BGBl. 2005 I S. 3632 · Verordnung · Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 3632 Inkrafttreten: 2005-12-29 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2005-12-28 BGBl-Id: bgbl1-2005-75-6
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# AMG_1976 — 2005-12-15
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# AMG_1976 — 2005-12-28
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- **Titel:** Neufassung des Arzneimittelgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3394
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- **Inkrafttreten:** 2005-12-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/73#page=2
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Arzneimittelgesetzes, die ab dem 1. Dezember 2005 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt.
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Inkrafttreten:** 2005-12-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel und legt die Anforderungen an die Verschreibung fest.
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## Betroffene Stellen
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- § 11: Neue Vorschriften für die Inhalte der Packungsbeilage, einschließlich spezieller Anforderungen für verschiedene Arzneimittelarten.
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- § 11a: Neue Vorschriften für die Fachinformation, die an Fachkreise zur Verfügung gestellt werden muss.
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- § 7: Neue Vorschriften für radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel.
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- § 8: Neue Verbote zum Schutz vor Täuschung bei Arzneimitteln.
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- § 9: Neue Vorschriften für den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln.
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- § 10: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln.
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- § 2: Neue Definition von Arzneimitteln, einschließlich der Auflistung von spezifischen Kategorien.
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- § 3: Neue Definition des Stoffbegriffs.
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- § 4: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Arzneimittelarten.
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- § 4a: Neue Bestimmungen über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes.
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- § 5: Neue Bestimmungen über das Verbot bedenklicher Arzneimittel.
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- § 6: Neue Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit.
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- § 6a: Neues Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport.
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- § 23: Neue Vorschriften für besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere, einschließlich Wartezeiten, Rückstandsprüfungen und Umweltrisiken.
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- § 24: Neue Vorschriften für Sachverständigengutachten, einschließlich der Anforderungen an die Qualität, Toxikologie, Klinische Wirksamkeit und Rückstandsprüfung.
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- § 24a: Neue Vorschriften für die Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers.
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- § 24b: Neue Vorschriften für die Zulassung von Generika und den Unterlagenschutz, einschließlich der Bioäquivalenz und der Zulassung von biologischen Arzneimitteln.
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- § 23 Abs. 7: Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für Arzneimittel für Tierarten, die der Lebensmittelgewinnung dienen, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre.
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- § 24c: Neue Vorschriften für die Nachforderung von Unterlagen bei mehreren Zulassungsinhabern.
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- § 24d: Neue Vorschriften für die allgemeine Verwertungsbefugnis der Bundesoberbehörde.
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- § 25: Neue Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung von Arzneimitteln, einschließlich der Versagung der Zulassung und der Anhörung von Sachverständigen.
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- § 25a: Einführung der Vorprüfung von Zulassungsanträgen durch unabhängige Sachverständige
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- § 25b: Einführung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung und des dezentralisierten Verfahrens für Zulassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten
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- § 26: Ermächtigung des Bundesministeriums zur Festlegung von Arzneimittelprüfrichtlinien
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- § 27: Festlegung von Fristen für die Erteilung von Zulassungen
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- § 28: Auflagenbefugnis der zuständigen Bundesoberbehörde bei Zulassungen
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- § 39a: Einführung der Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel.
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- § 39b: Einführung der Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
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- § 39c: Einführung der Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel.
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- § 39d: Einführung von sonstigen Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
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- § 40: Neufassung der allgemeinen Voraussetzungen der klinischen Prüfung.
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- § 60: Neue Vorschriften für Arzneimittel zur Anwendung bei Heimtieren
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- § 61: Neue Befugnisse für tierärztliche Bildungsstätten
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- § 62: Neue Organisation der Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
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- § 63: Neuer Stufenplan für die Durchführung der Aufgaben nach § 62
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- § 63a: Neue Vorschriften für den Stufenplanbeauftragten
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- § 63b: Neue Dokumentations- und Meldepflichten für Inhaber der Zulassung
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- § 32: Neufassung des § 32, der die staatliche Chargenprüfung für Seren, Impfstoffe und Allergene regelt.
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- § 33: Neufassung des § 33, der die Kosten für Entscheidungen und Amtshandlungen der Bundesoberbehörde regelt.
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- § 34: Neufassung des § 34, der die Information der Öffentlichkeit über Entscheidungen der Bundesoberbehörde regelt.
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- § 35: Neufassung des § 35, der Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung von Arzneimitteln regelt.
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- § 36: Neufassung des § 36, der Ermächtigungen für Standardzulassungen regelt.
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- § 37: Neufassung des § 37, der die Genehmigung der EU-Kommission oder des Rates für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln regelt.
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- § 38: Neufassung des § 38, der die Registrierung homöopathischer Arzneimittel regelt.
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- § 39: Neufassung des § 39, der die Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel regelt.
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- § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: Die Versicherung muss zugunsten der von der klinischen Prüfung betroffenen Personen bei einem in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden.
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- § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 Buchstabe b: Die Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und für jeden Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stellen.
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- § 40 Abs. 4: Regelungen für klinische Prüfungen bei Minderjährigen, einschließlich der Anwendung des Arzneimittels, der Notwendigkeit der Prüfung, der Einwilligung und der Belastungen und Risiken.
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- § 41: Regelungen für besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung bei volljährigen Personen, die an einer Krankheit leiden, und bei Minderjährigen, die an einer Krankheit leiden.
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- § 42: Regelungen für das Verfahren bei der Ethik-Kommission und das Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde.
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- § 52a: Neue Vorschriften für den Großhandel mit Arzneimitteln eingeführt.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Anhörung von Sachverständigen eingeführt.
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- § 54: Neue Vorschriften für Betriebsverordnungen eingeführt.
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- § 55: Neue Vorschriften für das Arzneibuch eingeführt.
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- § 55a: Neue Vorschriften für die amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren eingeführt.
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- § 56: Neue Vorschriften für Fütterungsarzneimittel eingeführt.
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- § 56a: Neue Vorschriften für die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte eingeführt.
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- § 67: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für Betriebe und Einrichtungen, die mit Arzneimitteln handeln.
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- § 67a: Einführung eines datenbankgestützten Informationssystems über Arzneimittel und deren Hersteller oder Einführer.
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- § 68: Neue Vorschriften zur Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten zwischen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder.
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- § 69: Neue Vorschriften zu den Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung von Verstößen und Verhütung künftiger Verstöße.
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- § 42 Abs. 1: Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von 30 Tagen keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt wurden.
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- § 42 Abs. 2: Genehmigung gilt als abgelehnt, wenn Sponsor innerhalb von 90 Tagen nicht entsprechend abgeändert hat.
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- § 42 Abs. 3: Genehmigung für spezielle Arzneimittel nur mit schriftlicher Genehmigung.
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- § 42a: Neuer Paragraph zur Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung.
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- § 43: Neue Vorschriften zur Apothekenpflicht und Inverkehrbringung durch Tierärzte.
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- § 44: Neue Vorschriften zur Ausnahme von der Apothekenpflicht.
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- § 45: Neue Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht.
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- § 46: Neue Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht.
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- § 47: Neue Vorschriften zum Vertriebsweg.
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- § 139: Übergangsvorschrift für Herstellungs- und Kontrollleiter von Blutstammzellenzubereitungen
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- § 140: Übergangsvorschrift für Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
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- § 141: Mehrere Übergangsvorschriften für Arzneimittel, insbesondere bezüglich Zulassung, Verlängerung, Unterlagenschutz und Anwendung neuer Vorschriften
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- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Vertrieb von Arzneimitteln an bestimmte Empfänger
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- § 43 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
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- § 43 Abs. 1b: Neue Vorschriften für die Nachweise über den Bezug und die Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
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- § 43 Abs. 1c: Neue Vorschriften für die Mitteilung über die Abgabe von Arzneimitteln an das zentrale Informationssystem
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- § 47a: Neue Vorschriften für den Sondervertriebsweg und die Nachweispflichten für Arzneimittel zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs
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- § 48: Neue Vorschriften für die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- § 49: Abschnitt § 49 wurde gestrichen
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- § 50: Neue Vorschriften für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
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- § 51: Neue Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe
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- § 52: Neue Vorschriften für das Verbot der Selbstbedienung mit Arzneimitteln
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- § 105 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anzeige von Arzneimitteln zur Verlängerung der Zulassung.
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- § 105 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung oder Registrierung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Unterlagen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4a: Neue Vorschriften für die Unterlagen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4b: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4c: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 4d: Neue Vorschriften für die Unterlagen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4e: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4f: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 4g: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Blutzubereitungen.
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- § 105 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Beanstandungen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung.
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- § 105 Abs. 5a: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung mit Auflagen.
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- § 105 Abs. 5b: Neue Vorschriften für das Rechtsmittelverfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung.
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- § 105 Abs. 5c: Neue Vorschriften für die Rücknahme von Anträgen auf Verlängerung der Zulassung.
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- § 105 Abs. 5d: Neue Vorschriften für die Anwendung von Übergangsregelungen.
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- § 105 Abs. 6: Streichung des Absatzes.
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- § 105 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Anwendung bei tierischen Arzneimitteln.
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- § 105a Abs. 1: Streichung des Absatzes.
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- § 105a Abs. 2: Streichung des Absatzes.
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- § 105a Abs. 3: Neue Vorschriften für die Prüfung der Fachinformation bei Arzneimitteln.
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- § 105a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Anwendung bei tierischen Arzneimitteln.
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- § 105b: Neue Vorschriften für die Verjährung von Kostenansprüchen bei Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 106: Streichung des Paragraphen.
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- § 107: Streichung des Paragraphen.
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- § 108: Streichung des Paragraphen.
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- § 108a: Neue Vorschriften für die Freigabe von Seren, Impfstoffen und Testallergenen.
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- § 108b: Streichung des Paragraphen.
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- § 109: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung und Packungsbeilage von Arzneimitteln.
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- § 109a: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 110: Neue Vorschriften für die Anordnung von Warnhinweisen bei Arzneimitteln.
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- § 111: Streichung des Paragraphen.
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- § 112: Neue Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit im Einzelhandel.
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- § 113: Neue Vorschriften für die Anwendung von Arzneimitteln.
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- § 114: Streichung des Paragraphen.
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- § 115: Neue Vorschriften für die Ausbildungsnachweise von Pharmaberatern.
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- § 116: Neue Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit von Ärzten.
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- § 117: Streichung des Paragraphen.
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- § 118: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit von Haftungsvorschriften.
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- § 119: Neue Vorschriften für die Anwendung von Arzneimitteln in der ehemaligen DDR.
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- § 120: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit von Haftungsvorschriften in der ehemaligen DDR.
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- § 121: Streichung des Paragraphen.
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- § 122: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht in der ehemaligen DDR.
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- § 123: Neue Vorschriften für die Ausbildungsnachweise von Pharmaberatern in der ehemaligen DDR.
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- § 124: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit von Haftungsvorschriften in der ehemaligen DDR.
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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- **2005-09-19** · BGBl. 2005 I S. 2775 — Verordnung über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei Arzneimitteln (AMG-Anzeigeverordnung - AMG-AV)
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- **2005-10-26** · BGBl. 2005 I S. 3031 — Arzneimittelfarbstoffverordnung (AMFarbV)
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- **2005-12-15** · BGBl. 2005 I S. 3394 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
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- **2005-12-28** · BGBl. 2005 I S. 3632 — Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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# Stellen dieser Station
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- § 11: Neue Vorschriften für die Inhalte der Packungsbeilage, einschließlich spezieller Anforderungen für verschiedene Arzneimittelarten.
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- § 11a: Neue Vorschriften für die Fachinformation, die an Fachkreise zur Verfügung gestellt werden muss.
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- § 7: Neue Vorschriften für radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel.
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- § 8: Neue Verbote zum Schutz vor Täuschung bei Arzneimitteln.
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- § 9: Neue Vorschriften für den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln.
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- § 10: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln.
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- § 2: Neue Definition von Arzneimitteln, einschließlich der Auflistung von spezifischen Kategorien.
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- § 3: Neue Definition des Stoffbegriffs.
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- § 4: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Arzneimittelarten.
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- § 4a: Neue Bestimmungen über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes.
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- § 5: Neue Bestimmungen über das Verbot bedenklicher Arzneimittel.
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- § 6: Neue Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit.
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- § 6a: Neues Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport.
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- § 23: Neue Vorschriften für besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere, einschließlich Wartezeiten, Rückstandsprüfungen und Umweltrisiken.
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- § 24: Neue Vorschriften für Sachverständigengutachten, einschließlich der Anforderungen an die Qualität, Toxikologie, Klinische Wirksamkeit und Rückstandsprüfung.
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- § 24a: Neue Vorschriften für die Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers.
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- § 24b: Neue Vorschriften für die Zulassung von Generika und den Unterlagenschutz, einschließlich der Bioäquivalenz und der Zulassung von biologischen Arzneimitteln.
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- § 23 Abs. 7: Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für Arzneimittel für Tierarten, die der Lebensmittelgewinnung dienen, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre.
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- § 24c: Neue Vorschriften für die Nachforderung von Unterlagen bei mehreren Zulassungsinhabern.
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- § 24d: Neue Vorschriften für die allgemeine Verwertungsbefugnis der Bundesoberbehörde.
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- § 25: Neue Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung von Arzneimitteln, einschließlich der Versagung der Zulassung und der Anhörung von Sachverständigen.
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- § 25a: Einführung der Vorprüfung von Zulassungsanträgen durch unabhängige Sachverständige
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- § 25b: Einführung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung und des dezentralisierten Verfahrens für Zulassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten
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- § 26: Ermächtigung des Bundesministeriums zur Festlegung von Arzneimittelprüfrichtlinien
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- § 27: Festlegung von Fristen für die Erteilung von Zulassungen
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- § 28: Auflagenbefugnis der zuständigen Bundesoberbehörde bei Zulassungen
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- § 39a: Einführung der Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel.
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- § 39b: Einführung der Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
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- § 39c: Einführung der Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel.
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- § 39d: Einführung von sonstigen Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
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- § 40: Neufassung der allgemeinen Voraussetzungen der klinischen Prüfung.
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- § 60: Neue Vorschriften für Arzneimittel zur Anwendung bei Heimtieren
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- § 61: Neue Befugnisse für tierärztliche Bildungsstätten
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- § 62: Neue Organisation der Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
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- § 63: Neuer Stufenplan für die Durchführung der Aufgaben nach § 62
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- § 63a: Neue Vorschriften für den Stufenplanbeauftragten
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- § 63b: Neue Dokumentations- und Meldepflichten für Inhaber der Zulassung
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- § 32: Neufassung des § 32, der die staatliche Chargenprüfung für Seren, Impfstoffe und Allergene regelt.
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- § 33: Neufassung des § 33, der die Kosten für Entscheidungen und Amtshandlungen der Bundesoberbehörde regelt.
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- § 34: Neufassung des § 34, der die Information der Öffentlichkeit über Entscheidungen der Bundesoberbehörde regelt.
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||||
- § 35: Neufassung des § 35, der Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung von Arzneimitteln regelt.
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- § 36: Neufassung des § 36, der Ermächtigungen für Standardzulassungen regelt.
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||||
- § 37: Neufassung des § 37, der die Genehmigung der EU-Kommission oder des Rates für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln regelt.
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||||
- § 38: Neufassung des § 38, der die Registrierung homöopathischer Arzneimittel regelt.
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- § 39: Neufassung des § 39, der die Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel regelt.
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- § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: Die Versicherung muss zugunsten der von der klinischen Prüfung betroffenen Personen bei einem in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden.
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- § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 Buchstabe b: Die Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und für jeden Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stellen.
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- § 40 Abs. 4: Regelungen für klinische Prüfungen bei Minderjährigen, einschließlich der Anwendung des Arzneimittels, der Notwendigkeit der Prüfung, der Einwilligung und der Belastungen und Risiken.
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- § 41: Regelungen für besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung bei volljährigen Personen, die an einer Krankheit leiden, und bei Minderjährigen, die an einer Krankheit leiden.
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- § 42: Regelungen für das Verfahren bei der Ethik-Kommission und das Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde.
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- § 52a: Neue Vorschriften für den Großhandel mit Arzneimitteln eingeführt.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Anhörung von Sachverständigen eingeführt.
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- § 54: Neue Vorschriften für Betriebsverordnungen eingeführt.
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- § 55: Neue Vorschriften für das Arzneibuch eingeführt.
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- § 55a: Neue Vorschriften für die amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren eingeführt.
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- § 56: Neue Vorschriften für Fütterungsarzneimittel eingeführt.
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- § 56a: Neue Vorschriften für die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte eingeführt.
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- § 67: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für Betriebe und Einrichtungen, die mit Arzneimitteln handeln.
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- § 67a: Einführung eines datenbankgestützten Informationssystems über Arzneimittel und deren Hersteller oder Einführer.
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- § 68: Neue Vorschriften zur Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten zwischen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder.
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- § 69: Neue Vorschriften zu den Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Beseitigung von Verstößen und Verhütung künftiger Verstöße.
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- § 42 Abs. 1: Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von 30 Tagen keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt wurden.
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- § 42 Abs. 2: Genehmigung gilt als abgelehnt, wenn Sponsor innerhalb von 90 Tagen nicht entsprechend abgeändert hat.
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- § 42 Abs. 3: Genehmigung für spezielle Arzneimittel nur mit schriftlicher Genehmigung.
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- § 42a: Neuer Paragraph zur Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung.
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- § 43: Neue Vorschriften zur Apothekenpflicht und Inverkehrbringung durch Tierärzte.
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- § 44: Neue Vorschriften zur Ausnahme von der Apothekenpflicht.
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- § 45: Neue Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht.
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- § 46: Neue Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht.
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- § 47: Neue Vorschriften zum Vertriebsweg.
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- § 139: Übergangsvorschrift für Herstellungs- und Kontrollleiter von Blutstammzellenzubereitungen
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- § 140: Übergangsvorschrift für Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
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- § 141: Mehrere Übergangsvorschriften für Arzneimittel, insbesondere bezüglich Zulassung, Verlängerung, Unterlagenschutz und Anwendung neuer Vorschriften
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- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Vertrieb von Arzneimitteln an bestimmte Empfänger
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- § 43 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
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- § 43 Abs. 1b: Neue Vorschriften für die Nachweise über den Bezug und die Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
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- § 43 Abs. 1c: Neue Vorschriften für die Mitteilung über die Abgabe von Arzneimitteln an das zentrale Informationssystem
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- § 47a: Neue Vorschriften für den Sondervertriebsweg und die Nachweispflichten für Arzneimittel zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs
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- § 48: Neue Vorschriften für die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- § 49: Abschnitt § 49 wurde gestrichen
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- § 50: Neue Vorschriften für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
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- § 51: Neue Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe
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- § 52: Neue Vorschriften für das Verbot der Selbstbedienung mit Arzneimitteln
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- § 105 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anzeige von Arzneimitteln zur Verlängerung der Zulassung.
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- § 105 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung oder Registrierung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Unterlagen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4a: Neue Vorschriften für die Unterlagen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4b: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4c: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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||||
- § 105 Abs. 4d: Neue Vorschriften für die Unterlagen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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||||
- § 105 Abs. 4e: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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- § 105 Abs. 4f: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 105 Abs. 4g: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Blutzubereitungen.
|
||||
- § 105 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Beanstandungen bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung.
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||||
- § 105 Abs. 5a: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung mit Auflagen.
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||||
- § 105 Abs. 5b: Neue Vorschriften für das Rechtsmittelverfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Zulassung.
|
||||
- § 105 Abs. 5c: Neue Vorschriften für die Rücknahme von Anträgen auf Verlängerung der Zulassung.
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||||
- § 105 Abs. 5d: Neue Vorschriften für die Anwendung von Übergangsregelungen.
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||||
- § 105 Abs. 6: Streichung des Absatzes.
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||||
- § 105 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Anwendung bei tierischen Arzneimitteln.
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||||
- § 105a Abs. 1: Streichung des Absatzes.
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||||
- § 105a Abs. 2: Streichung des Absatzes.
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||||
- § 105a Abs. 3: Neue Vorschriften für die Prüfung der Fachinformation bei Arzneimitteln.
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- § 105a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Anwendung bei tierischen Arzneimitteln.
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||||
- § 105b: Neue Vorschriften für die Verjährung von Kostenansprüchen bei Verlängerung der Zulassung oder Registrierung.
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||||
- § 106: Streichung des Paragraphen.
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- § 107: Streichung des Paragraphen.
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- § 108: Streichung des Paragraphen.
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- § 108a: Neue Vorschriften für die Freigabe von Seren, Impfstoffen und Testallergenen.
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- § 108b: Streichung des Paragraphen.
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||||
- § 109: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung und Packungsbeilage von Arzneimitteln.
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- § 109a: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln.
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- § 110: Neue Vorschriften für die Anordnung von Warnhinweisen bei Arzneimitteln.
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- § 111: Streichung des Paragraphen.
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||||
- § 112: Neue Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit im Einzelhandel.
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||||
- § 113: Neue Vorschriften für die Anwendung von Arzneimitteln.
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||||
- § 114: Streichung des Paragraphen.
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- § 115: Neue Vorschriften für die Ausbildungsnachweise von Pharmaberatern.
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- § 116: Neue Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit von Ärzten.
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- § 117: Streichung des Paragraphen.
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- § 118: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit von Haftungsvorschriften.
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- § 119: Neue Vorschriften für die Anwendung von Arzneimitteln in der ehemaligen DDR.
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- § 120: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit von Haftungsvorschriften in der ehemaligen DDR.
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- § 121: Streichung des Paragraphen.
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||||
- § 122: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht in der ehemaligen DDR.
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||||
- § 123: Neue Vorschriften für die Ausbildungsnachweise von Pharmaberatern in der ehemaligen DDR.
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- § 124: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit von Haftungsvorschriften in der ehemaligen DDR.
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17
amvg/FASSUNG.md
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17
amvg/FASSUNG.md
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# AMVG — 2005-12-28
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Inkrafttreten:** 2005-12-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel und legt die Anforderungen an die Verschreibung fest.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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amvg/HINWEIS.md
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amvg/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
amvg/HISTORY.md
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amvg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2005-12-28** · BGBl. 2005 I S. 3632 — Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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2
amvg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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21
amvv/FASSUNG.md
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21
amvv/FASSUNG.md
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# AMVV — 2005-12-28
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Inkrafttreten:** 2005-12-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel und legt die Anforderungen an die Verschreibung fest.
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## Betroffene Stellen
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- Anlage: Ephedra-Arten und Zubereitungen, Gewebetransplantate, humane allogene, Macrogollaurylether (Polidocanol), Phospholipide
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- Anlage, 4-(Aminomethyl)benzoesäure: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von 4-(Aminomethyl)benzoesäure auf orale Anwendung
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- Anlage, Diclofenac: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Diclofenac auf die Behandlung von aktinischer Keratose
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||||
- Anlage, Lokalanästhetika: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Lokalanästhetika auf die intracutane Anwendung an der gesunden Haut
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- Anlage, Naratriptan: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Naratriptan auf die Behandlung des Migränekopfschmerzes
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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amvv/HINWEIS.md
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amvv/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
amvv/HISTORY.md
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amvv/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2005-12-28** · BGBl. 2005 I S. 3632 — Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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7
amvv/STELLEN.md
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7
amvv/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- Anlage: Ephedra-Arten und Zubereitungen, Gewebetransplantate, humane allogene, Macrogollaurylether (Polidocanol), Phospholipide
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- Anlage, 4-(Aminomethyl)benzoesäure: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von 4-(Aminomethyl)benzoesäure auf orale Anwendung
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- Anlage, Diclofenac: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Diclofenac auf die Behandlung von aktinischer Keratose
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- Anlage, Lokalanästhetika: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Lokalanästhetika auf die intracutane Anwendung an der gesunden Haut
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- Anlage, Naratriptan: Erweiterung der Anwendungsmöglichkeiten von Naratriptan auf die Behandlung des Migränekopfschmerzes
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17
verkuendungen/2005/bgbl1-2005-75-6.md
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17
verkuendungen/2005/bgbl1-2005-75-6.md
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Verkündung:** 2005-12-28
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||||
- **Inkrafttreten:** 2005-12-29
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- **Ausfertigung:** 2005-12-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=8
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** AMVV, VERORDNUNG-ZUR-NEUORDNUNG-DER-VERSCHREIBUNGSPFLICHT-VON, AMG_1976, VPV, AMVG
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## Kurz
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Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel und legt die Anforderungen an die Verschreibung fest.
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# VERORDNUNG-ZUR-NEUORDNUNG-DER-VERSCHREIBUNGSPFLICHT-VON — 2005-12-28
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Inkrafttreten:** 2005-12-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=8
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel und legt die Anforderungen an die Verschreibung fest.
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## Betroffene Stellen
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||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2005-12-28** · BGBl. 2005 I S. 3632 — Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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# Stellen dieser Station
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@@ -1,11 +1,11 @@
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# VPV — 1998-09-17
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# VPV — 2005-12-28
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- **Titel:** Bekanntmachung der Neufassung der Verkaufsprospekt-Verordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 2853
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- **Inkrafttreten:** 1998-08-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=181
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||||
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Verkaufsprospekt-Verordnung fest, die seit dem 1. August 1998 gilt. Sie berücksichtigt Änderungen durch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 und den Artikel 26 des Gesetzes vom 24. März 1998.
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 3632
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- **Inkrafttreten:** 2005-12-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verschreibungspflicht für bestimmte Arzneimittel und legt die Anforderungen an die Verschreibung fest.
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## Betroffene Stellen
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
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- **1998-09-17** · BGBl. 1998 I S. 2853 — Bekanntmachung der Neufassung der Verkaufsprospekt-Verordnung
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||||
- **2005-12-28** · BGBl. 2005 I S. 3632 — Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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Reference in New Issue
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