BGBl. 2005 I S. 1698 · Erlass · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
Inkrafttreten: 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2005-06-27

BGBl-Id: bgbl1-2005-36-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2005-06-27 12:00:00 +00:00
parent b87a9b61e9
commit 5ebf3f92be
92 changed files with 720 additions and 308 deletions

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# ANLEGERSCHUTZVERBESSERUNGSGESETZ — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2 Nummer 2: Nummer 2 wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 3: Nummer 3 wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 4: Nummer 4 wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b: Buchstabe b wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 2 Nummer 2: Nummer 2 wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 3: Nummer 3 wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 4: Nummer 4 wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b: Buchstabe b wird aufgehoben
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben

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# B_RSG_2007 — 2004-10-29
# B_RSG_2007 — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2630
- **Inkrafttreten:** 2004-10-30 (Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Artikel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Anlegerschutz durch Änderungen an verschiedenen Finanzgesetzen, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Verkaufsprospektgesetz und der Grundstücksverkehrsordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und die Wörter 'die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen zulassen.' gestrichen.
- § 9 Abs. 1 Satz 4: Es wird ein neuer Satz eingefügt: 'Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.'
- Inhaltsübersicht § 35: Angabe zu § 35 wird auf 'weggefallen' geändert
- Inhaltsübersicht § 55: Angabe zu § 55 wird auf 'Haftung für den Prospekt' geändert
- § 30 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren festlegt
- § 30 Abs. 4 und 5: Absätze 4 und 5 werden gestrichen
- § 30 Abs. 6: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 4
- § 32 Abs. 1: Absatzbezeichnung und Nummern 2 und 3 werden gestrichen
- § 32 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 33 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen
- § 34 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz regelt
- § 35: Gesamter § 35 wird gestrichen
- § 45 Abs. 2 Nr. 3: Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt
- § 45 Abs. 2 Nr. 4: Punkt am Ende wird durch 'oder' ersetzt
- § 45 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer 5 wird angefügt, die Haftung für die Zusammenfassung regelt
- § 51 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt festlegt
- § 51 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der Voraussetzungen für die Abhebung von Prospekten regelt
- § 51 Abs. 3 und 4: Absätze 3 und 4 werden gestrichen
- § 51 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 3
- § 55: Neue Fassung des § 55, der Haftung für den Prospekt regelt
- § 62 Abs. 1 Nr. 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 62 Abs. 1 Nr. 3 bis 8: Bisherige Nummern 3 bis 8 werden neue Nummern 2 bis 7
- § 62 Abs. 1 Nr. 7: Neue Nummer 7 wird eingefügt, die Ordnungswidrigkeiten regelt
- § 62 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der Strafen für Ordnungswidrigkeiten festlegt
- § 64 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Juli 2005 regelt
## Wortlaut

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- **2001-07-18** · BGBl. 2001 I S. 1542 — Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
- **2002-04-25** · BGBl. 2002 I S. 1310 — Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
- **2004-10-29** · BGBl. 2004 I S. 2630 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und die Wörter 'die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen zulassen.' gestrichen.
- § 9 Abs. 1 Satz 4: Es wird ein neuer Satz eingefügt: 'Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.'
- Inhaltsübersicht § 35: Angabe zu § 35 wird auf 'weggefallen' geändert
- Inhaltsübersicht § 55: Angabe zu § 55 wird auf 'Haftung für den Prospekt' geändert
- § 30 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren festlegt
- § 30 Abs. 4 und 5: Absätze 4 und 5 werden gestrichen
- § 30 Abs. 6: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 4
- § 32 Abs. 1: Absatzbezeichnung und Nummern 2 und 3 werden gestrichen
- § 32 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 33 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen
- § 34 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz regelt
- § 35: Gesamter § 35 wird gestrichen
- § 45 Abs. 2 Nr. 3: Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt
- § 45 Abs. 2 Nr. 4: Punkt am Ende wird durch 'oder' ersetzt
- § 45 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer 5 wird angefügt, die Haftung für die Zusammenfassung regelt
- § 51 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt festlegt
- § 51 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der Voraussetzungen für die Abhebung von Prospekten regelt
- § 51 Abs. 3 und 4: Absätze 3 und 4 werden gestrichen
- § 51 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 3
- § 55: Neue Fassung des § 55, der Haftung für den Prospekt regelt
- § 62 Abs. 1 Nr. 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 62 Abs. 1 Nr. 3 bis 8: Bisherige Nummern 3 bis 8 werden neue Nummern 2 bis 7
- § 62 Abs. 1 Nr. 7: Neue Nummer 7 wird eingefügt, die Ordnungswidrigkeiten regelt
- § 62 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der Strafen für Ordnungswidrigkeiten festlegt
- § 64 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Juli 2005 regelt

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-09-17 — Bekanntmachung der Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2682
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 30: Neue Vorschriften über die Bestellung und Entlassung von Kursmaklern
§ 30 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren festlegt
§ 30 Abs. 4 und 5: Absätze 4 und 5 werden gestrichen
§ 30 Abs. 6: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 4

