BGBl. 2019 I S. 2522 · Änderung · Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
Inkrafttreten: 2020-01-01
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-12-17

BGBl-Id: bgbl1-2019-48-6
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# BBIG_2005 — 2019-07-11
# BBIG_2005 — 2019-12-17
- **Titel:** Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 929
- **Inkrafttreten:** 2019-07-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/25#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung stellt Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau für bestimmte Ausbildungsberufe mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen gleich. Die Gleichstellung gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2023.
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2522
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=74
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert und stärkt die berufliche Bildung, insbesondere durch Änderungen am Berufsbildungsgesetz und an Sozialgesetzen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 47 Abs. 3: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium
- § 47 Abs. 4: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 73 Abs. 2
- § 47 Abs. 5: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 71 Abs. 8
- § 47 Abs. 3 (bisheriger): Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 6
- § 48 Abs. 2: Neue Regelungen zur Entfall der Zwischenprüfung unter bestimmten Bedingungen
- § 48 Abs. 3: Neue Regelungen zur Zulassung umzuschulender zur Zwischenprüfung
- Teil 2 Kapitel 2: Neue Regelungen zur beruflichen Fortbildung, einschließlich Fortbildungsordnungen, Fortbildungsstufen und Anpassungsfortbildungsordnungen
- § 59 Satz 2: Neue Regelungen zur Erlassung von Umschulungsprüfungsregelungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 71 Abs. 8
- Inhaltsübersicht: Neue Strukturierung der Inhaltsübersicht
- § 1 Abs. 4: Änderung der Ziele der beruflichen Fortbildung
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '102' durch '101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10'
- § 4 Abs. 4: Neue Regelung für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse bei Aufhebung oder Änderung der Ausbildungsordnung
- § 5 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur technologischen und digitalen Entwicklung
- § 5 Abs. 2: Einfügen von neuen Nummern 2a und 2b, Änderung von Nummer 4, Hinzufügen von Sätzen
- § 6: Streichung des Wortes 'Ausbildungsberufe' in der Überschrift und im Wortlaut
- § 7: Ersetzen des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer', Einfügen von neuen Absätzen 2 bis 4
- § 8: Ersatz von § 8 durch neue §§ 7a und 8, Neufassung der Teilzeitberufsausbildung und Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 14 Abs. 1 Nummer 3: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma und Hinzufügen von 'und Fachliteratur'
- § 15: Neufassung des § 15 zur Freistellung und Anrechnung
- § 17: Neufassung des § 17 zur Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
- § 62w Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 62w Abs. 4: Ersetzen des Wortes 'fünf' durch 'zehn'
- § 70 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben'
- § 71 Abs. 9: Neufassung des Absatzes
- § 73 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes
- § 76a Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'vier Wochen' durch 'acht Wochen'
- § 81: Neufassung des gesamten § 81
- § 86 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '1. April' durch '15. Mai'
- § 88: Neufassung des gesamten § 88
- § 94 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'sieben' durch 'elf'
- § 99 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz: Einfügung der Wörter ', für Bau und Heimat'
- § 101: Aufhebung des § 101
- § 102 bis 105: Neufassung der §§ 102 bis 105
- § 101: Verschiedene Änderungen im § 101
- § 103 Abs. 3: Ersetzen der Angabe '102' durch '101'
- § 105 und 106: Einfügung der §§ 105 und 106
- § 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Mindestvergütung für Auszubildende regelt.
- § 17 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Fortschreibung der Mindestvergütung regelt.
- § 17 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Angemessenheit der Vergütung bei Tarifverträgen regelt.
- § 17 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung regelt.
- § 17 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Angemessenheit der Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung regelt.
- § 17 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Angemessenheit der Vergütung bei Sachleistungen regelt.
- § 18 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zahlungsfrist für die Vergütung regelt.
- § 18 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Mindestvergütung bei fehlendem Tarifvertrag regelt.
- § 19 Abs. 2: Ersetzung der Angabe 'Abs. 2' durch 'Absatz 6'.
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 21 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 26: Ersetzung der Wörter '§§ 10 bis 23 und 25' durch '§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie §§ 18 bis 23 und 25'.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse regelt.
- § 35 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur für Arbeit regelt.
- § 35 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Wörtern zur Datensicherheit.
- § 37 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anlagen von Zeugnissen regelt.
- § 39: Neufassung des § 39, der die Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen regelt.
- § 40: Neufassung des § 40, der die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse regelt.
- § 42: Neufassung des § 42, der die Beschlussfassung und Bewertung der Abschlussprüfung regelt.
- § 43 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 43 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'abgezeichneten' durch 'unterzeichneten'.
- § 44 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 44 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zulassung zum zweiten Teil der Abschlussprüfung regelt.
- § 45 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 47: Einfügung der Absätze 3 bis 5, die die Erlassung von Prüfungsordnungen regeln.
- § 42a: Neue Regelungen für die erste berufliche Fortbildungsstufe
- § 42b: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten
- § 42c: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional
- § 42d: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss Master Professional
- § 42e: Neue Regelungen für Anpassungsfortbildungen
- § 42f: Neue Regelungen für Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern
- § 42g: Neue Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse
- § 42h: Neue Regelungen für die Errichtung von Prüfungsausschüssen
- § 42i: Neue Regelungen zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen
- § 42j: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42k: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42l: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42m: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42n: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42o: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42p: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42q: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42r: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42s: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42t: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42u: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42v: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 43: Änderung der Bezeichnung von Lehrer zu Lehrkräfte
- § 44 Abs. 4 Satz 1: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 45 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Meisterprüfung
- § 48 Abs. 6: Änderung der Anwendung von § 34
- § 51: Hinzufügung eines Absatzes zur Bezeichnung Bachelor Professional
- § 51a Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 45
- § 51b Abs. 7: Änderung der Anwendung von § 34
- § 51d: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 51
- § 117 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Strafbestimmungen
- § 124b Satz 1: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 125: Hinzufügung von Absätzen zur Übergangsregelung
- Anlage D: Änderung der Speicherpflichten in der Lehrlingsrolle
## Wortlaut

