BGBl. 2015 I S. 146 · Verordnung · Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
Inkrafttreten: 2015-02-20
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2015-02-19

BGBl-Id: bgbl1-2015-6-3
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# ANLREGV — 2015-02-11
# ANLREGV — 2015-02-19
- **Titel:** Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Titel:** Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 108
- **Inkrafttreten:** 2015-03-01 (Artikel 4); 2015-02-12 (Rest der Verordnung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/5#page=12
- **Kurz:** Die Verordnung führt Ausschreibungen für die finanzielle Förderung von Freiflächenanlagen ein und ändert bestehende Verordnungen zur Förderung erneuerbarer Energien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 146
- **Inkrafttreten:** 2015-02-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Vermarktung von erneuerbarer Energie, die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage sowie die Erhebung dieser Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern. Sie ändert auch andere Verordnungen, insbesondere die Anlagenregisterverordnung.
## Betroffene Stellen
- § 2 Nummer 1: Einfügung von Bestimmungen zur Zusammenfassung mehrerer Freiflächenanlagen
- § 2 Nummer 2: Neufassung der Definition von 'genehmigungsbedürftige Anlage'
- § 3 Abs. 2 Nummer 13: Neufassung der Angabenpflicht für Freiflächenanlagen
- § 4: Neufassung der Vorschriften zur Registrierung von Genehmigungen
- § 5 Abs. 3: Neufassung der Anwendung von § 4 Abs. 1 bei bestimmten Änderungen
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen'
- § 7 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers'
- § 8 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b: Einfügung von 'des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von neuen Nummern 2 und 3
- § 9 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Nummern 2 und 3 zu 3 und 4
- § 9 Abs. 4: Anpassung der Nummern 2 und 3 zu 3 und 4
- § 10 Abs. 2: Einfügung von 'den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen'
- § 11 Abs. 5: Einfügung von 'oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung'
- § 14 Nummer 1: Einfügung von 'den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen'
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'mit Ausnahme von Freiflächenanlagen'
- § 16 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zur Anwendung von § 2 Nummer 2 und § 4
- § 3 Abs. 2 Nr. 7: Neufassung der Angabe, ob der erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, oder an Letztverbraucher geliefert werden soll.
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung der Angabe, dass die Daten von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Abs. 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7a Abs. 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung bereitgestellt werden.
## Wortlaut

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- **2014-08-04** · BGBl. 2014 I S. 1320 — Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung AnlRegV)
- **2015-02-11** · BGBl. 2015 I S. 108 — Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **2015-02-19** · BGBl. 2015 I S. 146 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 2 Nummer 1: Einfügung von Bestimmungen zur Zusammenfassung mehrerer Freiflächenanlagen
- § 2 Nummer 2: Neufassung der Definition von 'genehmigungsbedürftige Anlage'
- § 3 Abs. 2 Nummer 13: Neufassung der Angabenpflicht für Freiflächenanlagen
- § 4: Neufassung der Vorschriften zur Registrierung von Genehmigungen
- § 5 Abs. 3: Neufassung der Anwendung von § 4 Abs. 1 bei bestimmten Änderungen
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen'
- § 7 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers'
- § 8 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b: Einfügung von 'des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von neuen Nummern 2 und 3
- § 9 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Nummern 2 und 3 zu 3 und 4
- § 9 Abs. 4: Anpassung der Nummern 2 und 3 zu 3 und 4
- § 10 Abs. 2: Einfügung von 'den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen'
- § 11 Abs. 5: Einfügung von 'oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung'
- § 14 Nummer 1: Einfügung von 'den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen'
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'mit Ausnahme von Freiflächenanlagen'
- § 16 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zur Anwendung von § 2 Nummer 2 und § 4
- § 3 Abs. 2 Nr. 7: Neufassung der Angabe, ob der erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, oder an Letztverbraucher geliefert werden soll.
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung der Angabe, dass die Daten von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Abs. 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7a Abs. 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung bereitgestellt werden.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-02-11 — Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 108
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 3 Abs. 2 Nummer 13: Neufassung der Angabenpflicht für Freiflächenanlagen
§ 3 Abs. 2 Nr. 7: Neufassung der Angabe, ob der erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, oder an Letztverbraucher geliefert werden soll.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-02-11 — Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 108
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 9 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von neuen Nummern 2 und 3
§ 9 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Nummern 2 und 3 zu 3 und 4
§ 9 Abs. 4: Anpassung der Nummern 2 und 3 zu 3 und 4
§ 9 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung der Angabe, dass die Daten von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Abs. 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7a Abs. 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung bereitgestellt werden.

