BGBl. 1976 I S. 985 · Verordnung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (5. ÄndVFO)

Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 985
Inkrafttreten: 1976-04-16 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1976-04-15

BGBl-Id: bgbl1-1976-42-2
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1976-04-15 12:00:00 +00:00
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# FMO — 1975-10-30
# FMO — 1976-04-15
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (4. ÄndVFO)
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (5. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 2663
- **Inkrafttreten:** 1975-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/118#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Ergänzungen zum öffentlichen Fernsprechnetz, Funkrufanschlüssen und Gebühren.
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 985
- **Inkrafttreten:** 1976-04-16 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/42#page=21
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldegebühren und führt einen Probebetrieb für den Nahdienst in bestimmten Ortsnetzen ein. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Einrichtungen für den öffentlichen Funkrufverkehr definiert.
- § 4 Abs. 1 Nr. 5: Schlusspunkt durch Komma ersetzt und neue Nummer 6 hinzugefügt (Funkrufanschlüsse).
- § 7 Abs. 7: Ersetzt das Wort 'Verbindung' durch 'Zusammen schaltung' und 'oder' durch 'und'.
- § 7 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Möglichkeit der Verzichts auf technische Verhinderung von Zusammenschaltungen regelt.
- § 9a: Neuer Paragraph, der Funkrufanschlüsse und deren Zuteilung von Funkrufnummern regelt.
- § 10 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der den Begriff des Teilnehmers erweitert.
- § 13 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7, der die Verjährung von Gebührenansprüchen regelt.
- § 13 Abs. 8 Satz 2: Ersetzt 'schriftliche Zahlungsaufforderung' durch 'jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung'.
- § 13 Abs. 11 Satz 1: Neue Fassung des Absatzes 11, der die Verjährung des Erstattungsanspruchs regelt.
- § 15 Abs. 2: Neue Fassung des letzten Satzes, der die Behandlung von Nebenanschlüssen regelt.
- § 15 Abs. 6: Hinzufügung der Worte 'ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost'.
- § 15 Abs. 9: Neue Fassung des Absatzes 9, der die Verbindung von Nebenanschlüssen regelt.
- § 17 Abs. 7: Hinzufügung der Worte 'und 6 Satz 2' vor 'gilt'.
- Überschrift vor § 30: Neue Fassung der Überschrift, die zusätzliche Bestimmungen für Funkfernsprechanschlüsse und Funkrufanschlüsse enthält.
- § 30 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anwendung von Absatz 1 und 2 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 31 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung von Absatz 2 und 3 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 32 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Anwendung von Absatz 1 bis 5 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 33 Abs. 6 Satz 2: Streichung der Worte 'Halbsatz 1'.
- § 38 Abs. 4: Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 39 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Anschrift' durch 'Lage der Sprechstelle'.
- § 39 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Aufforderung zur Abholung oder Zustellung von Amtlichen Fernsprechbüchern regelt.
- § 47 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Liniennetz' durch 'allgemeines Netz'.
- Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3: Erhöhung der Tag- und Nachtgebühr von 240 auf 480
- Vorschriften für einen Probebetrieb: Einführung von Probebetrieben in bestimmten Ortsnetzen
- Vorschrift 2 Satz 2 zu Abschnitt 1.1.1 Nr. 1 bis 8 der Fernmeldegebührenvorschriften: Nichtanwendung in bestimmten Ortsnetzen
- Vorschrift 4 Satz 1 und 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften: Neuformulierung der Regelung zur Grundgebühr
## Wortlaut

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- **1974-02-19** · BGBl. 1974 I S. 185 — Zweite Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO)
- **1975-10-30** · BGBl. 1975 I S. 2655 — Dritte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (3. ÄndVFO)
- **1975-10-30** · BGBl. 1975 I S. 2663 — Vierte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (4. ÄndVFO)
- **1976-04-15** · BGBl. 1976 I S. 985 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (5. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Einrichtungen für den öffentlichen Funkrufverkehr definiert.
- § 4 Abs. 1 Nr. 5: Schlusspunkt durch Komma ersetzt und neue Nummer 6 hinzugefügt (Funkrufanschlüsse).
- § 7 Abs. 7: Ersetzt das Wort 'Verbindung' durch 'Zusammen schaltung' und 'oder' durch 'und'.
- § 7 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Möglichkeit der Verzichts auf technische Verhinderung von Zusammenschaltungen regelt.
- § 9a: Neuer Paragraph, der Funkrufanschlüsse und deren Zuteilung von Funkrufnummern regelt.
- § 10 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der den Begriff des Teilnehmers erweitert.
- § 13 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7, der die Verjährung von Gebührenansprüchen regelt.
- § 13 Abs. 8 Satz 2: Ersetzt 'schriftliche Zahlungsaufforderung' durch 'jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung'.
- § 13 Abs. 11 Satz 1: Neue Fassung des Absatzes 11, der die Verjährung des Erstattungsanspruchs regelt.
- § 15 Abs. 2: Neue Fassung des letzten Satzes, der die Behandlung von Nebenanschlüssen regelt.
- § 15 Abs. 6: Hinzufügung der Worte 'ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost'.
- § 15 Abs. 9: Neue Fassung des Absatzes 9, der die Verbindung von Nebenanschlüssen regelt.
- § 17 Abs. 7: Hinzufügung der Worte 'und 6 Satz 2' vor 'gilt'.
- Überschrift vor § 30: Neue Fassung der Überschrift, die zusätzliche Bestimmungen für Funkfernsprechanschlüsse und Funkrufanschlüsse enthält.
- § 30 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anwendung von Absatz 1 und 2 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 31 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung von Absatz 2 und 3 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 32 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Anwendung von Absatz 1 bis 5 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 33 Abs. 6 Satz 2: Streichung der Worte 'Halbsatz 1'.
- § 38 Abs. 4: Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 39 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Anschrift' durch 'Lage der Sprechstelle'.
- § 39 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Aufforderung zur Abholung oder Zustellung von Amtlichen Fernsprechbüchern regelt.
- § 47 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Liniennetz' durch 'allgemeines Netz'.
- Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3: Erhöhung der Tag- und Nachtgebühr von 240 auf 480
- Vorschriften für einen Probebetrieb: Einführung von Probebetrieben in bestimmten Ortsnetzen
- Vorschrift 2 Satz 2 zu Abschnitt 1.1.1 Nr. 1 bis 8 der Fernmeldegebührenvorschriften: Nichtanwendung in bestimmten Ortsnetzen
- Vorschrift 4 Satz 1 und 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften: Neuformulierung der Regelung zur Grundgebühr

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# BGBl. 1976 I S. 985
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (5. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 985
- **Verkündung:** 1976-04-15
- **Inkrafttreten:** 1976-04-16 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1976-04-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/42#page=21
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** FMO
## Kurz
Die Verordnung ändert die Fernmeldegebühren und führt einen Probebetrieb für den Nahdienst in bestimmten Ortsnetzen ein. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.