BGBl. 1980 I S. 569 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
Inkrafttreten: 1980-05-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1980-05-22

BGBl-Id: bgbl1-1980-24-1
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1980-05-22 12:00:00 +00:00
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commit 5697ccfc9c
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# BGBl. 1980 I S. 569
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 569
- **Verkündung:** 1980-05-22
- **Inkrafttreten:** 1980-05-22
- **Ausfertigung:** 1980-05-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/24#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN
## Kurz
Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk, insbesondere bezüglich der Frequenzbereiche, Prüfungsanforderungen und der Zusatzprüfung.

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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN — 1980-05-22
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 569
- **Inkrafttreten:** 1980-05-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/24#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk, insbesondere bezüglich der Frequenzbereiche, Prüfungsanforderungen und der Zusatzprüfung.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2 Abs. 1: Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
- Artikel 2 Abs. 2: Inhaber von Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren die Klasse A oder 8 erwerben, wobei der Prüfungsteil Technische Kenntnisse entfällt.
- Artikel 2 Abs. 3: Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2 und 2.2.3.
- § 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.
- § 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
- § 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
- § 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.
- § 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.
- § 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.
- § 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.
- § 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.
- § 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.
- § 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.
- § 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.
- § 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.
- § 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.
- § 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.
- § 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.
- Anlagen 1 und 2: Die Anlagen 1 und 2 werden durch neue Anlagen ersetzt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1980-05-22** · BGBl. 1980 I S. 569 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

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# Stellen dieser Station
- Artikel 2 Abs. 1: Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
- Artikel 2 Abs. 2: Inhaber von Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren die Klasse A oder 8 erwerben, wobei der Prüfungsteil Technische Kenntnisse entfällt.
- Artikel 2 Abs. 3: Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2 und 2.2.3.
- § 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.
- § 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
- § 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
- § 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.
- § 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.
- § 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.
- § 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.
- § 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.
- § 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.
- § 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.
- § 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.
- § 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.
- § 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.
- § 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.
- § 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.
- Anlagen 1 und 2: Die Anlagen 1 und 2 werden durch neue Anlagen ersetzt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
§ 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
§ 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
§ 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
§ 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
§ 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.

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# § 4b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 569
§ 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
§ 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.