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- **2017-11-08** · BGBl. 2017 I S. 3625 — Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- **2019-07-11** · BGBl. 2019 I S. 927 — Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- **2019-07-11** · BGBl. 2019 I S. 929 — Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2522 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

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# Stellen dieser Station
- § 47 Abs. 3: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium
- § 47 Abs. 4: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 73 Abs. 2
- § 47 Abs. 5: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 71 Abs. 8
- § 47 Abs. 3 (bisheriger): Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 6
- § 48 Abs. 2: Neue Regelungen zur Entfall der Zwischenprüfung unter bestimmten Bedingungen
- § 48 Abs. 3: Neue Regelungen zur Zulassung umzuschulender zur Zwischenprüfung
- Teil 2 Kapitel 2: Neue Regelungen zur beruflichen Fortbildung, einschließlich Fortbildungsordnungen, Fortbildungsstufen und Anpassungsfortbildungsordnungen
- § 59 Satz 2: Neue Regelungen zur Erlassung von Umschulungsprüfungsregelungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 71 Abs. 8
- Inhaltsübersicht: Neue Strukturierung der Inhaltsübersicht
- § 1 Abs. 4: Änderung der Ziele der beruflichen Fortbildung
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '102' durch '101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10'
- § 4 Abs. 4: Neue Regelung für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse bei Aufhebung oder Änderung der Ausbildungsordnung
- § 5 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur technologischen und digitalen Entwicklung
- § 5 Abs. 2: Einfügen von neuen Nummern 2a und 2b, Änderung von Nummer 4, Hinzufügen von Sätzen
- § 6: Streichung des Wortes 'Ausbildungsberufe' in der Überschrift und im Wortlaut
- § 7: Ersetzen des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer', Einfügen von neuen Absätzen 2 bis 4
- § 8: Ersatz von § 8 durch neue §§ 7a und 8, Neufassung der Teilzeitberufsausbildung und Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 14 Abs. 1 Nummer 3: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma und Hinzufügen von 'und Fachliteratur'
- § 15: Neufassung des § 15 zur Freistellung und Anrechnung
- § 17: Neufassung des § 17 zur Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
- § 62w Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 62w Abs. 4: Ersetzen des Wortes 'fünf' durch 'zehn'
- § 70 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben'
- § 71 Abs. 9: Neufassung des Absatzes
- § 73 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes
- § 76a Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'vier Wochen' durch 'acht Wochen'
- § 81: Neufassung des gesamten § 81
- § 86 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '1. April' durch '15. Mai'
- § 88: Neufassung des gesamten § 88
- § 94 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'sieben' durch 'elf'
- § 99 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz: Einfügung der Wörter ', für Bau und Heimat'
- § 101: Aufhebung des § 101
- § 102 bis 105: Neufassung der §§ 102 bis 105
- § 101: Verschiedene Änderungen im § 101
- § 103 Abs. 3: Ersetzen der Angabe '102' durch '101'
- § 105 und 106: Einfügung der §§ 105 und 106
- § 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Mindestvergütung für Auszubildende regelt.
- § 17 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Fortschreibung der Mindestvergütung regelt.
- § 17 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Angemessenheit der Vergütung bei Tarifverträgen regelt.
- § 17 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung regelt.
- § 17 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Angemessenheit der Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung regelt.
- § 17 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Angemessenheit der Vergütung bei Sachleistungen regelt.
- § 18 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zahlungsfrist für die Vergütung regelt.
- § 18 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Mindestvergütung bei fehlendem Tarifvertrag regelt.
- § 19 Abs. 2: Ersetzung der Angabe 'Abs. 2' durch 'Absatz 6'.
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 21 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 26: Ersetzung der Wörter '§§ 10 bis 23 und 25' durch '§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie §§ 18 bis 23 und 25'.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse regelt.
- § 35 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur für Arbeit regelt.
- § 35 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Wörtern zur Datensicherheit.
- § 37 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anlagen von Zeugnissen regelt.
- § 39: Neufassung des § 39, der die Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen regelt.
- § 40: Neufassung des § 40, der die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse regelt.
- § 42: Neufassung des § 42, der die Beschlussfassung und Bewertung der Abschlussprüfung regelt.
