BGBl. 1969 I S. 582 · Erlass · Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
Inkrafttreten: 1969-06-28
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1969-06-28

BGBl-Id: bgbl1-1969-51-2
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# AFG — 1963-10-05
# AFG — 1969-06-28
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - (UmsatzsteuerVO-NATO-ZA)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 769
- **Inkrafttreten:** 1963-10-06 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/58#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen an NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge in der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1969 I S. 582
- **Inkrafttreten:** 1969-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=2
- **Kurz:** Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) regelt Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, der beruflichen Bildung und der Arbeitslosenversicherung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anlage zu § 44 Abs. 2: Neue Tabelle für Unterhaltsgeld eingeführt
- Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2: Neue Tabelle für Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld eingeführt
- Anlage zu § 112 Abs. 1: Neue Tabelle für Arbeitslosengeld eingeführt
- Anlage zu § 136 Abs. 2: Neue Tabelle für Arbeitslosenhilfe eingeführt
- § 112 Abs. 2: Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für bestimmte Beschäftigungen wird auf 48 Stunden festgelegt.
- § 112 Abs. 8: Die Anwendung von § 112 Abs. 8 wird eingeschränkt, wenn das Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung höher wäre.
- § 113 Abs. 1: Die Anwendung von § 113 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 118 Nr. 2: Die Anwendung von § 118 Nr. 2 wird für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch § 77 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ersetzt.
- § 118 Nr. 3 und 4: Die Anwendung von § 118 Nr. 3 und 4 wird für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch § 87 Abs. 5 und § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ersetzt.
- § 119 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz: Die §§ 78 bis 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden weiter angewendet, wenn Ereignisse vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen.
- § 130 Abs. 1 und 2: Bestehende Richtlinien bleiben in Kraft, bis neue Anordnungen nach § 130 Abs. 1 und 2 inkrafttreten.
- § 134 Abs. 3: Bestehende Vorschriften bleiben in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 134 Abs. 3 inkrafttreten.
- § 136 Abs. 2: Die Tabelle nach § 136 Abs. 2 wird mit Beginn des Zahlungszeitraumes angewendet.
- § 137 Abs. 3: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 3 inkrafttreten.
- § 173 Abs. 1: Bestehende Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie durch eine Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 aufgehoben werden.
- § 174: Die Erhebung von Beiträgen wird für bestimmte Arbeitnehmer bis Ende 1971 ausgesetzt und danach in mehreren Schritten eingeführt.
- § 175 Nr. 1: Die Beitragsbemessungsgrenze wird bis Ende 1969 weiter angewendet.
- § 175 Nr. 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 175 Nr. 2 inkrafttreten.
- § 177 Abs. 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 177 Abs. 2 inkrafttreten.
- § 183: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 183 inkrafttreten.
- § 184 Satz 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 184 Satz 2 inkrafttreten.
- § 193 Abs. 1: Die Amtsdauer von bestimmten Beamten endet am 31. März 1974.
- § 207 Abs. 2 Satz 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 207 Abs. 2 Satz 2 inkrafttreten.
- § 220: Die vorhandene Rücklage wird nach § 220 angelegt, sobald dies ohne Störungen möglich ist.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1963-10-05** · BGBl. 1963 I S. 769 — Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - (UmsatzsteuerVO-NATO-ZA)
- **1969-06-28** · BGBl. 1969 I S. 582 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

