BGBl. 2021 I S. 2444 · Änderung · Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444 Inkrafttreten: 2021-07-15 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-07-14 BGBl-Id: bgbl1-2021-42-2
This commit is contained in:
@@ -1,43 +1,37 @@
|
||||
# BBESG — 2021-07-06
|
||||
# BBESG — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 82: Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.
|
||||
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 regelt.
|
||||
- § 6a Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
|
||||
- § 6a Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
|
||||
- § 6a Abs. 5: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, und folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“
|
||||
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Nach dem Wort „Amt“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
|
||||
- § 50a Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“
|
||||
- § 52 Abs. 3 Satz 3: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt, und in Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.
|
||||
- § 59 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.“
|
||||
- § 72: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“. Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
|
||||
- § 82: § 82 wird aufgehoben.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 Satz 1 und 2: Nach dem Wort „Grundamtsbezeichnungen“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1: Nach der Angabe „A 14“ werden die Wörter „in einer Verwendung“ gestrichen.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.“
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 9a Abs. 4: Nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ wird die Angabe „, Nummer 8a“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.“
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“: Die Gliederungseinheit wird wie folgt geändert: „Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe Oberaufseher 1 Oberschaffner 1 Oberwachtmeister 1, 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“: Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und „Oberstabsbootsmann*“ werden durch die Angaben „Oberstabsfeldwebel 1“ und „Oberstabsbootsmann 1“ ersetzt, und in der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die Angabe „1“ ersetzt. Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“: Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die Angabe „Militärrabbiner 5“ eingefügt, und in der Fußnote 1 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“: Nach der Angabe „Legationsrat Erster Klasse 2“ wird die Angabe „Militärrabbiner 4“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“: Nach der Angabe „Hauptkustos“ wird die Angabe „Koordinierender Militärrabbiner“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“: Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Leitender Direktor 6“ werden durch die Angaben „Leitender Dekan “ und „Leitender Direktor 6“ ersetzt, und nach der Angabe „Leitender Direktor 6“ wird die Angabe „Leitender Militärrabbiner“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“: Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt“ wird durch die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt, und die Angabe „Leitender Postdirektor bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird durch die Angabe „Leitender Postdirektor bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“: Nach der Angabe „Gesandter 6“ wird die Angabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.
|
||||
- Anlage IX Zeile 86: Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt: „87 Absatz 3 220,00“.
|
||||
- Anlage IX Zeilen 87 bis 154: Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die Zeilen 88 bis 155.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 in der Inhaltsübersicht wird neu gefasst.
|
||||
- § 53 Abs. 6 Satz 3: Die Formulierung wird angepasst, um Amtszulagen zu berücksichtigen.
|
||||
- § 72 Überschrift: Die Überschrift von § 72 wird neu gefasst.
|
||||
- § 72 Abs. 5: Ein neuer Absatz 5 wird eingefügt, der die Anwendung von § 63 Abs. 2 und 3 in der alten Fassung regelt.
|
||||
- § 14 Abs. 2: Neue Festlegung der Erhöhung des Grundgehalts, Familienzuschlags, Amtszulagen und Anwärtergrundbeträge um jeweils 1,2 Prozent ab dem 1. April 2021.
|
||||
- § 14 Abs. 3: Ersetzung der Angaben '1. März 2020' durch '1. April 2021', '1,06 Prozent' durch '1,2 Prozent' und '0,85 Prozent' durch '0,96 Prozent'.
|
||||
- Anlagen IV, V, VI, VIII und IX: Die Anlagen erhalten die Fassung aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 70: Die Angabe zu § 70 wird geändert.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 80: Die Angabe zu § 80 wird geändert.
|
||||
- § 70 Überschrift: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'des Bundes' ersetzt.
|
||||
- § 70 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag' ersetzt.
|
||||
- § 80 Überschrift: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'des Bundes' ersetzt.
|
||||
- § 80: Der Wortlaut wird Absatz 1.
|
||||
- § 80 Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der Regelungen für Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag enthält.
|
||||
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '1. April 2021' wird durch '1. April 2022' ersetzt.
|
||||
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Der Satz wird aufgehoben.
|
||||
- § 14 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '1,2 Prozent' wird durch '1,8 Prozent' ersetzt.
|
||||
- § 14 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '0,96 Prozent' wird durch '1,44 Prozent' ersetzt.
