BGBl. 2013 I S. 2416 · Änderung · Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
Inkrafttreten: 2015-01-01; 2016-01-01 (Artikel 3 und 4)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2013-07-18

BGBl-Id: bgbl1-2013-38-10
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LawGit Spiegel
2013-07-18 12:00:00 +00:00
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# BVG — 2012-07-04
# BVG — 2013-07-18
- **Titel:** Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 1440
- **Inkrafttreten:** 2012-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/30#page=12
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das anzurechnende Einkommen für die Feststellung von Ausgleichsrenten, Ehegatten- und Kinderzuschlägen sowie Elternrenten ab dem 1. Juli 2012.
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2416
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2016-01-01 (Artikel 3 und 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=40
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund. Es enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Gesetzen, insbesondere an dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz.
## Betroffene Stellen
- Anhang I: Neue Tabellen für das anzurechnende Einkommen
- § 2: Neue Tabelle für das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2012
- § 3: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Stufenzahl und der Zusammenzählung von Einkünften aus verschiedenen Einkommensgruppen
- § 4: Neue Vorschriften zur Feststellung des Ehegattenzuschlags und Kinderzuschlags
- § 5: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Werte für höhere Stufenzahlen
- § 16g Absatz 1: Mehrere Änderungen in § 16g Absatz 1
## Wortlaut

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- **2011-11-04** · BGBl. 2011 I S. 2131 — Steuervereinfachungsgesetz 2011
- **2012-06-29** · BGBl. 2012 I S. 1391 — Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 18. KOV-AnpV 2012)
- **2012-07-04** · BGBl. 2012 I S. 1440 — Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2416 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

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# Stellen dieser Station
- Anhang I: Neue Tabellen für das anzurechnende Einkommen
- § 2: Neue Tabelle für das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2012
- § 3: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Stufenzahl und der Zusammenzählung von Einkünften aus verschiedenen Einkommensgruppen
- § 4: Neue Vorschriften zur Feststellung des Ehegattenzuschlags und Kinderzuschlags
- § 5: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Werte für höhere Stufenzahlen
- § 16g Absatz 1: Mehrere Änderungen in § 16g Absatz 1

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# § 16g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-01-27 — Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 21
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 16g: Bestimmungen zur Erstattung von fortgezahltem Arbeitsentgelt und Sozialabgaben, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Dienstverhältnisses arbeitsunfähig ist.
§ 16g Absatz 1: Mehrere Änderungen in § 16g Absatz 1

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# ERSDIG — 2011-05-02
# ERSDIG — 2013-07-18
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 687
- **Inkrafttreten:** 2011-05-03 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 § 17 Absatz 3, Artikel 2 und 4, und Artikel 5); 2011-07-01 (Artikel 1 § 17 Absatz 3, Artikel 2 und 4); 2012-01-01 (Artikel 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/19#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz führt den Bundesfreiwilligendienst ein, der Frauen und Männern die Möglichkeit bietet, für das Allgemeinwohl in verschiedenen Bereichen zu engagieren. Es regelt die Voraussetzungen, Aufgaben und Einsatzbereiche des Dienstes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2416
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2016-01-01 (Artikel 3 und 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=40
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund. Es enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Gesetzen, insbesondere an dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 1a Abs. 2: Die Geltung von § 2 Abs. 2 sowie den §§ 2a und 23 wird auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt.
- § 1a Abs. 1: Der Wortlaut von Absatz 1 bleibt unverändert.
- § 1a Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der besagt, dass § 23 nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt.
- Inhaltsübersicht nach § 1: Einfügung der Angabe '§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes'
- Inhaltsübersicht am Ende: Einfügung der Angabe '§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes'
- nach § 1: Einfügung von § 1a 'Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes'
- § 9 Nummer 3: Ersetzung von '§ 64 oder § 66' durch 'den §§ 64, 66, 66a oder § 66b'
- am Ende: Einfügung von § 83 'Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes'
- § 51 Absatz 4: Neuer Wortlaut für § 51 Absatz 4
- § 51 Absatz 5: Neuer Absatz 5 angefügt
## Wortlaut

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- **2009-06-17** · BGBl. 2009 I S. 1229 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
- **2010-08-05** · BGBl. 2010 I S. 1052 — Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 WehrRÄndG 2010)
- **2011-05-02** · BGBl. 2011 I S. 687 — Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2416 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

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# Stellen dieser Station
- § 1a Abs. 2: Die Geltung von § 2 Abs. 2 sowie den §§ 2a und 23 wird auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt.
- § 1a Abs. 1: Der Wortlaut von Absatz 1 bleibt unverändert.
- § 1a Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der besagt, dass § 23 nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt.
- Inhaltsübersicht nach § 1: Einfügung der Angabe '§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes'
- Inhaltsübersicht am Ende: Einfügung der Angabe '§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes'
- nach § 1: Einfügung von § 1a 'Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes'
- § 9 Nummer 3: Ersetzung von '§ 64 oder § 66' durch 'den §§ 64, 66, 66a oder § 66b'
- am Ende: Einfügung von § 83 'Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes'
- § 51 Absatz 4: Neuer Wortlaut für § 51 Absatz 4
- § 51 Absatz 5: Neuer Absatz 5 angefügt