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28 Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 32 Abs. 6: Streichung des Absatzes 6.
§ 32 Abs. 1: Absatzbezeichnung und Nummern 2 und 3 werden gestrichen
§ 32 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 2005-06-27Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 33: Neue Vorschriften zur Führung eines Tagebuchs durch Kursmakler
§ 33 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 2005-06-27Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 34: Neue Vorschriften zur Befugnis von Kursmaklern zur Vornahme von Verkäufen und Käufen
§ 34 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz regelt

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-04-21Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 479
> Station: 2005-06-27Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 35 Abs. 1 Nr. 3: Grundlage für die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
Inhaltsübersicht § 35: Angabe zu § 35 wird auf 'weggefallen' geändert
§ 35: Gesamter § 35 wird gestrichen

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-18 — Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1542
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 45 Abs. 4: Ersetzung von 'schriftliche Darstellung' durch 'Darstellung in Textform'
§ 45 Abs. 2 Nr. 3: Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt
§ 45 Abs. 2 Nr. 4: Punkt am Ende wird durch 'oder' ersetzt
§ 45 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer 5 wird angefügt, die Haftung für die Zusammenfassung regelt

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-09-17 — Bekanntmachung der Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2682
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 51: Ausschluss von Börsentermingeschäften bei Verbot oder Nichtzulassung
§ 51 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt festlegt
§ 51 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der Voraussetzungen für die Abhebung von Prospekten regelt
§ 51 Abs. 3 und 4: Absätze 3 und 4 werden gestrichen
§ 51 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 3

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 2005-06-27Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 55: Neue Vorschriften über Rückforderung geleisteter Leistungen eingeführt
Inhaltsübersicht § 55: Angabe zu § 55 wird auf 'Haftung für den Prospekt' geändert
§ 55: Neue Fassung des § 55, der Haftung für den Prospekt regelt

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 2005-06-27Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 62: Neue Vorschriften über Verzug bei Lieferung von Waren eingeführt
§ 62 Abs. 1 Nr. 2: Nummer 2 wird gestrichen
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 bis 8: Bisherige Nummern 3 bis 8 werden neue Nummern 2 bis 7
§ 62 Abs. 1 Nr. 7: Neue Nummer 7 wird eingefügt, die Ordnungswidrigkeiten regelt
§ 62 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der Strafen für Ordnungswidrigkeiten festlegt

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 2005-06-27Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 64: Neue Vorschriften über Unwirksamkeit von verbotenen Börsentermingeschäften eingeführt
§ 64 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Juli 2005 regelt