|
||||
- Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2): Neue Grundgehalte für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1): Neue Familienzuschläge ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4): Neue Auslandszuschläge ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage VIII (zu § 61): Neue Anwärtergrundbeträge ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage IX (zu den Anlagen I und III): Neue Zulagen ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -342,3 +342,4 @@
|
||||
- **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3136 — Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
|
||||
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 607 — Siebentes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
|
||||
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
|
||||
@@ -1,31 +1,25 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 82: Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.
|
||||
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 regelt.
|
||||
- § 6a Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
|
||||
- § 6a Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
|
||||
- § 6a Abs. 5: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, und folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“
|
||||
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Nach dem Wort „Amt“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
|
||||
- § 50a Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“
|
||||
- § 52 Abs. 3 Satz 3: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt, und in Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.
|
||||
- § 59 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.“
|
||||
- § 72: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“. Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
|
||||
- § 82: § 82 wird aufgehoben.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 Satz 1 und 2: Nach dem Wort „Grundamtsbezeichnungen“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1: Nach der Angabe „A 14“ werden die Wörter „in einer Verwendung“ gestrichen.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.“
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 9a Abs. 4: Nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ wird die Angabe „, Nummer 8a“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.“
|
||||
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“: Die Gliederungseinheit wird wie folgt geändert: „Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe Oberaufseher 1 Oberschaffner 1 Oberwachtmeister 1, 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“: Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und „Oberstabsbootsmann*“ werden durch die Angaben „Oberstabsfeldwebel 1“ und „Oberstabsbootsmann 1“ ersetzt, und in der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die Angabe „1“ ersetzt. Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“: Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die Angabe „Militärrabbiner 5“ eingefügt, und in der Fußnote 1 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“: Nach der Angabe „Legationsrat Erster Klasse 2“ wird die Angabe „Militärrabbiner 4“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“: Nach der Angabe „Hauptkustos“ wird die Angabe „Koordinierender Militärrabbiner“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“: Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Leitender Direktor 6“ werden durch die Angaben „Leitender Dekan “ und „Leitender Direktor 6“ ersetzt, und nach der Angabe „Leitender Direktor 6“ wird die Angabe „Leitender Militärrabbiner“ eingefügt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“: Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt“ wird durch die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt, und die Angabe „Leitender Postdirektor bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird durch die Angabe „Leitender Postdirektor bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.
|
||||
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“: Nach der Angabe „Gesandter 6“ wird die Angabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.
|
||||
- Anlage IX Zeile 86: Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt: „87 Absatz 3 220,00“.
|
||||
- Anlage IX Zeilen 87 bis 154: Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die Zeilen 88 bis 155.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 in der Inhaltsübersicht wird neu gefasst.
|
||||
- § 53 Abs. 6 Satz 3: Die Formulierung wird angepasst, um Amtszulagen zu berücksichtigen.
|
||||
- § 72 Überschrift: Die Überschrift von § 72 wird neu gefasst.
|
||||
- § 72 Abs. 5: Ein neuer Absatz 5 wird eingefügt, der die Anwendung von § 63 Abs. 2 und 3 in der alten Fassung regelt.
|
||||
- § 14 Abs. 2: Neue Festlegung der Erhöhung des Grundgehalts, Familienzuschlags, Amtszulagen und Anwärtergrundbeträge um jeweils 1,2 Prozent ab dem 1. April 2021.
|
||||
- § 14 Abs. 3: Ersetzung der Angaben '1. März 2020' durch '1. April 2021', '1,06 Prozent' durch '1,2 Prozent' und '0,85 Prozent' durch '0,96 Prozent'.
|
||||
- Anlagen IV, V, VI, VIII und IX: Die Anlagen erhalten die Fassung aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 70: Die Angabe zu § 70 wird geändert.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 80: Die Angabe zu § 80 wird geändert.
|
||||
- § 70 Überschrift: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'des Bundes' ersetzt.
|
||||
- § 70 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag' ersetzt.
|
||||
- § 80 Überschrift: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'des Bundes' ersetzt.
|
||||
- § 80: Der Wortlaut wird Absatz 1.
|
||||
- § 80 Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der Regelungen für Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag enthält.
|
||||
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '1. April 2021' wird durch '1. April 2022' ersetzt.
|
||||
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Der Satz wird aufgehoben.
