BGBl. 2022 I S. 1744 · Änderung · Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
Inkrafttreten: 2024-11-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-10-25

BGBl-Id: bgbl1-2022-38-2
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2022-10-25 12:00:00 +00:00
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# GESETZ-ZUR-REFORM-DES-VORMUNDSCHAFTS-UND-BETREUUNGSRECHTS — 2022-06-30
# GESETZ-ZUR-REFORM-DES-VORMUNDSCHAFTS-UND-BETREUUNGSRECHTS — 2022-10-25
- **Titel:** Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 959
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01; 2023-01-01 (Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2 bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14); 2022-06-30 (Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22); 2022-08-01 (Artikel 18 bis 20)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz führt EU-Verordnungen zur grenzüberschreitenden Zustellung und Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen ein und ändert verschiedene Vorschriften im Bereich des Zivilprozessrechts, Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie des Verbraucherschutzes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1744
- **Inkrafttreten:** 2024-11-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Personenstandsgesetz, insbesondere bezüglich der räumlichen Trennung von Registern, der Anzeigepflichten und der Prüfung elektronischer Dokumente.
## Betroffene Stellen
- Artikel 8 Nummer 5: Aufhebung von Artikel 8 Nummer 5
- Artikel 13: Aufhebung von Artikel 13
- Artikel 16 Abs. 1: Einfügung von 'vorbehaltlich des Absatzes 2' nach dem Wort 'tritt'
- Artikel 16 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen am 1. Juli 2022 regelt
- Artikel 16 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3
- Artikel 3: Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird aufgehoben.
## Wortlaut

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- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 959 — Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
- **2022-10-25** · BGBl. 2022 I S. 1744 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 8 Nummer 5: Aufhebung von Artikel 8 Nummer 5
- Artikel 13: Aufhebung von Artikel 13
- Artikel 16 Abs. 1: Einfügung von 'vorbehaltlich des Absatzes 2' nach dem Wort 'tritt'
- Artikel 16 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen am 1. Juli 2022 regelt
- Artikel 16 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3
- Artikel 3: Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird aufgehoben.