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# B_RSZULV — 2002-06-26
# B_RSZULV — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2002-07-01; 2003-02-01 (Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60); 2003-04-01 (Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b); 2005-07-19 (Artikel 14a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Fortentwicklung des deutschen Finanzplatzes, insbesondere Änderungen am Börsengesetz und andere Maßnahmen zur Förderung des Finanzmarktes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel, Überschrift: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel, zweiter Abschnitt, Überschrift: Neue Überschrift: „Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“
- § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g: Ersetzung der Wörter „amtlich notiert werden“ durch „zum amtlichen Markt zugelassen sind“
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe „§§ 44 bis 44c“ durch „§§ 39 bis 41“
- Überschrift, zweiter Abschnitt: Ersetzung der Angabe „(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)“ durch „(§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“
- § 13 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung der Angabe „§ 36 Abs. 2“ durch „§ 30 Abs. 2“
- § 15 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter „oder zum amtlichen Markt“ nach „zur amtlichen Notierung“
- § 15 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung: „5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum amtlichen Markt gestellt worden ist oder noch gestellt wird, sowie die Börsen, an denen Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert werden oder zum amtlichen Markt zugelassen sind; werden Wertpapiere derselben Gattung an anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind diese Märkte anzugeben;“
- § 16 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzung der Wörter „amtlich notiert“ durch „im amtlichen Markt notiert“
- § 16 Abs. 1 Nr. 13: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon und Einfügung von Nummer 14
- § 43 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter „Handel mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch „Handel der Bezugsrechte im amtlichen Markt“
- § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach Buchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6: Ersetzung der Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch „§ 30 Abs. 5“
- § 45 Nr. 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter „amtlich notierter Aktien“ durch „zum amtlichen Markt zugelassener Aktien“
- § 45 Nr. 2 Buchstabe c: Ersetzung der Wörter „amtlich notierten Aktien“ durch „zum amtlichen Markt zugelassenen Aktien“
- § 45 Nr. 3 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c: Ersetzung der Angabe „Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988“ durch „Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001“
- § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 58 Satz 1: Ersetzung der Angabe „§ 44b“ durch „§ 40“
- § 62: Ersetzung der Wörter „den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind“ durch „den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen Markt zugelassen sind“
- § 66 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Angabe „§ 41“ durch „§ 36“
- § 69 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter „mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch „der Bezugsrechte im amtlichen Markt“
- § 71 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“
- § 71 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“ durch „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“
- Inhaltsübersicht, Zweiter Abschnitt des Ersten Kapitels: Der Zweite Abschnitt des Ersten Kapitels wird gestrichen
- Inhaltsübersicht, § 68: § 68 wird gestrichen
- Inhaltsübersicht, nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt
- § 5 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
- § 8 Abs. 2: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe „§§ 62 bis 68“ wird durch „§§ 62 bis 67“ ersetzt
- Zweiter Abschnitt: Der Zweite Abschnitt wird gestrichen
- § 48 Abs. 2 Satz 1: Nach „ein Entwurf des Prospekts“ werden die Wörter „oder ein gebilligter Prospekt“ eingefügt
- nach § 48: Neuer § 48a zur Veröffentlichung eines Basisprospekts eingefügt
- § 51: Neue Fassung des § 51 zur Veröffentlichung der Zulassung
- § 52 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 63: Vor „veröffentlichen“ wird „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt
- § 66 Abs. 1: Vor „veröffentlichen“ wird „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt
- § 66 Abs. 3 Nr. 2: Neue Formulierung für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen
- § 66 Abs. 3: Neue Nummer 3 für bestimmte Schuldverschreibungen eingefügt
- § 68: § 68 wird gestrichen
- § 69 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung für den Fall, dass vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten stattfindet
- § 71: Neue Fassung des § 71 zur Ordnungswidrigkeit
- nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **1998-09-17** · BGBl. 1998 I S. 2832 — Bekanntmachung der Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
- **2001-07-18** · BGBl. 2001 I S. 1542 — Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
- **2002-06-26** · BGBl. 2002 I S. 2010 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel, Überschrift: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel, zweiter Abschnitt, Überschrift: Neue Überschrift: „Prospekt (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“
- § 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g: Ersetzung der Wörter „amtlich notiert werden“ durch „zum amtlichen Markt zugelassen sind“
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe „§§ 44 bis 44c“ durch „§§ 39 bis 41“
- Überschrift, zweiter Abschnitt: Ersetzung der Angabe „(§ 36 Abs. 3 Nr. 2)“ durch „(§ 30 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)“
- § 13 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung der Angabe „§ 36 Abs. 2“ durch „§ 30 Abs. 2“
- § 15 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter „oder zum amtlichen Markt“ nach „zur amtlichen Notierung“
- § 15 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung: „5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum amtlichen Markt gestellt worden ist oder noch gestellt wird, sowie die Börsen, an denen Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert werden oder zum amtlichen Markt zugelassen sind; werden Wertpapiere derselben Gattung an anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind diese Märkte anzugeben;“
- § 16 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzung der Wörter „amtlich notiert“ durch „im amtlichen Markt notiert“
- § 16 Abs. 1 Nr. 13: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon und Einfügung von Nummer 14
- § 43 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter „Handel mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch „Handel der Bezugsrechte im amtlichen Markt“
- § 44 Satz 2, § 45 Nr. 1 nach Buchstabe b, Nr. 2 nach Buchstabe c, Nr. 3 nach Buchstabe g, § 45a Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6: Ersetzung der Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch „§ 30 Abs. 5“
- § 45 Nr. 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter „amtlich notierter Aktien“ durch „zum amtlichen Markt zugelassener Aktien“
- § 45 Nr. 2 Buchstabe c: Ersetzung der Wörter „amtlich notierten Aktien“ durch „zum amtlichen Markt zugelassenen Aktien“
- § 45 Nr. 3 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 45a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c: Ersetzung der Angabe „Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988“ durch „Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001“
- § 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 58 Satz 1: Ersetzung der Angabe „§ 44b“ durch „§ 40“
- § 62: Ersetzung der Wörter „den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind“ durch „den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen Markt zugelassen sind“
- § 66 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Angabe „§ 41“ durch „§ 36“
- § 69 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter „mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch „der Bezugsrechte im amtlichen Markt“
- § 71 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“
- § 71 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“ durch „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“
- Inhaltsübersicht, Zweiter Abschnitt des Ersten Kapitels: Der Zweite Abschnitt des Ersten Kapitels wird gestrichen
- Inhaltsübersicht, § 68: § 68 wird gestrichen
- Inhaltsübersicht, nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt
- § 5 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
- § 8 Abs. 2: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe „§§ 62 bis 68“ wird durch „§§ 62 bis 67“ ersetzt
- Zweiter Abschnitt: Der Zweite Abschnitt wird gestrichen
- § 48 Abs. 2 Satz 1: Nach „ein Entwurf des Prospekts“ werden die Wörter „oder ein gebilligter Prospekt“ eingefügt
- nach § 48: Neuer § 48a zur Veröffentlichung eines Basisprospekts eingefügt
- § 51: Neue Fassung des § 51 zur Veröffentlichung der Zulassung
- § 52 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 63: Vor „veröffentlichen“ wird „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt
- § 66 Abs. 1: Vor „veröffentlichen“ wird „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt
- § 66 Abs. 3 Nr. 2: Neue Formulierung für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen
- § 66 Abs. 3: Neue Nummer 3 für bestimmte Schuldverschreibungen eingefügt
- § 68: § 68 wird gestrichen
- § 69 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung für den Fall, dass vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten stattfindet
- § 71: Neue Fassung des § 71 zur Ordnungswidrigkeit
- nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt

7
b_rszulv/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 11 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe „§§ 44 bis 44c“ durch „§§ 39 bis 41“
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe „§§ 62 bis 68“ wird durch „§§ 62 bis 67“ ersetzt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 48 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
§ 48 Abs. 2 Satz 1: Nach „ein Entwurf des Prospekts“ werden die Wörter „oder ein gebilligter Prospekt“ eingefügt
nach § 48: Neuer § 48a zur Veröffentlichung eines Basisprospekts eingefügt

7
b_rszulv/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 5 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt

7
b_rszulv/§51.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 51: Neue Fassung des § 51 zur Veröffentlichung der Zulassung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 52 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift
§ 52 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen

7
b_rszulv/§63.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 63: Vor „veröffentlichen“ wird „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 66 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Angabe „§ 41“ durch „§ 36“
§ 66 Abs. 1: Vor „veröffentlichen“ wird „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt
§ 66 Abs. 3 Nr. 2: Neue Formulierung für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen
§ 66 Abs. 3: Neue Nummer 3 für bestimmte Schuldverschreibungen eingefügt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
Inhaltsübersicht, § 68: § 68 wird gestrichen
§ 68: § 68 wird gestrichen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 45a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6 und 7, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 68 und § 69 Abs. 1: Ersetzung der Wörter „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
§ 69 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter „mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte“ durch „der Bezugsrechte im amtlichen Markt“
§ 69 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung für den Fall, dass vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten stattfindet

7
b_rszulv/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 7 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 71 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a“
§ 71 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „§ 90 Abs. 2 Nr. 2“ durch „§ 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b“
§ 71: Neue Fassung des § 71 zur Ordnungswidrigkeit

9
b_rszulv/§72.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
Inhaltsübersicht, nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt
nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 8 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
§ 8 Abs. 2: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt

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@@ -1,15 +1,17 @@
# BAFINBEFUGV — 2003-12-19
# BAFINBEFUGV — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Nr. 3: Neufassung des § 1 Nr. 3 mit neuen Befugnissen zur Erlassung von Rechtsverordnungen nach verschiedenen Bestimmungen des Investmentgesetzes.
- § 1 Nummer 4: Das Wort „sowie“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 1 Nummer 5: Am Ende wird ein Komma angefügt.
- § 1: Neue Nummer 6: „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **2003-12-18** · BGBl. 2003 I S. 2637 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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@@ -1,3 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Nr. 3: Neufassung des § 1 Nr. 3 mit neuen Befugnissen zur Erlassung von Rechtsverordnungen nach verschiedenen Bestimmungen des Investmentgesetzes.
- § 1 Nummer 4: Das Wort „sowie“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 1 Nummer 5: Am Ende wird ein Komma angefügt.
- § 1: Neue Nummer 6: „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 1 Nr. 3: Neufassung des § 1 Nr. 3 mit neuen Befugnissen zur Erlassung von Rechtsverordnungen nach verschiedenen Bestimmungen des Investmentgesetzes.
§ 1 Nummer 4: Das Wort „sowie“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
§ 1 Nummer 5: Am Ende wird ein Komma angefügt.
§ 1: Neue Nummer 6: „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.

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# GESETZ-BETREFFEND-DEN-PROSPEKT-DER-BEIM-ÖFFENTLICHEN — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-UMSETZUNG-DER-RICHTLINIE-2003-71-EG-DES — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station

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@@ -1,15 +1,28 @@
# INVG — 2005-04-08
# INVG — 2005-06-27
- **Titel:** Verordnung über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen (Anteilklassenverordnung - AntKlV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 986
- **Inkrafttreten:** 2005-04-09 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/21#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen, insbesondere für inländische Investmentfonds, die Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgeben können.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Inhaltsübersicht zu §§ 101 und 102: Neue Überschriften für § 101 und § 102
- § 101 Abs. 1: Streichung der Wörter 'oder an Anleger nach Absatz 6 veräußert'
- § 101 Abs. 3: Ersetzung von 'Börsenzulassungsprospekt' durch 'Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes' und Streichung von 'oder einen Unternehmensbericht'
- § 101 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Der Unternehmensbericht ist' durch 'Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42'
- § 101 Abs. 4 Satz 2: Einfügung der Wörter 'zum amtlichen oder' nach 'Investmentaktiengesellschaft'
- § 101 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Unternehmensbericht' durch 'ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42'
- § 101 Abs. 5: Ersetzung von 'Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts' durch 'Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42'
- § 101 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden.
- § 102: Neue Formulierung für § 102: Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
- § 107 Abs. 4: Aufhebung von § 107 Abs. 4
- § 111 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs. 4'
- § 122 Abs. 5 Satz 2: Streichung der Wörter 'im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden'
- § 135 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder in den Freiverkehr einbezogen sind' nach 'oder zum geregelten Markt zugelassen sind'
- § 137 Abs. 3: Neue Formulierung für § 137 Abs. 3: Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
- **2005-04-08** · BGBl. 2005 I S. 986 — Verordnung über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen (Anteilklassenverordnung - AntKlV)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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@@ -1,2 +1,16 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu §§ 101 und 102: Neue Überschriften für § 101 und § 102
- § 101 Abs. 1: Streichung der Wörter 'oder an Anleger nach Absatz 6 veräußert'
- § 101 Abs. 3: Ersetzung von 'Börsenzulassungsprospekt' durch 'Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes' und Streichung von 'oder einen Unternehmensbericht'
- § 101 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Der Unternehmensbericht ist' durch 'Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42'
- § 101 Abs. 4 Satz 2: Einfügung der Wörter 'zum amtlichen oder' nach 'Investmentaktiengesellschaft'
- § 101 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Unternehmensbericht' durch 'ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42'
- § 101 Abs. 5: Ersetzung von 'Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts' durch 'Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42'
- § 101 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden.
- § 102: Neue Formulierung für § 102: Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
- § 107 Abs. 4: Aufhebung von § 107 Abs. 4
- § 111 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs. 4'
- § 122 Abs. 5 Satz 2: Streichung der Wörter 'im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden'
- § 135 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder in den Freiverkehr einbezogen sind' nach 'oder zum geregelten Markt zugelassen sind'
- § 137 Abs. 3: Neue Formulierung für § 137 Abs. 3: Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen.

