BGBl. 1981 I S. 1033 · Verordnung · Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)

Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
Inkrafttreten: 1981-10-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1981-09-30

BGBl-Id: bgbl1-1981-41-2
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# HZAZUSTV_2023 — 1979-09-26
# HZAZUSTV_2023 — 1981-09-30
- **Titel:** Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1573
- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/57#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter, insbesondere für die Steuer- und Zollkontrolle.
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1033
- **Inkrafttreten:** 1981-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/41#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter, insbesondere im Oberfinanzbezirk Bremen und in Baden-Württemberg.
## Betroffene Stellen
- § 14: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Saarlouis und Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Kaiserslautern an das Hauptzollamt Saarbrücken.
- § 15 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten verschiedener Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart an das Hauptzollamt Stuttgart-Ost.
- § 15 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes und bestimmter Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart an das Hauptzollamt Stuttgart-West.
- § 15 Abs. 3: Übertragung der Zuständigkeit des Hauptzollamts Augsburg an das Hauptzollamt Ulm für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg.
- § 16 Abs. 2: Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter vom 9. August 1976.
- § 5 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Harburg und Hamburg-St. Annen an das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof
- § 6 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim an das Hauptzollamt Braunschweig
- § 6 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Uelzen und Osnabrück an das Hauptzollamt Lüneburg und Nordhorn
- § 6 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Lüneburg, Uelzen und Kassel an das Hauptzollamt Hannover
- § 6 Abs. 4: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Braunschweig an das Hauptzollamt Uelzen
- § 6 Abs. 5: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Braunschweig
- § 6 Abs. 6: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Göttingen
- § 7 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten aller Hauptzollämter des Bundesgebiets an das Hauptzollamt Baden-Baden
- § 7 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe an das Hauptzollamt Karlsruhe
- § 7 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe und anderer Oberfinanzbezirke an das Hauptzollamt Mannheim
- § 8 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Kiel an das Hauptzollamt Kiel
- § 8 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-West an das Hauptzollamt Lübeck-Ost
- § 8 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost an das Hauptzollamt Lübeck-West
- § 9 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Koblenz an das Hauptzollamt Koblenz
- § 9 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau an das Hauptzollamt Kaiserslautern
- § 10 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd an das Hauptzollamt Aachen-Nord
- § 10 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord an das Hauptzollamt Aachen-Süd
- § 10 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Köln an das Hauptzollamt Köln-Deutz
- § 10 Abs. 4: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-Deutz an das Hauptzollamt Köln-Rheinau
- § 11 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Bundesgebiets an das Hauptzollamt München-Mitte
- § 12 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Bielefeld
- § 12 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen und die damit verbundenen Aufgaben auf das Hauptzollamt Bielefeld
- § 12 (2): Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Dortmund
- § 13 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
- § 13 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung von Stundung und die Anforderung und Erlass von Säumniszuschlägen auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
- § 13 (1) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
- § 13 (2): Übertragung der Zuständigkeiten für die zollamtliche Behandlung von Waren im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim auf das Hauptzollamt Regensburg
- § 13 (3): Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Würzburg
- § 14: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ermittlung von Steuerstraftaten, die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs, die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Saarbrücken
- § 15 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs, die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen, die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Stuttgart-Ost
- § 15 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung von Stundung und die Anforderung und Erlass von Säumniszuschlägen auf das Hauptzollamt Stuttgart-Ost
- § 15 (1) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ermittlung von Steuerstraftaten, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Verwertung beweglicher Sachen auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (2) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfindungsanmeldungen, die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungsbeschränkungen, die Erteilung von Brenngenehmigungen, die Festsetzung der zu versteuernden Branntweinmengen und die Erhebung des Branntweinaufschlags, die Festsetzung der abzuliefernden Branntweinmengen und die Zahlung des Übernahmegeldes, die Anordnung von Ausbeuteermittlungen auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (2) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (2) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der zollamtlichen Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Stadtkreises Stuttgart auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (3): Übertragung der Zuständigkeiten für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg auf das Hauptzollamt Ulm
## Wortlaut

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- **1975-07-05** · BGBl. 1975 I S. 1754 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
- **1976-09-04** · BGBl. 1976 I S. 2577 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
- **1979-09-26** · BGBl. 1979 I S. 1573 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
- **1981-09-30** · BGBl. 1981 I S. 1033 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)

