BGBl. 2021 I S. 3182 · Verordnung · Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBABGebV)

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3182
Inkrafttreten: 2021-07-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-07-30

BGBl-Id: bgbl1-2021-49-3
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2021-07-30 12:00:00 +00:00
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# BUNDESEISENBAHNGEBÜHRENVERORDNUNG — 2013-08-14
# BUNDESEISENBAHNGEBÜHRENVERORDNUNG — 2021-07-30
- **Titel:** Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3154
- **Inkrafttreten:** 2013-08-15; 2016-08-14 (Artikel 3); 2018-08-14 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/48#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Gebührenrecht des Bundes und tritt in mehreren Schritten in Kraft. Es regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen und hebt verschiedene bestehende Vorschriften auf.
- **Titel:** Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3182
- **Inkrafttreten:** 2021-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=38
- **Kurz:** Die Verordnung schafft eine neue Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und hebt gleichzeitig die Bundeseisenbahngebührenverordnung auf.
## Betroffene Stellen
- § 1: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen' und 'Kosten (Gebühren und Auslagen)' durch 'Gebühren und Auslagen'
- § 2 Abs. 1: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen'
- § 2 Abs. 4: Ersetzt 'Kostenschuldner' durch 'Gebührenschuldner' und 'Amtshandlung' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'die angefochtene Amtshandlung' durch 'den angefochtenen Verwaltungsakt'
- § 4 Satz 2: Ersetzt 'Kostenentscheidung' durch 'Gebührenfestsetzung'
- § 5: Neue Fassung für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
- § 6: Neue Fassung für Auslagen
- § 7 Abs. 1 bis 5: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen'
- Anlage 1 Teil I Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 1 Teil I Abschnitte 1 bis 7 und 10 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 1 Teil I Abschnitte 8 und 9 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlung' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistung'
- Anlage 1 Teil I Abschnitt 11 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 1 Teil II und III Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 2 Abschnitt 5 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 2 Abschnitt 5 Nummer 501: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 2 Abschnitt 5 Nummer 506: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 5 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 5 Nummer 501: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 5 Nummer 506: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 6 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil I Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil I Abschnitte 1 bis 7 und 9 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil I Abschnitt 8 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlung' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistung'
- Anlage 4 Teil I Abschnitt 10 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil II Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 5 Teil I Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 5 Teil I Abschnitte 1 bis 6 und 9 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2013-08-14** · BGBl. 2013 I S. 3154 — Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
- **2021-07-30** · BGBl. 2021 I S. 3182 — Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen' und 'Kosten (Gebühren und Auslagen)' durch 'Gebühren und Auslagen'
- § 2 Abs. 1: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen'
- § 2 Abs. 4: Ersetzt 'Kostenschuldner' durch 'Gebührenschuldner' und 'Amtshandlung' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'die angefochtene Amtshandlung' durch 'den angefochtenen Verwaltungsakt'
- § 4 Satz 2: Ersetzt 'Kostenentscheidung' durch 'Gebührenfestsetzung'
- § 5: Neue Fassung für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
- § 6: Neue Fassung für Auslagen
- § 7 Abs. 1 bis 5: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen'
- Anlage 1 Teil I Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 1 Teil I Abschnitte 1 bis 7 und 10 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 1 Teil I Abschnitte 8 und 9 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlung' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistung'
- Anlage 1 Teil I Abschnitt 11 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 1 Teil II und III Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 2 Abschnitt 5 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 2 Abschnitt 5 Nummer 501: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 2 Abschnitt 5 Nummer 506: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 5 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 5 Nummer 501: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 5 Nummer 506: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 3 Abschnitt 6 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil I Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil I Abschnitte 1 bis 7 und 9 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil I Abschnitt 8 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlung' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistung'
- Anlage 4 Teil I Abschnitt 10 Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 4 Teil II Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 5 Teil I Überschrift: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'
- Anlage 5 Teil I Abschnitte 1 bis 6 und 9 Überschriften: Ersetzt 'Amtshandlungen' durch 'Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen'

20
ebabgebv/FASSUNG.md Normal file
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# EBABGEBV — 2021-07-30
- **Titel:** Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3182
- **Inkrafttreten:** 2021-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=38
- **Kurz:** Die Verordnung schafft eine neue Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und hebt gleichzeitig die Bundeseisenbahngebührenverordnung auf.
## Betroffene Stellen
- Tafel 1: Neue Gebührenzonen für Planfeststellungen eingeführt.
- Tafel 2: Neue Gebührenzonen für Ingenieurbau eingeführt.
- Tafel 3: Neue Gebührenzonen für Oberbau eingeführt.
- Tafel 4: Neue Gebührenzonen für Hochbau eingeführt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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ebabgebv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
ebabgebv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2021-07-30** · BGBl. 2021 I S. 3182 — Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)

6
ebabgebv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- Tafel 1: Neue Gebührenzonen für Planfeststellungen eingeführt.
- Tafel 2: Neue Gebührenzonen für Ingenieurbau eingeführt.
- Tafel 3: Neue Gebührenzonen für Oberbau eingeführt.
- Tafel 4: Neue Gebührenzonen für Hochbau eingeführt.

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# GESETZ-ZUR-AKTUALISIERUNG-DER-STRUKTURREFORM-DES — 2021-07-26
# GESETZ-ZUR-AKTUALISIERUNG-DER-STRUKTURREFORM-DES — 2021-07-30
- **Titel:** Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3079
- **Inkrafttreten:** 2021-07-27 (Artikel 1 (Teile), Artikel 2, 5, 6, 7, 8, 10); 2021-07-28 (Artikel 9); ? (Restliches Gesetz (Datum des Inkrafttretens des HNS-Übereinkommens 2010 für Deutschland))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/47#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz führt das HNS-Übereinkommen 2010 in deutsches Recht ein und ändert dabei mehrere andere Gesetze, insbesondere das Ölschadengesetz und das Seeaufgabengesetz.
- **Titel:** Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3182
- **Inkrafttreten:** 2021-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=38
- **Kurz:** Die Verordnung schafft eine neue Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und hebt gleichzeitig die Bundeseisenbahngebührenverordnung auf.
## Betroffene Stellen
- Artikel 4 Abs. 23: Der Absatz 23 von Artikel 4 wird gestrichen.
- Artikel 4 Abs. 114: Der Absatz 114 von Artikel 4 wird aufgehoben.
## Wortlaut

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- **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2615 — Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
- **2020-06-29** · BGBl. 2020 I S. 1474 — Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3079 — Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
- **2021-07-30** · BGBl. 2021 I S. 3182 — Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 4 Abs. 23: Der Absatz 23 von Artikel 4 wird gestrichen.
- Artikel 4 Abs. 114: Der Absatz 114 von Artikel 4 wird aufgehoben.

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# BGBl. 2021 I S. 3182
- **Titel:** Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt EBABGebV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3182
- **Verkündung:** 2021-07-30
- **Inkrafttreten:** 2021-07-31
- **Ausfertigung:** 2021-07-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=38
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EBABGEBV, BUNDESEISENBAHNGEBÜHRENVERORDNUNG, GESETZ-ZUR-AKTUALISIERUNG-DER-STRUKTURREFORM-DES
## Kurz
Die Verordnung schafft eine neue Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und hebt gleichzeitig die Bundeseisenbahngebührenverordnung auf.