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# PSTG — 2021-05-12
# PSTG — 2022-10-25
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1744
- **Inkrafttreten:** 2024-11-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Personenstandsgesetz, insbesondere bezüglich der räumlichen Trennung von Registern, der Anzeigepflichten und der Prüfung elektronischer Dokumente.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 4: Das Standesamt muss die Eheschließenden auf das Ehegattenvertretungsrecht hinweisen.
- Inhaltsübersicht zu § 67: Die Angabe zu § 67 lautet nun 'Zentrale Register'.
- Inhaltsübersicht zu § 68: Die Angabe zu § 68 lautet nun 'Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten'.
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Es werden die Wörter 'elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
- § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister festlegt.
- § 7 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Löschung von Registereinträgen und Sammelakten.
- § 10 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Vorlage von Nachweisen.
- § 10 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Prüfung und Dokumentation von elektronischen Signaturen.
- § 15 Abs. 1 Nr. 2: Die Wörter 'sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Die Nummer 7 wird aufgehoben.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Die Nummer 8 wird zu Nummer 7.
- § 16 Abs. 2 Satz 3: Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellen-Gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.
- § 16 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'Absatz 1 Nummer 8' werden durch 'Absatz 1 Nummer 7' ersetzt.
- § 18 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Anzeige von Geburten.
- § 19 Satz 2: Es werden die Wörter 'oder unbekannten Aufenthalts' eingefügt.
- § 21 Abs. 1 Nr. 4: Die Wörter 'sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.
- § 27 Abs. 3 Nr. 5: Die Nummer 5 wird aufgehoben.
- § 27 Abs. 3 Nr. 6: Die Nummer 6 wird zu Nummer 5.
- § 28 Nr. 1: Die Angabe 'Abs. 1 Satz 1' wird gestrichen und 'schriftlich, oder' eingefügt.
- § 29 Abs. 1: Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.
- § 29 Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 31 Abs. 1 Nr. 1: Die Wörter 'sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.
- § 39 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Möglichkeit des mündlichen oder schriftlichen Antrags auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses festlegt.
- § 47 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter 'die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und' werden gestrichen.
- § 54 Abs. 2: Die Angabe '(§ 55 Abs. 1)' wird durch '(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)' ersetzt.
- § 55 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Ausstellung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
- § 55 Abs. 2 Satz 1: Es werden die Wörter 'und elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
- § 56 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft' werden gestrichen.
- § 56 Abs. 2: Es werden die Wörter 'und elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
- § 56 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
- § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- § 59 Abs. 1 Nr. 3: Die Nummer 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich des Ortes und der Uhrzeit der Geburt.
- § 59 Abs. 1 Nr. 4: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 59 Abs. 1 Nr. 5: Die Nummer 5 wird aufgehoben.
- § 59 Abs. 2: Die Wörter 'Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5' werden durch 'Absatz 1 Nummer 2 und 4' ersetzt.
- § 60 Nr. 1: Die Wörter 'sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt' werden gestrichen.
- § 65 Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 67: Der § 67 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Einrichtung und Nutzung zentraler Register.
- § 68: Der § 68 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich des Datenaustauschs zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten.
- § 73 Nr. 5: Die Nummer 5 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der technischen Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
- § 73 Nr. 24: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 73: Es werden die neuen Nummern 25 bis 27 hinzugefügt, insbesondere bezüglich der technischen Standards und Verfahren.
- § 75: Das Wort 'können' wird durch 'sollen' ersetzt.
- § 76 Abs. 4: Die Wörter 'Absatz 1 und 3' werden durch 'Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3' ersetzt.
- § 76 Abs. 5: Der Absatz 5 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der elektronischen Erfassung und Fortführung von Altregistereinträgen.
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2022-10-25** · BGBl. 2022 I S. 1744 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 4: Das Standesamt muss die Eheschließenden auf das Ehegattenvertretungsrecht hinweisen.
- Inhaltsübersicht zu § 67: Die Angabe zu § 67 lautet nun 'Zentrale Register'.
- Inhaltsübersicht zu § 68: Die Angabe zu § 68 lautet nun 'Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten'.
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Es werden die Wörter 'elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
- § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister festlegt.
- § 7 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Löschung von Registereinträgen und Sammelakten.
- § 10 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Vorlage von Nachweisen.
- § 10 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Prüfung und Dokumentation von elektronischen Signaturen.
- § 15 Abs. 1 Nr. 2: Die Wörter 'sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Die Nummer 7 wird aufgehoben.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Die Nummer 8 wird zu Nummer 7.
- § 16 Abs. 2 Satz 3: Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellen-Gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.
- § 16 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'Absatz 1 Nummer 8' werden durch 'Absatz 1 Nummer 7' ersetzt.
- § 18 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Anzeige von Geburten.
- § 19 Satz 2: Es werden die Wörter 'oder unbekannten Aufenthalts' eingefügt.
- § 21 Abs. 1 Nr. 4: Die Wörter 'sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.
- § 27 Abs. 3 Nr. 5: Die Nummer 5 wird aufgehoben.
- § 27 Abs. 3 Nr. 6: Die Nummer 6 wird zu Nummer 5.
- § 28 Nr. 1: Die Angabe 'Abs. 1 Satz 1' wird gestrichen und 'schriftlich, oder' eingefügt.
- § 29 Abs. 1: Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.
- § 29 Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 31 Abs. 1 Nr. 1: Die Wörter 'sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.