|
||||
- § 14 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '1,2 Prozent' wird durch '1,8 Prozent' ersetzt.
|
||||
- § 14 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '0,96 Prozent' wird durch '1,44 Prozent' ersetzt.
|
||||
- Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2): Neue Grundgehalte für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1): Neue Familienzuschläge ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4): Neue Auslandszuschläge ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage VIII (zu § 61): Neue Anwärtergrundbeträge ab 1. April 2022
|
||||
- Anlage IX (zu den Anlagen I und III): Neue Zulagen ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
16
bbesg/§14.md
16
bbesg/§14.md
@@ -1,7 +1,17 @@
|
||||
# § 14
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-12-28 — Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3136
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 4: Einführung einer einmaligen Sonderzahlung für Beamte und Soldaten im Jahr 2020
|
||||
§ 14 Abs. 2: Neue Festlegung der Erhöhung des Grundgehalts, Familienzuschlags, Amtszulagen und Anwärtergrundbeträge um jeweils 1,2 Prozent ab dem 1. April 2021.
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 3: Ersetzung der Angaben '1. März 2020' durch '1. April 2021', '1,06 Prozent' durch '1,2 Prozent' und '0,85 Prozent' durch '0,96 Prozent'.
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '1. April 2021' wird durch '1. April 2022' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 2 Satz 2: Der Satz wird aufgehoben.
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '1,2 Prozent' wird durch '1,8 Prozent' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 14 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '0,96 Prozent' wird durch '1,44 Prozent' ersetzt.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 20
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2021-04-06 — Siebentes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 607
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundesbesoldungsordnung B, Besoldungsgruppe 3: Der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion –“ wird gestrichen.
|
||||
Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2): Neue Grundgehalte für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 32
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2, § 77a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2: Streichung des Wortes 'der' vor 'Anlage'
|
||||
Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2): Neue Grundgehalte für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 37
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-09-30 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Anlage IV (Tabelle West) zu § 37 des Bundesbesoldungsgesetzes und Anlage V (Tabelle West) zu § 39 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Anlage IV (Tabelle West) zu § 37 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und Anlage V (Tabelle West) zu § 39 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2040
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
Anlage IV (Tabelle West) zu § 37: Teilweise unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG
|
||||
Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2): Neue Grundgehalte für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 39
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-09-30 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Anlage IV (Tabelle West) zu § 37 des Bundesbesoldungsgesetzes und Anlage V (Tabelle West) zu § 39 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Anlage IV (Tabelle West) zu § 37 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und Anlage V (Tabelle West) zu § 39 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2040
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
Anlage V (Tabelle West) zu § 39: Teilweise unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG
|
||||
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1): Neue Familienzuschläge ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,9 @@
|
||||
# § 53
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-08-31 — Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung (WDO-Bezügeverordnung – WDOBezV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1964
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 53: Auslandszuschlag
|
||||
§ 53 Abs. 6 Satz 3: Die Formulierung wird angepasst, um Amtszulagen zu berücksichtigen.
|
||||
|
||||
Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4): Neue Auslandszuschläge ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 61
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 61: Streichung des Wortes 'der'
|
||||
Anlage VIII (zu § 61): Neue Anwärtergrundbeträge ab 1. April 2022
|
||||
|
||||
10
bbesg/§70.md
10
bbesg/§70.md
@@ -1,7 +1,11 @@
|
||||
# § 70
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 9a Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3, § 47 Abs. 2 Nummer 1 und 2, § 55 Abs. 4, § 70 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 3, § 75 Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2: Einfügung der Wörter ', für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
Inhaltsübersicht zu § 70: Die Angabe zu § 70 wird geändert.
|
||||
|
||||
§ 70 Überschrift: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'des Bundes' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 70 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag' ersetzt.
|
||||
|
||||
10
bbesg/§72.md
10
bbesg/§72.md
@@ -1,9 +1,11 @@
|
||||
# § 72
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
|
||||
Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 in der Inhaltsübersicht wird neu gefasst.
|
||||
|
||||
§ 72: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“. Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
|
||||
§ 72 Überschrift: Die Überschrift von § 72 wird neu gefasst.
|
||||
|
||||
§ 72 Abs. 5: Ein neuer Absatz 5 wird eingefügt, der die Anwendung von § 63 Abs. 2 und 3 in der alten Fassung regelt.