- § 43 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 43 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'abgezeichneten' durch 'unterzeichneten'.
- § 44 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 44 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zulassung zum zweiten Teil der Abschlussprüfung regelt.
- § 45 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 47: Einfügung der Absätze 3 bis 5, die die Erlassung von Prüfungsordnungen regeln.
- § 42a: Neue Regelungen für die erste berufliche Fortbildungsstufe
- § 42b: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten
- § 42c: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional
- § 42d: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss Master Professional
- § 42e: Neue Regelungen für Anpassungsfortbildungen
- § 42f: Neue Regelungen für Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern
- § 42g: Neue Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse
- § 42h: Neue Regelungen für die Errichtung von Prüfungsausschüssen
- § 42i: Neue Regelungen zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen
- § 42j: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42k: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42l: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42m: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42n: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42o: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42p: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42q: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42r: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42s: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42t: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42u: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 42v: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 43: Änderung der Bezeichnung von Lehrer zu Lehrkräfte
- § 44 Abs. 4 Satz 1: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 45 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Meisterprüfung
- § 48 Abs. 6: Änderung der Anwendung von § 34
- § 51: Hinzufügung eines Absatzes zur Bezeichnung Bachelor Professional
- § 51a Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 45
- § 51b Abs. 7: Änderung der Anwendung von § 34
- § 51d: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 51
- § 117 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Strafbestimmungen
- § 124b Satz 1: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen
- § 125: Hinzufügung von Absätzen zur Übergangsregelung
- Anlage D: Änderung der Speicherpflichten in der Lehrlingsrolle

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-10-27 — Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 1434
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 1: Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufs Emailschrift enmaler/Emailschriftenmalerin
§ 1 Abs. 4: Änderung der Ziele der beruflichen Fortbildung

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# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 101: Neufassung des § 101, der die Auskunftspflicht regelt.
§ 101: Aufhebung des § 101
§ 101: Verschiedene Änderungen im § 101

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# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-04 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 102 Abs. 1 Nummer 3: Die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
§ 102 bis 105: Neufassung der §§ 102 bis 105

7
bbig_2005/§103.md Normal file
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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 103 Abs. 3: Ersetzen der Angabe '102' durch '101'

7
bbig_2005/§105.md Normal file
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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 105 und 106: Einfügung der §§ 105 und 106

7
bbig_2005/§117.md Normal file
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# § 117
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 117 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Strafbestimmungen

7
bbig_2005/§124b.md Normal file
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# § 124b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 124b Satz 1: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen

7
bbig_2005/§125.md Normal file
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# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 125: Hinzufügung von Absätzen zur Übergangsregelung

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-04 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 14: Absatz 1 Nummer 4 wird neu gefasst; Absatz 2 wird eingefügt; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 14 Abs. 1 Nummer 3: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma und Hinzufügen von 'und Fachliteratur'

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 15: Neufassung des § 15, der die Vorschriften für die Freistellung der Auszubildenden für den Berufsschulunterricht und Prüfungen enthält.
§ 15: Neufassung des § 15 zur Freistellung und Anrechnung