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# AUSGLEICHSMECHANISMUS-AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG — 2014-07-24
# AUSGLEICHSMECHANISMUS-AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG — 2015-02-19
- **Titel:** Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1066
- **Inkrafttreten:** 2014-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert grundlegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ändert weitere Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Förderung und Regulierung erneuerbarer Energien.
- **Titel:** Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 146
- **Inkrafttreten:** 2015-02-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Vermarktung von erneuerbarer Energie, die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage sowie die Erhebung dieser Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern. Sie ändert auch andere Verordnungen, insbesondere die Anlagenregisterverordnung.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3: Ersetzung von „16“ durch „19 Absatz 1 Nummer 2“ und von „35“ durch „57“
- § 2: Ersetzung von „4“ durch „1“ im Satzteil vor Nummer 1
- § 3 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von „nach § 33b“ durch „im Sinne des § 5 Nummer 9“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a: Ersetzung von „den §§ 29 und 30“ durch „§ 49“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b: Ersetzung von „31“ durch „50“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 2: Ersetzung von „28“ durch „48“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a und b: Ersetzung von „32“ durch „51“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 4: Ersetzung von „27“ durch „44“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 5: Ersetzung von „23“ durch „40“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 6: Ersetzung von „24 bis 26“ durch „41 bis 43“
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter „nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
- § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1: Ersetzung von „16“ durch „19 Absatz 1 Nummer 2“ und von „35“ durch „57“
- § 7 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung von „§ 37 Abs. 2“ durch „§ 60 Abs. 1“
- Überschrift: Ersetzung der Wörter 'zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus' durch 'zum EEG-Ausgleichsmechanismus'
- § 3: Neufassung des gesamten § 3 mit neuen Vorschriften zur Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
- § 4 Abs. 1: Neufassung von § 4 Abs. 1 mit neuen Vorschriften zur Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben an die Bundesnetzagentur
- § 4 Abs. 2: Streichung von § 4 Abs. 2
- § 4 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'den Absätzen 2 und 3 und nach § 7 Abs. 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'den Absätzen 1 und 3'
- § 6 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 mit neuen Vorschriften zu notwendigen Kosten
- § 6 Abs. 1a: Streichung von § 6 Abs. 1a
- § 6 Abs. 4: Streichung von § 6 Abs. 4
- § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Nummer 4' durch 'Nummer 6'
## Wortlaut

