BGBl. 1973 I S. 843 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
Inkrafttreten: 1973-07-22 (ganzes Gesetz, außer bestimmten Bestimmungen); 1975-01-01 (Artikel 1 Nr. 4, 6, 8, 9, 12 Buchstaben a und d, Nr. 13, 14 mit Ausnahme des neugefaßten § 17 Abs. 4, Nr. 15 und 17 Buchstaben a, b, soweit er die Änderung von § 24 Nr. 3 betrifft, Buchstaben c, f, g, h und i sowie Artikel 2 Nr. 2 und 4 Buchstaben b, d und e)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1973-07-21

BGBl-Id: bgbl1-1973-59-3
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1973-07-21 12:00:00 +00:00
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# FPACKV — 1971-12-21
# FPACKV — 1973-07-21
- **Titel:** Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 2000
- **Inkrafttreten:** 1971-12-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/130#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Verbindliche Standardisierung von Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln, insbesondere die Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse und die Feststellung von Gewichts- und Volumenwerten.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 843
- **Inkrafttreten:** 1973-07-22 (ganzes Gesetz, außer bestimmten Bestimmungen); 1975-01-01 (Artikel 1 Nr. 4, 6, 8, 9, 12 Buchstaben a und d, Nr. 13, 14 mit Ausnahme des neugefaßten § 17 Abs. 4, Nr. 15 und 17 Buchstaben a, b, soweit er die Änderung von § 24 Nr. 3 betrifft, Buchstaben c, f, g, h und i sowie Artikel 2 Nr. 2 und 4 Buchstaben b, d und e)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/59#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fertigpackungsverordnung, insbesondere bezüglich der Verbindlichen Standardisierung, Flaschen als Maßbehältnisse und weiteren Fertigpackungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Buchstabe A Nr. 2: Neue Fassung für Fruchtkonserven und Gemüsekonserven
- Buchstabe A Nr. 3 b: Neue Fassung für Feinkostsalate und andere Salate
- Buchstabe A Nr. 3 d: Hinzufügen der Zahl 1450
- Buchstabe A Nr. 3 e: Neue Fassung für Salatsoßen, Würzsoßen und verwandte Soßen
- Buchstabe A Nr. 5: Hinzufügen der Zahl 370
- Buchstabe A Nr. 6: Hinzufügen der Zahl 850
- Buchstabe A Nr. 7: Ersetzen der Zahl 180 durch 210
- Buchstabe A Nr. 7 a und 7 b: Einfügen von Nummern 7 a und 7 b für Volltafelfertige Suppen und Futtermittel für Heimtiere
- Buchstabe B Nr. 1 d: Ersetzen des Doppelpunkts durch ein Komma und Hinzufügen von Kaffeesahne
- Buchstabe B Nr. 1 g: Hinzufügen der Zahl 80
- Buchstabe B Nr. 1 h: Einfügen von Küschoncluc
- Buchstabe B Nr. 2 a: Hinzufügen von Werten für importierte Erzeugnisse aus Rumänien
- Buchstabe B Nr. 3 a: Hinzufügen von tiefgefrorenen Garnelen und Vorbereitung von Forellen
- Buchstabe B Nr. 3 b: Hinzufügen des Wortes 'nur'
- Buchstabe B Nr. 4 d: Einfügen von Reibekuchen
- Buchstabe B Nr. 5: Hinzufügen der Zahl 750 für Nugatkrem und andere kakaohaltige oder aus Olsamen hergestellte Brotaufstrichmittel
- Buchstabe B Nr. 9 a: Einfügen von Nummer 9 a für Gewürze und Gewürzkräuter
- Buchstabe B Nr. 10: Neue Fassung für Getreideerzeugnisse und andere Erzeugnisse
- Buchstabe B Nr. 13: Neue Fassung für Zucker und Zuckeraustauschstoffe
- Buchstabe B Nr. 19: Hinzufügen der Zahlen 226 und 453 bis zum 31. Dezember 1974
- Buchstabe B Nr. 22 a: Hinzufügen der Zahlen 400 und 600
- Buchstabe B Nr. 23 b: Hinzufügen der Zahl 80
- Buchstabe B Nr. 23 d und e: Einfügen von Chromputzpaste und Nichtflüssige Entkalker
- Buchstabe B Nr. 24: Neue Fassung für Aerosolpackungen
- Buchstabe B Nr. 25 bis 28: Einfügen von Nummern 25 bis 28 für Honig, Holzkohle, Klebstoffe und Futtermittel
- Buchstabe C Nr. 5 e: Hinzufügen von flüssige Silberputzmittel und flüssige Entkalker
- Buchstabe C Nr. 5 h: Einfügen von Reinigungsmittel für Pinsel
- Buchstabe C Nr. 6 7 und 8: Einfügen von Nummern 7 und 8 für Klebstoffe und Zierfischfutter
- Anlage 4: Änderungen in der Uberschrift, Nummer 4, Nummer 6, Nummer 8 und Nummer 9
- Anlage 5: Einfügen von Anlage 5 zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen
- Überschrift des Ersten Abschnittes: Neue Überschrift: 'Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Flaschen als Maßbehältnisse'
- § 2 Überschrift: Streichung der Worte 'mit flüssigen Lebensmitteln'
- § 2 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Flaschen als Maßbehältnisse mit anderen Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nennvolumen des Maßbehältnisses übereinstimmt.'