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-13Neufassung des Zivildienstgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2811
> Station: 2013-07-18Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 51: Einführung von Durchführung der Versorgung
§ 51 Absatz 4: Neuer Wortlaut für § 51 Absatz 4
§ 51 Absatz 5: Neuer Absatz 5 angefügt

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# SGB-I — 2013-02-20
# SGB-I — 2013-07-18
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 254
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/8#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz führt das Betreuungsgeld ein, das an Eltern gezahlt wird, die ihr Kind selbst betreuen und keine Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2416
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2016-01-01 (Artikel 3 und 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=40
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund. Es enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Gesetzen, insbesondere an dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 25: Wörter 'Erziehungsgeld und' gestrichen und 'und Betreuungsgeld' angefügt
- § 25 Überschrift: Wörter 'Erziehungsgeld und' gestrichen und 'und Betreuungsgeld' angefügt
- § 25 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden.'
- § 25 Abs. 3: Wörter ', für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen' und 'Satz 2' gestrichen
- § 54 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Unpfändbar sind Ansprüche auf 1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, 2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutter-schutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngelds nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, 2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.'
- § 68 Nummer 15 und 15a: Neuer Wortlaut: '15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes'
- § 24 Absatz 2: Neuer Wortlaut für § 24 Absatz 2
- § 68 Nummer 7 Buchstabe a: Neuer Wortlaut für § 68 Nummer 7 Buchstabe a
## Wortlaut

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- **2012-09-17** · BGBl. 2012 I S. 1878 — Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
- **2012-10-29** · BGBl. 2012 I S. 2246 — Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)
- **2013-02-20** · BGBl. 2013 I S. 254 — Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2416 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 25: Wörter 'Erziehungsgeld und' gestrichen und 'und Betreuungsgeld' angefügt
- § 25 Überschrift: Wörter 'Erziehungsgeld und' gestrichen und 'und Betreuungsgeld' angefügt
- § 25 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden.'
- § 25 Abs. 3: Wörter ', für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen' und 'Satz 2' gestrichen
- § 54 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Unpfändbar sind Ansprüche auf 1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, 2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutter-schutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngelds nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, 2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.'
- § 68 Nummer 15 und 15a: Neuer Wortlaut: '15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes'
- § 24 Absatz 2: Neuer Wortlaut für § 24 Absatz 2
- § 68 Nummer 7 Buchstabe a: Neuer Wortlaut für § 68 Nummer 7 Buchstabe a

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-22 — Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1046
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 24 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von „Berufsförderung“ durch „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
§ 24 Absatz 2: Neuer Wortlaut für § 24 Absatz 2

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-02-20 — Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 254
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 68 Nummer 15 und 15a: Neuer Wortlaut: '15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes'
§ 68 Nummer 7 Buchstabe a: Neuer Wortlaut für § 68 Nummer 7 Buchstabe a

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@@ -1,18 +1,27 @@
# SVG_2025 — 2013-06-20
# SVG_2025 — 2013-07-18
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1514
- **Inkrafttreten:** 2013-06-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/29#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung der Professorenbesoldung und ändert weitere dienstrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bundesbesoldungsgesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2416
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2016-01-01 (Artikel 3 und 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=40
- **Kurz:** Das Gesetz überträgt die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund. Es enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Gesetzen, insbesondere an dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 46 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen durch Rechtsverordnung regelt.
- § 87a Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines Satzes, der die Durchführung einzelner Aufgaben bei Behörden anderer Bundesministerien erlaubt.
- § 102 Abs. 1: Anfügen eines Satzes, der die Geltung von Satz 1 auch für bestimmte Berufssoldaten bis Ende 2017 bestätigt.
- § 26a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Abs. 4 Satz 3, § 53 Abs. 2 Nummer 3, § 74 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Ersetzen der Angabe '400' durch '450'.
- Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I, Nummer 5: Neue Angaben für Nummer 5 und 6 eingefügt
- § 80 Satz 4: „Satz 4“ durch „Satz 3“ ersetzt
- § 81 Absatz 6 Satz 2: Wörter „Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ eingefügt
- § 81a Satz 1: Wörter „für Arbeit und Soziales“ durch „der Verteidigung“ ersetzt
- § 82 Absatz 2 Satz 3: Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch „mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt
- § 83 Absatz 1: Neuer Wortlaut für § 83 Absatz 1
- § 83a: Neue Gliederungseinheit 5 und § 83a eingefügt
- Zwischenüberschrift vor § 84: Neue Überschrift „6. Zusammentreffen von Ansprüchen“
- § 85 Absatz 3: Wörter „und § 81a finden“ durch „findet“ ersetzt
- § 85a: Mehrere Änderungen in § 85a
- § 86 Absatz 2: Neuer Wortlaut für § 86 Absatz 2
- § 88: Mehrere Änderungen in § 88
- § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2: Wörter „81d“ durch „81f“ ersetzt
## Wortlaut

