BGBl. 2015 I S. 434 · Änderung · Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
Inkrafttreten: 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2015-04-10

BGBl-Id: bgbl1-2015-14-1
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LawGit Spiegel
2015-04-10 12:00:00 +00:00
parent 747d8d4006
commit 63c3a2ec49
421 changed files with 3782 additions and 496 deletions

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# GESETZ-ZUR-MODERNISIERUNG-DER-FINANZAUFSICHT-ÜBER — 2015-04-10
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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# Stellen dieser Station

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# GESETZ-ÜBER-DIE-AUFSICHT-AUF-DAS-FINANZKONGLOMERAT — 2015-04-10
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
- § 321 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Möglichkeit der Übertragung der Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds und öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen auf die Landesaufsichtsbehörde regelt.
- § 321 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rückübertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt regelt, insbesondere wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.
- § 322 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Möglichkeit der Übernahme der Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, durch die Bundesanstalt regelt.
- § 322 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Übernahme der Aufsicht über andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, durch die Bundesanstalt regelt.
- § 323 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Rücknahme eines Antrags nach § 322 Abs. 1 regelt.
- § 323 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rücknahme eines Antrags nach § 322 Abs. 2 regelt.
- § 323 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Übernahme oder Übertragung der Aufsicht im Bundesanzeiger regelt.
- § 324: Neufassung des § 324, der die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden regelt.
- § 325: Neufassung des § 325, der den Versicherungsbeirat regelt.
- § 326: Neufassung des § 326, der die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum regelt.
- § 327: Neufassung des § 327, der die Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen regelt.
- § 328: Neufassung des § 328, der die Zustellungen regelt.
- § 329: Neufassung des § 329, der die Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung regelt.
- § 330: Neufassung des § 330, der die Meldungen an die Europäische Kommission regelt.
- § 331: Neufassung des § 331, der die Strafvorschriften regelt.
- § 332: Neufassung des § 332, der die Bußgeldvorschriften regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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# Stellen dieser Station
- § 321 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Möglichkeit der Übertragung der Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds und öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen auf die Landesaufsichtsbehörde regelt.
- § 321 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rückübertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt regelt, insbesondere wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.
- § 322 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Möglichkeit der Übernahme der Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, durch die Bundesanstalt regelt.
- § 322 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Übernahme der Aufsicht über andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, durch die Bundesanstalt regelt.
- § 323 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Rücknahme eines Antrags nach § 322 Abs. 1 regelt.
- § 323 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rücknahme eines Antrags nach § 322 Abs. 2 regelt.
- § 323 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Übernahme oder Übertragung der Aufsicht im Bundesanzeiger regelt.
- § 324: Neufassung des § 324, der die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden regelt.
- § 325: Neufassung des § 325, der den Versicherungsbeirat regelt.
- § 326: Neufassung des § 326, der die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum regelt.
- § 327: Neufassung des § 327, der die Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen regelt.
- § 328: Neufassung des § 328, der die Zustellungen regelt.
- § 329: Neufassung des § 329, der die Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung regelt.
- § 330: Neufassung des § 330, der die Meldungen an die Europäische Kommission regelt.
- § 331: Neufassung des § 331, der die Strafvorschriften regelt.
- § 332: Neufassung des § 332, der die Bußgeldvorschriften regelt.

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# § 321
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 321 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Möglichkeit der Übertragung der Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds und öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen auf die Landesaufsichtsbehörde regelt.
§ 321 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rückübertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt regelt, insbesondere wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.

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# § 322
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 322 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Möglichkeit der Übernahme der Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, durch die Bundesanstalt regelt.
§ 322 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Übernahme der Aufsicht über andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, durch die Bundesanstalt regelt.

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# § 323
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 323 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Rücknahme eines Antrags nach § 322 Abs. 1 regelt.
§ 323 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rücknahme eines Antrags nach § 322 Abs. 2 regelt.
§ 323 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Übernahme oder Übertragung der Aufsicht im Bundesanzeiger regelt.

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# § 324
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 324: Neufassung des § 324, der die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 325
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 325: Neufassung des § 325, der den Versicherungsbeirat regelt.

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# § 326
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 326: Neufassung des § 326, der die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 327
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 327: Neufassung des § 327, der die Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 328
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 328: Neufassung des § 328, der die Zustellungen regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 329
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 329: Neufassung des § 329, der die Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung regelt.

