BGBl. 2022 I S. 21 · Änderung · Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 21
Inkrafttreten: 2022-01-20 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-01-19

BGBl-Id: bgbl1-2022-2-2
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2022-01-19 12:00:00 +00:00
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# MDV — 2022-01-19
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 21
- **Inkrafttreten:** 2022-01-20 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/2#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Mobilitätsdatenverordnung, um die Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zu regeln. Die Anlage enthält detaillierte Vorschriften für die Datenkategorien und -formate.
## Betroffene Stellen
- § 1 Nummer 1: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 1 Satz 2: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 2 Satz 1: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 2 Satz 2: Neuer Satz: „Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangs-punktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.“
- § 2 Absatz 2 Satz 3: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 4 Satz 1: Neuer Satz: „Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden.“
- § 3: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 8 Absatz 2: Neuer Absatz: „(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.“
- Anlage: Neue Anlage mit detaillierten Vorschriften für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2022-01-19** · BGBl. 2022 I S. 21 — Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Nummer 1: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 1 Satz 2: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 2 Satz 1: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 2 Satz 2: Neuer Satz: „Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangs-punktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.“
- § 2 Absatz 2 Satz 3: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 2 Absatz 4 Satz 1: Neuer Satz: „Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden.“
- § 3: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
- § 8 Absatz 2: Neuer Absatz: „(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.“
- Anlage: Neue Anlage mit detaillierten Vorschriften für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-01-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 21
§ 1 Nummer 1: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-01-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 21
§ 2 Absatz 1 Satz 2: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
§ 2 Absatz 2 Satz 1: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
§ 2 Absatz 2 Satz 2: Neuer Satz: „Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangs-punktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.“
§ 2 Absatz 2 Satz 3: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“
§ 2 Absatz 4 Satz 1: Neuer Satz: „Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden.“

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-01-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 21
§ 3: Ersetzen von „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a“

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-01-19 — Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 21
§ 8 Absatz 2: Neuer Absatz: „(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.“

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# BGBl. 2022 I S. 21
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 21
- **Verkündung:** 2022-01-19
- **Inkrafttreten:** 2022-01-20 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2022-01-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/2#page=5
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MDV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Mobilitätsdatenverordnung, um die Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zu regeln. Die Anlage enthält detaillierte Vorschriften für die Datenkategorien und -formate.