B_RSZULV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# B_RSZULV
**Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Rechtsgrundlage des Emittenten](§1.md)
- [§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere](§2.md)
- [§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten](§3.md)
- [§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere](§4.md)
- [§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere](§5.md)
- [§ 6 Stückelung der Wertpapiere](§6.md)
- [§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder
einer Emission](§7.md)
- [§ 8 Druckausstattung der Wertpapiere](§8.md)
- [§ 9 Streuung der Aktien](§9.md)
- [§ 10 Emittenten aus Drittstaaten](§10.md)
- [§ 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht](§11.md)
- [§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten](§12.md)
- [§ 48 Zulassungsantrag](§48.md)
- [§ 48 Veröffentlichung eines Basisprospekts](§48.md)
- [§ 49 (weggefallen)](§49.md)
- [§ 50 Zeitpunkt der Zulassung](§50.md)
- [§ 51 Veröffentlichung der Zulassung](§51.md)
- [§ 52 Einführung](§52.md)
- [§ 68](§68.md)
- [§ 69 Zulassung später ausgegebener Aktien](§69.md)
- [§ 70 (weggefallen)](§70.md)
- [§ 71 (weggefallen)](§71.md)
- [§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse](§72.md)
- [§ 72 Übergangsvorschrift](§72.md)
- [§ 73](§73.md)
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b_rszulv/§1.md Normal file
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# § 1 Rechtsgrundlage des Emittenten
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

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# § 10
# § 10 Emittenten aus Drittstaaten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 10: Die Wörter „an einer Börse amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten“ ersetzt.
Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.

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# § 11
# § 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können nur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer inländischen Börse entweder zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen werden.
§ 11 Abs. 2: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden durch die Wörter „organisierter Markt“ ersetzt.
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und wenn sich das Publikum im Inland regelmäßig über die Kurse unterrichten kann, die sich an dem Markt im Ausland im Handel in diesen Wertpapieren bilden.

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# § 12
# § 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
1.der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Geschäftsführung schriftlich verpflichtet, die in den §§ 40 und 41 des Börsengesetzes genannten Pflichten des Emittenten zugelassener Aktien zu erfüllen,
2.die Zertifikate, die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen und
3.der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Angabe „§§ 39 bis 41“ wird durch die Angabe „§§ 40 und 41“ ersetzt.
§ 12 Abs. 2: Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sind die Aktien weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen, so ist glaubhaft zu machen, daß die Zulassung nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.

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# § 2
# § 2 Mindestbetrag der Wertpapiere
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muß mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.
§ 2 Abs. 1 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.
§ 2 Abs. 4: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.
(4) Die Geschäftsführung kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden Wertpapiere ein ausreichender Markt bilden wird.

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# § 3
# § 3 Dauer des Bestehens des Emittenten
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.

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b_rszulv/§4.md Normal file
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# § 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere
Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen.

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# § 48
# § 48 Veröffentlichung eines Basisprospekts
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-09 — Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1423
§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nummer 7a: Einfügung einer neuen Nummer 7a, die Vorschriften für die Zulassung von elektronischen Wertpapieren enthält.
Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden sollen und für die ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gültiger Basisprospekt vorliegt, kann die Geschäftsführung zulassen, wenn die endgültigen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in den Prospekt aufgenommen werden. Die endgültigen Bedingungen müssen vor der Einführung der Schuldverschreibungen nach Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden.

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# § 49
# § 49 (weggefallen)
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 49: Der Paragraph wird aufgehoben.
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# § 5
# § 5 Handelbarkeit der Wertpapiere
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
(2) Die Geschäftsführung kann
1.nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beeinträchtigt wird und wenn in dem Prospekt auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hierauf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder, wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird;
2.Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulassen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer Störung des Börsenhandels führt.

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# § 50
# § 50 Zeitpunkt der Zulassung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 50: Neue Fassung des Paragraphen: Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

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# § 51
# § 51 Veröffentlichung der Zulassung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 51: Die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung“ werden gestrichen.
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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# § 52
# § 52 Einführung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 52: Neue Fassung des Paragraphen: Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospectus oder, wenn kein Prospectus zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.

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b_rszulv/§6.md Normal file
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# § 6 Stückelung der Wertpapiere
Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
Inhaltsübersicht, § 68: § 68 wird gestrichen
§ 68: § 68 wird gestrichen
(weggefallen)

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# § 69
# § 69 Zulassung später ausgegebener Aktien
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung wie der bereits zugelassenen die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen Antrag voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeitpunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen.

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# § 7
# § 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder
einer Emission
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
(1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschenden Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien zu befürchten sind. In dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.
§ 7 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen.

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# § 70
# § 70 (weggefallen)
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-01-10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 10
Inhaltsübersicht, § 70: § 70 wird als weggefallen gekennzeichnet.
§ 70: § 70 wird aufgehoben.
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# § 71
# § 71 (weggefallen)
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-01-10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 10
Inhaltsübersicht, § 71: § 71 wird als weggefallen gekennzeichnet.
§ 71: § 71 wird aufgehoben.
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# § 72
# § 72 Übergangsvorschrift
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Inhaltsübersicht, nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt
(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.
nach § 72: Neuer § 72a als Übergangsvorschrift eingefügt
(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

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b_rszulv/§73.md Normal file
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# § 73
(Inkrafttreten)

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# § 8
# § 8 Druckausstattung der Wertpapiere
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausgedruckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden Schutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum reicht die Beachtung der Vorschriften aus, die in diesem Staat für die Druckausstattung der Wertpapiere gelten.
§ 8 Abs. 2: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen ausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Prospekt hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.

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# § 9
# § 9 Streuung der Aktien
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend gestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundertsatz gewährleistet ist.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2: Die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn
1.eine ausreichende Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll und die Geschäftsführung davon überzeugt ist, daß diese Streuung innerhalb kurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,
2.Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an einem organisierten Markt zugelassen werden und eine ausreichende Streuung im Verhältnis zur Gesamtheit aller ausgegebenen Aktien erreicht wird oder
3.die Aktien außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind und eine ausreichende Streuung im Publikum derjenigen Staaten erreicht ist, in denen diese Aktien zugelassen sind.