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# Stellen dieser Station
- Anlage zu § 44 Abs. 2: Neue Tabelle für Unterhaltsgeld eingeführt
- Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2: Neue Tabelle für Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld eingeführt
- Anlage zu § 112 Abs. 1: Neue Tabelle für Arbeitslosengeld eingeführt
- Anlage zu § 136 Abs. 2: Neue Tabelle für Arbeitslosenhilfe eingeführt
- § 112 Abs. 2: Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für bestimmte Beschäftigungen wird auf 48 Stunden festgelegt.
- § 112 Abs. 8: Die Anwendung von § 112 Abs. 8 wird eingeschränkt, wenn das Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung höher wäre.
- § 113 Abs. 1: Die Anwendung von § 113 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 118 Nr. 2: Die Anwendung von § 118 Nr. 2 wird für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch § 77 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ersetzt.
- § 118 Nr. 3 und 4: Die Anwendung von § 118 Nr. 3 und 4 wird für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch § 87 Abs. 5 und § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ersetzt.
- § 119 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz: Die §§ 78 bis 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden weiter angewendet, wenn Ereignisse vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen.
- § 130 Abs. 1 und 2: Bestehende Richtlinien bleiben in Kraft, bis neue Anordnungen nach § 130 Abs. 1 und 2 inkrafttreten.
- § 134 Abs. 3: Bestehende Vorschriften bleiben in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 134 Abs. 3 inkrafttreten.
- § 136 Abs. 2: Die Tabelle nach § 136 Abs. 2 wird mit Beginn des Zahlungszeitraumes angewendet.
- § 137 Abs. 3: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 3 inkrafttreten.
- § 173 Abs. 1: Bestehende Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie durch eine Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 aufgehoben werden.
- § 174: Die Erhebung von Beiträgen wird für bestimmte Arbeitnehmer bis Ende 1971 ausgesetzt und danach in mehreren Schritten eingeführt.
- § 175 Nr. 1: Die Beitragsbemessungsgrenze wird bis Ende 1969 weiter angewendet.
- § 175 Nr. 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 175 Nr. 2 inkrafttreten.
- § 177 Abs. 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 177 Abs. 2 inkrafttreten.
- § 183: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 183 inkrafttreten.
- § 184 Satz 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 184 Satz 2 inkrafttreten.
- § 193 Abs. 1: Die Amtsdauer von bestimmten Beamten endet am 31. März 1974.
- § 207 Abs. 2 Satz 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 207 Abs. 2 Satz 2 inkrafttreten.
- § 220: Die vorhandene Rücklage wird nach § 220 angelegt, sobald dies ohne Störungen möglich ist.

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afg/§112.md Normal file
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# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
Anlage zu § 112 Abs. 1: Neue Tabelle für Arbeitslosengeld eingeführt
§ 112 Abs. 2: Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für bestimmte Beschäftigungen wird auf 48 Stunden festgelegt.
§ 112 Abs. 8: Die Anwendung von § 112 Abs. 8 wird eingeschränkt, wenn das Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung höher wäre.

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# § 113
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 113 Abs. 1: Die Anwendung von § 113 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

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# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 118 Nr. 2: Die Anwendung von § 118 Nr. 2 wird für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch § 77 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ersetzt.
§ 118 Nr. 3 und 4: Die Anwendung von § 118 Nr. 3 und 4 wird für ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durch § 87 Abs. 5 und § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ersetzt.

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# § 119
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 119 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz: Die §§ 78 bis 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden weiter angewendet, wenn Ereignisse vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen.

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# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 130 Abs. 1 und 2: Bestehende Richtlinien bleiben in Kraft, bis neue Anordnungen nach § 130 Abs. 1 und 2 inkrafttreten.

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# § 134
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 134 Abs. 3: Bestehende Vorschriften bleiben in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 134 Abs. 3 inkrafttreten.

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# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
Anlage zu § 136 Abs. 2: Neue Tabelle für Arbeitslosenhilfe eingeführt
§ 136 Abs. 2: Die Tabelle nach § 136 Abs. 2 wird mit Beginn des Zahlungszeitraumes angewendet.

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# § 137
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 137 Abs. 3: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 3 inkrafttreten.

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# § 173
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 173 Abs. 1: Bestehende Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie durch eine Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 aufgehoben werden.

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# § 174
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 174: Die Erhebung von Beiträgen wird für bestimmte Arbeitnehmer bis Ende 1971 ausgesetzt und danach in mehreren Schritten eingeführt.

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# § 175
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 175 Nr. 1: Die Beitragsbemessungsgrenze wird bis Ende 1969 weiter angewendet.
§ 175 Nr. 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 175 Nr. 2 inkrafttreten.

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# § 177
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 177 Abs. 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 177 Abs. 2 inkrafttreten.

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# § 183
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 183: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 183 inkrafttreten.

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# § 184
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 184 Satz 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 184 Satz 2 inkrafttreten.

