Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/23#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Es legt fest, unter welchen Bedingungen solche Vereinbarungen zulässig sind und welche Anforderungen an die Form und Inhalt der Vereinbarungen gestellt werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 9: Streichung von Absatz 1, Umbenennung von Absatz 2
- § 9a: Einführung von § 9a
- § 76 Abs. 7: Die Länder können den Steuerberaterkammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen.
- § 164a Abs. 1: Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, wofür die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend gelten.
## Wortlaut

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- **2006-12-30** · BGBl. 2006 I S. 3416 — Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
- **2008-04-11** · BGBl. 2008 I S. 666 — Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
- **2008-06-16** · BGBl. 2008 I S. 1000 — Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 9: Streichung von Absatz 1, Umbenennung von Absatz 2
- § 9a: Einführung von § 9a
- § 76 Abs. 7: Die Länder können den Steuerberaterkammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen.
- § 164a Abs. 1: Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, wofür die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend gelten.

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# § 164a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-04-11Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 666
> Station: 2008-12-17Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 164a: Neufassung der Überschrift und Hinzufügung eines neuen Absatzes 3 zur Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren.
§ 164a Abs. 1: Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, wofür die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend gelten.

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# § 76
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-06-29 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 874
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 76: Ändert die Überschrift, Absatz 1, 2, 3, 4 und 5
§ 76 Abs. 7: Die Länder können den Steuerberaterkammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen.

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# BGBl. 2008 I S. 2418
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Verkündung:** 2008-12-17
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Ausfertigung:** 2008-12-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KONSG, BRAO, SGB_10, VWVFG, PSTG, 4-VWVFÄNDG, LUFTVG, STBERG, HWO, VWZG_2005, IHKG
## Kurz
Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.

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# VWVFG — 2003-03-19
# VWVFG — 2008-12-17
- **Titel:** Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung - BeglV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2003-02-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/10#page=53
- **Kurz:** Die Verordnung regelt, dass alle Behörden im Sinne des VwVfG befugt sind, Beglaubigungen vorzunehmen. Sie tritt am 1. Februar 2003 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden.
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 33 Abs. 1 Satz 2: null
- § 33 Abs. 4: null
- § 34 Abs. 1 Satz 1: null
- § 34 Abs. 4: null
- § 34 Abs. 5: null
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 42a Genehmigungsfiktion' und Ersetzung der Angaben zu Teil V Abschnitt 1a
- § 14 Abs. 5: Neuer Wortlaut für Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
- § 14 Abs. 6 Satz 2: Neuer Wortlaut für Ausnahmen von der Rückweisung
- § 25: Einfügung eines neuen Absatzes 2 über Erörterungen vor Antragstellung
- § 41 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- § 42a: Einfügung eines neuen Paragraphen über die Genehmigungsfiktion
- § 69 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe 'Satz 3' durch 'Satz 4'
- Teil V Abschnitt 1a: Neue Vorschriften für das Verfahren über eine einheitliche Stelle
## Wortlaut

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- **2002-08-27** · BGBl. 2002 I S. 3322 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- **2003-01-29** · BGBl. 2003 I S. 102 — Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- **2003-03-19** · BGBl. 2003 I S. 361 — Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung - BeglV)
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 33 Abs. 1 Satz 2: null
- § 33 Abs. 4: null
- § 34 Abs. 1 Satz 1: null
- § 34 Abs. 4: null
- § 34 Abs. 5: null
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 42a Genehmigungsfiktion' und Ersetzung der Angaben zu Teil V Abschnitt 1a
- § 14 Abs. 5: Neuer Wortlaut für Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
- § 14 Abs. 6 Satz 2: Neuer Wortlaut für Ausnahmen von der Rückweisung
- § 25: Einfügung eines neuen Absatzes 2 über Erörterungen vor Antragstellung
- § 41 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- § 42a: Einfügung eines neuen Paragraphen über die Genehmigungsfiktion
- § 69 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe 'Satz 3' durch 'Satz 4'
- Teil V Abschnitt 1a: Neue Vorschriften für das Verfahren über eine einheitliche Stelle

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-08-27 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3322
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 14 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
§ 14 Abs. 5: Neuer Wortlaut für Rückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
§ 14 Abs. 6 Satz 2: Neuer Wortlaut für Ausnahmen von der Rückweisung