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# § 330
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 330: Neufassung des § 330, der die Meldungen an die Europäische Kommission regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 331
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 331: Neufassung des § 331, der die Strafvorschriften regelt.

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# § 332
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 332: Neufassung des § 332, der die Bußgeldvorschriften regelt.

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# GESETZ-ÜBER-DIE-AUFSICHT-AUF-DEM-VERSICHERUNGSMARKT — 2015-04-10
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
- § 134: Neufassung des § 134 mit neuen Vorschriften zur Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
- § 135: Neufassung des § 135 mit neuen Vorschriften zur Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
- § 136: Neufassung des § 136 mit neuen Vorschriften zum Sanierungs- und Finanzierungsplan
- § 137: Neufassung des § 137 mit neuen Vorschriften zur fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität
- § 138: Neufassung des § 138 mit neuen Vorschriften zur Prämienkalkulation in der Lebensversicherung und zur Gleichbehandlung
- § 139: Neufassung des § 139 mit neuen Vorschriften zur Überschussbeteiligung
- § 140: Neufassung des § 140 mit neuen Vorschriften zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- § 141: Neufassung des § 141 mit neuen Vorschriften zum Verantwortlichen Aktuar in der Lebensversicherung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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# Stellen dieser Station
- § 134: Neufassung des § 134 mit neuen Vorschriften zur Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
- § 135: Neufassung des § 135 mit neuen Vorschriften zur Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
- § 136: Neufassung des § 136 mit neuen Vorschriften zum Sanierungs- und Finanzierungsplan
- § 137: Neufassung des § 137 mit neuen Vorschriften zur fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität
- § 138: Neufassung des § 138 mit neuen Vorschriften zur Prämienkalkulation in der Lebensversicherung und zur Gleichbehandlung
- § 139: Neufassung des § 139 mit neuen Vorschriften zur Überschussbeteiligung
- § 140: Neufassung des § 140 mit neuen Vorschriften zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- § 141: Neufassung des § 141 mit neuen Vorschriften zum Verantwortlichen Aktuar in der Lebensversicherung

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# § 134
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 134: Neufassung des § 134 mit neuen Vorschriften zur Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 135
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 135: Neufassung des § 135 mit neuen Vorschriften zur Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

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# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 136: Neufassung des § 136 mit neuen Vorschriften zum Sanierungs- und Finanzierungsplan

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 137
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 137: Neufassung des § 137 mit neuen Vorschriften zur fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 138
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 138: Neufassung des § 138 mit neuen Vorschriften zur Prämienkalkulation in der Lebensversicherung und zur Gleichbehandlung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 139
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 139: Neufassung des § 139 mit neuen Vorschriften zur Überschussbeteiligung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 140
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 140: Neufassung des § 140 mit neuen Vorschriften zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 141
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 141: Neufassung des § 141 mit neuen Vorschriften zum Verantwortlichen Aktuar in der Lebensversicherung

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@@ -0,0 +1,24 @@
# GESETZ-ÜBER-DIE-AUFSICHT-ÜBER-VERSICHERUNGEN — 2015-04-10
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
- § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 5, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5: Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Nichtveröffentlichung von Informationen
- § 41: Neue Vorschriften zur Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts
- § 43: Neue Informationspflichten für Aufsichtszwecke
- § 44: Neue Vorschriften zur Durchführung von Prognoserechnungen
- § 45: Neue Vorschriften zur Befreiung von Berichtspflichten
- § 46: Neue Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 47: Neue Anzeigepflichten für Versicherungsunternehmen
- § 48: Neue Vorschriften zur Qualifikation der Versicherungsvermittler
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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@@ -0,0 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 5, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5: Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Nichtveröffentlichung von Informationen
- § 41: Neue Vorschriften zur Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts
- § 43: Neue Informationspflichten für Aufsichtszwecke
- § 44: Neue Vorschriften zur Durchführung von Prognoserechnungen
- § 45: Neue Vorschriften zur Befreiung von Berichtspflichten
- § 46: Neue Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 47: Neue Anzeigepflichten für Versicherungsunternehmen
- § 48: Neue Vorschriften zur Qualifikation der Versicherungsvermittler

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 5, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5: Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Nichtveröffentlichung von Informationen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 41: Neue Vorschriften zur Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 43: Neue Informationspflichten für Aufsichtszwecke

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 44: Neue Vorschriften zur Durchführung von Prognoserechnungen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 45: Neue Vorschriften zur Befreiung von Berichtspflichten