- § 39 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Möglichkeit des mündlichen oder schriftlichen Antrags auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses festlegt.
- § 47 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter 'die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und' werden gestrichen.
- § 54 Abs. 2: Die Angabe '(§ 55 Abs. 1)' wird durch '(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)' ersetzt.
- § 55 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Ausstellung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
- § 55 Abs. 2 Satz 1: Es werden die Wörter 'und elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
- § 56 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft' werden gestrichen.
- § 56 Abs. 2: Es werden die Wörter 'und elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
- § 56 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
- § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- § 59 Abs. 1 Nr. 3: Die Nummer 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich des Ortes und der Uhrzeit der Geburt.
- § 59 Abs. 1 Nr. 4: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 59 Abs. 1 Nr. 5: Die Nummer 5 wird aufgehoben.
- § 59 Abs. 2: Die Wörter 'Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5' werden durch 'Absatz 1 Nummer 2 und 4' ersetzt.
- § 60 Nr. 1: Die Wörter 'sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt' werden gestrichen.
- § 65 Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 67: Der § 67 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Einrichtung und Nutzung zentraler Register.
- § 68: Der § 68 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich des Datenaustauschs zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten.
- § 73 Nr. 5: Die Nummer 5 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der technischen Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
- § 73 Nr. 24: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 73: Es werden die neuen Nummern 25 bis 27 hinzugefügt, insbesondere bezüglich der technischen Standards und Verfahren.
- § 75: Das Wort 'können' wird durch 'sollen' ersetzt.
- § 76 Abs. 4: Die Wörter 'Absatz 1 und 3' werden durch 'Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3' ersetzt.
- § 76 Abs. 5: Der Absatz 5 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der elektronischen Erfassung und Fortführung von Altregistereinträgen.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-03 — Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3458
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 10 Abs. 4: Es wird eine neue Auskunfts- und Nachweispflicht bei vertraulicher Geburt nach § 25 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes eingeführt.
§ 10 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Vorlage von Nachweisen.
§ 10 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Prüfung und Dokumentation von elektronischen Signaturen.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 15 Abs. 1 Nr. 2: Hinzufügung von 'ihr Geschlecht'
§ 15 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
§ 15 Abs. 2: Hinzufügung von Nummer 4
§ 15 Abs. 1 Nr. 2: Die Wörter 'sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 16 Abs. 2: Neue Formulierung von § 16 Abs. 2
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Die Nummer 7 wird aufgehoben.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Die Nummer 8 wird zu Nummer 7.
§ 16 Abs. 2 Satz 3: Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellen-Gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.
§ 16 Abs. 2 Satz 4: Die Wörter 'Absatz 1 Nummer 8' werden durch 'Absatz 1 Nummer 7' ersetzt.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-03 — Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3458
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 18 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 18 wird zu Absatz 1.
§ 18 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Anzeige bei vertraulicher Geburt regelt.
§ 18 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Anzeige von Geburten.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 19: Zur Anzeige sind verpflichtet jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sofern die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
§ 19 Satz 2: Es werden die Wörter 'oder unbekannten Aufenthalts' eingefügt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-05-24Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 518
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 2 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, der die Zwecke des Heirats- und Familienbuchs beschreibt
§ 2 Abs. 1 Satz 2: Es werden die Wörter 'elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-21Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2639
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 21 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung von Nummer 4
§ 21 Abs. 1 Nr. 4: Die Wörter 'sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 27 Abs. 3 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4
§ 27 Abs. 3 Nr. 5: Die Nummer 5 wird aufgehoben.
§ 27 Abs. 3 Nr. 5: Neufassung der Nummer 5
§ 27 Abs. 4 Satz 2: Streichung von 'und deren Auflösung' und Hinzufügung von 'eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit'
§ 27 Abs. 3 Nr. 6: Die Nummer 6 wird zu Nummer 5.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 28: Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt innerhalb von drei Werktagen angezeigt werden. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen, je nachdem, ob die Anzeige durch Personen oder Einrichtungen erfolgt.
§ 28 Nr. 1: Die Angabe 'Abs. 1 Satz 1' wird gestrichen und 'schriftlich, oder' eingefügt.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 29 Abs. 1: Zur Anzeige sind verpflichtet jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sofern eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
§ 29 Abs. 1: Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.
§ 29 Abs. 2: Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
§ 29 Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-21Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2639
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 31 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'sowie das Geschlecht'
§ 31 Abs. 1 Nr. 1: Die Wörter 'sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist' werden gestrichen.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-21Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2639
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 39 Abs. 4: Einfügung von Absatz 4
§ 39 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Möglichkeit des mündlichen oder schriftlichen Antrags auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses festlegt.

