BGBl. 1994 I S. 3580 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
Inkrafttreten: 1994-12-09
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-12-09

BGBl-Id: bgbl1-1994-86-5
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1994-12-09 12:00:00 +00:00
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# GBABVFV — 1994-12-09
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579
- **Inkrafttreten:** 1994-12-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.
## Betroffene Stellen

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# Verlauf
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3580 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

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# GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935 — 1994-12-09
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579
- **Inkrafttreten:** 1994-12-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.
## Betroffene Stellen
- Überschriften aller Abschnitte: Das Wort 'Abschnitt' vor die römische Ziffer eingefügt
- Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII: Das Wort 'Unterabschnitt' vor die arabische Ziffer eingefügt
- alle Fälle: Die Abkürzung 'GBO' durch 'der Grundbuchordnung' ersetzt
- § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
- § 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte 'und Handelsgesellschaften' durch 'Handels- und Partnerschaftsgesellschaften' ersetzt
- § 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt
- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
- nach § 24: Neuer Paragraph § 24a hinzugefügt
- Überschrift des Abschnitts XIII: Das Wort 'Vorläufige' gestrichen
- § 69 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt
- § 69: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 73: Neue Sätze hinzugefügt
- § 71 Satz 1: Halbsatz nach 'Freigabe' gestrichen
- § 75: Neue Formulierung des Paragraphen
- § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Das Wort 'und' hinzugefügt
- § 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 80 Satz 3: Satz gestrichen
- § 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes
- § 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung des Satzes
- § 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes
- § 86: Neue Formulierung des Paragraphen
- § 90 Satz 2: Die Worte 'oder sonst' durch 'nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6' ersetzt
- § 91: Neue Formulierung des Paragraphen
- § 93 Satz 1: Neue Worte hinzugefügt
- § 106: Paragraph gestrichen
- Grundbuchverfügung: Anlagen 1 Oa und 1 Ob angefügt
- Überschriften aller Abschnitte: In den Überschriften aller Abschnitte wird jeweils vor der römischen Ziffer das Wort „Abschnitt
- Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII: In den Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII wird jeweils vor der arabischen Ziffer das Wort „Unterabschnitt
- GBO: Die Abkürzung GBO
- § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz
- § 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte und Handelsgesellschaften
- § 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der Vorschriften für die Berichtigung des Grundbuchs bei Umwandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Handels- oder Partnerschaftsgesellschaften enthält.
- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung: „Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden.
- nach § 24: Neuer Paragraph § 24a eingefügt, der Vorschriften für doppelseitig beschriebene Urkunden und Abschriften enthält.
- Überschrift des Abschnitts XIII: Das Wort Vorläufige
- § 69: Neuer Satz am Ende von Absatz 3 und neuer Absatz 4 hinzugefügt, der Vorschriften für die Neufassung und Muster-Eintragungen enthält.
- § 73: Neue Sätze am Ende hinzugefügt, die Vorschriften für das Aussondern und Vernichten des bisher geführten Handblatts enthalten.
- § 71 Satz 1: Hinter dem Wort „Freigabe
- § 75: Neue Formulierung: „Elektronische Unterschrift. Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des § 7 4 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.
- § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Hinter den Worten „Amtlicher Ausdruck
- § 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der Vorschriften für die Erteilung von Abschriften enthält.
- § 80 Satz 3: Satz 3 aufgehoben.
- § 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung: „Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe zu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres bereitzuhalten.
- § 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung: „Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abgesehen werden, wenn das Grundbuchamt die Abrufe sämtlich protokolliert.
- § 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automatisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle.
- § 86: Neue Formulierung: „Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen. (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung anfordern. (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet belegten Grundstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend. (4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
- § 90 Satz 2: Die Worte „oder sonst
- § 91: Neue Formulierung: „Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.
- § 93 Satz 1: Hinter dem Wort „Rechtsverordnung
- § 106: Satz aufgehoben.
- Anlagen 1 Oa und 1 Ob: Die Anlagen 1 Oa und 1 Ob werden der Grundbuchverfügung angefügt.
## Wortlaut

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- **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1592 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3580 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