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 17: Neufassung des § 17, der die Vorschriften für die Vergütung der Auszubildenden enthält.
§ 17: Neufassung des § 17 zur Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
§ 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Mindestvergütung für Auszubildende regelt.
§ 17 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Fortschreibung der Mindestvergütung regelt.
§ 17 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Angemessenheit der Vergütung bei Tarifverträgen regelt.
§ 17 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung regelt.
§ 17 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Angemessenheit der Vergütung bei Teilzeitberufsausbildung regelt.
§ 17 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Angemessenheit der Vergütung bei Sachleistungen regelt.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 18: Neufassung des § 18, der die Vorschriften für die Bemessung und Fälligkeit der Vergütung enthält.
§ 18 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zahlungsfrist für die Vergütung regelt.
§ 18 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Mindestvergütung bei fehlendem Tarifvertrag regelt.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 19: Neufassung des § 19, der die Vorschriften für die Fortzahlung der Vergütung enthält.
§ 19 Abs. 2: Ersetzung der Angabe 'Abs. 2' durch 'Absatz 6'.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 21: Neufassung des § 21, der die Vorschriften für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses enthält.
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
§ 21 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 26: Neufassung des § 26, der die Vorschriften für andere Vertragsverhältnisse enthält.
§ 26: Ersetzung der Wörter '§§ 10 bis 23 und 25' durch '§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie §§ 18 bis 23 und 25'.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-05-31 — Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1444
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 3: Einrichtung eines Sachverständigenbeirates zur Beobachtung der Erprobung.
§ 3 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '102' durch '101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 34: Neufassung des § 34 mit detaillierteren Vorgaben zur Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse.
§ 34 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
§ 34 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'und die Beauftragten der Arbeitnehmer' in den Satz 1
§ 34 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'und die Beauftragten der Arbeitnehmer' in den Satz 1
§ 34: Neufassung des § 34, der die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse regelt.

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 35 Abs. 3: Änderung der Verweisnummer von § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 auf § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8.
§ 35 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur für Arbeit regelt.
§ 35: Neufassung des § 35 mit neuen Vorschriften zur Eintragung, Änderung und Löschung im Verzeichnis.
§ 35 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Wörtern zur Datensicherheit.

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§§ 37 bis 40: Neufassung der §§ 37 bis 40 zur Zulassung und Durchführung der Gesellenprüfung
§ 37: Neufassung des § 37 mit neuen Vorschriften zur Abschlussprüfung.
§ 37 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anlagen von Zeugnissen regelt.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 39: Neufassung des § 39 mit neuen Vorschriften zu Prüfungsausschüssen.
§ 39: Neufassung des § 39, der die Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen regelt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 4 Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 4 Abs. 4: Neue Regelung für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse bei Aufhebung oder Änderung der Ausbildungsordnung

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 40: Neufassung des § 40 mit neuen Vorschriften zur Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen.
§ 40: Neufassung des § 40, der die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse regelt.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§§ 42 und 42a: Neufassung der §§ 42 bis 42j zur beruflichen Fortbildung und Umschulung
§ 42: Neufassung des § 42 mit neuen Vorschriften zur Beschlussfassung und Bewertung der Abschlussprüfung.
§ 42: Neufassung des § 42, der die Beschlussfassung und Bewertung der Abschlussprüfung regelt.

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# § 42a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42a: Neue Regelungen für die erste berufliche Fortbildungsstufe

7
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# § 42b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42b: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten

7
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# § 42c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42c: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional

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# § 42d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42d: Neue Regelungen für den Fortbildungsabschluss Master Professional

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# § 42e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42e: Neue Regelungen für Anpassungsfortbildungen

7
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# § 42f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42f: Neue Regelungen für Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern

7
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# § 42g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42g: Neue Regelungen zur Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse

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# § 42h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42h: Neue Regelungen für die Errichtung von Prüfungsausschüssen

7
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# § 42i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42i: Neue Regelungen zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42j: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42k: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42l: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42m
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42m: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42n
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42n: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42o
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42o: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42p
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42p: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42q
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42q: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42r
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42r: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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# § 42s
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42s: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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# § 42t
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42t: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42u
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42u: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42v
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42v: Neue Regelungen zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