7
vwvfg/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 25: Einfügung eines neuen Absatzes 2 über Erörterungen vor Antragstellung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-08-27 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3322
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 41 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Gültigkeit von Verwaltungsakten
§ 41 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'oder elektronischen' nach 'schriftlichen'
§ 41 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten

7
vwvfg/§42a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 42a: Einfügung eines neuen Paragraphen über die Genehmigungsfiktion

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-01-29 — Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 102
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 69: Neue Fassung des § 69
§ 69 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Angabe 'Satz 3' durch 'Satz 4'

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@@ -1,17 +1,20 @@
# VWZG_2005 — 2008-10-28
# VWZG_2005 — 2008-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2026
- **Inkrafttreten:** 2008-10-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das GmbH-Recht und schafft neue Regelungen zur Gründung und Verwaltung von GmbHs, insbesondere die Einführung der Unternehmergesellschaft (UG).
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2418
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (Artikel 3 und 4); 2008-12-18 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bezüglich Genehmigungsfiktion, Verfahrensbeschleunigung und elektronischer Zustellungen.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 2 eingefügt, die Vorschriften für juristische Personen zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister enthält.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Die bisherige Nummer 2 wird zur Nummer 3.
- § 2 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Satzes, der besagt, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz unberührt bleibt.
- § 5 Abs. 4 Satz 2: Streichung von Satz 2 in Absatz 4.
- § 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vorschriften für die elektronische Zustellung von Dokumenten festlegt.
- § 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes 6, der die Anforderungen für die elektronische Zustellung festlegt.
- § 5 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7, der die Vorschriften für den Nachweis der Zustellung und die Zustellungsfiktion festlegt.
- § 9 Abs. 2 Satz 3: Neufassung von Satz 3 in Absatz 2, der die Vorschriften für den Nachweis der Zustellung nach § 5 Abs. 7 festlegt.
## Wortlaut

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@@ -7,3 +7,4 @@
- **2001-06-27** · BGBl. 2001 I S. 1206 — Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)
- **2005-08-17** · BGBl. 2005 I S. 2354 — Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
- **2008-10-28** · BGBl. 2008 I S. 2026 — Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
- **2008-12-17** · BGBl. 2008 I S. 2418 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)

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@@ -1,5 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 2 eingefügt, die Vorschriften für juristische Personen zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister enthält.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Die bisherige Nummer 2 wird zur Nummer 3.
- § 2 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Satzes, der besagt, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz unberührt bleibt.
- § 5 Abs. 4 Satz 2: Streichung von Satz 2 in Absatz 4.
- § 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vorschriften für die elektronische Zustellung von Dokumenten festlegt.
- § 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes 6, der die Anforderungen für die elektronische Zustellung festlegt.
- § 5 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7, der die Vorschriften für den Nachweis der Zustellung und die Zustellungsfiktion festlegt.
- § 9 Abs. 2 Satz 3: Neufassung von Satz 3 in Absatz 2, der die Vorschriften für den Nachweis der Zustellung nach § 5 Abs. 7 festlegt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-08-17 — Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2354
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 2 Abs. 1: Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
§ 2 Abs. 2: Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
§ 2 Abs. 3: Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.
§ 2 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Satzes, der besagt, dass § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz unberührt bleibt.

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@@ -1,15 +1,13 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-08-17 — Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2354
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 5 Abs. 1: Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushäudigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
§ 5 Abs. 4 Satz 2: Streichung von Satz 2 in Absatz 4.
§ 5 Abs. 2: Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken: 1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, 2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, 3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
§ 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vorschriften für die elektronische Zustellung von Dokumenten festlegt.
§ 5 Abs. 3: Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
§ 5 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes 6, der die Anforderungen für die elektronische Zustellung festlegt.
§ 5 Abs. 4: Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
§ 5 Abs. 5: Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
§ 5 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7, der die Vorschriften für den Nachweis der Zustellung und die Zustellungsfiktion festlegt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-08-17 — Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2354
> Station: 2008-12-17 — Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2418
§ 9 Abs. 1: Eine Zustellung im Ausland erfolgt 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist, 2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, 3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder 4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.
§ 9 Abs. 2: Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 5 Satz 3.
§ 9 Abs. 3: Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.
§ 9 Abs. 2 Satz 3: Neufassung von Satz 3 in Absatz 2, der die Vorschriften für den Nachweis der Zustellung nach § 5 Abs. 7 festlegt.