- § 2 Abs. 2: Neue Fassung: 'Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform sind Flaschen als Maßbehältnisse, wenn sie den §§ 3 und 13 Abs. 1 und 2 entsprechen.'
- § 2 a: Einfügung eines neuen Paragraphen: 'Sammelpackungen mit flüssigen Lebensmitteln. Bei Sammelpackungen mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.'
- § 3 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 3 Abs. 3: Neue Fassung: 'Festlegungen der Anlage 2 oder' gestrichen, 'das 2,5fache' durch 'das 2fache' ersetzt.
- § 4 Abs. 1 und 2: Neue Fassung: 'Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.'
- Zweiter Abschnitt: Einfügung eines neuen Abschnitts: 'Weitere Fertigpackungen. Die §§ 14 und 15 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Packungen mit bestimmten Erzeugnissen.'
- § 6 Überschrift: Neue Fassung: 'Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen'
- § 6 Abs. 3: Neue Fassung: 'Fertigpackungen mit flüssigen Putz- und Pflegemitteln für den Haushalt und für Kraftfahrzeuge sind mit der Nennfüllmenge nach Volumen, mit nichtflüssigen Mitteln dieser Art mit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeichnen.'
- § 6 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Fertigpackungen mit festen und pulvrischen Klebstoffen sind mit der Nennfüllmenge nach Gewicht, alle anderen Klebstoffe mit der Nennfüllmenge nach Volumen zu kennzeichnen.'
- § 7 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes kann bei Futtermitteln für Heimtiere und Vögel die Stückzahl angegeben werden, wenn diese Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden. Auch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind.'
- § 11 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'mehrere Einzelpackungen zu einer Gesamtpackung verbunden sind und' durch 'bei Sammelpackungen'.
- § 12: Einfügung eines neuen Satzes: 'Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht wahrnehmbar in der Form verändern.'
- § 13 Abs. 1: Neue Fassung der Nummern 1 und 2, Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen statt dessen auch an anderer Stelle des Mantels des Behältnisses angebracht werden.'
- § 13 Abs. 2 und 3: Einfügung der Worte 'Satz 1' nach 'Absatz 1'.
- § 13 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung: 'Dies gilt nicht für Behältnisse für Wasch- und Reinigungsmittei, die DIN 55 519, Ausgabe Januar 1971, entsprechen und die Angabe DIN 55 519 tragen, und Metalldosen für die Erzeugnisse nach Anlage 3 Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe Mai 1973, entsprechen und die Angabe DIN 32 tragen.'
- § 13 Abs. 5: Einfügung der Worte 'unverwischbar, gut sichtbar und' nach 'Behältnisses'.
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung: 'Wer gefüllte Flaschen als Maßbehältnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat das Nennvolumen für das Erzeugnis in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens anzugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.'
- § 14 Abs. 2: Einfügung des Wortes 'Zentiliter' nach 'Milliliter', Ersetzung von 'ihres Kurzzeichens' durch 'ihres Einheitenzeichens'.
- § 17: Neue Fassung des gesamten Paragraphen, einschließlich der Definition von leicht und schwer abfüllbaren Füllgütern und der Minusabweichungen.
- § 19: Neue Fassung des gesamten Paragraphen, einschließlich der Vorschriften über Kontrollmessgeräte und Aufzeichnungen.
- § 22 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Einfuhr und in allen Stufen des Handels erfolgen.'
- § 22 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung: 'Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.'
- § 24: Numerierung und Fassung der Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 geändert, Einfügung der Nummer 11 und eines neuen Absatzes 2.
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung: 'Die Vorschriften über die Grundpreiskennzeichnung sind nicht anzuwenden auf bestimmte Fertigpackungen bis zu bestimmten Daten.'