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 591
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 47 Abs. 1 Satz 3: Berichtigung von Eintragungen durch Personenstandsurkunden und Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, hinzugefügt.
§ 47 Abs. 3 Satz 2: Anhörung unterbleibt in bestimmten Fällen, einschließlich der Nummer 2 des Absatzes 1 Satz 3.
§ 47 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter 'die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und' werden gestrichen.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 54: Neufassung des § 54 zur Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 54 Abs. 2: Die Angabe '(§ 55 Abs. 1)' wird durch '(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)' ersetzt.

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-21Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2639
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 55 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung von Nummer 3
§ 55 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Ausstellung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
§ 55 Abs. 2 Satz 1: Es werden die Wörter 'und elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 56: Neufassung des § 56 zu allgemeinen Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
§ 56 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft' werden gestrichen.
§ 56 Abs. 2: Es werden die Wörter 'und elektronischen Personenstandsbescheinigungen' eingefügt.
§ 56 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-21Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2639
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 57 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Die Nummer 4 wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-21Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2639
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 58 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Die Nummer 4 wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 59: Neufassung des § 59 zur Geburtsurkunde
§ 59 Abs. 1 Nr. 3: Die Nummer 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich des Ortes und der Uhrzeit der Geburt.
§ 59 Abs. 1 Nr. 4: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 59 Abs. 1 Nr. 5: Die Nummer 5 wird aufgehoben.
§ 59 Abs. 2: Die Wörter 'Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5' werden durch 'Absatz 1 Nummer 2 und 4' ersetzt.

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 60 Nr. 3: Neue Formulierung von § 60 Nr. 3
§ 60 Nr. 1: Die Wörter 'sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt' werden gestrichen.

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 65 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
§ 65 Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-02-23 — Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 122
> Station: 2022-10-25 Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 67: Neue Vorschriften für die Einrichtung zentraler Register zur Erfassung und Benutzung von Personenstandsinformationen.
Inhaltsübersicht zu § 67: Die Angabe zu § 67 lautet nun 'Zentrale Register'.
§ 67: Der § 67 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Einrichtung und Nutzung zentraler Register.

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
Inhaltsübersicht nach § 68: Einfügung der Angabe '§ 68a Rechte der betroffenen Person'
Inhaltsübersicht zu § 68: Die Angabe zu § 68 lautet nun 'Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten'.
nach § 68: Einfügung von § 68a 'Rechte der betroffenen Person' mit drei Absätzen
§ 68: Der § 68 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich des Datenaustauschs zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 7: Neue Formulierung von § 7
§ 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister festlegt.
§ 7 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der Löschung von Registereinträgen und Sammelakten.

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 73 im Satzteil vor Nummer 1: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
§ 73 Nr. 5: Die Nummer 5 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der technischen Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
§ 73 Nr. 24: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
§ 73: Es werden die neuen Nummern 25 bis 27 hinzugefügt, insbesondere bezüglich der technischen Standards und Verfahren.

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 75: Neue Formulierung von § 75
§ 75: Das Wort 'können' wird durch 'sollen' ersetzt.

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# § 76
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
Inhaltsübersicht zu § 76: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 76
§ 76 Abs. 4: Die Wörter 'Absatz 1 und 3' werden durch 'Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3' ersetzt.
§ 76: Neue Formulierung von § 76
§ 76 Abs. 5: Der Absatz 5 wird neu formuliert, insbesondere bezüglich der elektronischen Erfassung und Fortführung von Altregistereinträgen.