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- **2011-08-04** · BGBl. 2011 I S. 1634 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
- **2012-08-23** · BGBl. 2012 I S. 1754 — Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **2015-02-19** · BGBl. 2015 I S. 146 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3: Ersetzung von „16“ durch „19 Absatz 1 Nummer 2“ und von „35“ durch „57“
- § 2: Ersetzung von „4“ durch „1“ im Satzteil vor Nummer 1
- § 3 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von „nach § 33b“ durch „im Sinne des § 5 Nummer 9“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a: Ersetzung von „den §§ 29 und 30“ durch „§ 49“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b: Ersetzung von „31“ durch „50“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 2: Ersetzung von „28“ durch „48“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a und b: Ersetzung von „32“ durch „51“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 4: Ersetzung von „27“ durch „44“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 5: Ersetzung von „23“ durch „40“
- § 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 6: Ersetzung von „24 bis 26“ durch „41 bis 43“
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter „nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
- § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1: Ersetzung von „16“ durch „19 Absatz 1 Nummer 2“ und von „35“ durch „57“
- § 7 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung von „§ 37 Abs. 2“ durch „§ 60 Abs. 1“
- Überschrift: Ersetzung der Wörter 'zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus' durch 'zum EEG-Ausgleichsmechanismus'
- § 3: Neufassung des gesamten § 3 mit neuen Vorschriften zur Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
- § 4 Abs. 1: Neufassung von § 4 Abs. 1 mit neuen Vorschriften zur Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben an die Bundesnetzagentur
- § 4 Abs. 2: Streichung von § 4 Abs. 2
- § 4 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'den Absätzen 2 und 3 und nach § 7 Abs. 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'den Absätzen 1 und 3'
- § 6 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 mit neuen Vorschriften zu notwendigen Kosten
- § 6 Abs. 1a: Streichung von § 6 Abs. 1a
- § 6 Abs. 4: Streichung von § 6 Abs. 4
- § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Nummer 4' durch 'Nummer 6'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 3 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von „nach § 33b“ durch „im Sinne des § 5 Nummer 9“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a: Ersetzung von „den §§ 29 und 30“ durch „§ 49“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b: Ersetzung von „31“ durch „50“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 2: Ersetzung von „28“ durch „48“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a und b: Ersetzung von „32“ durch „51“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 4: Ersetzung von „27“ durch „44“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 5: Ersetzung von „23“ durch „40“
§ 3 Abs. 4 Satz 4 Nummer 6: Ersetzung von „24 bis 26“ durch „41 bis 43“
§ 3: Neufassung des gesamten § 3 mit neuen Vorschriften zur Transparenz der Einnahmen und Ausgaben

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-08-04 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1634
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§7A Abs. 4 Nr. 2“ durch „§7A Abs. 2“ und Neufassung von Abs. 3
§ 4 Abs. 1: Neufassung von § 4 Abs. 1 mit neuen Vorschriften zur Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben an die Bundesnetzagentur
§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 in dem Satzteil vor Nr. 1, Nr. 4, 5, 6 und 7, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ durch „Ausgleichsmechanismusverordnung“
§ 4 Abs. 2: Streichung von § 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'den Absätzen 2 und 3 und nach § 7 Abs. 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'den Absätzen 1 und 3'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter „nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
§ 6 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 mit neuen Vorschriften zu notwendigen Kosten
§ 6 Abs. 1a: Streichung von § 6 Abs. 1a
§ 6 Abs. 4: Streichung von § 6 Abs. 4

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-08-04 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1634
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 in dem Satzteil vor Nr. 1, Nr. 4, 5, 6 und 7, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ durch „Ausgleichsmechanismusverordnung“
§ 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Nummer 4' durch 'Nummer 6'