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# Stellen dieser Station
- § 14: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Saarlouis und Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Kaiserslautern an das Hauptzollamt Saarbrücken.
- § 15 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten verschiedener Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart an das Hauptzollamt Stuttgart-Ost.
- § 15 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes und bestimmter Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart an das Hauptzollamt Stuttgart-West.
- § 15 Abs. 3: Übertragung der Zuständigkeit des Hauptzollamts Augsburg an das Hauptzollamt Ulm für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg.
- § 16 Abs. 2: Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter vom 9. August 1976.
- § 5 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Harburg und Hamburg-St. Annen an das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof
- § 6 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim an das Hauptzollamt Braunschweig
- § 6 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Uelzen und Osnabrück an das Hauptzollamt Lüneburg und Nordhorn
- § 6 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Lüneburg, Uelzen und Kassel an das Hauptzollamt Hannover
- § 6 Abs. 4: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Braunschweig an das Hauptzollamt Uelzen
- § 6 Abs. 5: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Braunschweig
- § 6 Abs. 6: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Göttingen
- § 7 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten aller Hauptzollämter des Bundesgebiets an das Hauptzollamt Baden-Baden
- § 7 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe an das Hauptzollamt Karlsruhe
- § 7 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe und anderer Oberfinanzbezirke an das Hauptzollamt Mannheim
- § 8 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Kiel an das Hauptzollamt Kiel
- § 8 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-West an das Hauptzollamt Lübeck-Ost
- § 8 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost an das Hauptzollamt Lübeck-West
- § 9 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Koblenz an das Hauptzollamt Koblenz
- § 9 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau an das Hauptzollamt Kaiserslautern
- § 10 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd an das Hauptzollamt Aachen-Nord
- § 10 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord an das Hauptzollamt Aachen-Süd
- § 10 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Köln an das Hauptzollamt Köln-Deutz
- § 10 Abs. 4: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-Deutz an das Hauptzollamt Köln-Rheinau
- § 11 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Bundesgebiets an das Hauptzollamt München-Mitte
- § 12 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Bielefeld
- § 12 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen und die damit verbundenen Aufgaben auf das Hauptzollamt Bielefeld
- § 12 (2): Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Dortmund
- § 13 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
- § 13 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung von Stundung und die Anforderung und Erlass von Säumniszuschlägen auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
- § 13 (1) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
- § 13 (2): Übertragung der Zuständigkeiten für die zollamtliche Behandlung von Waren im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim auf das Hauptzollamt Regensburg
- § 13 (3): Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Würzburg
- § 14: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ermittlung von Steuerstraftaten, die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs, die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Saarbrücken
- § 15 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs, die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen, die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Stuttgart-Ost
- § 15 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung von Stundung und die Anforderung und Erlass von Säumniszuschlägen auf das Hauptzollamt Stuttgart-Ost
- § 15 (1) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ermittlung von Steuerstraftaten, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Verwertung beweglicher Sachen auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (2) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfindungsanmeldungen, die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungsbeschränkungen, die Erteilung von Brenngenehmigungen, die Festsetzung der zu versteuernden Branntweinmengen und die Erhebung des Branntweinaufschlags, die Festsetzung der abzuliefernden Branntweinmengen und die Zahlung des Übernahmegeldes, die Anordnung von Ausbeuteermittlungen auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (2) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (2) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der zollamtlichen Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Stadtkreises Stuttgart auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
- § 15 (3): Übertragung der Zuständigkeiten für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg auf das Hauptzollamt Ulm

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 10: Übertragung verschiedener Zuständigkeiten an das Hauptzollamt Köln-Deutz, Aachen-Nord und Aachen-Süd.
§ 10 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd an das Hauptzollamt Aachen-Nord
§ 10 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord an das Hauptzollamt Aachen-Süd
§ 10 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Köln an das Hauptzollamt Köln-Deutz
§ 10 Abs. 4: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-Deutz an das Hauptzollamt Köln-Rheinau

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 11: Übertragung der Zuständigkeit für die Abgabenvergütung bei Lieferung von Dieselkraftstoff und andere Aufgaben an das Hauptzollamt München-Schwanthalerstraße und München-Landsberger Straße.
§ 11 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Bundesgebiets an das Hauptzollamt München-Mitte

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 12: Übertragung der Zuständigkeit für den laufenden Zahlungsaufschub und die Verwaltung der Sicherheiten an das Hauptzollamt Münster und die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld.
§ 12 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Bielefeld
§ 12 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen und die damit verbundenen Aufgaben auf das Hauptzollamt Bielefeld
§ 12 (2): Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Dortmund

