BGBl. 1979 I S. 906 · Sonstige · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes)

Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 906
Inkrafttreten: 1979-06-27
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1979-07-07

BGBl-Id: bgbl1-1979-35-5
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1979-07-07 12:00:00 +00:00
parent 44d0a6230c
commit 6037ddc2da
5 changed files with 30 additions and 26 deletions

View File

@@ -1,22 +1,15 @@
# AVG — 1979-06-30
# AVG — 1979-07-07
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 906
- **Inkrafttreten:** 1979-06-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/35#page=22
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, da es zur Folge hat, dass Renten von Ausländern und ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne dass sie einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge haben.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Nummer 13 hinzugefügt, die Personen umfasst, die Mutter-schaftsgeld beziehen.
- § 7 Abs. 2: Halbsatz hinzugefügt, der die Bedingungen für einkommensbezogene Beiträge und Leistungen festlegt.
- § 7 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Befreiung von Beitragszahlungen für bestimmte Zeiten regelt.
- § 17: Satz 3 hinzugefügt, der die Gewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld ausschließt.
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Worte hinzugefügt, die die Beziehung von Mutterschaftsgeld zu anderen Leistungen klären.
- § 82 Abs. 8: Zahlen hinzugefügt, die die Nummern in § 2 Abs. 1 ergänzen.
- § 112 Abs. 3: Buchstabe j hinzugefügt, der die Beiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 regelt.
- § 112 Abs. 4a: Neuer Absatz, der die Pflichtbeiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 als entrichtet gelten lässt.
- § 94 Abs. 1 Nr. 1: Renten von Ausländern und ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne dass sie einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge haben.
## Wortlaut

View File

@@ -93,3 +93,4 @@
- **1978-12-30** · BGBl. 1978 I S. 2078 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1979 (RV-Bezugsgrößenverordnung 1979)
- **1979-05-18** · BGBl. 1979 I S. 541 — Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **1979-07-07** · BGBl. 1979 I S. 906 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes)

View File

@@ -1,10 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Nummer 13 hinzugefügt, die Personen umfasst, die Mutter-schaftsgeld beziehen.
- § 7 Abs. 2: Halbsatz hinzugefügt, der die Bedingungen für einkommensbezogene Beiträge und Leistungen festlegt.
- § 7 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Befreiung von Beitragszahlungen für bestimmte Zeiten regelt.
- § 17: Satz 3 hinzugefügt, der die Gewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld ausschließt.
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Worte hinzugefügt, die die Beziehung von Mutterschaftsgeld zu anderen Leistungen klären.
- § 82 Abs. 8: Zahlen hinzugefügt, die die Nummern in § 2 Abs. 1 ergänzen.
- § 112 Abs. 3: Buchstabe j hinzugefügt, der die Beiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 regelt.
- § 112 Abs. 4a: Neuer Absatz, der die Pflichtbeiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 als entrichtet gelten lässt.
- § 94 Abs. 1 Nr. 1: Renten von Ausländern und ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne dass sie einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge haben.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 94
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-03-03Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 93
> Station: 1979-07-07Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 906
§ 94: Umbenennung des Paragraphen 94 in Paragraph 103.
§ 94 Abs. 1 Nr. 1: Renten von Ausländern und ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne dass sie einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge haben.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1979 I S. 906
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 906
- **Verkündung:** 1979-07-07
- **Inkrafttreten:** 1979-06-27
- **Ausfertigung:** 1979-03-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/35#page=22
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AVG
## Kurz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, da es zur Folge hat, dass Renten von Ausländern und ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne dass sie einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Beiträge haben.