BGBl. 1981 I S. 977 · Änderung · Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
Inkrafttreten: 1981-09-26
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1981-09-26

BGBl-Id: bgbl1-1981-40-2
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1981-09-26 12:00:00 +00:00
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# AUSLANDSFERNMELDEGEBÜHRENORDNUNG — 1981-02-24
# AUSLANDSFERNMELDEGEBÜHRENORDNUNG — 1981-09-26
- **Titel:** Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 189
- **Inkrafttreten:** 1981-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/9#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussbedingungen für Zusatzeinrichtungen und der Überlassung von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang und Notruftelefonen.
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt 1.1.1, Spalten 1 bis 5: Neue Gebührenwerte für Ferngespräche mit Ägypten, Algerien, Antigua, Bahrain, Barbados
- Abschnitt 1.1.1, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der Ferngesprächsgebühren
- Abschnitt 1.1.1, Vorschrift 3a, Satz 1: Streichung der Worte 'der Deutschen Bundespost in Frankfurt am Main'
- Abschnitt 1.1.1, Vorschrift 4, Satz 1: Neue Formulierung für den Beginn der gebührenpflichtigen Gesprächszeit
- Abschnitt 1.2, Anlage 1: Neue Fassung für Seefunkgespräche
- Abschnitt 1.3, Nummer 2, Spalte 3: Einfügung der Worte 'oder dem für die Berechnung der Entfernung bei Funkfernsprechanschlüssen maßgebenden Ortsnetz'
- Abschnitt 1.3, Spalte 3: Ersetzen von Zahlenwerten in den Nummern 5, 6, 8, 10
- Abschnitt 2.1, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der Telexverbindungen
- Abschnitt 2.1, Spalten 1 bis 5: Neue Gebührenwerte für Telexverbindungen mit Ascension, Brunei, Kiribati, Jemen, Simbabwe, Sao Tome und Principe, Singapur, Suriname, Tuvalu, Sowjetunion, Vietnam, Zentralafrikanische Republik
- Abschnitt 2.2, Anlage 2: Neue Fassung für Telexverbindungen mit Seefunkstellen
- Abschnitt 2.2, Nummer 2, Spalte 2: Ersetzen von Nummer 2 durch Nummern 2 und 2a
- Abschnitt 2.2, Vorschrift zu Nr. 1 und 2, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.2, Nummer 4, Spalte 2: Ersetzen von Nummer 4 durch Nummern 4 und 4a
- Abschnitt 2.2, Vorschrift zu Nr. 4, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.2, Vorschrift zu Nr. 6, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.2, Nummer 8, Spalte 2: Ersetzen von Nummer 8 durch Nummern 8 und 8a
- Abschnitt 2.2, Nummer 9, Spalte 3: Ersetzen der Zahl 8 durch 8a
- Abschnitt 4.1, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der Telegrammverbindungen
- Abschnitt 4.1, Spalten 1 bis 4: Neue Gebührenwerte für Telegrammverbindungen mit Kiribati, Jemen, Simbabwe, Suriname, Tuvalu, Sowjetunion, Vietnam, Zentralafrikanische Republik
- Abschnitt 4.2, Anlage 2: Neue Fassung für Funktelegramme
- Abschnitt 4.3, Spalten 1 bis 6: Neue Gebührenwerte für Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland
- Abschnitt 4.4, Nummer 5a: Einfügung von Luxemburg in die Liste der Bildtelegramme
- Abschnitt 5.1, Anlage 3: Neue Fassung für internationale Fernsprechmietleitungen
- Abschnitt 5.2, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der internationalen Telegrafenmietleitungen
- Abschnitt 5.2, Spalten 1 bis 8: Neue Gebührenwerte für internationale Telegrafenmietleitungen
- Abschnitt 5.2, Vorschriften 1 und 2, Spalte 2: Streichung der Vorschriften
- Abschnitt 5.4, Nummer 1, Spalte 3: Ersetzen von Werten in der Spalte 3
- Abschnitt 5.4, Vorschrift zu Nr. 4, Spalte 2: Ersetzen von Werten in der Spalte 2
- Abschnitt 5.5, Vorschrift zu Nr. 2, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.1 Telexverbindungen, Spalten 1 bis 5: Neue Gebühren für Verbindungen nach Birma, Israel, Kanada, Vereinigte Staaten und Wallis und Futuna
- Abschnitt 3.2.1, Spalten 3 und 4 vor Nummer 1: Spaltenüberschrift von DM zu Pf geändert