- § 25 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '1974' durch '1975'.
- § 25 Abs. 5: Neue Fassung: 'Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973 hergestellt worden sind und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, gelten als Maßbehältnisse. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980 zur Wiederbefüllung verwendet werden.'
- Anlage 1: Numerierung und Fassung der Nummern 1, 3, 7, 8 geändert, Einfügung von Wörtern und Zahlen.
- Anlage 2: Streichung der gesamten Anlage.
- Anlage 3: Streichung von Wörtern in der Überschrift, Neufassung von Buchstabe A Nr. 1.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1971-12-21** · BGBl. 1971 I S. 2000 — Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)
- **1973-07-21** · BGBl. 1973 I S. 843 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- Buchstabe A Nr. 2: Neue Fassung für Fruchtkonserven und Gemüsekonserven
- Buchstabe A Nr. 3 b: Neue Fassung für Feinkostsalate und andere Salate
- Buchstabe A Nr. 3 d: Hinzufügen der Zahl 1450
- Buchstabe A Nr. 3 e: Neue Fassung für Salatsoßen, Würzsoßen und verwandte Soßen
- Buchstabe A Nr. 5: Hinzufügen der Zahl 370
- Buchstabe A Nr. 6: Hinzufügen der Zahl 850
- Buchstabe A Nr. 7: Ersetzen der Zahl 180 durch 210
- Buchstabe A Nr. 7 a und 7 b: Einfügen von Nummern 7 a und 7 b für Volltafelfertige Suppen und Futtermittel für Heimtiere
- Buchstabe B Nr. 1 d: Ersetzen des Doppelpunkts durch ein Komma und Hinzufügen von Kaffeesahne
- Buchstabe B Nr. 1 g: Hinzufügen der Zahl 80
- Buchstabe B Nr. 1 h: Einfügen von Küschoncluc
- Buchstabe B Nr. 2 a: Hinzufügen von Werten für importierte Erzeugnisse aus Rumänien
- Buchstabe B Nr. 3 a: Hinzufügen von tiefgefrorenen Garnelen und Vorbereitung von Forellen
- Buchstabe B Nr. 3 b: Hinzufügen des Wortes 'nur'
- Buchstabe B Nr. 4 d: Einfügen von Reibekuchen
- Buchstabe B Nr. 5: Hinzufügen der Zahl 750 für Nugatkrem und andere kakaohaltige oder aus Olsamen hergestellte Brotaufstrichmittel
- Buchstabe B Nr. 9 a: Einfügen von Nummer 9 a für Gewürze und Gewürzkräuter
- Buchstabe B Nr. 10: Neue Fassung für Getreideerzeugnisse und andere Erzeugnisse
- Buchstabe B Nr. 13: Neue Fassung für Zucker und Zuckeraustauschstoffe
- Buchstabe B Nr. 19: Hinzufügen der Zahlen 226 und 453 bis zum 31. Dezember 1974
- Buchstabe B Nr. 22 a: Hinzufügen der Zahlen 400 und 600
- Buchstabe B Nr. 23 b: Hinzufügen der Zahl 80
- Buchstabe B Nr. 23 d und e: Einfügen von Chromputzpaste und Nichtflüssige Entkalker
- Buchstabe B Nr. 24: Neue Fassung für Aerosolpackungen
- Buchstabe B Nr. 25 bis 28: Einfügen von Nummern 25 bis 28 für Honig, Holzkohle, Klebstoffe und Futtermittel
- Buchstabe C Nr. 5 e: Hinzufügen von flüssige Silberputzmittel und flüssige Entkalker
- Buchstabe C Nr. 5 h: Einfügen von Reinigungsmittel für Pinsel
- Buchstabe C Nr. 6 7 und 8: Einfügen von Nummern 7 und 8 für Klebstoffe und Zierfischfutter
- Anlage 4: Änderungen in der Uberschrift, Nummer 4, Nummer 6, Nummer 8 und Nummer 9
- Anlage 5: Einfügen von Anlage 5 zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen
- Überschrift des Ersten Abschnittes: Neue Überschrift: 'Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Flaschen als Maßbehältnisse'
- § 2 Überschrift: Streichung der Worte 'mit flüssigen Lebensmitteln'
- § 2 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Flaschen als Maßbehältnisse mit anderen Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nennvolumen des Maßbehältnisses übereinstimmt.'
- § 2 Abs. 2: Neue Fassung: 'Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform sind Flaschen als Maßbehältnisse, wenn sie den §§ 3 und 13 Abs. 1 und 2 entsprechen.'
