BGBl. 1964 I S. 251 · Sonstige · Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251 Inkrafttreten: nicht ermittelt Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-04-09 BGBl-Id: bgbl1-1964-16-6
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# BGB — 1964-04-09
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- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 245
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- **Inkrafttreten:** 1964-04-09
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=247
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- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Zollgesetz vom 14. Juni 1961, insbesondere durch Anpassungen in § 21.
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- **Titel:** Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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- **Typ:** Sonstige
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 251
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=253
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- **Kurz:** Dieser Hinweis listet Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf, die in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben.
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## Betroffene Stellen
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- § 1708 Abs. 1 Satz 1: Unterhaltsanspruch für uneheliche Kinder auch für das 17. und 18. Lebensjahr bestätigt als mit dem Grundgesetz vereinbar
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- § 1708 Abs. 1 Satz 1: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs für uneheliche Kinder im 17. und 18. Lebensjahr
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## Wortlaut
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- **1964-01-25** · BGBl. 1964 I Nr. 4 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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- **1964-04-09** · BGBl. 1964 I Nr. 16 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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- **1964-04-09** · BGBl. 1964 I S. 245 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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- **1964-04-09** · BGBl. 1964 I S. 251 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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# Stellen dieser Station
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- § 1708 Abs. 1 Satz 1: Unterhaltsanspruch für uneheliche Kinder auch für das 17. und 18. Lebensjahr bestätigt als mit dem Grundgesetz vereinbar
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- § 1708 Abs. 1 Satz 1: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs für uneheliche Kinder im 17. und 18. Lebensjahr
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# § 1708
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 1708 Abs. 1 Satz 1: Unterhaltsanspruch für uneheliche Kinder auch für das 17. und 18. Lebensjahr bestätigt als mit dem Grundgesetz vereinbar
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§ 1708 Abs. 1 Satz 1: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs für uneheliche Kinder im 17. und 18. Lebensjahr
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verkuendungen/1964/bgbl1-1964-16-6.md
Normal file
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verkuendungen/1964/bgbl1-1964-16-6.md
Normal file
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# BGBl. 1964 I S. 251
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- **Titel:** Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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- **Typ:** Sonstige
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 251
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- **Verkündung:** 1964-04-09
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Ausfertigung:** 1964-04-09
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=253
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BGB, ZG
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## Kurz
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Dieser Hinweis listet Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf, die in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben.
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# ZG — 1964-04-09
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- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 245
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- **Inkrafttreten:** 1964-04-09
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=247
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- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Zollgesetz vom 14. Juni 1961, insbesondere durch Anpassungen in § 21.
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- **Titel:** Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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- **Typ:** Sonstige
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 251
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=253
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- **Kurz:** Dieser Hinweis listet Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf, die in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben.
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## Betroffene Stellen
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- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Das Wort 'Erzeugung' wird durch 'Gewinnung' ersetzt.
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- § 21 Abs. 2: Nummern 5 und 6 werden hinzugefügt, die Zollsätze für bestimmte Waren regeln.
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- § 21 Abs. 2: Nummern 5 und 6 werden angefügt, die Zollsätze für bestimmte Waren regeln.
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- § 21 Abs. 6: Die Nummer 4 wird durch 'Nrn. 4 bis 6' ersetzt.
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- Überschrift zu § 21: Die Überschrift lautet nun 'Zolltarif, Sonderzölle'.
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- § 46 Abs. 11 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Werden aus dem Zollaufschublager Waren zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt, so ist die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.'
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- § 46 Abs. 12: Neuer Absatz 12, der die Überführung von Waren durch Anschreibung regelt.
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- § 46 Abs. 12 und 13: Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden zu Absätzen 13 und 14 umbenannt.
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- § 48 Abs. 2: Am Ende des dritten Satzes wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ein neuer Satz angefügt.
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||||
- § 48 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird.'
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||||
- § 48 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Der Zoll für Nebenerzeugnisse und Abfälle wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit bemessen, jedoch ist für ihren Zollwert und die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend; auf Antrag wird Satz 1 angewendet.'
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- § 50 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Abfertigung von Waren im Fall des § 46 Abs. 11 regelt.