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 1, Spalte 3: Zahl 0,50 durch 50 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 1, Spalte 4: Zahl 0,45 durch 45 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 2, Spalte 3: Zahl 0,045 durch 5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 2, Spalte 4: Zahl 0,03 durch 3,5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Vorschrift 7 zu Nr. 1 und 2, Spalte Gegenstand: Neue Fassung für Gebühren für Verbindungen mit Datenpaketvermittlungsanschlüssen oder Datexhauptanschlüssen
- Abschnitt 3.2.1, Spalte 3 vor Nummer 3: Wort DM durch Pf ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Spalte 3 vor Nummer 6: Neue Spaltenüberschrift für Gebühr in DM eingefügt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 3, Spalte 3: Zahl 1,15 durch 115 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4, Spalte 3: Zahl 0,016 durch 1,6 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4a, Spalte 3: Zahl 0,015 durch 1,5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4b, Spalte 3: Zahl 0,015 durch 1,5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4c, Spalte 3: Zahl 0,013 durch 1,3 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 5, Spalte 3: Zahl 1,35 durch 135 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 13a, Spalte 3: Angabe und 10 durch , 10 und 11 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Vorschrift 1 zu Nr. 14, Spalte 2: Angabe bis 18 durch und 17 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 14, Spalte 2: Neue Vorschriften 2 bis 3a für gebührenpflichtige Entfernung
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 15, Spalte 3: Angabe 2.2 Nr. 2 durch 2 Nr. 2 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummern 16 bis 18, Spaltenüberschrift und zugehörige Vorschriften: Neue Fassung für Verbindungsgebühren und Zuschläge
- Abschnitt 3.2.2, Anlage 9: Neue Fassung für Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz
- Abschnitt 5.3, Vorschrift 4 zu Nr. 7, Spalte 2: Neue Vorschrift 4 für Gebührenberechnung
- Abschnitt 5.4, Vorschrift zu Nr. 4, Spalte 2: Angabe 1 bis 3 durch 1 bis 4 ersetzt
## Wortlaut

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- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 921 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- Abschnitt 1.1.1, Spalten 1 bis 5: Neue Gebührenwerte für Ferngespräche mit Ägypten, Algerien, Antigua, Bahrain, Barbados
- Abschnitt 1.1.1, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der Ferngesprächsgebühren
- Abschnitt 1.1.1, Vorschrift 3a, Satz 1: Streichung der Worte 'der Deutschen Bundespost in Frankfurt am Main'
- Abschnitt 1.1.1, Vorschrift 4, Satz 1: Neue Formulierung für den Beginn der gebührenpflichtigen Gesprächszeit
- Abschnitt 1.2, Anlage 1: Neue Fassung für Seefunkgespräche
- Abschnitt 1.3, Nummer 2, Spalte 3: Einfügung der Worte 'oder dem für die Berechnung der Entfernung bei Funkfernsprechanschlüssen maßgebenden Ortsnetz'
- Abschnitt 1.3, Spalte 3: Ersetzen von Zahlenwerten in den Nummern 5, 6, 8, 10
- Abschnitt 2.1, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der Telexverbindungen
- Abschnitt 2.1, Spalten 1 bis 5: Neue Gebührenwerte für Telexverbindungen mit Ascension, Brunei, Kiribati, Jemen, Simbabwe, Sao Tome und Principe, Singapur, Suriname, Tuvalu, Sowjetunion, Vietnam, Zentralafrikanische Republik
- Abschnitt 2.2, Anlage 2: Neue Fassung für Telexverbindungen mit Seefunkstellen
- Abschnitt 2.2, Nummer 2, Spalte 2: Ersetzen von Nummer 2 durch Nummern 2 und 2a
- Abschnitt 2.2, Vorschrift zu Nr. 1 und 2, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.2, Nummer 4, Spalte 2: Ersetzen von Nummer 4 durch Nummern 4 und 4a
- Abschnitt 2.2, Vorschrift zu Nr. 4, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.2, Vorschrift zu Nr. 6, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.2, Nummer 8, Spalte 2: Ersetzen von Nummer 8 durch Nummern 8 und 8a