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@@ -1,7 +1,21 @@
# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 101: Neue Vorschriften für das öffentliche Angebot von Aktien der Investmentaktiengesellschaft
Inhaltsübersicht zu §§ 101 und 102: Neue Überschriften für § 101 und § 102
§ 101 Abs. 1: Streichung der Wörter 'oder an Anleger nach Absatz 6 veräußert'
§ 101 Abs. 3: Ersetzung von 'Börsenzulassungsprospekt' durch 'Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes' und Streichung von 'oder einen Unternehmensbericht'
§ 101 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Der Unternehmensbericht ist' durch 'Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42'
§ 101 Abs. 4 Satz 2: Einfügung der Wörter 'zum amtlichen oder' nach 'Investmentaktiengesellschaft'
§ 101 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Unternehmensbericht' durch 'ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42'
§ 101 Abs. 5: Ersetzung von 'Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts' durch 'Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42'
§ 101 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 102: Neue Vorschriften für den Börsenzulassungsprospekt und den Unternehmensbericht
§ 102: Neue Formulierung für § 102: Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 107: Neue Vorschriften für den Erwerb eigener Aktien und das öffentliche Rückkaufangebot bei Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 107 Abs. 4: Aufhebung von § 107 Abs. 4

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 111: Neue Vorschriften für den Zwischenbericht bei Investmentaktiengesellschaften
§ 111 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs. 4'

7
invg/§122.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 122
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 122 Abs. 5 Satz 2: Streichung der Wörter 'im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 135
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 135: Neue Vorschriften für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
§ 135 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder in den Freiverkehr einbezogen sind' nach 'oder zum geregelten Markt zugelassen sind'

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 137
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 137: Neue Vorschriften für den Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentanteilen
§ 137 Abs. 1: Neufassung des § 137 Abs. 1, der die Inhalte des ausführlichen Verkaufsprospekts für ausländische Investmentvermögen regelt.
§ 137 Abs. 2: Neufassung des § 137 Abs. 2, der die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts für ausländische Investmentvermögen verbietet.
§ 137 Abs. 3: Neufassung des § 137 Abs. 3, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 auf ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 regelt.
§ 137 Abs. 4: Neufassung des § 137 Abs. 4, der zusätzliche Angaben für ausländische Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagepolitik-Anforderungen regelt.
§ 137 Abs. 3: Neue Formulierung für § 137 Abs. 3: Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# RICHTLINIE-2003-71-EG-DES-EUROPÄISCHEN-PARLAMENTS-UND-DES — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,18 +1,15 @@
# VERKAUFSPROSPEKT-VERORDNUNG — 2002-06-26
# VERKAUFSPROSPEKT-VERORDNUNG — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2002-07-01; 2003-02-01 (Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60); 2003-04-01 (Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b); 2005-07-19 (Artikel 14a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Fortentwicklung des deutschen Finanzplatzes, insbesondere Änderungen am Börsengesetz und andere Maßnahmen zur Förderung des Finanzmarktes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 1: Ersetzung von „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 6 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von „der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Kapitals und“ durch „die Art und Höhe der Kapitalerhöhung sowie“
- § 14 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „§ 36 Abs. 3 Nr. 2“ durch „§ 30 Abs. 3 Nr. 2“ und von „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **2001-12-22** · BGBl. 2001 I S. 3822 — Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen
- **2002-06-26** · BGBl. 2002 I S. 2010 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Ersetzung von „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „zur amtlichen Notierung“ durch „zum amtlichen Markt“
- § 6 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von „der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Kapitals und“ durch „die Art und Höhe der Kapitalerhöhung sowie“
- § 14 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „§ 36 Abs. 3 Nr. 2“ durch „§ 30 Abs. 3 Nr. 2“ und von „§ 73 Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“

