BGBl. 1995 I S. 168 · Verordnung · Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 168
Inkrafttreten: 1995-02-17
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-02-16

BGBl-Id: bgbl1-1995-8-5
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1995-02-16 12:00:00 +00:00
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# LWAUSBSTEIGNV — 1995-02-16
- **Titel:** Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- **Titel:** Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 179
- **Inkrafttreten:** 1995-02-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=23
- **Kurz:** Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin fest, einschließlich der Einrichtung, Bewirtschaftung, technischen Ausstattung und Sicherheit.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 168
- **Inkrafttreten:** 1995-02-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=12
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die staatliche Anerkennung, die Dauer und das Ausbildungsberufsbild des Berufes Landwirt/Landwirtin, sowie die Anforderungen an die Ausbildungsstätte.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1 mit Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte.
- § 2: Neufassung des § 2 mit Mindestanforderungen an die Größe der Ausbildungsstätte.
- § 3: Neufassung des § 3 mit Ausnahmeregelungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten.
- § 4: Neufassung des § 4 mit Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
- § 1 Abs. 1: Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand des landwirtschaftlichen Betriebs.
- § 1 Abs. 2: Die Ausbildungsstätte muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.
- § 1 Abs. 3: Die Produktionseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- § 1 Abs. 4: Ausbildende müssen die Verordnung und Prüfungsordnung zur Einsicht auslegen oder auszuhändigen.
- § 1 Abs. 5: Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und andere Schutzvorschriften müssen eingehalten werden können.
- § 1 Abs. 6: Ein Betrieb ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- § 2: Mindestanforderungen an die Größe des Betriebs.
- § 3: Ausnahmeregelungen für Ausbildungsstätten, die nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen.
- § 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1995-02-16** · BGBl. 1995 I S. 179 — Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- **1995-02-16** · BGBl. 1995 I S. 168 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1 mit Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte.
- § 2: Neufassung des § 2 mit Mindestanforderungen an die Größe der Ausbildungsstätte.
- § 3: Neufassung des § 3 mit Ausnahmeregelungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten.
- § 4: Neufassung des § 4 mit Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
- § 1 Abs. 1: Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand des landwirtschaftlichen Betriebs.
- § 1 Abs. 2: Die Ausbildungsstätte muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.
- § 1 Abs. 3: Die Produktionseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- § 1 Abs. 4: Ausbildende müssen die Verordnung und Prüfungsordnung zur Einsicht auslegen oder auszuhändigen.
- § 1 Abs. 5: Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und andere Schutzvorschriften müssen eingehalten werden können.
- § 1 Abs. 6: Ein Betrieb ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- § 2: Mindestanforderungen an die Größe des Betriebs.
- § 3: Ausnahmeregelungen für Ausbildungsstätten, die nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen.
- § 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 179
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 168
§ 1: Neufassung des § 1 mit Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte.
§ 1 Abs. 1: Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand des landwirtschaftlichen Betriebs.
§ 1 Abs. 2: Die Ausbildungsstätte muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.
§ 1 Abs. 3: Die Produktionseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein.
§ 1 Abs. 4: Ausbildende müssen die Verordnung und Prüfungsordnung zur Einsicht auslegen oder auszuhändigen.
§ 1 Abs. 5: Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und andere Schutzvorschriften müssen eingehalten werden können.
§ 1 Abs. 6: Ein Betrieb ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 179
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 168
§ 2: Neufassung des § 2 mit Mindestanforderungen an die Größe der Ausbildungsstätte.
§ 2: Mindestanforderungen an die Größe des Betriebs.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 179
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 168
§ 3: Neufassung des § 3 mit Ausnahmeregelungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten.
§ 3: Ausnahmeregelungen für Ausbildungsstätten, die nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 179
> Station: 1995-02-16 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 168
§ 4: Neufassung des § 4 mit Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.

17
lwausbv_1995/FASSUNG.md Normal file
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# LWAUSBV_1995 — 1995-02-16
- **Titel:** Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 168
- **Inkrafttreten:** 1995-02-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=12
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die staatliche Anerkennung, die Dauer und das Ausbildungsberufsbild des Berufes Landwirt/Landwirtin, sowie die Anforderungen an die Ausbildungsstätte.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
lwausbv_1995/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
lwausbv_1995/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1995-02-16** · BGBl. 1995 I S. 168 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

2
lwausbv_1995/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BGBl. 1995 I S. 168
- **Titel:** Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 168
- **Verkündung:** 1995-02-16
- **Inkrafttreten:** 1995-02-17
- **Ausfertigung:** 1995-01-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=12
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** LWAUSBV_1995, LWAUSBSTEIGNV
## Kurz
Die Verordnung regelt die staatliche Anerkennung, die Dauer und das Ausbildungsberufsbild des Berufes Landwirt/Landwirtin, sowie die Anforderungen an die Ausbildungsstätte.