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# Stellen dieser Station
- Überschriften aller Abschnitte: Das Wort 'Abschnitt' vor die römische Ziffer eingefügt
- Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII: Das Wort 'Unterabschnitt' vor die arabische Ziffer eingefügt
- alle Fälle: Die Abkürzung 'GBO' durch 'der Grundbuchordnung' ersetzt
- § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
- § 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte 'und Handelsgesellschaften' durch 'Handels- und Partnerschaftsgesellschaften' ersetzt
- § 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt
- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
- nach § 24: Neuer Paragraph § 24a hinzugefügt
- Überschrift des Abschnitts XIII: Das Wort 'Vorläufige' gestrichen
- § 69 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt
- § 69: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 73: Neue Sätze hinzugefügt
- § 71 Satz 1: Halbsatz nach 'Freigabe' gestrichen
- § 75: Neue Formulierung des Paragraphen
- § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Das Wort 'und' hinzugefügt
- § 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 80 Satz 3: Satz gestrichen
- § 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes
- § 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung des Satzes
- § 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes
- § 86: Neue Formulierung des Paragraphen
- § 90 Satz 2: Die Worte 'oder sonst' durch 'nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6' ersetzt
- § 91: Neue Formulierung des Paragraphen
- § 93 Satz 1: Neue Worte hinzugefügt
- § 106: Paragraph gestrichen
- Grundbuchverfügung: Anlagen 1 Oa und 1 Ob angefügt
- Überschriften aller Abschnitte: In den Überschriften aller Abschnitte wird jeweils vor der römischen Ziffer das Wort „Abschnitt
- Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII: In den Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII wird jeweils vor der arabischen Ziffer das Wort „Unterabschnitt
- GBO: Die Abkürzung GBO
- § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz
- § 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte und Handelsgesellschaften
- § 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der Vorschriften für die Berichtigung des Grundbuchs bei Umwandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Handels- oder Partnerschaftsgesellschaften enthält.
- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung: „Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden.
- nach § 24: Neuer Paragraph § 24a eingefügt, der Vorschriften für doppelseitig beschriebene Urkunden und Abschriften enthält.
- Überschrift des Abschnitts XIII: Das Wort Vorläufige
- § 69: Neuer Satz am Ende von Absatz 3 und neuer Absatz 4 hinzugefügt, der Vorschriften für die Neufassung und Muster-Eintragungen enthält.
- § 73: Neue Sätze am Ende hinzugefügt, die Vorschriften für das Aussondern und Vernichten des bisher geführten Handblatts enthalten.
- § 71 Satz 1: Hinter dem Wort „Freigabe
- § 75: Neue Formulierung: „Elektronische Unterschrift. Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des § 7 4 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.
- § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Hinter den Worten „Amtlicher Ausdruck
- § 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der Vorschriften für die Erteilung von Abschriften enthält.
- § 80 Satz 3: Satz 3 aufgehoben.
- § 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung: „Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe zu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres bereitzuhalten.
- § 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung: „Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abgesehen werden, wenn das Grundbuchamt die Abrufe sämtlich protokolliert.
- § 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automatisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle.
- § 86: Neue Formulierung: „Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen. (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung anfordern. (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet belegten Grundstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend. (4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
- § 90 Satz 2: Die Worte „oder sonst
- § 91: Neue Formulierung: „Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.
- § 93 Satz 1: Hinter dem Wort „Rechtsverordnung
- § 106: Satz aufgehoben.
- Anlagen 1 Oa und 1 Ob: Die Anlagen 1 Oa und 1 Ob werden der Grundbuchverfügung angefügt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 106
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 106: Paragraph gestrichen
§ 106: Satz aufgehoben.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte 'und Handelsgesellschaften' durch 'Handels- und Partnerschaftsgesellschaften' ersetzt
§ 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte und Handelsgesellschaften
§ 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt
§ 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt, der Vorschriften für die Berichtigung des Grundbuchs bei Umwandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Handels- oder Partnerschaftsgesellschaften enthält.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 21 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
§ 21 Abs. 1: Neue Formulierung: „Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
nach § 24: Neuer Paragraph § 24a hinzugefügt
nach § 24: Neuer Paragraph § 24a eingefügt, der Vorschriften für doppelseitig beschriebene Urkunden und Abschriften enthält.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 69 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt
§ 69: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
§ 69: Neuer Satz am Ende von Absatz 3 und neuer Absatz 4 hinzugefügt, der Vorschriften für die Neufassung und Muster-Eintragungen enthält.

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 71 Satz 1: Halbsatz nach 'Freigabe' gestrichen
§ 71 Satz 1: Hinter dem Wort „Freigabe

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 73: Neue Sätze hinzugefügt
§ 73: Neue Sätze am Ende hinzugefügt, die Vorschriften für das Aussondern und Vernichten des bisher geführten Handblatts enthalten.

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 75: Neue Formulierung des Paragraphen
§ 75: Neue Formulierung: „Elektronische Unterschrift. Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des § 7 4 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.

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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Das Wort 'und' hinzugefügt
§ 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Hinter den Worten „Amtlicher Ausdruck

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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
§ 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der Vorschriften für die Erteilung von Abschriften enthält.