- § 2 a: Einfügung eines neuen Paragraphen: 'Sammelpackungen mit flüssigen Lebensmitteln. Bei Sammelpackungen mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.'
- § 3 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 3 Abs. 3: Neue Fassung: 'Festlegungen der Anlage 2 oder' gestrichen, 'das 2,5fache' durch 'das 2fache' ersetzt.
- § 4 Abs. 1 und 2: Neue Fassung: 'Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.'
- Zweiter Abschnitt: Einfügung eines neuen Abschnitts: 'Weitere Fertigpackungen. Die §§ 14 und 15 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Packungen mit bestimmten Erzeugnissen.'
- § 6 Überschrift: Neue Fassung: 'Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen'
- § 6 Abs. 3: Neue Fassung: 'Fertigpackungen mit flüssigen Putz- und Pflegemitteln für den Haushalt und für Kraftfahrzeuge sind mit der Nennfüllmenge nach Volumen, mit nichtflüssigen Mitteln dieser Art mit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeichnen.'
- § 6 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Fertigpackungen mit festen und pulvrischen Klebstoffen sind mit der Nennfüllmenge nach Gewicht, alle anderen Klebstoffe mit der Nennfüllmenge nach Volumen zu kennzeichnen.'
- § 7 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes kann bei Futtermitteln für Heimtiere und Vögel die Stückzahl angegeben werden, wenn diese Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden. Auch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind.'
- § 11 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'mehrere Einzelpackungen zu einer Gesamtpackung verbunden sind und' durch 'bei Sammelpackungen'.
- § 12: Einfügung eines neuen Satzes: 'Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht wahrnehmbar in der Form verändern.'
- § 13 Abs. 1: Neue Fassung der Nummern 1 und 2, Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen statt dessen auch an anderer Stelle des Mantels des Behältnisses angebracht werden.'
- § 13 Abs. 2 und 3: Einfügung der Worte 'Satz 1' nach 'Absatz 1'.
- § 13 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung: 'Dies gilt nicht für Behältnisse für Wasch- und Reinigungsmittei, die DIN 55 519, Ausgabe Januar 1971, entsprechen und die Angabe DIN 55 519 tragen, und Metalldosen für die Erzeugnisse nach Anlage 3 Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe Mai 1973, entsprechen und die Angabe DIN 32 tragen.'
- § 13 Abs. 5: Einfügung der Worte 'unverwischbar, gut sichtbar und' nach 'Behältnisses'.
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung: 'Wer gefüllte Flaschen als Maßbehältnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat das Nennvolumen für das Erzeugnis in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens anzugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.'
- § 14 Abs. 2: Einfügung des Wortes 'Zentiliter' nach 'Milliliter', Ersetzung von 'ihres Kurzzeichens' durch 'ihres Einheitenzeichens'.
- § 17: Neue Fassung des gesamten Paragraphen, einschließlich der Definition von leicht und schwer abfüllbaren Füllgütern und der Minusabweichungen.
- § 19: Neue Fassung des gesamten Paragraphen, einschließlich der Vorschriften über Kontrollmessgeräte und Aufzeichnungen.
- § 22 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Einfuhr und in allen Stufen des Handels erfolgen.'
- § 22 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung: 'Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.'
- § 24: Numerierung und Fassung der Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 geändert, Einfügung der Nummer 11 und eines neuen Absatzes 2.
- § 25 Abs. 1: Neue Fassung: 'Die Vorschriften über die Grundpreiskennzeichnung sind nicht anzuwenden auf bestimmte Fertigpackungen bis zu bestimmten Daten.'
- § 25 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '1974' durch '1975'.
- § 25 Abs. 5: Neue Fassung: 'Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973 hergestellt worden sind und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, gelten als Maßbehältnisse. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980 zur Wiederbefüllung verwendet werden.'
- Anlage 1: Numerierung und Fassung der Nummern 1, 3, 7, 8 geändert, Einfügung von Wörtern und Zahlen.
- Anlage 2: Streichung der gesamten Anlage.
- Anlage 3: Streichung von Wörtern in der Überschrift, Neufassung von Buchstabe A Nr. 1.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 11 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'mehrere Einzelpackungen zu einer Gesamtpackung verbunden sind und' durch 'bei Sammelpackungen'.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 12: Einfügung eines neuen Satzes: 'Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht wahrnehmbar in der Form verändern.'

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 13 Abs. 1: Neue Fassung der Nummern 1 und 2, Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen statt dessen auch an anderer Stelle des Mantels des Behältnisses angebracht werden.'