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 46: Neue Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 47: Neue Anzeigepflichten für Versicherungsunternehmen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 48: Neue Vorschriften zur Qualifikation der Versicherungsvermittler

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@@ -0,0 +1,32 @@
# GESETZ-ÜBER-DIE-AUFSICHTSBEHÖRDE-AUCH-VON-ALLEN-ANDEREN-DER — 2015-04-10
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
- § 305 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde kann von allen Gruppenunternehmen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
- § 305 Abs. 2: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Rechte gegenüber Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Beteiligten und verbundenen Unternehmen.
- § 305 Abs. 3: Die Aufsichtsbehörde kann Auskünfte und Unterlagen von Unternehmen verlangen, die unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreiben.
- § 305 Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde kann Auskünfte und Unterlagen von Unternehmen in anderen Staaten verlangen, die unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreiben.
- § 305 Abs. 5: Es gibt eine Auskunftsverweigerungsrechte für bestimmte Personen.
- § 305 Abs. 6: Die Aufsichtsbehörde kann Daten aus der Kreditwesengesetz-Datei abrufen.
- § 306 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Prüfbefugnisse in den Geschäftsräumen von Versicherungsunternehmen.
- § 306 Abs. 2: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Prüfbefugnisse gegenüber Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Beteiligten und verbundenen Unternehmen.
- § 306 Abs. 3: Die Aufsichtsbehörde muss andere Aufsichtsbehörden informieren, wenn sie Prüfungen in Niederlassungen durchführt.
- § 306 Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde kann Prüfungen in den Räumen von auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen durchführen.
- § 306 Abs. 5: Bedienstete der Aufsichtsbehörde dürfen Geschäftsräume betreten und durchsuchen.
- § 306 Abs. 6: Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Wohnungen müssen durch den Richter angeordnet werden.
- § 306 Abs. 7: Bedienstete der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen.
- § 306 Abs. 8: Betroffene müssen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde dulden.
- § 307 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs auf einen Sonderbeauftragten übertragen.
- § 307 Abs. 2: Der Sonderbeauftragte hat erweiterte Rechte und Pflichten.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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@@ -0,0 +1,18 @@
# Stellen dieser Station
- § 305 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde kann von allen Gruppenunternehmen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
- § 305 Abs. 2: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Rechte gegenüber Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Beteiligten und verbundenen Unternehmen.
- § 305 Abs. 3: Die Aufsichtsbehörde kann Auskünfte und Unterlagen von Unternehmen verlangen, die unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreiben.
- § 305 Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde kann Auskünfte und Unterlagen von Unternehmen in anderen Staaten verlangen, die unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreiben.
- § 305 Abs. 5: Es gibt eine Auskunftsverweigerungsrechte für bestimmte Personen.
- § 305 Abs. 6: Die Aufsichtsbehörde kann Daten aus der Kreditwesengesetz-Datei abrufen.
- § 306 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Prüfbefugnisse in den Geschäftsräumen von Versicherungsunternehmen.
- § 306 Abs. 2: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Prüfbefugnisse gegenüber Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Beteiligten und verbundenen Unternehmen.
- § 306 Abs. 3: Die Aufsichtsbehörde muss andere Aufsichtsbehörden informieren, wenn sie Prüfungen in Niederlassungen durchführt.
- § 306 Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde kann Prüfungen in den Räumen von auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen durchführen.
- § 306 Abs. 5: Bedienstete der Aufsichtsbehörde dürfen Geschäftsräume betreten und durchsuchen.
- § 306 Abs. 6: Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Wohnungen müssen durch den Richter angeordnet werden.
- § 306 Abs. 7: Bedienstete der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen.
- § 306 Abs. 8: Betroffene müssen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde dulden.
- § 307 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs auf einen Sonderbeauftragten übertragen.
- § 307 Abs. 2: Der Sonderbeauftragte hat erweiterte Rechte und Pflichten.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 305
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 305 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde kann von allen Gruppenunternehmen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
§ 305 Abs. 2: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Rechte gegenüber Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Beteiligten und verbundenen Unternehmen.
§ 305 Abs. 3: Die Aufsichtsbehörde kann Auskünfte und Unterlagen von Unternehmen verlangen, die unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreiben.
§ 305 Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde kann Auskünfte und Unterlagen von Unternehmen in anderen Staaten verlangen, die unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreiben.
§ 305 Abs. 5: Es gibt eine Auskunftsverweigerungsrechte für bestimmte Personen.
§ 305 Abs. 6: Die Aufsichtsbehörde kann Daten aus der Kreditwesengesetz-Datei abrufen.