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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 80 Satz 3: Satz gestrichen
§ 80 Satz 3: Satz 3 aufgehoben.

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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes
§ 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung: „Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe zu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres bereitzuhalten.
§ 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung des Satzes
§ 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung: „Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abgesehen werden, wenn das Grundbuchamt die Abrufe sämtlich protokolliert.

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes
§ 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automatisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle.

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 86: Neue Formulierung des Paragraphen
§ 86: Neue Formulierung: „Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen. (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung anfordern. (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet belegten Grundstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend. (4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

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# § 90
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 90 Satz 2: Die Worte 'oder sonst' durch 'nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6' ersetzt
§ 90 Satz 2: Die Worte oder sonst

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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 91: Neue Formulierung des Paragraphen
§ 91: Neue Formulierung: „Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.

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# § 93
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 93 Satz 1: Neue Worte hinzugefügt
§ 93 Satz 1: Hinter dem Wort „Rechtsverordnung

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# § 95
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz

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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte des Reichsministers der Justiz

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# SCHREGDV — 1994-12-09
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579
- **Inkrafttreten:** 1994-12-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.
## Betroffene Stellen
- Siebenter Abschnitt: Einfügung eines neuen Achten Abschnitts mit Vorschriften für maschinell geführte Register
- Achter Abschnitt: Neufassung des Achten Abschnitts, der nun den Neunten Abschnitt darstellt
- § 55: Neufassung von § 55, der nun § 74 darstellt
- § 56: Neufassung von § 56, der nun § 75 darstellt
- § 57: Neufassung von § 57, der nun § 76 darstellt
- § 58: Neufassung von § 58, der nun § 77 darstellt
- § 59: Neufassung von § 59, der nun § 78 darstellt
- § 60: Neufassung von § 60, der nun § 79 darstellt
- § 61: Neufassung von § 61, der nun § 80 darstellt
- § 62: Neufassung von § 62, der nun § 81 darstellt
- Siebenter Abschnitt: Einfügung des Achten Abschnitts 'Maschinell geführte Register' mit Unterabschnitten 1 bis 6
- Achter Abschnitt: Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt
- § 55: Neue Bestimmungen für maschinell geführte Register
- § 56: Bestimmungen über den Inhalt und die Bestimmung des Datenspeichers
- § 57: Bestimmungen über die Sichtbarkeit des Inhalts und die Anwendung von Vorschriften
- § 58: Bestimmungen für Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung
- § 59: Bestimmungen für die Umschreibung, Neufassung und Umstellung von Registerblättern
- § 60: Bestimmungen für die Wiederherstellung und Ersatzregister
- § 61: Bestimmungen für die Eintragung in maschinell geführte Register
- § 62: Bestimmungen für die elektronische Unterschrift
- § 63: Bestimmungen für die äußere Form der Wiedergabe
- § 64: Bestimmungen für die Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften
- § 65: Bestimmungen für den Ausdruck und die Beglaubigung
- § 66: Bestimmungen für die Unterschrift und Siegelung von Schiffsurkunden
- § 67: Bestimmungen für die Einsicht in maschinell geführte Register
- § 68: Bestimmungen für den automatisierten Abruf von Daten
- § 69: Bestimmungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
- § 70: Bestimmungen für die Anwendung anderer Vorschriften
- § 71: Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
- § 72: Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Auftrag
- § 73: Bestimmungen für die Ausführungsvorschriften
- § 55 bis § 62: Die §§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81
## Wortlaut

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- **1994-10-11** · BGBl. 1994 I S. 2770 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
- **1994-10-11** · BGBl. 1994 I S. 2786 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3580 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