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 13: Übertragung der Zuständigkeit für den laufenden Zahlungsaufschub und die Verwaltung der Sicherheiten an das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth und die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen an das Hauptzollamt Bamberg.
§ 13 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
§ 13 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung von Stundung und die Anforderung und Erlass von Säumniszuschlägen auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
§ 13 (1) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Nürnberg-Fürth
§ 13 (2): Übertragung der Zuständigkeiten für die zollamtliche Behandlung von Waren im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim auf das Hauptzollamt Regensburg
§ 13 (3): Übertragung der Zuständigkeiten für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Würzburg

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-09-26 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1573
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 14: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Saarlouis und Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Kaiserslautern an das Hauptzollamt Saarbrücken.
§ 14: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ermittlung von Steuerstraftaten, die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs, die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Saarbrücken

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-09-26 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1573
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 15 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten verschiedener Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart an das Hauptzollamt Stuttgart-Ost.
§ 15 (1) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs, die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen, die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff auf das Hauptzollamt Stuttgart-Ost
§ 15 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes und bestimmter Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart an das Hauptzollamt Stuttgart-West.
§ 15 (1) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Bewilligung von Stundung und die Anforderung und Erlass von Säumniszuschlägen auf das Hauptzollamt Stuttgart-Ost
§ 15 Abs. 3: Übertragung der Zuständigkeit des Hauptzollamts Augsburg an das Hauptzollamt Ulm für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg.
§ 15 (1) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Ermittlung von Steuerstraftaten, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Verwertung beweglicher Sachen auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
§ 15 (2) 1: Übertragung der Zuständigkeiten für die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfindungsanmeldungen, die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungsbeschränkungen, die Erteilung von Brenngenehmigungen, die Festsetzung der zu versteuernden Branntweinmengen und die Erhebung des Branntweinaufschlags, die Festsetzung der abzuliefernden Branntweinmengen und die Zahlung des Übernahmegeldes, die Anordnung von Ausbeuteermittlungen auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
§ 15 (2) 2: Übertragung der Zuständigkeiten für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
§ 15 (2) 3: Übertragung der Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der zollamtlichen Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Stadtkreises Stuttgart auf das Hauptzollamt Stuttgart-West
§ 15 (3): Übertragung der Zuständigkeiten für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in bestimmten Teilen des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg auf das Hauptzollamt Ulm

7
hzazustv_2023/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 5 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Harburg und Hamburg-St. Annen an das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 6: Übertragung der Zuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Göttingen für bestimmte Aufgaben in einem definierten Gebiet.
§ 6 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim an das Hauptzollamt Braunschweig
§ 6 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Uelzen und Osnabrück an das Hauptzollamt Lüneburg und Nordhorn
§ 6 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Lüneburg, Uelzen und Kassel an das Hauptzollamt Hannover
§ 6 Abs. 4: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Braunschweig an das Hauptzollamt Uelzen
§ 6 Abs. 5: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Braunschweig
§ 6 Abs. 6: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hildesheim an das Hauptzollamt Göttingen

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 7: Übertragung der Zuständigkeit für den laufenden Zahlungsaufschub und die Verwaltung der Sicherheiten an das Hauptzollamt Karlsruhe.
§ 7 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten aller Hauptzollämter des Bundesgebiets an das Hauptzollamt Baden-Baden
§ 7 Abs. 2: Übertragung der Zuständigkeit für die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuererleichterung an das Hauptzollamt Mannheim.
§ 7 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe an das Hauptzollamt Karlsruhe
§ 7 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe und anderer Oberfinanzbezirke an das Hauptzollamt Mannheim

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 8: Übertragung der Zuständigkeit für die Verwaltung der Biersteuer, den laufenden Zahlungsaufschub und die Verwaltung der Sicherheiten an das Hauptzollamt Kiel.
§ 8 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Kiel an das Hauptzollamt Kiel
§ 8 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-West an das Hauptzollamt Lübeck-Ost
§ 8 Abs. 3: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost an das Hauptzollamt Lübeck-West

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-07-05 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustVO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1754
> Station: 1981-09-30 — Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1033
§ 9: Übertragung der Zuständigkeit für den laufenden Zahlungsaufschub und die Verwaltung der Sicherheiten an das Hauptzollamt Koblenz.
§ 9 Abs. 1: Übertragung von Zuständigkeiten der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Koblenz an das Hauptzollamt Koblenz
§ 9 Abs. 2: Übertragung von Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau an das Hauptzollamt Kaiserslautern

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# BGBl. 1981 I S. 1033
- **Titel:** Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1033
- **Verkündung:** 1981-09-30
- **Inkrafttreten:** 1981-10-01
- **Ausfertigung:** 1981-09-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/41#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** HZAZUSTV_2023
## Kurz
Die Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter, insbesondere im Oberfinanzbezirk Bremen und in Baden-Württemberg.