- Abschnitt 2.2, Nummer 9, Spalte 3: Ersetzen der Zahl 8 durch 8a
- Abschnitt 4.1, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der Telegrammverbindungen
- Abschnitt 4.1, Spalten 1 bis 4: Neue Gebührenwerte für Telegrammverbindungen mit Kiribati, Jemen, Simbabwe, Suriname, Tuvalu, Sowjetunion, Vietnam, Zentralafrikanische Republik
- Abschnitt 4.2, Anlage 2: Neue Fassung für Funktelegramme
- Abschnitt 4.3, Spalten 1 bis 6: Neue Gebührenwerte für Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland
- Abschnitt 4.4, Nummer 5a: Einfügung von Luxemburg in die Liste der Bildtelegramme
- Abschnitt 5.1, Anlage 3: Neue Fassung für internationale Fernsprechmietleitungen
- Abschnitt 5.2, Nummer 22a: Einfügung von Bhutan in die Liste der internationalen Telegrafenmietleitungen
- Abschnitt 5.2, Spalten 1 bis 8: Neue Gebührenwerte für internationale Telegrafenmietleitungen
- Abschnitt 5.2, Vorschriften 1 und 2, Spalte 2: Streichung der Vorschriften
- Abschnitt 5.4, Nummer 1, Spalte 3: Ersetzen von Werten in der Spalte 3
- Abschnitt 5.4, Vorschrift zu Nr. 4, Spalte 2: Ersetzen von Werten in der Spalte 2
- Abschnitt 5.5, Vorschrift zu Nr. 2, Spalte 2: Streichung der Vorschrift
- Abschnitt 2.1 Telexverbindungen, Spalten 1 bis 5: Neue Gebühren für Verbindungen nach Birma, Israel, Kanada, Vereinigte Staaten und Wallis und Futuna
- Abschnitt 3.2.1, Spalten 3 und 4 vor Nummer 1: Spaltenüberschrift von DM zu Pf geändert
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 1, Spalte 3: Zahl 0,50 durch 50 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 1, Spalte 4: Zahl 0,45 durch 45 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 2, Spalte 3: Zahl 0,045 durch 5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 2, Spalte 4: Zahl 0,03 durch 3,5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Vorschrift 7 zu Nr. 1 und 2, Spalte Gegenstand: Neue Fassung für Gebühren für Verbindungen mit Datenpaketvermittlungsanschlüssen oder Datexhauptanschlüssen
- Abschnitt 3.2.1, Spalte 3 vor Nummer 3: Wort DM durch Pf ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Spalte 3 vor Nummer 6: Neue Spaltenüberschrift für Gebühr in DM eingefügt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 3, Spalte 3: Zahl 1,15 durch 115 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4, Spalte 3: Zahl 0,016 durch 1,6 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4a, Spalte 3: Zahl 0,015 durch 1,5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4b, Spalte 3: Zahl 0,015 durch 1,5 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 4c, Spalte 3: Zahl 0,013 durch 1,3 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 5, Spalte 3: Zahl 1,35 durch 135 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 13a, Spalte 3: Angabe und 10 durch , 10 und 11 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Vorschrift 1 zu Nr. 14, Spalte 2: Angabe bis 18 durch und 17 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 14, Spalte 2: Neue Vorschriften 2 bis 3a für gebührenpflichtige Entfernung
- Abschnitt 3.2.1, Nummer 15, Spalte 3: Angabe 2.2 Nr. 2 durch 2 Nr. 2 ersetzt
- Abschnitt 3.2.1, Nummern 16 bis 18, Spaltenüberschrift und zugehörige Vorschriften: Neue Fassung für Verbindungsgebühren und Zuschläge
- Abschnitt 3.2.2, Anlage 9: Neue Fassung für Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz
- Abschnitt 5.3, Vorschrift 4 zu Nr. 7, Spalte 2: Neue Vorschrift 4 für Gebührenberechnung
- Abschnitt 5.4, Vorschrift zu Nr. 4, Spalte 2: Angabe 1 bis 3 durch 1 bis 4 ersetzt

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# FERNMELDEO — 1980-07-16
# FERNMELDEO — 1981-09-26
- **Titel:** Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 921
- **Inkrafttreten:** 1980-07-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung und die Fernmeldegebührenvorschriften, insbesondere durch Einführung von Heimtelefonanlagen und Anpassung der Gebührenstruktur.