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- § 21: Die Überschrift wird zu 'Zolltarif, Sonderzölle' geändert.
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- § 46 Abs. 11 Satz 1: Neuer Wortlaut für den Satz 1 des Absatzes 11.
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- § 46: Ein neuer Absatz 12 wird eingefügt.
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- § 46: Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden neu nummeriert.
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- § 48 Abs. 2: Am Ende des dritten Satzes wird ein Strichpunkt angefügt und ein neuer Satzteil hinzugefügt.
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- § 48 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für den Satz 1 des Absatzes 4.
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- § 48 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut für den Satz 2 des Absatzes 5.
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- § 50 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt.
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- § 50 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'nach Absatz 1 freigegeben' werden durch 'zur Freigutveredelung abgefertigt' ersetzt.
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- § 55 Abs. 1: Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und ein neuer Satz angefügt, der § 38 Abs. 3 sinngemäß anwendbar macht.
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- § 77 Abs. 3: Eine neue Nummer 6 wird hinzugefügt, die Änderungen nach dem Assoziierungsabkommen regelt.
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- § 77 Abs. 4: Neuer Wortlaut: 'Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen zu Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Stellung zu nehmen.'
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- § 55 Abs. 1: Am Ende wird ein Komma durch ein Punkt ersetzt und ein neuer Satzteil angefügt.
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- § 77 Abs. 3: Eine neue Nummer 6 wird angefügt.
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- § 77 Abs. 4: Neuer Wortlaut für den Absatz 4.
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- § 77 Abs. 5: Die Worte 'drei Monaten' werden durch 'vier Monaten' ersetzt.
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## Wortlaut
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- **1963-08-15** · BGBl. 1963 I S. 634 — Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland
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- **1963-12-21** · BGBl. 1963 I S. 897 — Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Getreidewirtschaftsjahr 1963/64 (Verordnung über die Ermäßigung der Abschöpfung für Mais und Weichweizen zur Herstellung von Stärke 1963)
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- **1964-04-09** · BGBl. 1964 I S. 245 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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- **1964-04-09** · BGBl. 1964 I S. 251 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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# Stellen dieser Station
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- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Das Wort 'Erzeugung' wird durch 'Gewinnung' ersetzt.
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- § 21 Abs. 2: Nummern 5 und 6 werden hinzugefügt, die Zollsätze für bestimmte Waren regeln.
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- § 21 Abs. 2: Nummern 5 und 6 werden angefügt, die Zollsätze für bestimmte Waren regeln.
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- § 21 Abs. 6: Die Nummer 4 wird durch 'Nrn. 4 bis 6' ersetzt.
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- Überschrift zu § 21: Die Überschrift lautet nun 'Zolltarif, Sonderzölle'.
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- § 46 Abs. 11 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Werden aus dem Zollaufschublager Waren zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt, so ist die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.'
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- § 46 Abs. 12: Neuer Absatz 12, der die Überführung von Waren durch Anschreibung regelt.
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- § 46 Abs. 12 und 13: Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden zu Absätzen 13 und 14 umbenannt.
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- § 48 Abs. 2: Am Ende des dritten Satzes wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ein neuer Satz angefügt.
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- § 48 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird.'
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- § 48 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Der Zoll für Nebenerzeugnisse und Abfälle wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit bemessen, jedoch ist für ihren Zollwert und die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend; auf Antrag wird Satz 1 angewendet.'
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- § 50 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Abfertigung von Waren im Fall des § 46 Abs. 11 regelt.
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- § 21: Die Überschrift wird zu 'Zolltarif, Sonderzölle' geändert.
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- § 46 Abs. 11 Satz 1: Neuer Wortlaut für den Satz 1 des Absatzes 11.
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- § 46: Ein neuer Absatz 12 wird eingefügt.
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- § 46: Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden neu nummeriert.
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- § 48 Abs. 2: Am Ende des dritten Satzes wird ein Strichpunkt angefügt und ein neuer Satzteil hinzugefügt.
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- § 48 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für den Satz 1 des Absatzes 4.
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- § 48 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut für den Satz 2 des Absatzes 5.
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- § 50 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt.