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# PSTV — 2021-04-06
# PSTV — 2022-10-25
- **Titel:** Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 591
- **Inkrafttreten:** 2021-04-07 (Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21); 2021-05-01 (Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a); ? (Artikel 1 und 2 (außer § 12 und § 11), Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1, Artikel 6 bis 20 (jeweils an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine Identifikationsnummer in verschiedenen Register des Bundes und der Länder ein, um die Datenqualität zu verbessern und die erneute Beibringung von Daten zu verringern. Es regelt auch die Pilotierung des Datencockpits.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1744
- **Inkrafttreten:** 2024-11-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Personenstandsgesetz, insbesondere bezüglich der räumlichen Trennung von Registern, der Anzeigepflichten und der Prüfung elektronischer Dokumente.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke'
- § 47 Abs. 1: Neufassung der Sätze 1 und 2 sowie Anfügen eines neuen Satzes
- § 56 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 57 Abs. 6: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 20 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 21
- § 58 Abs. 5: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 18 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 19
- § 59 Abs. 5: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 17 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 18
- § 60 Abs. 3: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 20 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 21
- § 60a: Einfügung eines neuen Paragraphen 'Mitteilungen für Identitätszwecke'
- Anlage 1: Einfügung mehrerer Datenfelder für die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung und Neufassung der Fußnote 1
- Inhaltsübersicht zu § 46: Neue Bezeichnung: 'Familienrechtliche Erklärungen'
- Inhaltsübersicht zu § 65: § 65 wird aufgehoben
- § 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für elektronische Kommunikation und Datenaustauschformate
- § 6 Abs. 3: Neue Vorschriften für Vertrauensniveau der elektronischen Verfahren
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Das Wort 'erweiterte' wird gestrichen
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt: 'Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen.'
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Neue Vorschriften für die Erteilung der Berechtigung und Berechtigungsstufen
- § 14 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Vorschriften für das Löschen von Registereinträgen
- § 28 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen.'
- § 36 Abs. 3: § 36 Abs. 3 wird aufgehoben
- § 46: Neue Vorschriften für die Erteilung von Bescheinigungen bei Namens- und Geschlechtseinträgen
- § 48 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Formulare und Ausstellung von Personenstandsurkunden
- § 48 Abs. 2: Ersetzen von '§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5' durch '§ 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4'
- § 64: Neue Vorschriften für das Abrufverfahren und die Protokollierung von Abrufen
- § 65: § 65 wird aufgehoben
- § 69 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Nacherfassung bei gleicher Standesamtsnummer
- § 69 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen.'
- § 70 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von '§ 55 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 55 Absatz 1 Nummer 5'
- § 71 Abs. 3: Semikolon durch Punkt ersetzt und Wörter gestrichen
- Anlagen 1 bis 11: Neue Fassung der Anlagen
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2668 — Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2022-10-25** · BGBl. 2022 I S. 1744 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke'
- § 47 Abs. 1: Neufassung der Sätze 1 und 2 sowie Anfügen eines neuen Satzes
- § 56 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 57 Abs. 6: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 20 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 21
- § 58 Abs. 5: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 18 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 19
- § 59 Abs. 5: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 17 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 18
- § 60 Abs. 3: Ersetzen des Punktes am Ende von Nummer 20 durch ein Komma und Anfügen von Nummer 21
- § 60a: Einfügung eines neuen Paragraphen 'Mitteilungen für Identitätszwecke'
- Anlage 1: Einfügung mehrerer Datenfelder für die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung und Neufassung der Fußnote 1
- Inhaltsübersicht zu § 46: Neue Bezeichnung: 'Familienrechtliche Erklärungen'
- Inhaltsübersicht zu § 65: § 65 wird aufgehoben
- § 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für elektronische Kommunikation und Datenaustauschformate
- § 6 Abs. 3: Neue Vorschriften für Vertrauensniveau der elektronischen Verfahren
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Das Wort 'erweiterte' wird gestrichen
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt: 'Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen.'
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Neue Vorschriften für die Erteilung der Berechtigung und Berechtigungsstufen
- § 14 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Vorschriften für das Löschen von Registereinträgen
- § 28 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen.'
- § 36 Abs. 3: § 36 Abs. 3 wird aufgehoben
- § 46: Neue Vorschriften für die Erteilung von Bescheinigungen bei Namens- und Geschlechtseinträgen
- § 48 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Formulare und Ausstellung von Personenstandsurkunden
- § 48 Abs. 2: Ersetzen von '§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5' durch '§ 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4'
- § 64: Neue Vorschriften für das Abrufverfahren und die Protokollierung von Abrufen
- § 65: § 65 wird aufgehoben
- § 69 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Nacherfassung bei gleicher Standesamtsnummer
- § 69 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen.'
- § 70 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von '§ 55 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 55 Absatz 1 Nummer 5'
- § 71 Abs. 3: Semikolon durch Punkt ersetzt und Wörter gestrichen
- Anlagen 1 bis 11: Neue Fassung der Anlagen