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# AUSGLEICHSMECHANISMUSVERORDNUNG — 2014-07-24
# AUSGLEICHSMECHANISMUSVERORDNUNG — 2015-02-19
- **Titel:** Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1066
- **Inkrafttreten:** 2014-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert grundlegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ändert weitere Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Förderung und Regulierung erneuerbarer Energien.
- **Titel:** Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 146
- **Inkrafttreten:** 2015-02-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Vermarktung von erneuerbarer Energie, die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage sowie die Erhebung dieser Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern. Sie ändert auch andere Verordnungen, insbesondere die Anlagenregisterverordnung.
## Betroffene Stellen
- § 2: Ersetzt die Wörter „den §§ 16 bis 33“ durch „den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55“.
- § 3 Abs. 1: Ersetzt die Angabe „§ 37 Absatz 2“ durch „§ 60 Absatz 1“.
- § 3 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 43 Absatz 3“ durch „§ 66 Absatz 4“.
- § 3 Abs. 3 Nummer 2a: Ersetzt die Angaben „35“ durch „57“, „2“ durch „3“ und „3“ durch „4“.
- § 3 Abs. 3 Nummer 4: Ersetzt das Wort „und“ durch ein Komma.
- § 3 Abs. 3 Nummer 5: Ersetzt die Angaben „35“ durch „57“, „4“ durch „5“, „38“ durch „62“ und fügt eine neue Nummer 6 hinzu.
- § 3 Abs. 4 Nummer 1: Neue Formulierung: „1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, “.
- § 3 Abs. 4 Nummer 1a: Nummer 1a wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 4 Nummer 1b: Ersetzt die Angabe „35 Absatz 1b“ durch „57 Absatz 2“.
- § 3 Abs. 4 Nummer 6: Ersetzt das Wort „sowie“ am Ende durch einen Punkt.
- § 3 Abs. 4 Nummer 7: Nummer 7 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 6: Ersetzt die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 3“ durch „§ 60 Absatz 1 Satz 4“ und die Angabe „48“ durch „73“.
- § 7 Abs. 1 Nummer 1: Stricht das Wort „und“ am Ende.
- § 7 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzt die Angaben „29“ durch „49“, „31“ durch „50“, stricht die Wörter „30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach §“ und ersetzt den Punkt durch ein Komma und das Wort „und“.
- § 7 Abs. 1: Fügt eine neue Nummer 3 hinzu: „3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat.“
- § 9: § 9 wird aufgehoben.
- § 11: Stricht die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem“ und ersetzt das Wort „Technologie“ durch „Energie“. In Nummer 3 ersetzt das Wort „und“ durch ein Komma. In Nummer 4 stricht die Wörter „im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9“ und fügt das Wort „und“ am Ende hinzu. Fügt eine neue Nummer 5 hinzu: „5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten“.
- § 12: § 12 wird aufgehoben.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2012-08-23** · BGBl. 2012 I S. 1754 — Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **2015-02-19** · BGBl. 2015 I S. 146 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 2: Ersetzt die Wörter „den §§ 16 bis 33“ durch „den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55“.
- § 3 Abs. 1: Ersetzt die Angabe „§ 37 Absatz 2“ durch „§ 60 Absatz 1“.
- § 3 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 43 Absatz 3“ durch „§ 66 Absatz 4“.
- § 3 Abs. 3 Nummer 2a: Ersetzt die Angaben „35“ durch „57“, „2“ durch „3“ und „3“ durch „4“.
- § 3 Abs. 3 Nummer 4: Ersetzt das Wort „und“ durch ein Komma.
- § 3 Abs. 3 Nummer 5: Ersetzt die Angaben „35“ durch „57“, „4“ durch „5“, „38“ durch „62“ und fügt eine neue Nummer 6 hinzu.
- § 3 Abs. 4 Nummer 1: Neue Formulierung: „1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, “.
- § 3 Abs. 4 Nummer 1a: Nummer 1a wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 4 Nummer 1b: Ersetzt die Angabe „35 Absatz 1b“ durch „57 Absatz 2“.
- § 3 Abs. 4 Nummer 6: Ersetzt das Wort „sowie“ am Ende durch einen Punkt.
- § 3 Abs. 4 Nummer 7: Nummer 7 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 6: Ersetzt die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 3“ durch „§ 60 Absatz 1 Satz 4“ und die Angabe „48“ durch „73“.
- § 7 Abs. 1 Nummer 1: Stricht das Wort „und“ am Ende.
- § 7 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzt die Angaben „29“ durch „49“, „31“ durch „50“, stricht die Wörter „30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach §“ und ersetzt den Punkt durch ein Komma und das Wort „und“.
- § 7 Abs. 1: Fügt eine neue Nummer 3 hinzu: „3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat.“
- § 9: § 9 wird aufgehoben.
- § 11: Stricht die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem“ und ersetzt das Wort „Technologie“ durch „Energie“. In Nummer 3 ersetzt das Wort „und“ durch ein Komma. In Nummer 4 stricht die Wörter „im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9“ und fügt das Wort „und“ am Ende hinzu. Fügt eine neue Nummer 5 hinzu: „5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten“.
- § 12: § 12 wird aufgehoben.