|
||||
|
||||
12
bbesg/§80.md
12
bbesg/§80.md
@@ -1,7 +1,13 @@
|
||||
# § 80
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2005-06-30 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1818
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 80: Ersetzung von „im Bundesgrenzschutz“ durch „der Bundespolizei“
|
||||
Inhaltsübersicht zu § 80: Die Angabe zu § 80 wird geändert.
|
||||
|
||||
§ 80 Überschrift: Die Wörter 'der Bundespolizei' werden durch 'des Bundes' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 80: Der Wortlaut wird Absatz 1.
|
||||
|
||||
§ 80 Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der Regelungen für Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag enthält.
|
||||
|
||||
17
bbvanpändg-2021-2022/FASSUNG.md
Normal file
17
bbvanpändg-2021-2022/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BBVANPÄNDG-2021-2022 — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
|
||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
|
||||
15
bbvanpändg-2021-2022/HINWEIS.md
Normal file
15
bbvanpändg-2021-2022/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
|
||||
|
||||
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
|
||||
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
|
||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
|
||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
|
||||
|
||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
|
||||
|
||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
|
||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
|
||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
|
||||
|
||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
|
||||
3
bbvanpändg-2021-2022/HISTORY.md
Normal file
3
bbvanpändg-2021-2022/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# Verlauf
|
||||
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
2
bbvanpändg-2021-2022/STELLEN.md
Normal file
2
bbvanpändg-2021-2022/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,2 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
@@ -1,46 +1,15 @@
|
||||
# BEAMTVG — 2021-07-06
|
||||
# BEAMTVG — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 107e Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
|
||||
- § 107e Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2
|
||||
- Inhaltsübersicht § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten'
|
||||
- Inhaltsübersicht § 55a: Neue Überschrift: '§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen'
|
||||
- Inhaltsübersicht § 107e: Neue Überschrift: '§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie'
|
||||
- § 12 Abs. 1: Neuer Satz: 'Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.'
|
||||
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.'
|
||||
- § 14 Abs. 3 Satz 5 und 6: Einfügung: 'erster Halbsatz'
|
||||
- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte 1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder 2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.'
|
||||
- § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten', Streichung von Absatz 2, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
|
||||
- § 38a Abs. 4: Streichung von 'Abs. 1'
|
||||
- § 42 Satz 4: Streichung von 'bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder'
|
||||
- § 45 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'schriftlich oder elektronisch'
|
||||
- § 49 Abs. 10 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.'
|
||||
- § 50f Satz 1: Ersatz des Punktes am Ende durch ', sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.'
|
||||
- § 53 Abs. 7 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.'
|
||||
- § 53 Abs. 7 Satz 5: Satz 5 wird gestrichen
|
||||
- § 54 Abs. 4: Neuer Satz: 'Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.'
|
||||
- § 54 Abs. 4a: Neuer Absatz: 'Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.'
|
||||
- § 55 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'eine Kapitalleistung' durch 'ein Kapitalbetrag'
|
||||
- § 55 Abs. 1 Satz 5: Neuer Wortlaut: 'Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.'
|
||||
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Ersatz des Punktes am Ende durch ein Komma
|
||||
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer: '3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.'
|
||||
- § 55a: Neuer Paragraph: 'Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.'
|
||||
- § 61 Abs. 2 Satz 1: Ersatz von 'wenn' durch 'solange'
|
||||
- § 63: Streichung von 'des'
|
||||
- § 67 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob 1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und 2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend.'
|
||||
- § 69m Abs. 2 Satz 2: Ersatz von 'ab dem 1. Oktober 1994' durch 'zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020'
|
||||
- § 69m Abs. 2a: Neuer Absatz: 'Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.'
|
||||
- § 85 Abs. 11: Streichung von 'sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze'
|
||||
- § 87 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
|
||||
- § 107e: Neuer Paragraph: 'Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frewilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.'
|
||||
- § 71 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '1. März 2020 um 0,96 Prozent' durch '1. April 2021 um 1,1 Prozent'
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -142,3 +142,4 @@
|
||||
- **2020-05-28** · BGBl. 2020 I S. 1063 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
|
||||
- **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3136 — Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
|
||||
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
|
||||
@@ -1,34 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 107e Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
|
||||
- § 107e Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2
|
||||
- Inhaltsübersicht § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten'
|
||||
- Inhaltsübersicht § 55a: Neue Überschrift: '§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen'
|
||||
- Inhaltsübersicht § 107e: Neue Überschrift: '§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie'
|
||||
- § 12 Abs. 1: Neuer Satz: 'Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.'