§ 13 Abs. 2 und 3: Einfügung der Worte 'Satz 1' nach 'Absatz 1'.
§ 13 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung: 'Dies gilt nicht für Behältnisse für Wasch- und Reinigungsmittei, die DIN 55 519, Ausgabe Januar 1971, entsprechen und die Angabe DIN 55 519 tragen, und Metalldosen für die Erzeugnisse nach Anlage 3 Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe Mai 1973, entsprechen und die Angabe DIN 32 tragen.'
§ 13 Abs. 5: Einfügung der Worte 'unverwischbar, gut sichtbar und' nach 'Behältnisses'.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 14 Abs. 1: Neue Fassung: 'Wer gefüllte Flaschen als Maßbehältnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat das Nennvolumen für das Erzeugnis in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens anzugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.'
§ 14 Abs. 2: Einfügung des Wortes 'Zentiliter' nach 'Milliliter', Ersetzung von 'ihres Kurzzeichens' durch 'ihres Einheitenzeichens'.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 17: Neue Fassung des gesamten Paragraphen, einschließlich der Definition von leicht und schwer abfüllbaren Füllgütern und der Minusabweichungen.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 19: Neue Fassung des gesamten Paragraphen, einschließlich der Vorschriften über Kontrollmessgeräte und Aufzeichnungen.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 2 Überschrift: Streichung der Worte 'mit flüssigen Lebensmitteln'
§ 2 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Flaschen als Maßbehältnisse mit anderen Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nennvolumen des Maßbehältnisses übereinstimmt.'
§ 2 Abs. 2: Neue Fassung: 'Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform sind Flaschen als Maßbehältnisse, wenn sie den §§ 3 und 13 Abs. 1 und 2 entsprechen.'
§ 2 a: Einfügung eines neuen Paragraphen: 'Sammelpackungen mit flüssigen Lebensmitteln. Bei Sammelpackungen mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.'

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 22 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Einfuhr und in allen Stufen des Handels erfolgen.'
§ 22 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung: 'Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.'

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 24: Numerierung und Fassung der Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 geändert, Einfügung der Nummer 11 und eines neuen Absatzes 2.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 25 Abs. 1: Neue Fassung: 'Die Vorschriften über die Grundpreiskennzeichnung sind nicht anzuwenden auf bestimmte Fertigpackungen bis zu bestimmten Daten.'
§ 25 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '1974' durch '1975'.
§ 25 Abs. 5: Neue Fassung: 'Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973 hergestellt worden sind und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, gelten als Maßbehältnisse. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980 zur Wiederbefüllung verwendet werden.'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 3 Abs. 2: Streichung des Absatzes
§ 3 Abs. 3: Neue Fassung: 'Festlegungen der Anlage 2 oder' gestrichen, 'das 2,5fache' durch 'das 2fache' ersetzt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 4 Abs. 1 und 2: Neue Fassung: 'Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 6 Überschrift: Neue Fassung: 'Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen'
§ 6 Abs. 3: Neue Fassung: 'Fertigpackungen mit flüssigen Putz- und Pflegemitteln für den Haushalt und für Kraftfahrzeuge sind mit der Nennfüllmenge nach Volumen, mit nichtflüssigen Mitteln dieser Art mit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeichnen.'
§ 6 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Fertigpackungen mit festen und pulvrischen Klebstoffen sind mit der Nennfüllmenge nach Gewicht, alle anderen Klebstoffe mit der Nennfüllmenge nach Volumen zu kennzeichnen.'

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-21 — Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 843
§ 7 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes: 'Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes kann bei Futtermitteln für Heimtiere und Vögel die Stückzahl angegeben werden, wenn diese Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden. Auch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind.'

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# BGBl. 1973 I S. 843
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 843
- **Verkündung:** 1973-07-21
- **Inkrafttreten:** 1973-07-22 (ganzes Gesetz, außer bestimmten Bestimmungen); 1975-01-01 (Artikel 1 Nr. 4, 6, 8, 9, 12 Buchstaben a und d, Nr. 13, 14 mit Ausnahme des neugefaßten § 17 Abs. 4, Nr. 15 und 17 Buchstaben a, b, soweit er die Änderung von § 24 Nr. 3 betrifft, Buchstaben c, f, g, h und i sowie Artikel 2 Nr. 2 und 4 Buchstaben b, d und e)
- **Ausfertigung:** 1973-07-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/59#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** FPACKV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Fertigpackungsverordnung, insbesondere bezüglich der Verbindlichen Standardisierung, Flaschen als Maßbehältnisse und weiteren Fertigpackungen.