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# AUSGLMECHV — 2011-08-04
# AUSGLMECHV — 2015-02-19
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1634
- **Inkrafttreten:** 2012-01-01; 2011-09-01 (Artikel 1 Nummer 33)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/42#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz und andere Gesetze, um die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu verbessern.
- **Titel:** Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 146
- **Inkrafttreten:** 2015-02-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Vermarktung von erneuerbarer Energie, die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage sowie die Erhebung dieser Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern. Sie ändert auch andere Verordnungen, insbesondere die Anlagenregisterverordnung.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Ersetzen des Wortes „(AusglMechV)“ durch „(Ausgleichsmechanismusverordnung AusglMechV)“
- § 1: Aufhebung von § 1
- § 2: Neufassung von § 2 mit neuen Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms
- § 3: Neufassung von § 3 mit neuen Bestimmungen zur EEG-Umlage
- § 4: Ersetzen der Wörter „European Energy Exchange AG“ durch „EPEX Spot SE“
- § 6: Aufhebung von § 6
- § 7: Neufassung von § 7 mit neuen Bestimmungen zu Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 8: Aufhebung von § 8
- § 10: Neufassung von § 10 mit neuen Bestimmungen zur Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2010-02-26** · BGBl. 2010 I S. 134 — Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmeichanismus-Ausführungsverordnung AusglMechAV)
- **2011-08-04** · BGBl. 2011 I S. 1634 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
- **2015-02-19** · BGBl. 2015 I S. 146 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Ersetzen des Wortes „(AusglMechV)“ durch „(Ausgleichsmechanismusverordnung AusglMechV)“
- § 1: Aufhebung von § 1
- § 2: Neufassung von § 2 mit neuen Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms
- § 3: Neufassung von § 3 mit neuen Bestimmungen zur EEG-Umlage
- § 4: Ersetzen der Wörter „European Energy Exchange AG“ durch „EPEX Spot SE“
- § 6: Aufhebung von § 6
- § 7: Neufassung von § 7 mit neuen Bestimmungen zu Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 8: Aufhebung von § 8
- § 10: Neufassung von § 10 mit neuen Bestimmungen zur Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur

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# EEG_2014 — 2014-12-30
# EEG_2014 — 2015-02-19
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2406
- **Inkrafttreten:** 2014-12-31 (Tag nach der Verkündung); 2014-08-01 (Art. 1 Nr. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/63#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz, insbesondere im Bereich der Stromverbrauchsnachweise für Schienenbahnen und die Antragsfristen für neue Unternehmen.
- **Titel:** Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 146
- **Inkrafttreten:** 2015-02-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Vermarktung von erneuerbarer Energie, die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage sowie die Erhebung dieser Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern. Sie ändert auch andere Verordnungen, insbesondere die Anlagenregisterverordnung.
## Betroffene Stellen
- § 65 Abs. 3: Neue Absätze 3 bis 7 eingefügt
- § 66 Abs. 3: Neue Formulierung
- § 100 Abs. 1 Nr. 4: Eingefügte Wörter
- § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a: Eingefügte Wörter
- § 70: Letztverbraucher, die § 61 Abs. 1 EEG unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, müssen unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.
- § 71 Nummer 1: Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres die erforderlichen Angaben zur Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung stellen.
- § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e: Zusätzliche Angaben zu Strommengen und Höhe der erhaltenen Zahlungen müssen gemacht werden.
- § 72 Absatz 1 Nummer 2: Endabrechnungen für Anlagen müssen die zusätzlichen Angaben nach § 9 Abs. 3 enthalten, und die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen gilt auch für Strom aus anderen Anlagen.
- § 73 Absatz 1: Die Höhe der nach § 7 Abs. 1 und 3 erhaltenen Zahlungen ist maßgeblich, und Übertragungsnetzbetreiber müssen auf Anfrage bestimmte Angaben übermitteln.
- § 74 Satz 3: Letztverbraucher, die § 61 Abs. 1 EEG unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, müssen unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.
- § 75: Die Absätze 3 und 4 von § 9 sind entsprechend anzuwenden.
- § 76: Die Absätze 2 bis 4 von § 9 sind entsprechend anzuwenden.
## Wortlaut