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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 306
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 306 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Prüfbefugnisse in den Geschäftsräumen von Versicherungsunternehmen.
§ 306 Abs. 2: Die Aufsichtsbehörde hat erweiterte Prüfbefugnisse gegenüber Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Beteiligten und verbundenen Unternehmen.
§ 306 Abs. 3: Die Aufsichtsbehörde muss andere Aufsichtsbehörden informieren, wenn sie Prüfungen in Niederlassungen durchführt.
§ 306 Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde kann Prüfungen in den Räumen von auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen durchführen.
§ 306 Abs. 5: Bedienstete der Aufsichtsbehörde dürfen Geschäftsräume betreten und durchsuchen.
§ 306 Abs. 6: Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Wohnungen müssen durch den Richter angeordnet werden.
§ 306 Abs. 7: Bedienstete der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen.
§ 306 Abs. 8: Betroffene müssen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde dulden.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 307
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 307 Abs. 1: Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs auf einen Sonderbeauftragten übertragen.
§ 307 Abs. 2: Der Sonderbeauftragte hat erweiterte Rechte und Pflichten.

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@@ -0,0 +1,48 @@
# GESETZ-ÜBER-DIE-FINANZAUFSICHT-ÜBER-VERSICHERUNGEN — 2015-04-10
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, die der Erlaubnispflicht unterliegen oder befreit sind.
- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen oder befreit sind.
- § 49 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
- § 49 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Registrierungsdaten der Registerbehörde.
- § 49 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Mitteilung der Beendigung der Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern.
- § 49: Neue Vorschriften für die Stornohaftung bei Kündigung oder Ruhendstellung von Versicherungsverträgen.
- § 50: Neue Vorschriften für die Entgelte bei der Vermittlung von substitutiven Krankenversicherungsverträgen.
- § 51: Neue Vorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden über Versicherungsvermittler.
- § 52: Neue Vorschriften für die Verpflichteten Unternehmen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- § 53: Neue Vorschriften für die internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- § 183: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen und ihre Veröffentlichung
- § 184: Neue Vorschriften für die Organe des Vereins
- § 185: Neue Vorschriften für die Anmeldung zum Handelsregister
- § 186: Neue Vorschriften für die Unterlagen zur Anmeldung
- § 187: Neue Vorschriften für die Eintragung ins Handelsregister
- § 188: Neue Vorschriften für den Vorstand
- § 189: Neue Vorschriften für den Aufsichtsrat
- § 190: Neue Vorschriften für die Schadenersatzpflicht
- § 191: Neue Vorschriften für die oberste Vertretung
- § 192: Neue Vorschriften für die Rechte von Minderheiten
- § 193: Neue Vorschriften für die Verlustrücklage
- § 194: Neue Vorschriften für die Überschussverwendung
- § 195: Neue Vorschriften für die Änderung der Satzung
- § 196: Neue Vorschriften für die Eintragung der Satzungsänderung
- § 197: Neue Vorschriften für die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
- § 198: Neue Vorschriften für die Auflösung des Vereins
- § 199: Neue Vorschriften für den Auflösungsbeschluss
- § 200: Neue Vorschriften für die Bestandsübertragung
- § 201: Neue Vorschriften für die Verlust der Mitgliedschaft
- § 202: Neue Vorschriften für die Anmeldung der Auflösung
- § 203: Neue Vorschriften für die Abwicklung
- § 204: Neue Vorschriften für das Abwicklungsverfahren
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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@@ -0,0 +1,34 @@
# Stellen dieser Station
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, die der Erlaubnispflicht unterliegen oder befreit sind.
- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen oder befreit sind.
- § 49 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
- § 49 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Registrierungsdaten der Registerbehörde.
- § 49 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Mitteilung der Beendigung der Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern.
- § 49: Neue Vorschriften für die Stornohaftung bei Kündigung oder Ruhendstellung von Versicherungsverträgen.
- § 50: Neue Vorschriften für die Entgelte bei der Vermittlung von substitutiven Krankenversicherungsverträgen.
- § 51: Neue Vorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden über Versicherungsvermittler.
- § 52: Neue Vorschriften für die Verpflichteten Unternehmen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- § 53: Neue Vorschriften für die internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- § 183: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen und ihre Veröffentlichung
- § 184: Neue Vorschriften für die Organe des Vereins
- § 185: Neue Vorschriften für die Anmeldung zum Handelsregister
- § 186: Neue Vorschriften für die Unterlagen zur Anmeldung
- § 187: Neue Vorschriften für die Eintragung ins Handelsregister
- § 188: Neue Vorschriften für den Vorstand
- § 189: Neue Vorschriften für den Aufsichtsrat
- § 190: Neue Vorschriften für die Schadenersatzpflicht
- § 191: Neue Vorschriften für die oberste Vertretung
- § 192: Neue Vorschriften für die Rechte von Minderheiten
- § 193: Neue Vorschriften für die Verlustrücklage
- § 194: Neue Vorschriften für die Überschussverwendung
- § 195: Neue Vorschriften für die Änderung der Satzung
- § 196: Neue Vorschriften für die Eintragung der Satzungsänderung
- § 197: Neue Vorschriften für die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
- § 198: Neue Vorschriften für die Auflösung des Vereins
- § 199: Neue Vorschriften für den Auflösungsbeschluss
- § 200: Neue Vorschriften für die Bestandsübertragung
- § 201: Neue Vorschriften für die Verlust der Mitgliedschaft
- § 202: Neue Vorschriften für die Anmeldung der Auflösung
- § 203: Neue Vorschriften für die Abwicklung
- § 204: Neue Vorschriften für das Abwicklungsverfahren