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@@ -1,11 +1,11 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 43: Neufassung des § 43 mit neuen Vorschriften zur Zulassung zur Abschlussprüfung.
§ 43 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
§ 43 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung festlegt.
§ 43 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'abgezeichneten' durch 'unterzeichneten'.
§ 43 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung festlegt.
§ 43: Änderung der Bezeichnung von Lehrer zu Lehrkräfte

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 44: Neufassung des § 44, der die Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen regelt.
§ 44 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
§ 44 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Zulassung zum zweiten Teil der Abschlussprüfung regelt.
§ 44 Abs. 4 Satz 1: Änderung der Verweise auf andere Paragraphen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 45: Neufassung des § 45, der die Zulassung in besonderen Fällen regelt.
§ 45 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
§ 45 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Meisterprüfung

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 47: Neufassung des § 47, der die Prüfungsordnung regelt.
§ 47 Abs. 3: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium
§ 47 Abs. 4: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 73 Abs. 2
§ 47 Abs. 5: Neue Regelungen zur Erlassung von Prüfungsordnungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 71 Abs. 8
§ 47 Abs. 3 (bisheriger): Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 6
§ 47: Einfügung der Absätze 3 bis 5, die die Erlassung von Prüfungsordnungen regeln.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 48: Neufassung des § 48, der die Zwischenprüfungen regelt.
§ 48 Abs. 2: Neue Regelungen zur Entfall der Zwischenprüfung unter bestimmten Bedingungen
§ 48 Abs. 3: Neue Regelungen zur Zulassung umzuschulender zur Zwischenprüfung
§ 48 Abs. 6: Änderung der Anwendung von § 34

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-05-14Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 680
> Station: 2019-12-17Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5: Neubekanntmachung der Ausbildungsordnung für den Beruf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil
§ 5 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur technologischen und digitalen Entwicklung
§ 5 Abs. 2: Einfügen von neuen Nummern 2a und 2b, Änderung von Nummer 4, Hinzufügen von Sätzen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 51: Neufassung des § 51, der die Interessenvertretung regelt.
§ 51: Hinzufügung eines Absatzes zur Bezeichnung Bachelor Professional

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 51a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 51a Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 45

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 51b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 51b Abs. 7: Änderung der Anwendung von § 34

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# § 51d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 51d: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 51

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 59: Neufassung des § 59, der die Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen regelt.
§ 59 Satz 2: Neue Regelungen zur Erlassung von Umschulungsprüfungsregelungen durch die zuständige Landesregierung im Fall des § 71 Abs. 8

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 6: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 6: Streichung des Wortes 'Ausbildungsberufe' in der Überschrift und im Wortlaut

9
bbig_2005/§62w.md Normal file
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# § 62w
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 62w Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
§ 62w Abs. 4: Ersetzen des Wortes 'fünf' durch 'zehn'

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-05-31 — Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1444
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 7: Einführung des Ausbildungsrahmenplans zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung.
§ 7: Ersetzen des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer', Einfügen von neuen Absätzen 2 bis 4

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-27 — Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2854
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 70 Abs. 3 Satz 2: Der Satz wird gestrichen.
§ 70 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben'

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 71: Neue Regelung zur Bestimmung der zuständigen Stellen
§ 71 Abs. 9: Neufassung des Absatzes

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-06-11 — Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 914
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 73 Abs. 1 Nr. 2: Bestimmung der zuständigen Stelle für Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut
§ 73 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes

7
bbig_2005/§76a.md Normal file
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# § 76a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 76a Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'vier Wochen' durch 'acht Wochen'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-05-31 — Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1444
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 8: Verpflichtung der Ausbildenden, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8: Ersatz von § 8 durch neue §§ 7a und 8, Neufassung der Teilzeitberufsausbildung und Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungsdauer

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# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 81: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit der Behörden im Bereich der Berufsbildung
§ 81: Neufassung des gesamten § 81

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 86: Neue Vorschriften für den Berufsbildungsbericht
§ 86 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '1. April' durch '15. Mai'

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# § 88
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 88: Neufassung des § 88 mit detaillierteren Vorgaben zur Erhebung von Daten im Rahmen der Bundesstatistik.
§ 88: Neufassung des gesamten § 88

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# § 94
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 94: Neufassung des § 94, der den wissenschaftlichen Beirat des Bundesinstituts für Berufsbildung regelt.
§ 94 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'sieben' durch 'elf'

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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 99: Neufassung des § 99, der das Personal des Bundesinstituts für Berufsbildung regelt.
§ 99 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz: Einfügung der Wörter ', für Bau und Heimat'