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- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **2014-07-28** · BGBl. 2014 I S. 1218 — Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- **2014-12-30** · BGBl. 2014 I S. 2406 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- **2015-02-19** · BGBl. 2015 I S. 146 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 65 Abs. 3: Neue Absätze 3 bis 7 eingefügt
- § 66 Abs. 3: Neue Formulierung
- § 100 Abs. 1 Nr. 4: Eingefügte Wörter
- § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a: Eingefügte Wörter
- § 70: Letztverbraucher, die § 61 Abs. 1 EEG unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, müssen unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.
- § 71 Nummer 1: Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres die erforderlichen Angaben zur Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung stellen.
- § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e: Zusätzliche Angaben zu Strommengen und Höhe der erhaltenen Zahlungen müssen gemacht werden.
- § 72 Absatz 1 Nummer 2: Endabrechnungen für Anlagen müssen die zusätzlichen Angaben nach § 9 Abs. 3 enthalten, und die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen gilt auch für Strom aus anderen Anlagen.
- § 73 Absatz 1: Die Höhe der nach § 7 Abs. 1 und 3 erhaltenen Zahlungen ist maßgeblich, und Übertragungsnetzbetreiber müssen auf Anfrage bestimmte Angaben übermitteln.
- § 74 Satz 3: Letztverbraucher, die § 61 Abs. 1 EEG unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, müssen unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.
- § 75: Die Absätze 3 und 4 von § 9 sind entsprechend anzuwenden.
- § 76: Die Absätze 2 bis 4 von § 9 sind entsprechend anzuwenden.

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 70: Regelt die Grundsatzpflicht zur Datenübermittlung zwischen Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Versorgungsunternehmen.
§ 70: Letztverbraucher, die § 61 Abs. 1 EEG unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, müssen unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Vergung stellen.

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 71: Regelt die Datenübermittlungspflichten der Anlagenbetreiber.
§ 71 Nummer 1: Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres die erforderlichen Angaben zur Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung stellen.

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 72: Regelt die Datenübermittlungspflichten der Netzbetreiber.
§ 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e: Zusätzliche Angaben zu Strommengen und Höhe der erhaltenen Zahlungen müssen gemacht werden.
§ 72 Absatz 1 Nummer 2: Endabrechnungen für Anlagen müssen die zusätzlichen Angaben nach § 9 Abs. 3 enthalten, und die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen gilt auch für Strom aus anderen Anlagen.

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-28 — Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1218
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 73 Abs. 4: Anpassung der Verweise und Bezeichnungen
§ 73 Absatz 1: Die Höhe der nach § 7 Abs. 1 und 3 erhaltenen Zahlungen ist maßgeblich, und Übertragungsnetzbetreiber müssen auf Anfrage bestimmte Angaben übermitteln.

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# § 74
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 74: Regelt die Datenübermittlungspflichten der Versorgungsunternehmen.
§ 74 Satz 3: Letztverbraucher, die § 61 Abs. 1 EEG unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, müssen unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Vergung stellen.

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 75: Regelt die Prüfpflichten der Endabrechnungen.
§ 75: Die Absätze 3 und 4 von § 9 sind entsprechend anzuwenden.

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# § 76
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-02-19 — Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 146
§ 76: Regelt die Informationspflichten der Bundesnetzagentur.
§ 76: Die Absätze 2 bis 4 von § 9 sind entsprechend anzuwenden.

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# BGBl. 2015 I S. 146
- **Titel:** Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 146
- **Verkündung:** 2015-02-19
- **Inkrafttreten:** 2015-02-20
- **Ausfertigung:** 2015-02-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSGLMECHV, AUSGLEICHSMECHANISMUSVERORDNUNG, ANLREGV, EEG_2014, AUSGLEICHSMECHANISMUS-AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Vermarktung von erneuerbarer Energie, die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage sowie die Erhebung dieser Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern. Sie ändert auch andere Verordnungen, insbesondere die Anlagenregisterverordnung.