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 183
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 183: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen und ihre Veröffentlichung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 184
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 184: Neue Vorschriften für die Organe des Vereins

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 185
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 185: Neue Vorschriften für die Anmeldung zum Handelsregister

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 186
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 186: Neue Vorschriften für die Unterlagen zur Anmeldung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 187
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 187: Neue Vorschriften für die Eintragung ins Handelsregister

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 188
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 188: Neue Vorschriften für den Vorstand

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 189
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 189: Neue Vorschriften für den Aufsichtsrat

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 190
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 190: Neue Vorschriften für die Schadenersatzpflicht

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 191
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 191: Neue Vorschriften für die oberste Vertretung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 192
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 192: Neue Vorschriften für die Rechte von Minderheiten

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 193
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 193: Neue Vorschriften für die Verlustrücklage

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 194
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 194: Neue Vorschriften für die Überschussverwendung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 195
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 195: Neue Vorschriften für die Änderung der Satzung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 196
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 196: Neue Vorschriften für die Eintragung der Satzungsänderung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 197
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 197: Neue Vorschriften für die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 198
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 198: Neue Vorschriften für die Auflösung des Vereins

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 199
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 199: Neue Vorschriften für den Auflösungsbeschluss

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 200
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 200: Neue Vorschriften für die Bestandsübertragung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 201
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 201: Neue Vorschriften für die Verlust der Mitgliedschaft

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 202
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 202: Neue Vorschriften für die Anmeldung der Auflösung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 203
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 203: Neue Vorschriften für die Abwicklung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 204
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 204: Neue Vorschriften für das Abwicklungsverfahren

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, die der Erlaubnispflicht unterliegen oder befreit sind.
§ 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen oder befreit sind.
§ 49 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
§ 49 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Registrierungsdaten der Registerbehörde.
§ 49 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Mitteilung der Beendigung der Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern.
§ 49: Neue Vorschriften für die Stornohaftung bei Kündigung oder Ruhendstellung von Versicherungsverträgen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 50: Neue Vorschriften für die Entgelte bei der Vermittlung von substitutiven Krankenversicherungsverträgen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 51: Neue Vorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden über Versicherungsvermittler.

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 52: Neue Vorschriften für die Verpflichteten Unternehmen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 53: Neue Vorschriften für die internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