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# VERKAUFSPROSPEKTGESETZ — 1998-03-27
# VERKAUFSPROSPEKTGESETZ — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- Kurzbezeichnung: Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: „(Verkaufsprospektgesetz)“.
- § 3 Nr. 1: Neue Vorschriften für die Ausgabe von Wertpapieren durch bestimmte Staaten und Organisationen.
- § 3 Nr. 2: Neue Vorschriften für die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute und Unternehmen.
- § 3 Nr. 4: Ersetzung des WortesWirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“.
- § 4 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Worte „einem öffentlichen Umtauschangebot oder“.
- § 4 Abs. 2 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Zeichnung oder Ersteinkauf von Wertpapieren durch bestimmte Institute.
- Überschrift des Zweiten Abschnitts: Neue Überschrift: „II. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt beantragt ist“.
- § 5 Abs. 1: Einfügung der Worte „die Sprache und“ vor „den Inhalt“.
- § 5 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur Anwendung von § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes.
- § 6 Überschrift: Neue Überschrift: „Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß“.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts bei Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung.
- § 6 Abs. 4 und 5: Neue Absätze 4 und 5 zur Zulassung und Billigung des Verkaufsprospekts.
- Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Überschrift: „III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist“.
- § 7 Abs. 1: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“.
- § 7 Abs. 2: Einfügung der Worte „die Sprache und“ vor „den Inhalt“.
- § 8: Neue Sätze zur Übermittlung von Nachzutragenden Angaben und Bestätigung des Eingangs.
- § 8a bis 8e: Einfügung neuer Paragraphen zur Gestattung, Untersagung, Auskunfts- und Vorlagepflichten, Sofortiger Vollziehung und Werbung.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: „IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung“.
- § 9 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts.
- § 9 Abs. 2: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“.
- § 9 Abs. 3: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“ und Streichung von Satz 2.
- § 10: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts.
- § 11: Einfügung des Wortes „unverzüglich“ und der Worte „mit Ausnahme des § 8a“.
- § 12 Satz 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Veröffentlichungen.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Streichung der Überschrift „V. Abschnitt Verletzung der Prospektpflicht“.
- § 13: Neue Vorschriften für die Prospekthaftung.
- Sechster Abschnitt: Umbenennung in „Fünfter Abschnitt“ und neue Überschrift: „V. Abschnitt Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft“.
- § 14: Neue Überschrift und Ersetzung des Wortes „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“.
- § 15: Ersetzung des Wortes „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“ und neue Sätze zur Übersetzung des Verkaufsprospekts.
- Überschrift des Sechsten Abschnitts: Neue Überschrift: „VI. Abschnitt Gebühren; Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften“.
- § 16: Einfügung der Worte „oder dem Zulassungsausschuß“ und neue Vorschriften für die Gebührenerhebung.
- § 17: Neue Vorschriften für Bußgeldvorschriften.
- § 18: Einfügung neuer Übergangsvorschriften.
- §§ 1 bis 8e: Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
- § 8f Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1“ wird durch das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
- § 8f Abs. 2 Nr. 6 bis 8: Neue Formulierung für die Nummern 6 bis 8 in Absatz 2.
- § 8i Abs. 2 Satz 2 und 4: Die WörterVorlage des Prospektentwurfs“ werden durch die Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.
- § 8i Abs. 3: Neue Formulierung für Absatz 3.
- § 8i Abs. 4a bis 4c: Einfügung der neuen Absätze 4a bis 4c.
- § 8i Abs. 5: Neue Formulierung für Absatz 5.
- § 8j und 8k: Einfügung der neuen §§ 8j und 8k.
- § 9 Abs. 1: Die Angabe „oder 3“ wird durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 9 Abs. 3: Neue Formulierung für den neuen Absatz 2 (früherer Absatz 3).
- § 10 Satz 2: Die Angabe „und 3“ wird durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
- § 10: Anfügen eines neuen Satzes.
- § 11: Neue Formulierung für § 11.
- § 12: Neue Formulierung für § 12.
- § 13 Abs. 1: Neue Formulierung für den einleitenden Satzteil und Anpassungen in Nummer 2 und 3 Buchstabe c.
- § 13a Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Verkaufsprospekt entgegen § 1“ werden durch die Wörter „ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
- § 13a Abs. 4 und 5: Die Wörter „einen Verkaufsprospekt“ werden durch die Wörter „einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.
- § 14 und 15: Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
- § 16: Neue Formulierung für § 16.
- § 17 Abs. 1: Neue Formulierung für die Nummern 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6 und 7.
- § 17 Abs. 2: Anpassungen in den Nummern 1 und 2.
- § 17 Abs. 3: Anpassungen in den Angaben.
- § 17 Abs. 4: Neue Formulierung für Absatz 4.
- § 18 Abs. 2: Anfügen von neuen Sätzen.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Kurzbezeichnung: Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: „(Verkaufsprospektgesetz)“.
- § 3 Nr. 1: Neue Vorschriften für die Ausgabe von Wertpapieren durch bestimmte Staaten und Organisationen.
- § 3 Nr. 2: Neue Vorschriften für die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute und Unternehmen.
- § 3 Nr. 4: Ersetzung des WortesWirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“.
- § 4 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Worte „einem öffentlichen Umtauschangebot oder“.
- § 4 Abs. 2 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Zeichnung oder Ersteinkauf von Wertpapieren durch bestimmte Institute.
- Überschrift des Zweiten Abschnitts: Neue Überschrift: „II. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt beantragt ist“.
- § 5 Abs. 1: Einfügung der Worte „die Sprache und“ vor „den Inhalt“.
