BGBl. 1951 I S. 402 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes

Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
Inkrafttreten: 1951-06-29
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1951-06-29

BGBl-Id: bgbl1-1951-30-4
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# BEFSTG — 1951-04-24
# BEFSTG — 1951-06-29
- **Titel:** Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (BefStDÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 260
- **Inkrafttreten:** 1951-04-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/18#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Durchführung des Beförderungsteuergesetzes, insbesondere für den grenzüberschreitenden und den Bundespost- sowie Bundesbahn-Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 402
- **Inkrafttreten:** 1951-06-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Umsatzsteuergesetz und das Beförderungsteuergesetz. Es führt neue Steuerfreiheiten und ermäßigte Steuersätze ein und passt die Steuersätze für bestimmte Beförderungen an.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Neue Formel für die Abschlagzahlung im Personen- und Gepäckverkehr
- § 2 Abs. 3: Ersetzung der Verweisung von § 34 der Verkehrskontrollordnung 2. Teil zu § 46 der Verkehrskontrollvorschriften I
- § 2 Abs. 5: Erhöhung des Betrags von 100 RM auf 1000 Deutsche Mark
- § 3 Abs. 1: Verlängerung der Frist von 17. auf 22. jedes Monats
- § 6 Abs. 1 letzter Satz: Weitergehende Ausfertigungen der Zusammenstellung an den Bundesminister der Finanzen und die Deutsche Bundesbahn, Hauptverwaltung
- § 3 Abs. 3: Erhöhung des Betrags von 100 Reichsmark auf 1000 Deutsche Mark
- § 4 Abs. 1: Verlängerung der Frist von 17. auf 22. jedes Monats
- § 19 Abs. 2: Anmeldungspflicht für Unternehmer im Möbelfernverkehr innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
- § 23 Abs. 1 Ziff. 2: Ersetzung der Angabe der Anzahl der Anhänger durch das Kennzeichen des Anhängers
- § 30 Abs. 2: Anmeldungspflicht für Unternehmer im Werkfernverkehr innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
- § 34 Abs. 1: Ersetzung der Angabe der Anzahl der Anhänger durch das Kennzeichen des Anhängers und Ergänzung der Angabe der Tarifklasse der beförderten Güter
- § 23: Erweiterung der Nachweisungspflicht für den Unternehmer im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
- § 4: Neue Steuersätze für Beförderungen im Ortslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im Verkehr mit Landkraftposten
- § 5: Anwendung der neuen Steuersätze ab 1. Juli 1951
## Wortlaut

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- **1951-03-06** · BGBl. 1951 I S. 159 — Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen
- **1951-04-24** · BGBl. 1951 I S. 260 — Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (BefStDÄndV)
- **1951-06-29** · BGBl. 1951 I S. 402 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Neue Formel für die Abschlagzahlung im Personen- und Gepäckverkehr
- § 2 Abs. 3: Ersetzung der Verweisung von § 34 der Verkehrskontrollordnung 2. Teil zu § 46 der Verkehrskontrollvorschriften I
- § 2 Abs. 5: Erhöhung des Betrags von 100 RM auf 1000 Deutsche Mark
- § 3 Abs. 1: Verlängerung der Frist von 17. auf 22. jedes Monats
- § 6 Abs. 1 letzter Satz: Weitergehende Ausfertigungen der Zusammenstellung an den Bundesminister der Finanzen und die Deutsche Bundesbahn, Hauptverwaltung
- § 3 Abs. 3: Erhöhung des Betrags von 100 Reichsmark auf 1000 Deutsche Mark
- § 4 Abs. 1: Verlängerung der Frist von 17. auf 22. jedes Monats
- § 19 Abs. 2: Anmeldungspflicht für Unternehmer im Möbelfernverkehr innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
- § 23 Abs. 1 Ziff. 2: Ersetzung der Angabe der Anzahl der Anhänger durch das Kennzeichen des Anhängers
- § 30 Abs. 2: Anmeldungspflicht für Unternehmer im Werkfernverkehr innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
- § 34 Abs. 1: Ersetzung der Angabe der Anzahl der Anhänger durch das Kennzeichen des Anhängers und Ergänzung der Angabe der Tarifklasse der beförderten Güter
- § 23: Erweiterung der Nachweisungspflicht für den Unternehmer im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
- § 4: Neue Steuersätze für Beförderungen im Ortslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im Verkehr mit Landkraftposten
- § 5: Anwendung der neuen Steuersätze ab 1. Juli 1951

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-04-24Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (BefStDÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 260
> Station: 1951-06-29Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
§ 4 Abs. 1: Verlängerung der Frist von 17. auf 22. jedes Monats
§ 4: Neue Steuersätze für Beförderungen im Ortslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im Verkehr mit Landkraftposten

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befstg/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-29 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
§ 5: Anwendung der neuen Steuersätze ab 1. Juli 1951

