BGBl. 1979 I S. 68 · Sonstige · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes)

Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 68
Inkrafttreten: 1978-12-20
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1979-01-13

BGBl-Id: bgbl1-1979-2-5
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# ATG — 1976-11-06
# ATG — 1979-01-13
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 3053
- **Inkrafttreten:** 1976-11-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/131#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Atomgesetzes berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen, die seit der ursprünglichen Fassung von 1959 eingeführt wurden.
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 68
- **Inkrafttreten:** 1978-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/2#page=20
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, soweit sie die Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters zulassen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1: Neue Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 2 eingeführt
- Anlage 2: Neue Haftungs- und Deckungsfreigrenzen nach § 4 Abs. 3, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 6 eingeführt
- § 10: Neufassung des § 10, der Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der Ermächtigungsvorschriften für Genehmigungen, Anzeigen und allgemeine Zulassungen regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der Ermächtigungsvorschriften für Schutzmaßnahmen regelt.
- § 12a: Neufassung des § 12a, der Ermächtigungsvorschriften für Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europäischen Kernenergieagentur regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge regelt.
- § 16: Aufhebung des § 16.
- § 17: Neufassung des § 17, der inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf und Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage regelt.
- § 4 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen
- § 4b: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
- § 5: Neue Vorschriften für die Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen
- § 6: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
- § 7: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Anlagen
- § 7a: Neue Vorschriften für Vorbescheide
- § 7b: Neue Vorschriften für Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 8: Neue Vorschriften für das Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Gewerbeordnung
- § 9: Neue Vorschriften für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
- § 9a: Neue Vorschriften für die Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- § 9b: Neue Vorschriften für das Planfeststellungsverfahren
- § 9c: Neue Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Landessammelstellen
- § 25: Neufassung des § 25, der die Haftung des Inhabers einer Kernanlage regelt.
- § 25a: Neufassung des § 25a, der die Haftung für Reaktorschiffe regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Haftung in anderen Fällen regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der das Mitwirkende Verschulden des Verletzten regelt.
- § 28: Neufassung des § 28, der den Umfang des Schadensersatzes bei Tötung regelt.
- § 29: Neufassung des § 29, der den Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der die Geldrente regelt.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Haftungshöchstgrenzen regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Verjährung regelt.
- § 33: Neufassung des § 33, der mehrere Verursacher regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Freistellungsverpflichtung regelt.
- § 35: Neufassung des § 35, der das Verteilungsverfahren regelt.
- § 17 Abs. 5: Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
- § 17 Abs. 6: Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.
- § 18: Neue Vorschriften zur Entschädigung im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung eingeführt.
- § 19: Neue Vorschriften zur staatlichen Aufsicht über den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen und Anlagen eingeführt.
- § 20: Neue Vorschriften zur Zuziehung von Sachverständigen im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren eingeführt.
- § 21: Neue Vorschriften zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Genehmigungen und staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen eingeführt.
- § 22: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr eingeführt.
- § 23: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für verschiedene Aufgaben im Bereich der Kernenergie eingeführt.
- § 24: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Landesbehörden für verschiedene Aufgaben im Bereich der Kernenergie eingeführt.
- § 7 Abs. 1 und 2: Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
## Wortlaut

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- **1975-12-30** · BGBl. 1975 I S. 3162 — Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
- **1976-09-04** · BGBl. 1976 I S. 2573 — Viertes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (AtG)
- **1976-11-06** · BGBl. 1976 I S. 3053 — Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- **1979-01-13** · BGBl. 1979 I S. 68 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes)

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1: Neue Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 2 eingeführt
- Anlage 2: Neue Haftungs- und Deckungsfreigrenzen nach § 4 Abs. 3, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 6 eingeführt
- § 10: Neufassung des § 10, der Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der Ermächtigungsvorschriften für Genehmigungen, Anzeigen und allgemeine Zulassungen regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der Ermächtigungsvorschriften für Schutzmaßnahmen regelt.
- § 12a: Neufassung des § 12a, der Ermächtigungsvorschriften für Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europäischen Kernenergieagentur regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge regelt.
- § 16: Aufhebung des § 16.
- § 17: Neufassung des § 17, der inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf und Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage regelt.
- § 4 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen
- § 4b: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
- § 5: Neue Vorschriften für die Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen
- § 6: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
- § 7: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Anlagen
- § 7a: Neue Vorschriften für Vorbescheide
- § 7b: Neue Vorschriften für Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 8: Neue Vorschriften für das Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Gewerbeordnung
- § 9: Neue Vorschriften für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
- § 9a: Neue Vorschriften für die Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- § 9b: Neue Vorschriften für das Planfeststellungsverfahren
- § 9c: Neue Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Landessammelstellen
- § 25: Neufassung des § 25, der die Haftung des Inhabers einer Kernanlage regelt.
- § 25a: Neufassung des § 25a, der die Haftung für Reaktorschiffe regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Haftung in anderen Fällen regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der das Mitwirkende Verschulden des Verletzten regelt.
- § 28: Neufassung des § 28, der den Umfang des Schadensersatzes bei Tötung regelt.
- § 29: Neufassung des § 29, der den Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der die Geldrente regelt.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Haftungshöchstgrenzen regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Verjährung regelt.
- § 33: Neufassung des § 33, der mehrere Verursacher regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Freistellungsverpflichtung regelt.
- § 35: Neufassung des § 35, der das Verteilungsverfahren regelt.
- § 17 Abs. 5: Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
- § 17 Abs. 6: Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.
- § 18: Neue Vorschriften zur Entschädigung im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung eingeführt.
- § 19: Neue Vorschriften zur staatlichen Aufsicht über den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen und Anlagen eingeführt.
- § 20: Neue Vorschriften zur Zuziehung von Sachverständigen im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren eingeführt.
- § 21: Neue Vorschriften zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Genehmigungen und staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen eingeführt.
- § 22: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr eingeführt.
- § 23: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für verschiedene Aufgaben im Bereich der Kernenergie eingeführt.
- § 24: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Landesbehörden für verschiedene Aufgaben im Bereich der Kernenergie eingeführt.
- § 7 Abs. 1 und 2: Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-11-06 — Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3053
> Station: 1979-01-13 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 68
§ 7: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Anlagen
§ 7 Abs. 1 und 2: Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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# BGBl. 1979 I S. 68
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 68
- **Verkündung:** 1979-01-13
- **Inkrafttreten:** 1978-12-20
- **Ausfertigung:** 1978-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/2#page=20
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ATG
## Kurz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 7 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, soweit sie die Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten Schnellen Brüters zulassen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.