|
||||
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.'
|
||||
- § 14 Abs. 3 Satz 5 und 6: Einfügung: 'erster Halbsatz'
|
||||
- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte 1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder 2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.'
|
||||
- § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten', Streichung von Absatz 2, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
|
||||
- § 38a Abs. 4: Streichung von 'Abs. 1'
|
||||
- § 42 Satz 4: Streichung von 'bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder'
|
||||
- § 45 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'schriftlich oder elektronisch'
|
||||
- § 49 Abs. 10 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.'
|
||||
- § 50f Satz 1: Ersatz des Punktes am Ende durch ', sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.'
|
||||
- § 53 Abs. 7 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.'
|
||||
- § 53 Abs. 7 Satz 5: Satz 5 wird gestrichen
|
||||
- § 54 Abs. 4: Neuer Satz: 'Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.'
|
||||
- § 54 Abs. 4a: Neuer Absatz: 'Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.'
|
||||
- § 55 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'eine Kapitalleistung' durch 'ein Kapitalbetrag'
|
||||
- § 55 Abs. 1 Satz 5: Neuer Wortlaut: 'Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.'
|
||||
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Ersatz des Punktes am Ende durch ein Komma
|
||||
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer: '3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.'
|
||||
- § 55a: Neuer Paragraph: 'Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.'
|
||||
- § 61 Abs. 2 Satz 1: Ersatz von 'wenn' durch 'solange'
|
||||
- § 63: Streichung von 'des'
|
||||
- § 67 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob 1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und 2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend.'
|
||||
- § 69m Abs. 2 Satz 2: Ersatz von 'ab dem 1. Oktober 1994' durch 'zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020'
|
||||
- § 69m Abs. 2a: Neuer Absatz: 'Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.'
|
||||
- § 85 Abs. 11: Streichung von 'sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze'
|
||||
- § 87 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
|
||||
- § 107e: Neuer Paragraph: 'Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frewilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.'
|
||||
- § 71 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '1. März 2020 um 0,96 Prozent' durch '1. April 2021 um 1,1 Prozent'
|
||||
|
||||
@@ -1,11 +1,7 @@
|
||||
# § 71
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2018-11-13 — Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1810
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 71 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Datums und des Prozentsatzes von '1. März 2018 um 2,89 vom Hundert' zu '1. April 2019 um 2,99 vom Hundert'
|
||||
|
||||
§ 71 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für bestimmte Bezugsbestandteile und Leistungsbezüge festlegt
|
||||
|
||||
§ 71 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes
|
||||
§ 71 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '1. März 2020 um 0,96 Prozent' durch '1. April 2021 um 1,1 Prozent'
|
||||
|
||||
@@ -1,15 +1,28 @@
|
||||
# EZULV_1976 — 2021-06-04
|
||||
# EZULV_1976 — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1228
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-06-05; 2021-04-01 (Artikel 2)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=36
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Dienstrecht der Soldatinnen und Soldaten, insbesondere die Soldatenlaufbahnverordnung und die Erschwerniszulagenverordnung.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 23p Abs. 1: Neuformulierung des Absatzes 1, der die monatliche Zulage für Soldaten des Kommandos Spezialkräfte und verwandte Einheiten festlegt.
|
||||
- § 21 Abs. 1: Die Angabe '70 Euro' wird durch '120 Euro' ersetzt.