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen
- Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst: Die Gebührenvergünstigung gilt nicht für Datexverbindungsgebühren oder für Gebühren für Teilnehmerkennungen gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe c dieser Verordnung.
- Artikel 1 Abs. 1: Bestimmungen zur Zulassung von privaten Ausnahmeleitungen geändert
- Artikel 1 Abs. 2: Gebührenvorschriften für Anschluss, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung von Einrichtungen geändert
- Artikel 2 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung von Teile artikeln der Fernmeldeordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst geändert
- Artikel 2 Abs. 2: Gebührenvorschriften für den Fernschreib- und den Datexdienst geändert
- Artikel 3 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung von Teile artikeln der Fernmeldeordnung für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten geändert
- Artikel 3 Abs. 2: Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten geändert
## Wortlaut

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- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1980-01-30** · BGBl. 1980 I S. 90 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (14. ÄndVFO)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 921 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst: Die Gebührenvergünstigung gilt nicht für Datexverbindungsgebühren oder für Gebühren für Teilnehmerkennungen gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe c dieser Verordnung.
- Artikel 1 Abs. 1: Bestimmungen zur Zulassung von privaten Ausnahmeleitungen geändert
- Artikel 1 Abs. 2: Gebührenvorschriften für Anschluss, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung von Einrichtungen geändert
- Artikel 2 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung von Teile artikeln der Fernmeldeordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst geändert
- Artikel 2 Abs. 2: Gebührenvorschriften für den Fernschreib- und den Datexdienst geändert
- Artikel 3 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung von Teile artikeln der Fernmeldeordnung für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten geändert
- Artikel 3 Abs. 2: Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten geändert

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# FERNMELDEORDNUNG — 1981-02-24
# FERNMELDEORDNUNG — 1981-09-26
- **Titel:** Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 189
- **Inkrafttreten:** 1981-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/9#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussbedingungen für Zusatzeinrichtungen und der Überlassung von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang und Notruftelefonen.
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 a: Einfügung der Worte 'oder Zusatzeinrichtungen' nach 'Anschalteeinrichtungen'.
- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Bedingungen für die Anschließung von Einrichtungen zur Datenübertragung festlegt.
- § 5 Abs. 5 a: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften für Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang enthält.
- § 5 Abs. 10 a: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften für Notruftelefone enthält.
- § 8 Überschrift: Neufassung der Überschrift zu 'Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen, Anschalteeinrichtungen und daran angeschlossene Einrichtungen'.
- § 8 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Worte 'oder mit zugelassenen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2' nach 'Sprechapparaten'.
- § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze, die Vorschriften für Anschalteeinrichtungen an Haupt- und Nebenstellen enthalten.
- § 11 Abs. 1 a Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Wiederanschließung bestimmter Anschlüsse ausschließt.
- § 11 Abs. 2 b Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Übernahme bestimmter Anschlüsse ausschließt.
- § 11 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Beteiligung von Notdienstträgern und Trägern der Straßenbaulast bei der Auswahl von Standorten für Notruftelefone regelt.
- § 12 Abs. 10: Neufassung des Absatzes, der Vorschriften für die Bereitstellung von Starkstromanschlüssen enthält.
- § 12 Abs. 11: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung des Teilnehmers zur Bereitstellung des Potentialausgleichs regelt.
- § 13 Abs. 9: Ersetzung des Schlusspunktes durch ein Komma und Hinzufügung einer neuen Nummer 3.
- § 38 Abs. 4: Einfügung der Worte '(Grundbesetzungszeit)' nach 'täglichen Dienstzeit'.
- Artikel 12 Abs. 1: Bestehende Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang behalten bisheriges Verfahren.