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# USTG_1980 — 1950-09-21
# USTG_1980 — 1951-06-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1950 I S. 677
- **Inkrafttreten:** 1951-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/41#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz fügt im Umsatzsteuergesetz neue Befreiungen für Erziehungs- und Ausbildungszwecke sowie private Schulen ein und ändert die Vorauszahlungspflicht für Unternehmer.
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 402
- **Inkrafttreten:** 1951-06-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Umsatzsteuergesetz und das Beförderungsteuergesetz. Es führt neue Steuerfreiheiten und ermäßigte Steuersätze ein und passt die Steuersätze für bestimmte Beförderungen an.
## Betroffene Stellen
- § 4: Einfügung von Ziffern 12a und 12b
- § 13 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 4 Ziffer 4: Neue Fassung für Steuerfreiheit bei Lieferungen notwendiger Rohstoffe und Halberzeugnisse im Großhandel
- § 4 Ziffer 12 c: Neue Vorschrift für Umsätze aus der Tätigkeit der Krankenhäuser öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 4 Ziffer 12 d: Neue Vorschrift für Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- § 4 Ziffer 13: Neue Fassung für Steuerfreiheit bei Tätigkeit als Privatgelehrter, Künstler, Schriftsteller, Journalist, Handlungsagent oder Makler
- § 7 Absatz 1: Erhöhung der Steuer von 3 auf 4 vom Hundert
- § 7 Absatz 2: Neue Fassung für ermäßigte Steuersätze
- § 7 Absatz 3: Neue Fassung für ermäßigte Steuersätze im Großhandel
- § 7 Absatz 4: Streichung des Absatzes
- § 7 Absatz 5: Neue Fassung für Ausgleichsteuer
- § 13 Absatz 1 Satz 1: Erhöhung des Betrags von 600 auf 800 Deutsche Mark
- § 18: Neue Fassung für Durchführungsvorschriften
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1950-09-21** · BGBl. 1950 I S. 677 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
- **1951-06-29** · BGBl. 1951 I S. 402 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 4: Einfügung von Ziffern 12a und 12b
- § 13 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 4 Ziffer 4: Neue Fassung für Steuerfreiheit bei Lieferungen notwendiger Rohstoffe und Halberzeugnisse im Großhandel
- § 4 Ziffer 12 c: Neue Vorschrift für Umsätze aus der Tätigkeit der Krankenhäuser öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 4 Ziffer 12 d: Neue Vorschrift für Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- § 4 Ziffer 13: Neue Fassung für Steuerfreiheit bei Tätigkeit als Privatgelehrter, Künstler, Schriftsteller, Journalist, Handlungsagent oder Makler
- § 7 Absatz 1: Erhöhung der Steuer von 3 auf 4 vom Hundert
- § 7 Absatz 2: Neue Fassung für ermäßigte Steuersätze
- § 7 Absatz 3: Neue Fassung für ermäßigte Steuersätze im Großhandel
- § 7 Absatz 4: Streichung des Absatzes
- § 7 Absatz 5: Neue Fassung für Ausgleichsteuer
- § 13 Absatz 1 Satz 1: Erhöhung des Betrags von 600 auf 800 Deutsche Mark
- § 18: Neue Fassung für Durchführungsvorschriften

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-21 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 677
> Station: 1951-06-29 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
§ 13 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 13 Absatz 1 Satz 1: Erhöhung des Betrags von 600 auf 800 Deutsche Mark

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ustg_1980/§18.md Normal file
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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-29 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
§ 18: Neue Fassung für Durchführungsvorschriften

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-21 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 677
> Station: 1951-06-29 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
§ 4: Einfügung von Ziffern 12a und 12b
§ 4 Ziffer 4: Neue Fassung für Steuerfreiheit bei Lieferungen notwendiger Rohstoffe und Halberzeugnisse im Großhandel
§ 4 Ziffer 12 c: Neue Vorschrift für Umsätze aus der Tätigkeit der Krankenhäuser öffentlich-rechtlicher Körperschaften
§ 4 Ziffer 12 d: Neue Vorschrift für Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
§ 4 Ziffer 13: Neue Fassung für Steuerfreiheit bei Tätigkeit als Privatgelehrter, Künstler, Schriftsteller, Journalist, Handlungsagent oder Makler

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ustg_1980/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-29 — Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 402
§ 7 Absatz 1: Erhöhung der Steuer von 3 auf 4 vom Hundert
§ 7 Absatz 2: Neue Fassung für ermäßigte Steuersätze
§ 7 Absatz 3: Neue Fassung für ermäßigte Steuersätze im Großhandel
§ 7 Absatz 4: Streichung des Absatzes
§ 7 Absatz 5: Neue Fassung für Ausgleichsteuer

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# BGBl. 1951 I S. 402
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 402
- **Verkündung:** 1951-06-29
- **Inkrafttreten:** 1951-06-29
- **Ausfertigung:** 1951-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** USTG_1980, BEFSTG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Umsatzsteuergesetz und das Beförderungsteuergesetz. Es führt neue Steuerfreiheiten und ermäßigte Steuersätze ein und passt die Steuersätze für bestimmte Beförderungen an.