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- **2012-07-25** · BGBl. 2012 I S. 1583 — Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz BwRefBeglG)
- **2013-04-12** · BGBl. 2013 I S. 730 — Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
- **2013-06-20** · BGBl. 2013 I S. 1514 — Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2416 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

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# Stellen dieser Station
- § 46 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen durch Rechtsverordnung regelt.
- § 87a Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines Satzes, der die Durchführung einzelner Aufgaben bei Behörden anderer Bundesministerien erlaubt.
- § 102 Abs. 1: Anfügen eines Satzes, der die Geltung von Satz 1 auch für bestimmte Berufssoldaten bis Ende 2017 bestätigt.
- § 26a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Abs. 4 Satz 3, § 53 Abs. 2 Nummer 3, § 74 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Ersetzen der Angabe '400' durch '450'.
- Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I, Nummer 5: Neue Angaben für Nummer 5 und 6 eingefügt
- § 80 Satz 4: „Satz 4“ durch „Satz 3“ ersetzt
- § 81 Absatz 6 Satz 2: Wörter „Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ eingefügt
- § 81a Satz 1: Wörter „für Arbeit und Soziales“ durch „der Verteidigung“ ersetzt
- § 82 Absatz 2 Satz 3: Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch „mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt
- § 83 Absatz 1: Neuer Wortlaut für § 83 Absatz 1
- § 83a: Neue Gliederungseinheit 5 und § 83a eingefügt
- Zwischenüberschrift vor § 84: Neue Überschrift „6. Zusammentreffen von Ansprüchen“
- § 85 Absatz 3: Wörter „und § 81a finden“ durch „findet“ ersetzt
- § 85a: Mehrere Änderungen in § 85a
- § 86 Absatz 2: Neuer Wortlaut für § 86 Absatz 2
- § 88: Mehrere Änderungen in § 88
- § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2: Wörter „81d“ durch „81f“ ersetzt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 80: Neue Vorschriften für die Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
§ 80 Satz 4: „Satz 4“ durch „Satz 3“ ersetzt

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# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 81: Neue Definition der Wehrdienstbeschädigung
§ 81 Absatz 6 Satz 2: Wörter „Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ eingefügt

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# § 81a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 81a: Neue Vorschriften für die Versorgung in besonderen Fällen
§ 81a Satz 1: Wörter „für Arbeit und Soziales“ durch „der Verteidigung“ ersetzt

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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-04-12Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 730
> Station: 2013-07-18Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 82 Abs. 1 Satz 1 und 2: Einfügung von Wörtern
§ 82 Absatz 2 Satz 3: Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch „mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 83: Neue Vorschrift zur Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen und Beginn der Versorgung
§ 83 Absatz 1: Neuer Wortlaut für § 83 Absatz 1

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# § 83a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 83a: Neue Gliederungseinheit 5 und § 83a eingefügt

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# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 84: Neue Vorschrift zum Zusammentreffen von Ansprüchen
Zwischenüberschrift vor § 84: Neue Überschrift „6. Zusammentreffen von Ansprüchen

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# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 85: Neue Vorschrift zum Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
§ 85 Absatz 3: Wörter „und § 81a finden“ durch „findet“ ersetzt

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# § 85a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 85a: Neue Vorschrift zu Geldleistungen der Wohnungshilfe
§ 85a: Mehrere Änderungen in § 85a

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 86: Neue Vorschrift zur Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 86 Absatz 2: Neuer Wortlaut für § 86 Absatz 2

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# § 88
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 88: Regelung der Organisation und Durchführung der Beschädigtenversorgung
§ 88: Mehrere Änderungen in § 88

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# § 91a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-25 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3054
> Station: 2013-07-18 — Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2416
§ 91a: Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
§ 91a Absatz 1 Satz 1 und 2: Wörter „81d“ durch „81f“ ersetzt

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# BGBl. 2013 I S. 2416
- **Titel:** Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2416
- **Verkündung:** 2013-07-18
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2016-01-01 (Artikel 3 und 4)
- **Ausfertigung:** 2013-07-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=40
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SVG_2025, SGB-I, BVG, ERSDIG
## Kurz
Das Gesetz überträgt die Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund. Es enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Gesetzen, insbesondere an dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Zivildienstgesetz.