BGBl. 2018 I S. 1222 · Verordnung · Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1222
Inkrafttreten: 2018-07-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2018-07-30

BGBl-Id: bgbl1-2018-28-3
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2018-07-30 12:00:00 +00:00
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# BIMSCHV_39 — 2016-10-14
# BIMSCHV_39 — 2018-07-30
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV
- **Titel:** Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2244
- **Inkrafttreten:** 2016-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=28
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Luftqualität, insbesondere die Werte für verschiedene Schadstoffe und die Methoden zur Probenahme und Analyse.
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1222
- **Inkrafttreten:** 2018-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/28#page=10
- **Kurz:** Die Verordnung legt nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe fest und ändert die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen.
## Betroffene Stellen
- § 26: Neufassung des gesamten § 26 mit neuen Vorgaben zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität.
- § 27 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit anderen Umweltzielen sicherstellen soll.
- § 30 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Inhalte der Jahresberichte über die Überschreitungen von Grenzwerten und Zielwerten spezifiziert.
- Anlage 1 Abschnitt C: Neufassung des Abschnitts C, der die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität regelt.
- Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3: Ersetzung des Wortes 'siebenmal' durch 'fünfunddreißigmal' in den Zeilen 'Obere Beurteilungsschwelle' und 'Untere Beurteilungsschwelle'.
- Anlage 3 Abschnitt C: Neufassung des Abschnitts C, der die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen regelt.
- Anlage 3 Abschnitt D: Neufassung des Abschnitts D, der die Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl regelt.
- Anlage 6: Verschiedene Änderungen in der Überschrift und in den Abschnitten A, D und E, insbesondere Ersetzungen von Wörtern und Anpassungen der Referenzmethoden.
- Anlage 7 Abschnitt B: Ersetzung der Angabe '1' durch '2' in der Zeile 'Schutz der menschlichen Gesundheit' in der Spalte 'Zielwert'.
- Anlage 9 Abschnitt A: Neue Tabelle für die Anzahl der Messstationen je 1000 Einwohner in Ballungsräumen und anderen Gebieten
- Anlage 11 Abschnitt B, Tabelle, Zeile 'Blei', Spalte 'Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts': Einfügung der Angabe '1)'
- Anlage 12 Abschnitt B, Tabelle, vierte Zeile: Ersetzung von '=8,5 <13' durch '>8,5 <13'
- Anlage 12 Abschnitt B, Tabelle, siebte Zeile: Ersetzung von '>22' durch '≥ 22'
- Anlage 13 Nummer 8: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen nach dem Wort 'wurden'
- Anlage 17 Abschnitt A, Tabelle: Neue Tabelle für die Datenqualitätsziele für verschiedene Stoffe
- Anlage 17 Abschnitt A, Satz 11: Streichung des Satzes
- Anlage 17 Abschnitt A, nach Satz 12: Einfügung von neuen Sätzen zur Probenahme und Analyse von Metallen
- Anlage 18 Abschnitt A, Satz 1: Streichung der Wörter 'Probenahme und'
- Anlage 18 Abschnitt A: Einfügung eines neuen Satzes zur Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel
- Anlage 18 Abschnitt B, Satz 1: Streichung der Wörter 'Probenahme und' und Einfügung des Wortes 'von'
- Anlage 18 Abschnitt B: Einfügung eines neuen Satzes zur Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe
- Anlage 18 Abschnitt C, Sätze 1 und 2: Neuer Satz zur Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers
- Anlage 18 Abschnitt D: Neue Fassung des Abschnitts zur Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
- § 33 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'bis einschließlich 31. Dezember 2019' nach 'Kalenderjahr'
- § 33 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'danach' durch 'bis einschließlich 31. Dezember 2019'
## Wortlaut

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- **2010-08-05** · BGBl. 2010 I S. 1065 — Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV)
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2016-10-14** · BGBl. 2016 I S. 2244 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV
- **2018-07-30** · BGBl. 2018 I S. 1222 — Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

