APOANWRSTG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# APOANWRSTG
**Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
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# § 1
(1) Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), dürfen eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" ausüben.
(2) Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-04-30 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1467
(1) Die Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu untersagen, wenn der Apothekerassistent
1.sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
2.in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Formulierung für die Ungeeignetheit in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs wird neu gefasst.
(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hören.
(3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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apoanwrstg/§3.md Normal file
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# § 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

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# § 4
Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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# § 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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# § 6
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.