ATSMV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# ATSMV
**Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten](§2.md)
- [§ 3 Pflichten des Betreibers](§3.md)
- [§ 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten](§4.md)
- [§ 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten](§5.md)
- [§ 6 Meldepflicht](§6.md)
- [§ 7 Inhalt der schriftlichen Meldung](§7.md)
- [§ 7 Elektronische Kommunikation](§7.md)
- [§ 8 Meldeverfahren](§8.md)
- [§ 9 Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen](§9.md)
- [§ 10 Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten](§10.md)
- [§ 11 Ordnungswidrigkeiten](§11.md)
- [§ 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften](§12.md)
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# § 1
# § 1 Anwendungsbereich
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
§ 1 Abs. 2: Neue Auflistung der Anlagen, für die die §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 12 gelten.
(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
1.Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
2.Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,
3.Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie
4.Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 1 Abs. 3: Neue Auflistung der Anlagen, für die die Verordnung nicht gilt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
1.für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
2.für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
a)kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
b)das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

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# § 10
# § 10 Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.

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# § 11
# § 11 Ordnungswidrigkeiten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
§ 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 8 Absatz 6, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1a.(weggefallen)
2.entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3.entgegen § 10 das Ergebnis der Prüfung nicht oder nicht richtig vermerkt.

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# § 12
# § 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
§ 12: Neue Bestimmung zur Nichtanwendung der §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung.
Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.

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# § 2
# § 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Neue Bestimmung zur Bestellung eines kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters.
(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:
1.Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.die Absätze 2 und 3 sowie
3.die §§ 3 bis 5 und § 10.

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# § 3
# § 3 Pflichten des Betreibers
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
§ 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
§ 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.

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# § 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers
1.für die Auswertung von
a)meldepflichtigen Ereignissen (§ 6),
b)sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,
c)Informationen über meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die eigene Anlage
zu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben mitzuwirken,
2.bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,
3.dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,
4.bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,
5.die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maßgabe des § 10 zu überprüfen,
6.am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu beraten.

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# § 5
# § 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
§ 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.
(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.
(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu übersenden.
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.

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# § 6
# § 6 Meldepflicht
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6, § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer Genehmigung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.
§ 6 Abs. 1 und 2: Neue Bestimmungen zur Meldung von Unfällen, Störfällen und anderen bedeutenden Ereignissen.
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet sind, bei einer entsprechenden Meldung solche Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen können, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
§ 6 Abs. 3: Erweiterung der Meldungspflicht um die radiologische Lagezentrale des Bundes.
(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind.
(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde, der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
(4) (weggefallen)

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# § 7
# § 7 Elektronische Kommunikation
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.
(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

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# § 8
# § 8 Meldeverfahren
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
1.Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
2.Kategorie E: spätestens 24 Stunden nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
3.Kategorie N: spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular;
4.Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular.
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über die Meldung treffen.
§ 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
(2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde eine vervollständigte und als endgültig gekennzeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Meldung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer späteren Vorlage zugestimmt.
§ 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
(3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht begründen.
§ 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.
(4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle erfüllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schriftlichen Meldung.
(5) Sind die anzugebenden Meldekriterien mehreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet, richten sich Form und Frist der Meldung nach der Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.
(6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören auch:
1.alle Ereignisse, die durch das erste Ereignis verursacht werden (Folgeereignisse) sowie
2.alle gleichartigen Ausfälle, Schäden, Funktionsstörungen oder Befunde an gleichartigen Einrichtungen, Systemen oder Anlagenteilen, die bei Untersuchungen zu diesem Ereignis festgestellt werden.
(7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen schriftlich mit.

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# § 9 Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen
(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.
(2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
a)Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter Form,
b)Anfertigung von Lichtbildern,
c)Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.