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 14 Abs. 2: Ermächtigung kann auf oberste Landesbehörden übertragen werden
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt: 'Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen.'
§ 14 Abs. 2 Satz 1: Neue Vorschriften für die Erteilung der Berechtigung und Berechtigungsstufen
§ 14 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Vorschriften für das Löschen von Registereinträgen

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 28 Abs. 3: Neuer Satz zur elektronischen Übermittlung von Anmeldedaten
§ 28 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen.'

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-05-29Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1138
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 36: Neufassung des Absatzes
§ 36 Abs. 3: § 36 Abs. 3 wird aufgehoben

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 46: Neue Vorschriften zur Vorlage von Dokumenten
Inhaltsübersicht zu § 46: Neue Bezeichnung: 'Familienrechtliche Erklärungen'
§ 46: Neue Vorschriften für die Erteilung von Bescheinigungen bei Namens- und Geschlechtseinträgen

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
Anlage 6 (zu den §§ 48, 70): Neufassung der Anlage 6 mit der Eheurkunde
§ 48 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Formulare und Ausstellung von Personenstandsurkunden
Anlage 7 (zu den §§ 48, 70): Neufassung der Anlage 7 mit der Lebenspartnerschaftsurkunde
Anlage 8 (zu den §§ 48, 70): Neufassung der Anlage 8 mit der Geburtsurkunde
Anlage 9 (zu den §§ 48, 70): Neufassung der Anlage 9 mit der Sterbeurkunde
§ 48 Abs. 2: Ersetzen von '§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5' durch '§ 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 6 Abs. 2: Ersetzen von '§ 63A Abs. 3' durch '§ 63A Abs. 4'
§ 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für elektronische Kommunikation und Datenaustauschformate
§ 6 Abs. 3: Neue Vorschriften für Vertrauensniveau der elektronischen Verfahren

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-27Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1870
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 64 Abs. 4 und § 70 Abs. 4: Hinzufügen der Wörter 'oder einen Lebenspartnerschaftsnamen'
§ 64: Neue Vorschriften für das Abrufverfahren und die Protokollierung von Abrufen

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-05-29Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1138
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 65: Verschiedene Änderungen in Nummer 1 und 2
Inhaltsübersicht zu § 65: § 65 wird aufgehoben
§ 65: § 65 wird aufgehoben

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 69 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 77a Abs. 2 Satz 2
§ 69 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Nacherfassung bei gleicher Standesamtsnummer
§ 69 Abs. 6 Satz 1: Satz 4 wird gestrichen
§ 69 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen.'

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 70 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes 3
§ 70 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von '§ 55 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 55 Absatz 1 Nummer 5'

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-14 — Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1122
> Station: 2022-10-25 — Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 71 Abs. 3: Ersetzen von 'Absatz 1 Nr. 1 und 2' durch 'Absatz 1 Nummer 1 und 3'
§ 71 Abs. 3: Semikolon durch Punkt ersetzt und Wörter gestrichen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2522
> Station: 2022-10-25Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1744
§ 8 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Das Wort 'erweiterte' wird gestrichen

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# BGBl. 2022 I S. 1744
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 3. PStRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1744
- **Verkündung:** 2022-10-25
- **Inkrafttreten:** 2024-11-01
- **Ausfertigung:** 2022-10-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** PSTG, GESETZ-ZUR-REFORM-DES-VORMUNDSCHAFTS-UND-BETREUUNGSRECHTS, PSTV
## Kurz
Das Gesetz ändert das Personenstandsgesetz, insbesondere bezüglich der räumlichen Trennung von Registern, der Anzeigepflichten und der Prüfung elektronischer Dokumente.