BGBl. 1995 I S. 695 · Verordnung · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
Inkrafttreten: 1995-05-24
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
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Verkündung: 1995-05-24

BGBl-Id: bgbl1-1995-26-3
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# AZRG — 1995-05-24
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 727
- **Inkrafttreten:** 1995-05-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=729
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, insbesondere durch Ergänzungen zu Ausnahmen von Besatzungsanforderungen und der Zulassung weiterer Ausnahmen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 695
- **Inkrafttreten:** 1995-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=697
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
- § 8: Neue Vorschriften für das Übermittlungsersuchen, einschließlich der Formen und Bedingungen.
- § 9: Neue Vorschriften für die allgemeine Regelung der Datenübermittlung durch die Registerbehörde.
- § 10: Neue Vorschriften für die Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren.
- § 11: Neue Vorschriften für Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen.
- § 12: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen.
- § 14: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen.
- § 15: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung an den Betroffenen.
- § 16: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten.
- § 17: Neue Vorschriften für die Sperrung von Daten.
- § 18: Neue Vorschriften für die Löschung von Daten und die Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand.
## Wortlaut

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- **1994-09-08** · BGBl. 1994 I S. 2265 — Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 695 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
- § 8: Neue Vorschriften für das Übermittlungsersuchen, einschließlich der Formen und Bedingungen.
- § 9: Neue Vorschriften für die allgemeine Regelung der Datenübermittlung durch die Registerbehörde.
- § 10: Neue Vorschriften für die Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren.
- § 11: Neue Vorschriften für Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen.
- § 12: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen.
- § 14: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen.
- § 15: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung an den Betroffenen.
- § 16: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten.
- § 17: Neue Vorschriften für die Sperrung von Daten.
- § 18: Neue Vorschriften für die Löschung von Daten und die Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 10: Neue Vorschriften für die Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 11: Neue Vorschriften für Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 12: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 13: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 14: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 15: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung an den Betroffenen.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
§ 16: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 17: Neue Vorschriften für die Sperrung von Daten.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 18: Neue Vorschriften für die Löschung von Daten und die Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.

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azrg/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 8: Neue Vorschriften für das Übermittlungsersuchen, einschließlich der Formen und Bedingungen.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 9: Neue Vorschriften für die allgemeine Regelung der Datenübermittlung durch die Registerbehörde.

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# BGBl. 1995 I S. 695
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 695
- **Verkündung:** 1995-05-24
- **Inkrafttreten:** 1995-05-24
- **Ausfertigung:** 1995-05-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=697
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AZRG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und tritt am Tag der Verkündung in Kraft.