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# Stellen dieser Station
- Siebenter Abschnitt: Einfügung eines neuen Achten Abschnitts mit Vorschriften für maschinell geführte Register
- Achter Abschnitt: Neufassung des Achten Abschnitts, der nun den Neunten Abschnitt darstellt
- § 55: Neufassung von § 55, der nun § 74 darstellt
- § 56: Neufassung von § 56, der nun § 75 darstellt
- § 57: Neufassung von § 57, der nun § 76 darstellt
- § 58: Neufassung von § 58, der nun § 77 darstellt
- § 59: Neufassung von § 59, der nun § 78 darstellt
- § 60: Neufassung von § 60, der nun § 79 darstellt
- § 61: Neufassung von § 61, der nun § 80 darstellt
- § 62: Neufassung von § 62, der nun § 81 darstellt
- Siebenter Abschnitt: Einfügung des Achten Abschnitts 'Maschinell geführte Register' mit Unterabschnitten 1 bis 6
- Achter Abschnitt: Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt
- § 55: Neue Bestimmungen für maschinell geführte Register
- § 56: Bestimmungen über den Inhalt und die Bestimmung des Datenspeichers
- § 57: Bestimmungen über die Sichtbarkeit des Inhalts und die Anwendung von Vorschriften
- § 58: Bestimmungen für Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung
- § 59: Bestimmungen für die Umschreibung, Neufassung und Umstellung von Registerblättern
- § 60: Bestimmungen für die Wiederherstellung und Ersatzregister
- § 61: Bestimmungen für die Eintragung in maschinell geführte Register
- § 62: Bestimmungen für die elektronische Unterschrift
- § 63: Bestimmungen für die äußere Form der Wiedergabe
- § 64: Bestimmungen für die Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften
- § 65: Bestimmungen für den Ausdruck und die Beglaubigung
- § 66: Bestimmungen für die Unterschrift und Siegelung von Schiffsurkunden
- § 67: Bestimmungen für die Einsicht in maschinell geführte Register
- § 68: Bestimmungen für den automatisierten Abruf von Daten
- § 69: Bestimmungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens
- § 70: Bestimmungen für die Anwendung anderer Vorschriften
- § 71: Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
- § 72: Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Auftrag
- § 73: Bestimmungen für die Ausführungsvorschriften
- § 55 bis § 62: Die §§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 55: Neufassung von § 55, der nun § 74 darstellt
§ 55: Neue Bestimmungen für maschinell geführte Register
§ 55 bis § 62: Die §§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 56: Neufassung von § 56, der nun § 75 darstellt
§ 56: Bestimmungen über den Inhalt und die Bestimmung des Datenspeichers

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 57: Neufassung von § 57, der nun § 76 darstellt
§ 57: Bestimmungen über die Sichtbarkeit des Inhalts und die Anwendung von Vorschriften

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 58: Neufassung von § 58, der nun § 77 darstellt
§ 58: Bestimmungen für Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 59: Neufassung von § 59, der nun § 78 darstellt
§ 59: Bestimmungen für die Umschreibung, Neufassung und Umstellung von Registerblättern

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 60: Neufassung von § 60, der nun § 79 darstellt
§ 60: Bestimmungen für die Wiederherstellung und Ersatzregister

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 61: Neufassung von § 61, der nun § 80 darstellt
§ 61: Bestimmungen für die Eintragung in maschinell geführte Register

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 62: Neufassung von § 62, der nun § 81 darstellt
§ 62: Bestimmungen für die elektronische Unterschrift
§ 55 bis § 62: Die §§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 63: Bestimmungen für die äußere Form der Wiedergabe

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 64: Bestimmungen für die Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 65: Bestimmungen für den Ausdruck und die Beglaubigung

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# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 66: Bestimmungen für die Unterschrift und Siegelung von Schiffsurkunden

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# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 67: Bestimmungen für die Einsicht in maschinell geführte Register

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 68: Bestimmungen für den automatisierten Abruf von Daten

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 69: Bestimmungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 70: Bestimmungen für die Anwendung anderer Vorschriften

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 71: Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 72: Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Auftrag

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 73: Bestimmungen für die Ausführungsvorschriften

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# BGBl. 1994 I S. 3580
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Verkündung:** 1994-12-09
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Ausfertigung:** 1994-11-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GBABVFV, VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DER-SCHIFFSREGISTERORDNUNG-UND, VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DER-SCHIFFSREGISTERORDNUNG, WGV, SCHREGDV, GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935
## Kurz
Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.

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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DER-SCHIFFSREGISTERORDNUNG-UND — 1994-12-09
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3580 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

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# Stellen dieser Station

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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DER-SCHIFFSREGISTERORDNUNG — 1994-12-09
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3580 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

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# Stellen dieser Station

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# WGV — 1994-12-09
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579
- **Inkrafttreten:** 1994-12-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3580
- **Inkrafttreten:** 1994-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und regelt weitere Fragen des Registerrechts, insbesondere die maschinelle Führung von Registern.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Die Überschrift wird neu formuliert.
- Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst.
- § 10 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 10 wird zu Absatz 1.
- § 10 Abs. 2: Neuer Absatz 2 wird eingefügt.
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3 wird eingefügt.

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# Verlauf
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3580 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Die Überschrift wird neu formuliert.
- Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst.
- § 10 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 10 wird zu Absatz 1.
- § 10 Abs. 2: Neuer Absatz 2 wird eingefügt.
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3 wird eingefügt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579
> Station: 1994-12-09 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3580
§ 10 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 10 wird zu Absatz 1.