- Artikel 12 Abs. 2: Bislangige Gebührenregelung für Fernsprechanschlüsse zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen bleibt bis auf weiteres.
- Artikel 12 Abs. 3: Pauschalberechnung der Gesprächsgebühren für Anrufweiterschaltung ohne technische Einrichtungen zur Gebührenerfassung.
- Artikel 12 Abs. 4: Breitbandstromwege mit 10 kHz Bandbreite werden automatisch auf 15 kHz geändert.
- Artikel 12 Abs. 5: Bestehende Telexhauptanschlüsse für Rundschreibverkehr behalten alte Gebührenregelung.
- Artikel 12 Abs. 6: Telexteilnehmer können private Anschlußgeräte der Deutschen Bundespost übereignen und Erstattung erhalten.
- Artikel 12 Abs. 7: Neuanschließung von Telexhauptanschlüssen mit mechanischer Fernschreibmaschine nur noch mit posteigenem Anschlußgerät.
- Artikel 12 Abs. 8: Erstattung von monatlichen Gebühren für ausnahmsweise überlassene posteigene Anschlußgeräte.
- Artikel 12 Abs. 9: Sinngemäße Anwendung der Absätze 6 bis 8 für bestimmte Telexhauptanschlüsse.
- Artikel 12 Abs. 10: Erstattung von Gebührenunterschieden für mechanische Fernschreibmaschinen.
- Artikel 12 Abs. 11: Erlaubnis für begrenzten Probebetrieb von Datexhauptanschlüssen mit X.21-Schnittstellen.
- Artikel 12 Abs. 12: Erlaubnis für begrenzten Probebetrieb von Datexhauptanschlüssen mit höheren Übertragungsgeschwindigkeiten.
- Artikel 12 Abs. 13: Mitbenutzung internationaler Mietleitungen durch Benutzer, die nicht Mieter sind, bis zum 31. Dezember 1981.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 921 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 a: Einfügung der Worte 'oder Zusatzeinrichtungen' nach 'Anschalteeinrichtungen'.
- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Bedingungen für die Anschließung von Einrichtungen zur Datenübertragung festlegt.
- § 5 Abs. 5 a: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften für Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang enthält.
- § 5 Abs. 10 a: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften für Notruftelefone enthält.
- § 8 Überschrift: Neufassung der Überschrift zu 'Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen, Anschalteeinrichtungen und daran angeschlossene Einrichtungen'.
- § 8 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Worte 'oder mit zugelassenen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2' nach 'Sprechapparaten'.
- § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze, die Vorschriften für Anschalteeinrichtungen an Haupt- und Nebenstellen enthalten.
- § 11 Abs. 1 a Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Wiederanschließung bestimmter Anschlüsse ausschließt.
- § 11 Abs. 2 b Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Übernahme bestimmter Anschlüsse ausschließt.
- § 11 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Beteiligung von Notdienstträgern und Trägern der Straßenbaulast bei der Auswahl von Standorten für Notruftelefone regelt.
- § 12 Abs. 10: Neufassung des Absatzes, der Vorschriften für die Bereitstellung von Starkstromanschlüssen enthält.
- § 12 Abs. 11: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung des Teilnehmers zur Bereitstellung des Potentialausgleichs regelt.
- § 13 Abs. 9: Ersetzung des Schlusspunktes durch ein Komma und Hinzufügung einer neuen Nummer 3.
- § 38 Abs. 4: Einfügung der Worte '(Grundbesetzungszeit)' nach 'täglichen Dienstzeit'.
- Artikel 12 Abs. 1: Bestehende Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang behalten bisheriges Verfahren.
- Artikel 12 Abs. 2: Bislangige Gebührenregelung für Fernsprechanschlüsse zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen bleibt bis auf weiteres.
- Artikel 12 Abs. 3: Pauschalberechnung der Gesprächsgebühren für Anrufweiterschaltung ohne technische Einrichtungen zur Gebührenerfassung.
- Artikel 12 Abs. 4: Breitbandstromwege mit 10 kHz Bandbreite werden automatisch auf 15 kHz geändert.