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@@ -1,15 +1,31 @@
# VAG — 1993-01-07
# VAG — 2015-04-10
- **Titel:** Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 2
- **Inkrafttreten:** 1993-01-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/1#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes fest, die alle Änderungen seit dem 1. Januar 1991 berücksichtigt.
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 434
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01; 2015-04-11 (§ 355)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Finanzaufsicht über Versicherungen und implementiert die EU-Richtlinie Solvabilität II.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 266: Neue Vorschriften zur Gruppensolvabilität bei Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
- § 267: Neue Vorschriften für die Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
- § 268: Neue Vorschriften zur Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
- § 269: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens
- § 270: Neue Vorschriften zur Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
- § 288: Neufassung des § 288, der die Feststellung der gleichwertigen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen in Drittstaaten regelt.
- § 289: Neufassung des § 289, der die Anerkennung der gleichwertigen Beaufsichtigung in Drittstaaten regelt.
- § 290: Neufassung des § 290, der die Maßnahmen bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung in Drittstaaten regelt.
- § 291: Neufassung des § 291, der die Ebene der Beaufsichtigung in Versicherungsgruppen mit Mutterunternehmen in Drittstaaten regelt.
- § 292: Neufassung des § 292, der die Aufsicht von gruppeninternen Transaktionen in Versicherungsgruppen regelt.
- § 293: Neufassung des § 293, der die Aufsicht von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften regelt.
- § 294: Neufassung des § 294, der die Aufgaben der Aufsichtsbehörde regelt.
- § 295: Neufassung des § 295, der die Verwendung von Ratings in der Aufsicht regelt.
- § 296: Neufassung des § 296, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Aufsicht regelt.
- § 297: Neufassung des § 297, der das Ermessen der Aufsichtsbehörde regelt.
- § 298: Neufassung des § 298, der die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse regelt.
- § 299: Neufassung des § 299, der die Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse regelt.
## Wortlaut

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- **1983-10-20** · BGBl. 1983 I S. 1261 — Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- **1990-06-30** · BGBl. 1990 I S. 1249 — Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
- **1993-01-07** · BGBl. 1993 I S. 2 — Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- **2015-04-10** · BGBl. 2015 I S. 434 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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# Stellen dieser Station
- § 266: Neue Vorschriften zur Gruppensolvabilität bei Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
- § 267: Neue Vorschriften für die Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
- § 268: Neue Vorschriften zur Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
- § 269: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens
- § 270: Neue Vorschriften zur Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
- § 288: Neufassung des § 288, der die Feststellung der gleichwertigen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen in Drittstaaten regelt.
- § 289: Neufassung des § 289, der die Anerkennung der gleichwertigen Beaufsichtigung in Drittstaaten regelt.
- § 290: Neufassung des § 290, der die Maßnahmen bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung in Drittstaaten regelt.
- § 291: Neufassung des § 291, der die Ebene der Beaufsichtigung in Versicherungsgruppen mit Mutterunternehmen in Drittstaaten regelt.
- § 292: Neufassung des § 292, der die Aufsicht von gruppeninternen Transaktionen in Versicherungsgruppen regelt.
- § 293: Neufassung des § 293, der die Aufsicht von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften regelt.
- § 294: Neufassung des § 294, der die Aufgaben der Aufsichtsbehörde regelt.
- § 295: Neufassung des § 295, der die Verwendung von Ratings in der Aufsicht regelt.
- § 296: Neufassung des § 296, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Aufsicht regelt.
- § 297: Neufassung des § 297, der das Ermessen der Aufsichtsbehörde regelt.
- § 298: Neufassung des § 298, der die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse regelt.
- § 299: Neufassung des § 299, der die Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse regelt.

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# § 266
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 266: Neue Vorschriften zur Gruppensolvabilität bei Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften

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# § 267
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 267: Neue Vorschriften für die Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

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# § 268
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 268: Neue Vorschriften zur Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement

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# § 269
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 269: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens

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# § 270
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 270: Neue Vorschriften zur Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens

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# § 288
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 288: Neufassung des § 288, der die Feststellung der gleichwertigen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen in Drittstaaten regelt.

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# § 289
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 289: Neufassung des § 289, der die Anerkennung der gleichwertigen Beaufsichtigung in Drittstaaten regelt.

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# § 290
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 290: Neufassung des § 290, der die Maßnahmen bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung in Drittstaaten regelt.

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# § 291
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 291: Neufassung des § 291, der die Ebene der Beaufsichtigung in Versicherungsgruppen mit Mutterunternehmen in Drittstaaten regelt.

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# § 292
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 292: Neufassung des § 292, der die Aufsicht von gruppeninternen Transaktionen in Versicherungsgruppen regelt.

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# § 293
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 293: Neufassung des § 293, der die Aufsicht von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften regelt.

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# § 294
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 294: Neufassung des § 294, der die Aufgaben der Aufsichtsbehörde regelt.

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# § 295
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 295: Neufassung des § 295, der die Verwendung von Ratings in der Aufsicht regelt.

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# § 296
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 296: Neufassung des § 296, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Aufsicht regelt.

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# § 297
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-10 — Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 434
§ 297: Neufassung des § 297, der das Ermessen der Aufsichtsbehörde regelt.

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