|
||||
- Inhaltsübersicht: Angabe zu § 21a hinzugefügt
|
||||
- § 21a: Neuer Paragraph zur Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten eingefügt
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe '5,50 Euro' wird durch '5,57 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Die Angabe '1,30 Euro' wird durch '1,32 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Angabe '2,59 Euro' wird durch '2,62 Euro' ersetzt.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 21: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift zu § 21
|
||||
- § 21 Überschrift: Einfügung der Wörter 'allgemeine und' in die Überschrift
|
||||
- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung von Absatz 1, der in Absätze 1 und 2 aufgeteilt wird
|
||||
- § 21 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Zulage für besondere Dienste regelt
|
||||
- § 21 Abs. 3 bis 6: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 bis 5 in Absätze 3 bis 6
|
||||
- § 21 Abs. 5: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 oder 3' durch 'Absatz 3 oder 4'
|
||||
- § 21 Abs. 6: Ersetzung der Angabe '2 und 3' durch '3 und 4'
|
||||
- § 21a Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 oder 3' durch 'Absatz 3 oder 4'
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -48,3 +48,4 @@
|
||||
- **2018-11-13** · BGBl. 2018 I S. 1810 — Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
|
||||
- **2020-01-10** · BGBl. 2020 I S. 27 — Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
- **2021-06-04** · BGBl. 2021 I S. 1228 — Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
|
||||
@@ -1,3 +1,16 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 23p Abs. 1: Neuformulierung des Absatzes 1, der die monatliche Zulage für Soldaten des Kommandos Spezialkräfte und verwandte Einheiten festlegt.
|
||||
- § 21 Abs. 1: Die Angabe '70 Euro' wird durch '120 Euro' ersetzt.
|
||||
- Inhaltsübersicht: Angabe zu § 21a hinzugefügt
|
||||
- § 21a: Neuer Paragraph zur Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten eingefügt
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe '5,50 Euro' wird durch '5,57 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Die Angabe '1,30 Euro' wird durch '1,32 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Angabe '2,59 Euro' wird durch '2,62 Euro' ersetzt.
|
||||
- Inhaltsübersicht zu § 21: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift zu § 21
|
||||
- § 21 Überschrift: Einfügung der Wörter 'allgemeine und' in die Überschrift
|
||||
- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung von Absatz 1, der in Absätze 1 und 2 aufgeteilt wird
|
||||
- § 21 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Zulage für besondere Dienste regelt
|
||||
- § 21 Abs. 3 bis 6: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 bis 5 in Absätze 3 bis 6
|
||||
- § 21 Abs. 5: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 oder 3' durch 'Absatz 3 oder 4'
|
||||
- § 21 Abs. 6: Ersetzung der Angabe '2 und 3' durch '3 und 4'
|
||||
- § 21a Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 oder 3' durch 'Absatz 3 oder 4'
|
||||
|
||||
@@ -1,11 +1,21 @@
|
||||
# § 21
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2015-05-22 — Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 706
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 1 Satz teil nach Nummer 4: Angabe '15,34 Euro' durch '21,48 Euro' ersetzt
|
||||
§ 21 Abs. 1: Die Angabe '70 Euro' wird durch '120 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 7: Angabe '46,02 Euro' durch '64,43 Euro' ersetzt
|
||||
Inhaltsübersicht zu § 21: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift zu § 21
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Satzteil nach Nummer 3: Angabe '61,36 Euro' durch '85,90 Euro' ersetzt
|
||||
§ 21 Überschrift: Einfügung der Wörter 'allgemeine und' in die Überschrift
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 1: Neue Formulierung von Absatz 1, der in Absätze 1 und 2 aufgeteilt wird
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Zulage für besondere Dienste regelt
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 3 bis 6: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 bis 5 in Absätze 3 bis 6
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 5: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 oder 3' durch 'Absatz 3 oder 4'
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 6: Ersetzung der Angabe '2 und 3' durch '3 und 4'
|
||||
|
||||
9
ezulv_1976/§21a.md
Normal file
9
ezulv_1976/§21a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 21a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 21a: Neuer Paragraph zur Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten eingefügt
|
||||
|
||||
§ 21a Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 oder 3' durch 'Absatz 3 oder 4'
|
||||
@@ -1,11 +1,11 @@
|
||||
# § 4
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2018-11-13 — Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1810
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 1: Der Betrag von 5,28 Euro wird auf 5,44 Euro angehoben.
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe '5,50 Euro' wird durch '5,57 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Der Betrag von 1,25 Euro wird auf 1,29 Euro angehoben.
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Die Angabe '1,30 Euro' wird durch '1,32 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Der Betrag von 2,48 Euro wird auf 2,56 Euro angehoben.
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Angabe '2,59 Euro' wird durch '2,62 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
@@ -1,19 +1,22 @@
|
||||
# MARBV — 2020-01-10
|
||||
# MARBV — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 27
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01; 2019-01-01 (Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9); 2020-03-01 (Artikel 2 und 4 Nummer 2); 2020-06-01 (Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12); 2020-09-01 (Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Nummer 1 und 2)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/2#page=3
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert dienstrechtliche Verordnungen im Zusammenhang mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz. Sie tritt in mehreren Schritten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. September 2020 in Kraft.