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# BERUFSBILDUNGSGESETZ-UND-HANDWERKSORDNUNG — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2522
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=74
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert und stärkt die berufliche Bildung, insbesondere durch Änderungen am Berufsbildungsgesetz und an Sozialgesetzen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2522 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

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# Stellen dieser Station

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# GESETZ-ZUR-MODERNISIERUNG-UND-STÄRKUNG-DER-BERUFLICHEN — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2522
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=74
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert und stärkt die berufliche Bildung, insbesondere durch Änderungen am Berufsbildungsgesetz und an Sozialgesetzen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2522 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

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# Stellen dieser Station

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# HWO — 2019-11-25
# HWO — 2019-12-17
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1626
- **Inkrafttreten:** 2019-11-26 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2019-01-01 (Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 127); 2020-01-01 (Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/41#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert zahlreiche bestehende Gesetze, um sie an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Datenschutz-Richtlinie (EU) 2016/680 anzupassen.
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2522
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=74
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert und stärkt die berufliche Bildung, insbesondere durch Änderungen am Berufsbildungsgesetz und an Sozialgesetzen.
## Betroffene Stellen
- § 5a Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz: Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- § 5a Abs. 1 Satz 2: Wörter 'oder nutzen' gestrichen.
- § 5a Abs. 2 Satz 1: Wort 'dürfen' durch 'unterrichten' ersetzt, Wörter 'unterrichten, auch' durch 'und' ersetzt.
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Wörter 'der Betroffene' durch 'die betroffene Person' ersetzt.
- § 6 Abs. 2 Satz 4: Wörter 'der Gewerbetreibende' durch 'die betroffene Person' ersetzt.
- § 6 Abs. 2 Satz 5: Wörter 'die Gewerbetreibenden' durch 'die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679' ersetzt.
- § 6 Abs. 4: Neuer Absatz: Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
- § 6 Abs. 5: Neuer Absatz: Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.
- § 13a Abs. 5 Satz 1: Wörter 'in einer gesonderten Datei' durch 'in einem gesonderten Dateisystem' ersetzt.
- § 13a Abs. 5 Satz 2: Neuer Satz: Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
- § 13a Abs. 5 Satz 3: Angabe '§ 6a Abs. 4 bis 6' durch '§ 6 Abs. 3 bis 5' ersetzt.
- § 28 Abs. 2: Neuer Absatz: Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person hierüber zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.
- § 28 Abs. 3: Neuer Absatz: Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
- § 28 Abs. 4: Neuer Absatz: Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.
- § 28 Abs. 6 Satz 1: Wörter 'in einer gesonderten Datei' durch 'in einem gesonderten Dateisystem' ersetzt.
- § 28 Abs. 7 Satz 1: Wort 'darf' durch 'übermittelt' ersetzt, Wort 'übermitteln' gestrichen.
- § 28 Abs. 7 Satz 2: Wörter 'nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679' eingefügt.
- § 113 Abs. 2 Satz 8: Neuer Satz: Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden.
- § 113 Abs. 2 Satz 12: Wörter 'gespeichert und genutzt' durch 'verarbeitet' ersetzt.
- § 25 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der Regelungen für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse bei Änderungen oder Aufhebungen von Ausbildungsordnungen enthält.
- § 26 Abs. 1: Einfügung eines Satzes, der die technologische und digitale Entwicklung bei der Festlegung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten berücksichtigt.
- § 26 Abs. 2: Einfügung von Nummern 2a und 2b sowie Anpassung von Nummer 4, um Regelungen für die Anrechnung von Berufsausbildungen zu klären.
- § 27: Streichung der Wörter 'Ausbildungsberufe sowie'.
- § 27a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 27a Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 4, die Regelungen für die Anrechnung der Ausbildungsdauer enthalten.
- § 27b: Neufassung der Absätze 27b und 27c, die Regelungen für Teilzeitberufsausbildungen und Verkürzungen/Verlängerungen der Ausbildungsdauer enthalten.
- § 27c: Neufassung des § 27c, der Regelungen für die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer enthält.
- § 28 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4: Neufassung der Nummern 1 bis 4, die Informationen im Berufsausbildungsvertrag regeln.
- § 31 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Anlage von Zeugnissen und ihre Übersetzung enthält.
- § 33: Neufassung des § 33, der Regelungen für die Errichtung von Prüfungsausschüssen enthält.
- § 34 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
- § 34 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
- § 34 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
- § 34 Abs. 7: Neufassung der Absätze 7 bis 9a, die Regelungen für die Berufung von Prüfenden und ihre Tätigkeit enthalten.
- § 35a: Neufassung des § 35a, der Regelungen für die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen enthält.
- § 36 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 36a Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 36a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Zulassung zum zweiten Teil der Gesellenprüfung enthält.
- § 37 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 39 Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 und 3, die Regelungen für die Zwischenprüfung enthalten.
- § 41a Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'vier Wochen' durch 'acht Wochen'.
- § 42 bis 42d: Neufassung der Absätze 42 bis 42i, die Regelungen für die höherqualifizierende Berufsbildung enthalten.
## Wortlaut