- Artikel 12 Abs. 5: Bestehende Telexhauptanschlüsse für Rundschreibverkehr behalten alte Gebührenregelung.
- Artikel 12 Abs. 6: Telexteilnehmer können private Anschlußgeräte der Deutschen Bundespost übereignen und Erstattung erhalten.
- Artikel 12 Abs. 7: Neuanschließung von Telexhauptanschlüssen mit mechanischer Fernschreibmaschine nur noch mit posteigenem Anschlußgerät.
- Artikel 12 Abs. 8: Erstattung von monatlichen Gebühren für ausnahmsweise überlassene posteigene Anschlußgeräte.
- Artikel 12 Abs. 9: Sinngemäße Anwendung der Absätze 6 bis 8 für bestimmte Telexhauptanschlüsse.
- Artikel 12 Abs. 10: Erstattung von Gebührenunterschieden für mechanische Fernschreibmaschinen.
- Artikel 12 Abs. 11: Erlaubnis für begrenzten Probebetrieb von Datexhauptanschlüssen mit X.21-Schnittstellen.
- Artikel 12 Abs. 12: Erlaubnis für begrenzten Probebetrieb von Datexhauptanschlüssen mit höheren Übertragungsgeschwindigkeiten.
- Artikel 12 Abs. 13: Mitbenutzung internationaler Mietleitungen durch Benutzer, die nicht Mieter sind, bis zum 31. Dezember 1981.

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# FERNSCHREIB-UND-DATEXDIENSTVERORDNUNG — 1981-09-26
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung besteht nicht.'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 a bis 8 c, § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.'
- § 9 Abs. 3: Neuer Wortlaut: '(3) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den Datexnetzknoten, den Leitungen zwischen den Datexnetzknoten und den Datexteilnehmereinrichtungen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Datexnetzknoten sind Datexvermittlungsstellen, Datexkonzentratoren und ähnliche Einrichtungen (weitere Datexnetzknoten).'
- § 10 Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt: 'Datexhauptanschlüsse werden an den zuständigen Datexnetzknoten angeschlossen. Zuständiger Datexnetzknoten ist der Datexnetzknoten des Anschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt, oder ein von der Deutschen Bundespost bestimmter Datexnetzknoten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptstellen von Datexhauptanschlüssen außer an den zuständigen Datexnetzknoten auf Antrag des Teilnehmers auch an einen von der Deutschen Bundespost bestimmten anderen Datexnetzknoten angeschlossen werden, wenn es sich bei diesen Hauptanschlüssen um Hauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit handelt.'
- § 10 Abs. 3: Schlusspunkt durch Semikolon ersetzt und neue Worte hinzugefügt: 'k) regelmäßig zur Übermittlung von Daten aufgerufen werden kann (Sendeaufruf).'
- § 10 Abs. 4: Neuer Absatz hinzugefügt: '(4) Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine Endeinrichtung an mehrere Datexhauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit angeschlossen werden, wenn es sich um Hauptanschlüsse desselben Teilnehmers handelt.'
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 b und 8 c, § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie §§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.'
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse: Neuer Satz hinzugefügt: 'Die Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst oder in anderen Fällen bei elektronischen Fernschreibeinrichtungen Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen erforderlich sind.'
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 1.2.1. Leitungsgebühren: Neue Fassung nach Anlage 6 dieser Verordnung.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 1.2.2. Ausgleichsgebühren: Abschnitt aufgehoben.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse: Neue Nummer 5 b hinzugefügt, Worte in Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 11 ersetzt, neue Nummern 18 a und 18 b hinzugefügt, Zwischenüberschriften geändert, neue Nummern 28 bis 32 hinzugefügt.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung: Neue Vorschriften 5 bis 7 hinzugefügt, Worte in Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 5 ersetzt, Worte in Vorschrift 1 zu Nr. 7 hinzugefügt, neue Vorschrift 1 a hinzugefügt.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen: Neue Fassungen für Nummern 8 bis 11, Zahlen in Spalte 'Gebühr' ersetzt, neue Vorschrift nach Nummer 21 hinzugefügt.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren: Neue Vorschrift 5 hinzugefügt, neue Nummern 18 d und 18 e hinzugefügt, Angaben in Überschriften ersetzt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung besteht nicht.'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 a bis 8 c, § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.'