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afg/§193.md Normal file
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# § 193
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 193 Abs. 1: Die Amtsdauer von bestimmten Beamten endet am 31. März 1974.

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# § 207
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 207 Abs. 2 Satz 2: Bestehende Verordnung bleibt in Kraft, bis eine Rechtsverordnung nach § 207 Abs. 2 Satz 2 inkrafttreten.

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afg/§220.md Normal file
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# § 220
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 220: Die vorhandene Rücklage wird nach § 220 angelegt, sobald dies ohne Störungen möglich ist.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
Anlage zu § 44 Abs. 2: Neue Tabelle für Unterhaltsgeld eingeführt

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afg/§68.md Normal file
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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2: Neue Tabelle für Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld eingeführt

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# § 77
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2: Neue Tabelle für Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld eingeführt

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# AVAVG — 1968-12-19
# AVAVG — 1969-06-28
- **Titel:** Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der Schiffspfandbriefbanken
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 1337
- **Inkrafttreten:** 1968-05-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/93#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken, einschließlich der detaillierten Anforderungen an die Bilanz- und Gewinn-Verlustrechnung.
- **Titel:** Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1969 I S. 582
- **Inkrafttreten:** 1969-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=2
- **Kurz:** Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) regelt Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, der beruflichen Bildung und der Arbeitslosenversicherung.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2: Einfügung von Nummer 3, die Arbeitnehmern nach Abschnitt II des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete sowie nach § 15 der Richtlinien der Bundesregierung und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen umfasst.
- § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
- § 133a Abs. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
- § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
- § 90 Abs. 8: Anwendung von § 90 Abs. 8 wird eingeschränkt auf Fälle, in denen der Arbeitslose infolge der Minderung seines Leistungsvermögens nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.
## Wortlaut

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- **1967-12-30** · BGBl. 1967 I S. 1365 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Achtes Änderungsgesetz zum AVAVG)
- **1968-10-25** · BGBl. 1968 I S. 1101 — Fünfte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
- **1968-12-19** · BGBl. 1968 I S. 1337 — Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der Schiffspfandbriefbanken
- **1969-06-28** · BGBl. 1969 I S. 582 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2: Einfügung von Nummer 3, die Arbeitnehmern nach Abschnitt II des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete sowie nach § 15 der Richtlinien der Bundesregierung und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen umfasst.
- § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
- § 133a Abs. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
- § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
- § 90 Abs. 8: Anwendung von § 90 Abs. 8 wird eingeschränkt auf Fälle, in denen der Arbeitslose infolge der Minderung seines Leistungsvermögens nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.

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avavg/§133a.md Normal file
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# § 133a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 133a Abs. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.

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# § 144
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1958-05-30 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu den §§ 144 und 145 AVAVG)
> Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 377
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 144 Abs. 3: Grundlage für die Verordnung
§ 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.

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# § 89
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-03-16 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Siebentes Änderungsgesetz zum AVAVG)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 266
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 89 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
§ 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.
§ 89 Abs. 3: Streicht den Absatz 3
§ 89 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2
§ 89 Abs. 5 bis 8: Streicht die Absätze 5 bis 8
§ 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Familienzuschlag für uneheliche Kinder des männlichen Leistungsempfängers wird gewährt, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und das Kind auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte.

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# § 90
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-03-16 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Siebentes Änderungsgesetz zum AVAVG)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 266
> Station: 1969-06-28 — Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 582
§ 90 Abs. 2: Einfügt neue Wörter
§ 90 Abs. 10 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2
Tabelle zu § 90 Abs. 10: Neue Tabelle
§ 90 Abs. 8: Anwendung von § 90 Abs. 8 wird eingeschränkt auf Fälle, in denen der Arbeitslose infolge der Minderung seines Leistungsvermögens nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.

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# BGBl. 1969 I S. 582
- **Titel:** Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1969 I S. 582
- **Verkündung:** 1969-06-28
- **Inkrafttreten:** 1969-06-28
- **Ausfertigung:** 1969-06-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AFG, AVAVG
## Kurz
Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) regelt Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, der beruflichen Bildung und der Arbeitslosenversicherung.