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- **2019-07-11** · BGBl. 2019 I S. 927 — Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- **2019-07-11** · BGBl. 2019 I S. 929 — Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2522 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

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# Stellen dieser Station
- § 5a Abs. 1 Satz 1: Neuer Satz: Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, werden über das Ergebnis unterrichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- § 5a Abs. 1 Satz 2: Wörter 'oder nutzen' gestrichen.
- § 5a Abs. 2 Satz 1: Wort 'dürfen' durch 'unterrichten' ersetzt, Wörter 'unterrichten, auch' durch 'und' ersetzt.
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Wörter 'der Betroffene' durch 'die betroffene Person' ersetzt.
- § 6 Abs. 2 Satz 4: Wörter 'der Gewerbetreibende' durch 'die betroffene Person' ersetzt.
- § 6 Abs. 2 Satz 5: Wörter 'die Gewerbetreibenden' durch 'die betroffenen Personen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679' ersetzt.
- § 6 Abs. 4: Neuer Absatz: Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger sich verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
- § 6 Abs. 5: Neuer Absatz: Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Handwerksrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.
- § 13a Abs. 5 Satz 1: Wörter 'in einer gesonderten Datei' durch 'in einem gesonderten Dateisystem' ersetzt.
- § 13a Abs. 5 Satz 2: Neuer Satz: Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
- § 13a Abs. 5 Satz 3: Angabe '§ 6a Abs. 4 bis 6' durch '§ 6 Abs. 3 bis 5' ersetzt.
- § 28 Abs. 2: Neuer Absatz: Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person hierüber zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.
- § 28 Abs. 3: Neuer Absatz: Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
- § 28 Abs. 4: Neuer Absatz: Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.
- § 28 Abs. 6 Satz 1: Wörter 'in einer gesonderten Datei' durch 'in einem gesonderten Dateisystem' ersetzt.
- § 28 Abs. 7 Satz 1: Wort 'darf' durch 'übermittelt' ersetzt, Wort 'übermitteln' gestrichen.
- § 28 Abs. 7 Satz 2: Wörter 'nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679' eingefügt.
- § 113 Abs. 2 Satz 8: Neuer Satz: Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden.
- § 113 Abs. 2 Satz 12: Wörter 'gespeichert und genutzt' durch 'verarbeitet' ersetzt.
- § 25 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der Regelungen für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse bei Änderungen oder Aufhebungen von Ausbildungsordnungen enthält.
- § 26 Abs. 1: Einfügung eines Satzes, der die technologische und digitale Entwicklung bei der Festlegung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten berücksichtigt.
- § 26 Abs. 2: Einfügung von Nummern 2a und 2b sowie Anpassung von Nummer 4, um Regelungen für die Anrechnung von Berufsausbildungen zu klären.
- § 27: Streichung der Wörter 'Ausbildungsberufe sowie'.
- § 27a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 27a Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 4, die Regelungen für die Anrechnung der Ausbildungsdauer enthalten.
- § 27b: Neufassung der Absätze 27b und 27c, die Regelungen für Teilzeitberufsausbildungen und Verkürzungen/Verlängerungen der Ausbildungsdauer enthalten.
- § 27c: Neufassung des § 27c, der Regelungen für die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer enthält.
- § 28 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4: Neufassung der Nummern 1 bis 4, die Informationen im Berufsausbildungsvertrag regeln.
- § 31 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Anlage von Zeugnissen und ihre Übersetzung enthält.
- § 33: Neufassung des § 33, der Regelungen für die Errichtung von Prüfungsausschüssen enthält.
- § 34 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
- § 34 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
- § 34 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
- § 34 Abs. 7: Neufassung der Absätze 7 bis 9a, die Regelungen für die Berufung von Prüfenden und ihre Tätigkeit enthalten.
- § 35a: Neufassung des § 35a, der Regelungen für die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen enthält.
- § 36 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 36a Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 36a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Zulassung zum zweiten Teil der Gesellenprüfung enthält.
- § 37 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
- § 39 Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 und 3, die Regelungen für die Zwischenprüfung enthalten.
- § 41a Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'vier Wochen' durch 'acht Wochen'.
- § 42 bis 42d: Neufassung der Absätze 42 bis 42i, die Regelungen für die höherqualifizierende Berufsbildung enthalten.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 25 Abs. 5: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 25 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der Regelungen für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse bei Änderungen oder Aufhebungen von Ausbildungsordnungen enthält.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-04 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 26 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Kommas am Ende durch einen Punkt und Aufhebung von Nummer 7
§ 26 Abs. 1: Einfügung eines Satzes, der die technologische und digitale Entwicklung bei der Festlegung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten berücksichtigt.
§ 26 Abs. 2: Einfügung von Nummern 2a und 2b sowie Anpassung von Nummer 4, um Regelungen für die Anrechnung von Berufsausbildungen zu klären.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 27: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 27: Streichung der Wörter 'Ausbildungsberufe sowie'.