- § 9 Abs. 3: Neuer Wortlaut: '(3) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den Datexnetzknoten, den Leitungen zwischen den Datexnetzknoten und den Datexteilnehmereinrichtungen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Datexnetzknoten sind Datexvermittlungsstellen, Datexkonzentratoren und ähnliche Einrichtungen (weitere Datexnetzknoten).'
- § 10 Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt: 'Datexhauptanschlüsse werden an den zuständigen Datexnetzknoten angeschlossen. Zuständiger Datexnetzknoten ist der Datexnetzknoten des Anschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt, oder ein von der Deutschen Bundespost bestimmter Datexnetzknoten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptstellen von Datexhauptanschlüssen außer an den zuständigen Datexnetzknoten auf Antrag des Teilnehmers auch an einen von der Deutschen Bundespost bestimmten anderen Datexnetzknoten angeschlossen werden, wenn es sich bei diesen Hauptanschlüssen um Hauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit handelt.'
- § 10 Abs. 3: Schlusspunkt durch Semikolon ersetzt und neue Worte hinzugefügt: 'k) regelmäßig zur Übermittlung von Daten aufgerufen werden kann (Sendeaufruf).'
- § 10 Abs. 4: Neuer Absatz hinzugefügt: '(4) Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine Endeinrichtung an mehrere Datexhauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit angeschlossen werden, wenn es sich um Hauptanschlüsse desselben Teilnehmers handelt.'
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 b und 8 c, § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie §§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.'
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse: Neuer Satz hinzugefügt: 'Die Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst oder in anderen Fällen bei elektronischen Fernschreibeinrichtungen Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen erforderlich sind.'
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 1.2.1. Leitungsgebühren: Neue Fassung nach Anlage 6 dieser Verordnung.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 1.2.2. Ausgleichsgebühren: Abschnitt aufgehoben.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse: Neue Nummer 5 b hinzugefügt, Worte in Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 11 ersetzt, neue Nummern 18 a und 18 b hinzugefügt, Zwischenüberschriften geändert, neue Nummern 28 bis 32 hinzugefügt.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung: Neue Vorschriften 5 bis 7 hinzugefügt, Worte in Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 5 ersetzt, Worte in Vorschrift 1 zu Nr. 7 hinzugefügt, neue Vorschrift 1 a hinzugefügt.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen: Neue Fassungen für Nummern 8 bis 11, Zahlen in Spalte 'Gebühr' ersetzt, neue Vorschrift nach Nummer 21 hinzugefügt.
- Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- Abschnitt 4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren: Neue Vorschrift 5 hinzugefügt, neue Nummern 18 d und 18 e hinzugefügt, Angaben in Überschriften ersetzt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 10 Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt: 'Datexhauptanschlüsse werden an den zuständigen Datexnetzknoten angeschlossen. Zuständiger Datexnetzknoten ist der Datexnetzknoten des Anschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt, oder ein von der Deutschen Bundespost bestimmter Datexnetzknoten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptstellen von Datexhauptanschlüssen außer an den zuständigen Datexnetzknoten auf Antrag des Teilnehmers auch an einen von der Deutschen Bundespost bestimmten anderen Datexnetzknoten angeschlossen werden, wenn es sich bei diesen Hauptanschlüssen um Hauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit handelt.'
§ 10 Abs. 3: Schlusspunkt durch Semikolon ersetzt und neue Worte hinzugefügt: 'k) regelmäßig zur Übermittlung von Daten aufgerufen werden kann (Sendeaufruf).'