- § 5 Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur Anwendung von § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes.
- § 6 Überschrift: Neue Überschrift: „Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß“.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts bei Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung.
- § 6 Abs. 4 und 5: Neue Absätze 4 und 5 zur Zulassung und Billigung des Verkaufsprospekts.
- Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Überschrift: „III. Abschnitt Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist“.
- § 7 Abs. 1: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“.
- § 7 Abs. 2: Einfügung der Worte „die Sprache und“ vor „den Inhalt“.
- § 8: Neue Sätze zur Übermittlung von Nachzutragenden Angaben und Bestätigung des Eingangs.
- § 8a bis 8e: Einfügung neuer Paragraphen zur Gestattung, Untersagung, Auskunfts- und Vorlagepflichten, Sofortiger Vollziehung und Werbung.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: „IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung“.
- § 9 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts.
- § 9 Abs. 2: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“.
- § 9 Abs. 3: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“ und Streichung von Satz 2.
- § 10: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts.
- § 11: Einfügung des Wortes „unverzüglich“ und der Worte „mit Ausnahme des § 8a“.
- § 12 Satz 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Veröffentlichungen.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Streichung der Überschrift „V. Abschnitt Verletzung der Prospektpflicht“.
- § 13: Neue Vorschriften für die Prospekthaftung.
- Sechster Abschnitt: Umbenennung in „Fünfter Abschnitt“ und neue Überschrift: „V. Abschnitt Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft“.
- § 14: Neue Überschrift und Ersetzung des Wortes „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“.
- § 15: Ersetzung des Wortes „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“ und neue Sätze zur Übersetzung des Verkaufsprospekts.
- Überschrift des Sechsten Abschnitts: Neue Überschrift: „VI. Abschnitt Gebühren; Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften“.
- § 16: Einfügung der Worte „oder dem Zulassungsausschuß“ und neue Vorschriften für die Gebührenerhebung.
- § 17: Neue Vorschriften für Bußgeldvorschriften.
- § 18: Einfügung neuer Übergangsvorschriften.
- §§ 1 bis 8e: Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
- § 8f Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1“ wird durch das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
- § 8f Abs. 2 Nr. 6 bis 8: Neue Formulierung für die Nummern 6 bis 8 in Absatz 2.
- § 8i Abs. 2 Satz 2 und 4: Die WörterVorlage des Prospektentwurfs“ werden durch die Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.
- § 8i Abs. 3: Neue Formulierung für Absatz 3.
- § 8i Abs. 4a bis 4c: Einfügung der neuen Absätze 4a bis 4c.
- § 8i Abs. 5: Neue Formulierung für Absatz 5.
- § 8j und 8k: Einfügung der neuen §§ 8j und 8k.
- § 9 Abs. 1: Die Angabe „oder 3“ wird durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 9 Abs. 3: Neue Formulierung für den neuen Absatz 2 (früherer Absatz 3).
- § 10 Satz 2: Die Angabe „und 3“ wird durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
- § 10: Anfügen eines neuen Satzes.
- § 11: Neue Formulierung für § 11.
- § 12: Neue Formulierung für § 12.
- § 13 Abs. 1: Neue Formulierung für den einleitenden Satzteil und Anpassungen in Nummer 2 und 3 Buchstabe c.
- § 13a Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Verkaufsprospekt entgegen § 1“ werden durch die Wörter „ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
- § 13a Abs. 4 und 5: Die Wörter „einen Verkaufsprospekt“ werden durch die Wörter „einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.
- § 14 und 15: Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
- § 16: Neue Formulierung für § 16.
- § 17 Abs. 1: Neue Formulierung für die Nummern 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6 und 7.
- § 17 Abs. 2: Anpassungen in den Nummern 1 und 2.
- § 17 Abs. 3: Anpassungen in den Angaben.
- § 17 Abs. 4: Neue Formulierung für Absatz 4.
- § 18 Abs. 2: Anfügen von neuen Sätzen.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§§ 1 bis 8e: Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 10: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts.
§ 10 Satz 2: Die Angabe „und 3“ wird durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
§ 10: Anfügen eines neuen Satzes.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 11: Einfügung des Wortes „unverzüglich“ und der Worte „mit Ausnahme des § 8a“.
§ 11: Neue Formulierung für § 11.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 12 Satz 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Veröffentlichungen.
§ 12: Neue Formulierung für § 12.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 13: Neue Vorschriften für die Prospekthaftung.
§ 13 Abs. 1: Neue Formulierung für den einleitenden Satzteil und Anpassungen in Nummer 2 und 3 Buchstabe c.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 13a Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Verkaufsprospekt entgegen § 1“ werden durch die Wörter „ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
§ 13a Abs. 4 und 5: Die Wörter „einen Verkaufsprospekt“ werden durch die Wörter „einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 14: Neue Überschrift und Ersetzung des Wortes „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Union“.
§ 14 und 15: Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 16: Einfügung der Worte „oder dem Zulassungsausschuß“ und neue Vorschriften für die Gebührenerhebung.
§ 16: Neue Formulierung für § 16.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 17: Neue Vorschriften für Bußgeldvorschriften.
§ 17 Abs. 1: Neue Formulierung für die Nummern 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6 und 7.
§ 17 Abs. 2: Anpassungen in den Nummern 1 und 2.
§ 17 Abs. 3: Anpassungen in den Angaben.
§ 17 Abs. 4: Neue Formulierung für Absatz 4.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 18: Einfügung neuer Übergangsvorschriften.
§ 18 Abs. 2: Anfügen von neuen Sätzen.