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# Stellen dieser Station
- § 26: Neufassung des gesamten § 26 mit neuen Vorgaben zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität.
- § 27 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit anderen Umweltzielen sicherstellen soll.
- § 30 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Inhalte der Jahresberichte über die Überschreitungen von Grenzwerten und Zielwerten spezifiziert.
- Anlage 1 Abschnitt C: Neufassung des Abschnitts C, der die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität regelt.
- Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3: Ersetzung des Wortes 'siebenmal' durch 'fünfunddreißigmal' in den Zeilen 'Obere Beurteilungsschwelle' und 'Untere Beurteilungsschwelle'.
- Anlage 3 Abschnitt C: Neufassung des Abschnitts C, der die kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen regelt.
- Anlage 3 Abschnitt D: Neufassung des Abschnitts D, der die Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl regelt.
- Anlage 6: Verschiedene Änderungen in der Überschrift und in den Abschnitten A, D und E, insbesondere Ersetzungen von Wörtern und Anpassungen der Referenzmethoden.
- Anlage 7 Abschnitt B: Ersetzung der Angabe '1' durch '2' in der Zeile 'Schutz der menschlichen Gesundheit' in der Spalte 'Zielwert'.
- Anlage 9 Abschnitt A: Neue Tabelle für die Anzahl der Messstationen je 1000 Einwohner in Ballungsräumen und anderen Gebieten
- Anlage 11 Abschnitt B, Tabelle, Zeile 'Blei', Spalte 'Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts': Einfügung der Angabe '1)'
- Anlage 12 Abschnitt B, Tabelle, vierte Zeile: Ersetzung von '=8,5 <13' durch '>8,5 <13'
- Anlage 12 Abschnitt B, Tabelle, siebte Zeile: Ersetzung von '>22' durch '≥ 22'
- Anlage 13 Nummer 8: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen nach dem Wort 'wurden'
- Anlage 17 Abschnitt A, Tabelle: Neue Tabelle für die Datenqualitätsziele für verschiedene Stoffe
- Anlage 17 Abschnitt A, Satz 11: Streichung des Satzes
- Anlage 17 Abschnitt A, nach Satz 12: Einfügung von neuen Sätzen zur Probenahme und Analyse von Metallen
- Anlage 18 Abschnitt A, Satz 1: Streichung der Wörter 'Probenahme und'
- Anlage 18 Abschnitt A: Einfügung eines neuen Satzes zur Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel
- Anlage 18 Abschnitt B, Satz 1: Streichung der Wörter 'Probenahme und' und Einfügung des Wortes 'von'
- Anlage 18 Abschnitt B: Einfügung eines neuen Satzes zur Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe
- Anlage 18 Abschnitt C, Sätze 1 und 2: Neuer Satz zur Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers
- Anlage 18 Abschnitt D: Neue Fassung des Abschnitts zur Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
- § 33 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'bis einschließlich 31. Dezember 2019' nach 'Kalenderjahr'
- § 33 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'danach' durch 'bis einschließlich 31. Dezember 2019'

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bimschv_39/§33.md Normal file
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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-30 — Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1222
§ 33 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'bis einschließlich 31. Dezember 2019' nach 'Kalenderjahr'
§ 33 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'danach' durch 'bis einschließlich 31. Dezember 2019'

17
bimschv_43/FASSUNG.md Normal file
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# BIMSCHV_43 — 2018-07-30
- **Titel:** Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1222
- **Inkrafttreten:** 2018-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/28#page=10
- **Kurz:** Die Verordnung legt nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe fest und ändert die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
bimschv_43/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
bimschv_43/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2018-07-30** · BGBl. 2018 I S. 1222 — Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

2
bimschv_43/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2018 I S. 1222
- **Titel:** Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1222
- **Verkündung:** 2018-07-30
- **Inkrafttreten:** 2018-07-31
- **Ausfertigung:** 2018-07-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/28#page=10
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BIMSCHV_43, BIMSCHV_39
## Kurz
Die Verordnung legt nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe fest und ändert die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen.