BGBl. 1975 I S. 2172 · Änderung · Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
Inkrafttreten: 1975-07-01; 1975-08-16 (Artikel 1 Nr. 19); 1975-08-17 (Artikel 1 Nr. 16 im übrigen)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1975-08-16

BGBl-Id: bgbl1-1975-97-3
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1975-08-16 12:00:00 +00:00
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# PFLSCHG_2012 — 1973-05-17
# PFLSCHG_2012 — 1975-08-16
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 444
- **Inkrafttreten:** 1973-05-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/36#page=24
- **Kurz:** Die Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes, einschließlich der Meldepflicht, der Vernichtung befallener Pflanzen und der Freimachung von Grundstücken.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 2172
- **Inkrafttreten:** 1975-07-01; 1975-08-16 (Artikel 1 Nr. 19); 1975-08-17 (Artikel 1 Nr. 16 im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/97#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Pflanzenschutzgesetz, insbesondere durch die Einführung von Wachstumsreglern und die Anpassung von Begriffen und Regelungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anlage zur Düngemittelverordnung, Gliederung, Angabe 'VIII. Wachstumsregler': Die Angabe 'VIII. Wachstumsregler' in der Gliederung der Anlage zur Düngemittelverordnung wird gestrichen.
- Anlage zur Düngemittelverordnung, Ziffer VIII: Ziffer VIII in der Anlage zur Düngemittelverordnung wird gestrichen.
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetzes: Das Wort 'Pflanzenschutzmittel' wird durch 'Pflanzenbehandlungsmittel' ersetzt.
- § 1 Abs. 1: Neue Nummer 2a hinzugefügt, die Lebensvorgänge von Pflanzen durch Stoffe zu beeinflussen, die nicht zur Ernährung von Pflanzen bestimmt sind.
- § 1 Abs. 1 Nr. 3: Worte 'Pflanzenschutzmittel' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel' ersetzt.
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung für die Verwendung und den Schutz von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, die Schadorganismen oder Krankheiten bekämpfen können, sowie die Bekämpfung des Bisams.
- § 2: Neue Definitionen für Schadorganismen, Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Wachstumsregler hinzugefügt.
- § 2 Satz 2: Neuer Satz, der Stoffe einschließt, die Pflanzenbehandlungsmitteln oder Wachstumsreglern zugesetzt werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungsweise zu verändern.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1: Wort 'Pflanzenschutzmittel' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel oder bestimmter Verfahren des Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes' ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 3a: Neue Nummer 3a hinzugefügt, die die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder Krankheiten vorsieht.
- § 3 Abs. 1 Nr. 4: Worte 'oder anderer Mittel' gestrichen.
- § 3 Abs. 1 Nr. 5, 15: Worte 'oder zu verbieten' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Neue Formulierung für die Verwendung bestimmter Erden oder anderer Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen.
- § 3 Abs. 1 Nr. 8a: Neue Nummer 8a hinzugefügt, die das gewerbsmäßige Vertreiben bestimmter Pflanzen, die zum Anpflanzen, zur Vermehrung oder zur Veredlung bestimmt sind, regelt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1b, 17: Worte 'Viren der in § 1 Abs. 2' durch 'Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1' ersetzt.
- § 6 Abs. 1: Neue Formulierung für die Ermächtigung des Bundesministers, die Anwendung bestimmter Pflanzenbehandlungsmittel zu verbieten oder zu beschränken.
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung, die Pflanzenbehandlungsmittel und Wachstumsregler für die Ausfuhr und Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial ausschließt.
- § 8 Abs. 4: Neue Formulierung für die Auflagen der Biologischen Bundesanstalt und die Gebrauchsanweisung.
- § 10 Abs. 1: Neue Formulierung für die Ermächtigung des Bundesministers, das Verfahren der Zulassung von Pflanzenbehandlungsmitteln zu regeln.
- § 12: Neue Nummern 5 bis 7 hinzugefügt, die das Verfallsdatum, die Gebrauchsanweisung und die vorgeschriebenen Angaben regeln.
- § 12 Abs. 2, 3: Neue Formulierung für Ausnahmen von Absatz 1 und Vorschriften für die Kennzeichnung von Erden und Kultursubstraten.
- § 12a: Neuer Abschnitt, der die Verwendung von Angaben in der Werbung für Pflanzenbehandlungsmittel regelt.
- § 13: Neue Formulierung für die Kennzeichnung und Lagerung von Pflanzenbehandlungsmitteln, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
- § 14: Neue Formulierung für die Anzeigepflicht und die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln.
- § 18: Worte 'für Land- und Forstwirtschaft' gestrichen, neue Satzfassung hinzugefügt.
- § 19 Abs. 2: Neue Nummer 5a hinzugefügt, die die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenbehandlungsmitteln regelt.
- § 20 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung, die auf das Finanzverwaltungsgesetz verweist.
- § 21a: Neuer Abschnitt, der die Kosten für Amtshandlungen der Biologischen Bundesanstalt regelt.
- § 22: Neue Formulierung für die Auskunftspflicht und die Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen.
- § 22a: Abschnitt aufgehoben.
- § 25 Abs. 1: Neue Nummern 4 bis 9 hinzugefügt, die Straftaten im Zusammenhang mit Pflanzenbehandlungsmitteln regeln.
- § 25 Abs. 3: Worte 'Pflanzenschutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Erden' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erden und andere Kultursubstrate sowie Pflanzenschutzgeräte' ersetzt.
- § 30 Abs. 3 bis 5: Abschnitte gestrichen.
## Wortlaut

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- **1972-11-21** · BGBl. 1972 I S. 2125 — Zweite Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
- **1972-12-22** · BGBl. 1972 I S. 2515 — Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung)
- **1973-05-17** · BGBl. 1973 I S. 444 — Dritte Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
- **1975-08-16** · BGBl. 1975 I S. 2172 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

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# Stellen dieser Station
- Anlage zur Düngemittelverordnung, Gliederung, Angabe 'VIII. Wachstumsregler': Die Angabe 'VIII. Wachstumsregler' in der Gliederung der Anlage zur Düngemittelverordnung wird gestrichen.
- Anlage zur Düngemittelverordnung, Ziffer VIII: Ziffer VIII in der Anlage zur Düngemittelverordnung wird gestrichen.
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetzes: Das Wort 'Pflanzenschutzmittel' wird durch 'Pflanzenbehandlungsmittel' ersetzt.
- § 1 Abs. 1: Neue Nummer 2a hinzugefügt, die Lebensvorgänge von Pflanzen durch Stoffe zu beeinflussen, die nicht zur Ernährung von Pflanzen bestimmt sind.
- § 1 Abs. 1 Nr. 3: Worte 'Pflanzenschutzmittel' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel' ersetzt.
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung für die Verwendung und den Schutz von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, die Schadorganismen oder Krankheiten bekämpfen können, sowie die Bekämpfung des Bisams.
- § 2: Neue Definitionen für Schadorganismen, Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Wachstumsregler hinzugefügt.
- § 2 Satz 2: Neuer Satz, der Stoffe einschließt, die Pflanzenbehandlungsmitteln oder Wachstumsreglern zugesetzt werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungsweise zu verändern.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1: Wort 'Pflanzenschutzmittel' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel oder bestimmter Verfahren des Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes' ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 3a: Neue Nummer 3a hinzugefügt, die die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder Krankheiten vorsieht.
- § 3 Abs. 1 Nr. 4: Worte 'oder anderer Mittel' gestrichen.
- § 3 Abs. 1 Nr. 5, 15: Worte 'oder zu verbieten' hinzugefügt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Neue Formulierung für die Verwendung bestimmter Erden oder anderer Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen.
- § 3 Abs. 1 Nr. 8a: Neue Nummer 8a hinzugefügt, die das gewerbsmäßige Vertreiben bestimmter Pflanzen, die zum Anpflanzen, zur Vermehrung oder zur Veredlung bestimmt sind, regelt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1b, 17: Worte 'Viren der in § 1 Abs. 2' durch 'Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1' ersetzt.
- § 6 Abs. 1: Neue Formulierung für die Ermächtigung des Bundesministers, die Anwendung bestimmter Pflanzenbehandlungsmittel zu verbieten oder zu beschränken.
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung, die Pflanzenbehandlungsmittel und Wachstumsregler für die Ausfuhr und Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial ausschließt.
- § 8 Abs. 4: Neue Formulierung für die Auflagen der Biologischen Bundesanstalt und die Gebrauchsanweisung.
- § 10 Abs. 1: Neue Formulierung für die Ermächtigung des Bundesministers, das Verfahren der Zulassung von Pflanzenbehandlungsmitteln zu regeln.
- § 12: Neue Nummern 5 bis 7 hinzugefügt, die das Verfallsdatum, die Gebrauchsanweisung und die vorgeschriebenen Angaben regeln.
- § 12 Abs. 2, 3: Neue Formulierung für Ausnahmen von Absatz 1 und Vorschriften für die Kennzeichnung von Erden und Kultursubstraten.
- § 12a: Neuer Abschnitt, der die Verwendung von Angaben in der Werbung für Pflanzenbehandlungsmittel regelt.
- § 13: Neue Formulierung für die Kennzeichnung und Lagerung von Pflanzenbehandlungsmitteln, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
- § 14: Neue Formulierung für die Anzeigepflicht und die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln.
- § 18: Worte 'für Land- und Forstwirtschaft' gestrichen, neue Satzfassung hinzugefügt.
- § 19 Abs. 2: Neue Nummer 5a hinzugefügt, die die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenbehandlungsmitteln regelt.
- § 20 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung, die auf das Finanzverwaltungsgesetz verweist.
- § 21a: Neuer Abschnitt, der die Kosten für Amtshandlungen der Biologischen Bundesanstalt regelt.
- § 22: Neue Formulierung für die Auskunftspflicht und die Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen.
- § 22a: Abschnitt aufgehoben.
- § 25 Abs. 1: Neue Nummern 4 bis 9 hinzugefügt, die Straftaten im Zusammenhang mit Pflanzenbehandlungsmitteln regeln.
- § 25 Abs. 3: Worte 'Pflanzenschutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Erden' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erden und andere Kultursubstrate sowie Pflanzenschutzgeräte' ersetzt.
- § 30 Abs. 3 bis 5: Abschnitte gestrichen.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der Definition von Pflanzenschutz und Vorratsschutz
§ 1 Abs. 1: Neue Nummer 2a hinzugefügt, die Lebensvorgänge von Pflanzen durch Stoffe zu beeinflussen, die nicht zur Ernährung von Pflanzen bestimmt sind.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3: Worte 'Pflanzenschutzmittel' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel' ersetzt.
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung für die Verwendung und den Schutz von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, die Schadorganismen oder Krankheiten bekämpfen können, sowie die Bekämpfung des Bisams.

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pflschg_2012/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 10 Abs. 1: Neue Formulierung für die Ermächtigung des Bundesministers, das Verfahren der Zulassung von Pflanzenbehandlungsmitteln zu regeln.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 12: Erweiterung der Ermächtigungen des Bundesministers
§ 12: Neue Nummern 5 bis 7 hinzugefügt, die das Verfallsdatum, die Gebrauchsanweisung und die vorgeschriebenen Angaben regeln.
§ 12 Abs. 2, 3: Neue Formulierung für Ausnahmen von Absatz 1 und Vorschriften für die Kennzeichnung von Erden und Kultursubstraten.

7
pflschg_2012/§12a.md Normal file
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# § 12a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 12a: Neuer Abschnitt, der die Verwendung von Angaben in der Werbung für Pflanzenbehandlungsmittel regelt.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-07-12Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 443
> Station: 1975-08-16Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 13: Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Scharkakrankheit
§ 13: Neue Formulierung für die Kennzeichnung und Lagerung von Pflanzenbehandlungsmitteln, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 14 Abs. 4 Satz 1: Erweiterung der Anzeigevorschriften
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetzes: Das Wort 'Pflanzenschutzmittel' wird durch 'Pflanzenbehandlungsmittel' ersetzt.
§ 14: Neue Formulierung für die Anzeigepflicht und die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 18: Anpassung der Prüfungsvorschriften
§ 18: Worte 'für Land- und Forstwirtschaft' gestrichen, neue Satzfassung hinzugefügt.

7
pflschg_2012/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 19 Abs. 2: Neue Nummer 5a hinzugefügt, die die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenbehandlungsmitteln regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 2 Buchstabe b: Erweiterung der Definition von schädlichen Mikroorganismen
§ 2: Neue Definitionen für Schadorganismen, Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Wachstumsregler hinzugefügt.
§ 2 Nummer 3a: Einführung von Zusatzstoffen
§ 2 Satz 2: Neuer Satz, der Stoffe einschließt, die Pflanzenbehandlungsmitteln oder Wachstumsreglern zugesetzt werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungsweise zu verändern.

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pflschg_2012/§20.md Normal file
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 20 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung, die auf das Finanzverwaltungsgesetz verweist.

7
pflschg_2012/§21a.md Normal file
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# § 21a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 21a: Neuer Abschnitt, der die Kosten für Amtshandlungen der Biologischen Bundesanstalt regelt.

7
pflschg_2012/§22.md Normal file
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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 22: Neue Formulierung für die Auskunftspflicht und die Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen.

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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 22a: Einführung von Vorschriften für Zusatzstoffe
§ 22a: Abschnitt aufgehoben.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 25 Abs. 1: Anpassung der Strafvorschriften
§ 25 Abs. 1: Neue Nummern 4 bis 9 hinzugefügt, die Straftaten im Zusammenhang mit Pflanzenbehandlungsmitteln regeln.
§ 25 Abs. 3: Worte 'Pflanzenschutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Erden' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erden und andere Kultursubstrate sowie Pflanzenschutzgeräte' ersetzt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 3 Abs. 1: Änderung der Zuständigkeiten des Bundesministers
§ 3 Abs. 1 Nr. 1: Wort 'Pflanzenschutzmittel' durch 'Pflanzenbehandlungsmittel oder bestimmter Verfahren des Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes' ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 17: Streichung von Wörtern
§ 3 Abs. 1 Nr. 3a: Neue Nummer 3a hinzugefügt, die die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder Krankheiten vorsieht.
§ 3 Abs. 1 Nr. 18: Einführung von Bienenschutzausschüssen
§ 3 Abs. 1 Nr. 4: Worte 'oder anderer Mittel' gestrichen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 15: Worte 'oder zu verbieten' hinzugefügt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 6: Neue Formulierung für die Verwendung bestimmter Erden oder anderer Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 8a: Neue Nummer 8a hinzugefügt, die das gewerbsmäßige Vertreiben bestimmter Pflanzen, die zum Anpflanzen, zur Vermehrung oder zur Veredlung bestimmt sind, regelt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1b, 17: Worte 'Viren der in § 1 Abs. 2' durch 'Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1' ersetzt.

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 30: Anpassung der Übergangsfristen
§ 30 Abs. 3 bis 5: Abschnitte gestrichen.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-07-31 — Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1161
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 6: Neufassung des § 6
§ 6 Abs. 1: Neue Formulierung für die Ermächtigung des Bundesministers, die Anwendung bestimmter Pflanzenbehandlungsmittel zu verbieten oder zu beschränken.

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pflschg_2012/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung, die Pflanzenbehandlungsmittel und Wachstumsregler für die Ausfuhr und Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial ausschließt.

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pflschg_2012/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-16 — Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2172
§ 8 Abs. 4: Neue Formulierung für die Auflagen der Biologischen Bundesanstalt und die Gebrauchsanweisung.

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# BGBl. 1975 I S. 2172
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 2172
- **Verkündung:** 1975-08-16
- **Inkrafttreten:** 1975-07-01; 1975-08-16 (Artikel 1 Nr. 19); 1975-08-17 (Artikel 1 Nr. 16 im übrigen)
- **Ausfertigung:** 1975-08-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/97#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** PFLSCHG_2012
## Kurz
Das Gesetz ändert das Pflanzenschutzgesetz, insbesondere durch die Einführung von Wachstumsreglern und die Anpassung von Begriffen und Regelungen.