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# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-02-27 — Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 262
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 27a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und 3: Bestimmungen zur Durchführung der Gesellenprüfung
§ 27a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
§ 27a Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 4, die Regelungen für die Anrechnung der Ausbildungsdauer enthalten.

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# § 27b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 27b: Einfügt neuen § 27b
§ 27b: Wird zu § 27c
§ 27b: Neufassung der Absätze 27b und 27c, die Regelungen für Teilzeitberufsausbildungen und Verkürzungen/Verlängerungen der Ausbildungsdauer enthalten.

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# § 27c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 27c Satz 2: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 27c: Neufassung des § 27c, der Regelungen für die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer enthält.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 28 Abs. 2: Neuer Absatz: Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person hierüber zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.
§ 28 Abs. 3: Neuer Absatz: Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
§ 28 Abs. 4: Neuer Absatz: Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.
§ 28 Abs. 6 Satz 1: Wörter 'in einer gesonderten Datei' durch 'in einem gesonderten Dateisystem' ersetzt.
§ 28 Abs. 7 Satz 1: Wort 'darf' durch 'übermittelt' ersetzt, Wort 'übermitteln' gestrichen.
§ 28 Abs. 7 Satz 2: Wörter 'nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679' eingefügt.
§ 28 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4: Neufassung der Nummern 1 bis 4, die Informationen im Berufsausbildungsvertrag regeln.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-03-31 — Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 931
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§§ 31 und 32: Neufassung der §§ 31 und 32
§ 31 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Anlage von Zeugnissen und ihre Übersetzung enthält.

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-09-15 — Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1254
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 33 Abs. 2 und 3: Neue Vorschriften für die Errichtung und Zusammensetzung der Gesellenprüfungsausschüsse
§ 33: Neufassung des § 33, der Regelungen für die Errichtung von Prüfungsausschüssen enthält.

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2934
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 34 Abs. 2, 3, 5: Mehrere Anpassungen in den Absätzen 2, 3, 5
§ 34 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
§ 34 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
§ 34 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Lehrer' durch 'Lehrkraft'.
§ 34 Abs. 7: Neufassung der Absätze 7 bis 9a, die Regelungen für die Berufung von Prüfenden und ihre Tätigkeit enthalten.

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# § 35a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 35a: Neufassung des § 35a, der Regelungen für die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen enthält.

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-04 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 36 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzen von 'vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt' durch 'einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungs-nachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt'
§ 36 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.

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# § 36a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 36a Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.
§ 36a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Zulassung zum zweiten Teil der Gesellenprüfung enthält.

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-02-27 — Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 262
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 27a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und 3: Bestimmungen zur Durchführung der Gesellenprüfung
§ 37 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Ausbildungszeit' durch 'Ausbildungsdauer'.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-09-15 — Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1254
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 39: Neue Vorschriften für die Ungültigkeitserklärung von Prüfungen und die Enthebung von Mitgliedern des Gesellenprüfungsausschusses
§ 39 Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 und 3, die Regelungen für die Zwischenprüfung enthalten.

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# § 41a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2934
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 41a Abs. 2: Ersetzen von „zuständige Stelle“ durch „Handwerkskammer“
§ 41a Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'vier Wochen' durch 'acht Wochen'.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2522
§ 42 Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
§ 42 bis 42d: Neufassung der Absätze 42 bis 42i, die Regelungen für die höherqualifizierende Berufsbildung enthalten.

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