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „§ 79“ durch „§ 50c“
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Neufassung: „2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5: Streichung der Nummern 3 bis 5
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von „A2“ durch „A3“
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe '13,61 Euro' wird durch '13,85 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Die Angabe '16,08 Euro' wird durch '16,37 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 3: Die Angabe '22,09 Euro' wird durch '22,49 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Die Angabe '30,41 Euro' wird durch '30,96 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '30,22 Euro' wird durch '30,76 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '35,30 Euro' wird durch '35,94 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 2 Abs. 3 Nr. 2: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
|
||||
- § 2 Abs. 3 Nr. 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.'
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -6,3 +6,4 @@
|
||||
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
|
||||
- **2018-11-13** · BGBl. 2018 I S. 1810 — Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
|
||||
- **2020-01-10** · BGBl. 2020 I S. 27 — Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,10 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „§ 79“ durch „§ 50c“
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Neufassung: „2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5: Streichung der Nummern 3 bis 5
|
||||
- § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von „A2“ durch „A3“
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe '13,61 Euro' wird durch '13,85 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Die Angabe '16,08 Euro' wird durch '16,37 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 3: Die Angabe '22,09 Euro' wird durch '22,49 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Die Angabe '30,41 Euro' wird durch '30,96 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '30,22 Euro' wird durch '30,76 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 4 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '35,30 Euro' wird durch '35,94 Euro' ersetzt.
|
||||
- § 2 Abs. 3 Nr. 2: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
|
||||
- § 2 Abs. 3 Nr. 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.'
|
||||
|
||||
12
marbv/§2.md
12
marbv/§2.md
@@ -1,13 +1,9 @@
|
||||
# § 2
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-01-10 — Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 27
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „§ 79“ durch „§ 50c“
|
||||
§ 2 Abs. 3 Nr. 2: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Neufassung: „2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5: Streichung der Nummern 3 bis 5
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
|
||||
§ 2 Abs. 3 Nr. 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.'
|
||||
|
||||
16
marbv/§4.md
16
marbv/§4.md
@@ -1,7 +1,17 @@
|
||||
# § 4
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2020-01-10 — Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 27
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von „A2“ durch „A3“
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe '13,61 Euro' wird durch '13,85 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 2: Die Angabe '16,08 Euro' wird durch '16,37 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 3: Die Angabe '22,09 Euro' wird durch '22,49 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Nr. 4: Die Angabe '30,41 Euro' wird durch '30,96 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 3 Nr. 1: Die Angabe '30,22 Euro' wird durch '30,76 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 3 Nr. 2: Die Angabe '35,30 Euro' wird durch '35,94 Euro' ersetzt.
|
||||
|
||||
@@ -1,16 +1,18 @@
|
||||
# SMVERGV — 2020-01-10
|
||||
# SMVERGV — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 27
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01; 2019-01-01 (Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9); 2020-03-01 (Artikel 2 und 4 Nummer 2); 2020-06-01 (Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12); 2020-09-01 (Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Nummer 1 und 2)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/2#page=3
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert dienstrechtliche Verordnungen im Zusammenhang mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz. Sie tritt in mehreren Schritten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. September 2020 in Kraft.
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 1a Abs. 1: Einfügung der Wörter „, für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, “
|
||||
- § 5: Neufassung des gesamten Paragraphen, der den Ausschluss des Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung definiert
|
||||
- § 3 Nr. 1: Erhöhung der Vergütung von 13,45 Euro auf 13,61 Euro
|
||||
- § 3 Nr. 2: Erhöhung der Vergütung von 15,89 Euro auf 16,08 Euro
|
||||
- § 3 Nr. 3: Erhöhung der Vergütung von 21,83 Euro auf 22,09 Euro
|
||||
- § 3 Nr. 4: Erhöhung der Vergütung von 30,05 Euro auf 30,41 Euro
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -4,3 +4,4 @@
|
||||
- **2017-08-23** · BGBl. 2017 I S. 3231 — Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
|
||||
- **2018-11-13** · BGBl. 2018 I S. 1810 — Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
|
||||
- **2020-01-10** · BGBl. 2020 I S. 27 — Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
|
||||
@@ -1,4 +1,6 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 1a Abs. 1: Einfügung der Wörter „, für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, “
|
||||
- § 5: Neufassung des gesamten Paragraphen, der den Ausschluss des Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung definiert
|
||||
- § 3 Nr. 1: Erhöhung der Vergütung von 13,45 Euro auf 13,61 Euro
|
||||
- § 3 Nr. 2: Erhöhung der Vergütung von 15,89 Euro auf 16,08 Euro
|
||||
- § 3 Nr. 3: Erhöhung der Vergütung von 21,83 Euro auf 22,09 Euro
|
||||
- § 3 Nr. 4: Erhöhung der Vergütung von 30,05 Euro auf 30,41 Euro
|
||||
|
||||
@@ -1,13 +1,13 @@
|
||||
# § 3
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2018-11-13 — Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1810
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 3 Nr. 1: Der Betrag von 12,54 Euro wird auf 12,91 Euro angehoben.