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- § 50 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'nach Absatz 1 freigegeben' werden durch 'zur Freigutveredelung abgefertigt' ersetzt.
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- § 55 Abs. 1: Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und ein neuer Satz angefügt, der § 38 Abs. 3 sinngemäß anwendbar macht.
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- § 77 Abs. 3: Eine neue Nummer 6 wird hinzugefügt, die Änderungen nach dem Assoziierungsabkommen regelt.
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- § 77 Abs. 4: Neuer Wortlaut: 'Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen zu Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Stellung zu nehmen.'
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- § 55 Abs. 1: Am Ende wird ein Komma durch ein Punkt ersetzt und ein neuer Satzteil angefügt.
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- § 77 Abs. 3: Eine neue Nummer 6 wird angefügt.
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- § 77 Abs. 4: Neuer Wortlaut für den Absatz 4.
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- § 77 Abs. 5: Die Worte 'drei Monaten' werden durch 'vier Monaten' ersetzt.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 21 Abs. 2 Nr. 2: Das Wort 'Erzeugung' wird durch 'Gewinnung' ersetzt.
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§ 21 Abs. 2: Nummern 5 und 6 werden hinzugefügt, die Zollsätze für bestimmte Waren regeln.
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§ 21 Abs. 2: Nummern 5 und 6 werden angefügt, die Zollsätze für bestimmte Waren regeln.
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§ 21 Abs. 6: Die Nummer 4 wird durch 'Nrn. 4 bis 6' ersetzt.
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Überschrift zu § 21: Die Überschrift lautet nun 'Zolltarif, Sonderzölle'.
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§ 21: Die Überschrift wird zu 'Zolltarif, Sonderzölle' geändert.
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zg/§46.md
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zg/§46.md
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# § 46
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 46 Abs. 11 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Werden aus dem Zollaufschublager Waren zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt, so ist die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.'
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§ 46 Abs. 11 Satz 1: Neuer Wortlaut für den Satz 1 des Absatzes 11.
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§ 46 Abs. 12: Neuer Absatz 12, der die Überführung von Waren durch Anschreibung regelt.
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§ 46: Ein neuer Absatz 12 wird eingefügt.
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§ 46 Abs. 12 und 13: Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden zu Absätzen 13 und 14 umbenannt.
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§ 46: Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden neu nummeriert.
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zg/§48.md
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zg/§48.md
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# § 48
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 48 Abs. 2: Am Ende des dritten Satzes wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und ein neuer Satz angefügt.
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§ 48 Abs. 2: Am Ende des dritten Satzes wird ein Strichpunkt angefügt und ein neuer Satzteil hinzugefügt.
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§ 48 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird.'
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§ 48 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für den Satz 1 des Absatzes 4.
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§ 48 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Der Zoll für Nebenerzeugnisse und Abfälle wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit bemessen, jedoch ist für ihren Zollwert und die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend; auf Antrag wird Satz 1 angewendet.'
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§ 48 Abs. 5 Satz 2: Neuer Wortlaut für den Satz 2 des Absatzes 5.
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# § 50
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 50 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Abfertigung von Waren im Fall des § 46 Abs. 11 regelt.
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§ 50 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt.
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§ 50 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'nach Absatz 1 freigegeben' werden durch 'zur Freigutveredelung abgefertigt' ersetzt.
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# § 55
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 55 Abs. 1: Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und ein neuer Satz angefügt, der § 38 Abs. 3 sinngemäß anwendbar macht.
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§ 55 Abs. 1: Am Ende wird ein Komma durch ein Punkt ersetzt und ein neuer Satzteil angefügt.
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# § 77
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-04-09 — Drittes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 245
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> Station: 1964-04-09 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 251
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§ 77 Abs. 3: Eine neue Nummer 6 wird hinzugefügt, die Änderungen nach dem Assoziierungsabkommen regelt.
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§ 77 Abs. 3: Eine neue Nummer 6 wird angefügt.
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§ 77 Abs. 4: Neuer Wortlaut: 'Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen zu Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Stellung zu nehmen.'
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§ 77 Abs. 4: Neuer Wortlaut für den Absatz 4.
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§ 77 Abs. 5: Die Worte 'drei Monaten' werden durch 'vier Monaten' ersetzt.
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