§ 10 Abs. 4: Neuer Absatz hinzugefügt: '(4) Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine Endeinrichtung an mehrere Datexhauptanschlüsse für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit angeschlossen werden, wenn es sich um Hauptanschlüsse desselben Teilnehmers handelt.'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 11 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Für das Rechtsverhältnis des Datexteilnehmers zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 b und 8 c, § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie §§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 bis 4 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 4 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Ein Anspruch auf Überlassung einer besonderen Leitungsführung besteht nicht.'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 6 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Für das Rechtsverhältnis der Telexteilnehmer zur Deutschen Bundespost sind§ 6 Abs. 8 a bis 8 c, § 9 Abs. 2, §§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 4 und 6 sowie§§ 52 bis 55 der Fernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden; die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen.'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 9 Abs. 3: Neuer Wortlaut: '(3) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den Datexnetzknoten, den Leitungen zwischen den Datexnetzknoten und den Datexteilnehmereinrichtungen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. Datexnetzknoten sind Datexvermittlungsstellen, Datexkonzentratoren und ähnliche Einrichtungen (weitere Datexnetzknoten).'

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# FMO — 1981-02-24
# FMO — 1981-09-26
- **Titel:** Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 189
- **Inkrafttreten:** 1981-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/9#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussbedingungen für Zusatzeinrichtungen und der Überlassung von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang und Notruftelefonen.
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen

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- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 921 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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@@ -1,11 +1,11 @@
# FO — 1980-07-16
# FO — 1981-09-26
- **Titel:** Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 921
- **Inkrafttreten:** 1980-07-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung und die Fernmeldegebührenvorschriften, insbesondere durch Einführung von Heimtelefonanlagen und Anpassung der Gebührenstruktur.
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen

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- **1971-05-14** · BGBl. 1971 I S. 541 — Bekanntmachung der Fernmeldeordnung
- **1978-12-06** · BGBl. 1978 I S. 1913 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 921 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1981 I S. 977
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Verkündung:** 1981-09-26
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Ausfertigung:** 1981-09-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** FMO, FERNMELDEO, FERNMELDEORDNUNG, FO, VERORDNUNG-ÜBER-DEN-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DEM-AUSLAND, AUSLANDSFERNMELDEGEBÜHRENORDNUNG, FERNSCHREIB-UND-DATEXDIENSTVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DEM-AUSLAND — 1981-02-24
# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DEM-AUSLAND — 1981-09-26
- **Titel:** Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 189
- **Inkrafttreten:** 1981-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/9#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussbedingungen für Zusatzeinrichtungen und der Überlassung von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang und Notruftelefonen.
- **Titel:** Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 977
- **Inkrafttreten:** 1981-09-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/40#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere hinsichtlich der Anschlussregeln für Fernmeldeanlagen und die Definition von Grundstücken und Nebenanlagen.
## Betroffene Stellen
- § 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für das Mitbenutzen internationaler Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind.
- § 7 Abs. 5: Absatz 5 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 6 bis 10: Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden zu Absätzen 5 bis 9.
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Worte 'oder virtuelle Datex-verbindungen' eingefügt
- § 4 Abs. 2 Satz 7: Worte 'im Einverständnis mit dem rufenden Teilnehmer vom gerufenen' durch 'vom gerufenen Teilnehmer' ersetzt
- § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4: Nummern 3 und 4 aufgehoben
- § 6 Abs. 3 Nr. 5: Bisherige Nummer 5 wird Nummer 3
## Wortlaut

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- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 921 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für das Mitbenutzen internationaler Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind.
- § 7 Abs. 5: Absatz 5 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 6 bis 10: Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden zu Absätzen 5 bis 9.
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Worte 'oder virtuelle Datex-verbindungen' eingefügt
- § 4 Abs. 2 Satz 7: Worte 'im Einverständnis mit dem rufenden Teilnehmer vom gerufenen' durch 'vom gerufenen Teilnehmer' ersetzt
- § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4: Nummern 3 und 4 aufgehoben
- § 6 Abs. 3 Nr. 5: Bisherige Nummer 5 wird Nummer 3

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-16 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 921
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Datenübertragung über verschiedene Netztypen
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Worte 'oder virtuelle Datex-verbindungen' eingefügt
§ 4 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zugänge zu öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlung
§ 4 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Worte 'oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten'
§ 4 Abs. 2 Satz 7: Worte 'im Einverständnis mit dem rufenden Teilnehmer vom gerufenen' durch 'vom gerufenen Teilnehmer' ersetzt

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-26 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 977
§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4: Nummern 3 und 4 aufgehoben
§ 6 Abs. 3 Nr. 5: Bisherige Nummer 5 wird Nummer 3