|
||||
§ 3 Nr. 1: Erhöhung der Vergütung von 13,45 Euro auf 13,61 Euro
|
||||
|
||||
§ 3 Nr. 2: Der Betrag von 14,81 Euro wird auf 15,25 Euro angehoben.
|
||||
§ 3 Nr. 2: Erhöhung der Vergütung von 15,89 Euro auf 16,08 Euro
|
||||
|
||||
§ 3 Nr. 3: Der Betrag von 20,34 Euro wird auf 20,95 Euro angehoben.
|
||||
§ 3 Nr. 3: Erhöhung der Vergütung von 21,83 Euro auf 22,09 Euro
|
||||
|
||||
§ 3 Nr. 4: Der Betrag von 28,00 Euro wird auf 28,84 Euro angehoben.
|
||||
§ 3 Nr. 4: Erhöhung der Vergütung von 30,05 Euro auf 30,41 Euro
|
||||
|
||||
17
verkuendungen/2021/bgbl1-2021-42-2.md
Normal file
17
verkuendungen/2021/bgbl1-2021-42-2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Verkündung:** 2021-07-14
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Ausfertigung:** 2021-07-09
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Quelle:** offenegesetze
|
||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** BEAMTVG, BBESG, VRG, EZULV_1976, BBVANPÄNDG-2021-2022, MARBV, SMVERGV
|
||||
|
||||
## Kurz
|
||||
|
||||
Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
@@ -1,33 +1,15 @@
|
||||
# VRG — 2019-12-12
|
||||
# VRG — 2021-07-14
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2053
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2019-12-13
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=5
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Strukturen des Besoldungsrechts und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz und andere relevante Gesetze.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 sowie Änderungen an verschiedenen dienstrechtlichen Vorschriften.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 6 Abs. 4: Neuer Satz: 'Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden.'
|
||||
- § 6 Abs. 6 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die nach § 6a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.'
|
||||
- § 15 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und Anlage' nach 'Verwaltung'
|
||||
- § 16 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 16 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe '2020' durch '2025'
|
||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die nach § 6a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.'
|
||||
- § 17 Satz 1: Ersetzung der Angabe '2020' durch '2030'
|
||||
- § 17 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 17 Satz 3: Ersetzung der Angabe '2020' durch '2030'
|
||||
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 5a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 5a Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 9: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '20' wird durch '30' ersetzt.
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -14,3 +14,4 @@
|
||||
- **2015-06-05** · BGBl. 2015 I S. 813 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
|
||||
- **2017-01-10** · BGBl. 2017 I S. 17 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2053 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
|
||||
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2444 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
|
||||
@@ -1,21 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 6 Abs. 4: Neuer Satz: 'Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden.'
|
||||
- § 6 Abs. 6 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die nach § 6a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.'
|
||||
- § 15 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und Anlage' nach 'Verwaltung'
|
||||
- § 16 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 16 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe '2020' durch '2025'
|
||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die nach § 6a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.'
|
||||
- § 17 Satz 1: Ersetzung der Angabe '2020' durch '2030'
|
||||
- § 17 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 17 Satz 3: Ersetzung der Angabe '2020' durch '2030'
|
||||
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 5a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 5a Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 9: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '20' wird durch '30' ersetzt.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 5
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
|
||||
> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2444
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für Bau und Heimat' nach 'Innern'
|
||||
§ 5 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '20' wird durch '30' ersetzt.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user