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# § 8f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 8f Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1“ wird durch das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
§ 8f Abs. 2 Nr. 6 bis 8: Neue Formulierung für die Nummern 6 bis 8 in Absatz 2.

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# § 8i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 8i Abs. 2 Satz 2 und 4: Die Wörter „Vorlage des Prospektentwurfs“ werden durch die Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.
§ 8i Abs. 3: Neue Formulierung für Absatz 3.
§ 8i Abs. 4a bis 4c: Einfügung der neuen Absätze 4a bis 4c.
§ 8i Abs. 5: Neue Formulierung für Absatz 5.

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# § 8j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 8j und 8k: Einfügung der neuen §§ 8j und 8k.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 9 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts.
§ 9 Abs. 1: Die Angabe „oder 3“ wird durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“.
§ 9 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 9 Abs. 3: Einfügung der Worte „oder zum geregelten Markt“ nach „Notierung“ und Streichung von Satz 2.
§ 9 Abs. 3: Neue Formulierung für den neuen Absatz 2 (früherer Absatz 3).

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# BGBl. 2005 I S. 1698
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Verkündung:** 2005-06-27
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Ausfertigung:** 2005-06-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-BETREFFEND-DEN-PROSPEKT-DER-BEIM-ÖFFENTLICHEN, WPPG, GESETZ-ZUR-UMSETZUNG-DER-RICHTLINIE-2003-71-EG-DES, VERKAUFSPROSPEKT-VERORDNUNG, WP_GANGEBV, VERORDNUNG-ZUR-ÜBERTRAGUNG-DER-BEFUGNIS-ZUM-ERLASS-VON, RICHTLINIE-2003-71-EG-DES-EUROPÄISCHEN-PARLAMENTS-UND-DES, BAFINBEFUGV, ANLEGERSCHUTZVERBESSERUNGSGESETZ, B_RSZULV, INVG, B_RSG_2007, VERKAUFSPROSPEKTGESETZ
## Kurz
Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.

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# VERORDNUNG-ZUR-ÜBERTRAGUNG-DER-BEFUGNIS-ZUM-ERLASS-VON — 2004-11-26
# VERORDNUNG-ZUR-ÜBERTRAGUNG-DER-BEFUGNIS-ZUM-ERLASS-VON — 2005-06-27
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2902
- **Inkrafttreten:** 2004-11-27 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bestimmungen); 2004-01-01 (Artikel 1 Nr. 1); 2004-05-01 (Artikel 1 Nr. 12); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12); 2006-02-01 (Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/61#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz führt mehrere Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzen und Verordnungen durch, insbesondere im Bereich der Arbeitsförderung und der Datenübermittlung.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
- § 1: Die Angabe „§ 400a Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 391 Abs. 1“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2004-11-26** · BGBl. 2004 I S. 2902 — Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
- § 1: Die Angabe „§ 400a Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 391 Abs. 1“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

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# WP_GANGEBV — 2004-10-29
# WP_GANGEBV — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2630
- **Inkrafttreten:** 2004-10-30 (Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Artikel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Anlegerschutz durch Änderungen an verschiedenen Finanzgesetzen, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Verkaufsprospektgesetz und der Grundstücksverkehrsordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Nr. 2: Eingefügt: 'oder § 8g' und 'oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes' im ersten und zweiten Halbsatz.
- § 2 Nummer 2: Neufassung der Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.
- § 2 Nummer 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a mit Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.
## Wortlaut

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- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1495 — Erste Verordnung zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
- **2004-10-29** · BGBl. 2004 I S. 2630 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Nr. 2: Eingefügt: 'oder § 8g' und 'oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes' im ersten und zweiten Halbsatz.
- § 2 Nummer 2: Neufassung der Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.
- § 2 Nummer 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a mit Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-29 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2630
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
§ 2 Nr. 2: Eingefügt: 'oder § 8g' und 'oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes' im ersten und zweiten Halbsatz.
§ 2 Nummer 2: Neufassung der Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.
§ 2 Nummer 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a mit Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.

17
wppg/FASSUNG.md Normal file
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# WPPG — 2005-06-27
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1698
- **Inkrafttreten:** 2005-06-28 (Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7); 2005-07-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umsetzt die EU-Richtlinie 2003/71/EG zur Regulierung des Prospekts bei öffentlichen Wertpapierangeboten und zur Zulassung zum Handel. Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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wppg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
wppg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

2
wppg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station