BGBl. 2020 I S. 501 · Änderung · Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
Inkrafttreten: 2020-06-16; 2020-03-20 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-03-19

BGBl-Id: bgbl1-2020-13-2
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# AEG — 2020-03-12
# AEG — 2020-03-19
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 433
- **Inkrafttreten:** 2020-03-13 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich führt Duldungspflichten für die Unterhaltung von Eisenbahnanlagen und Bundesfernstraßen ein und vereinfacht die Planfeststellungsverfahren. Es betrifft das Allgemeine Eisenbahngesetz, das Bundesfernstraßengesetz, das Eisenbahnkreuzungsgesetz und das Personenbeförderungsgesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 501
- **Inkrafttreten:** 2020-06-16; 2020-03-20 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes, um die technische Säule des vierten Eisenbahnpakts der EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 18 Abs. 1: Einen neuen Satz hinzugefügt, der die Bedeutung von Änderungen bei der Erneuerung von Betriebsanlagen einschränkt.
- § 22a: Einen neuen § 22b eingefügt, der Duldungspflichten bei der Unterhaltung von Betriebsanlagen regelt.
- § 38: Einen neuen Absatz 8 hinzugefügt, der die Fortführung von Planfeststellungsverfahren vor dem 13. März 2020 regelt.
- § 2 Abs. 22: Definition von 'sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich' hinzugefügt.
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens'.
- § 4 Abs. 2: Genehmigungen für Inbetriebnahme und Inverkehrbringen von Fahrzeugen können von Eisenbahnen, Haltern oder Herstellern beantragt werden.
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Eisenbahnen müssen ein Sicherheitsmanagementsystem nach EU-Richtlinie 2016/798 einführen.
- § 4a Abs. 3 bis 6: Neue Vorschriften für Instandhaltungssysteme und -unterlagen eingeführt.
- § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797'.
- § 5 Abs. 1d: Neue Aufgaben des Bundes in Bezug auf Anerkennung und Überwachung von Stellen eingeführt.
- § 5 Abs. 1e Satz 1: Erweiterung der Aufgaben für Halter und Instandhaltungsstellen, Einführung von 'sonstigen Verantwortlichen'.
- § 5a Abs. 2: Neuer Satz zur Informationspflicht bei schwerwiegenden Sicherheitsrisiken hinzugefügt.
- § 5a Abs. 2a: Neuer Absatz zur Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden hinzugefügt.
- § 5a Abs. 8b: Neuer Absatz zur Geltung von Vorschriften für die Eisenbahnagentur der EU hinzugefügt.
- § 5b Abs. 1: Teil der EU-Richtlinie 2016/798 gestrichen.
- § 7a: Titel und Inhalt geändert, Absätze 2 bis 8 aufgehoben.
- § 7b: Gesamter § 7b aufgehoben.
- § 7c: Absatzbezeichnung gestrichen, Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
- § 7g Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen eingeführt.
## Wortlaut

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- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2019-12-19** · BGBl. 2019 I S. 2602 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
- **2020-03-12** · BGBl. 2020 I S. 433 — Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
- **2020-03-19** · BGBl. 2020 I S. 501 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- § 18 Abs. 1: Einen neuen Satz hinzugefügt, der die Bedeutung von Änderungen bei der Erneuerung von Betriebsanlagen einschränkt.
- § 22a: Einen neuen § 22b eingefügt, der Duldungspflichten bei der Unterhaltung von Betriebsanlagen regelt.
- § 38: Einen neuen Absatz 8 hinzugefügt, der die Fortführung von Planfeststellungsverfahren vor dem 13. März 2020 regelt.
- § 2 Abs. 22: Definition von 'sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich' hinzugefügt.
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens'.
- § 4 Abs. 2: Genehmigungen für Inbetriebnahme und Inverkehrbringen von Fahrzeugen können von Eisenbahnen, Haltern oder Herstellern beantragt werden.
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Eisenbahnen müssen ein Sicherheitsmanagementsystem nach EU-Richtlinie 2016/798 einführen.
- § 4a Abs. 3 bis 6: Neue Vorschriften für Instandhaltungssysteme und -unterlagen eingeführt.
- § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797'.
- § 5 Abs. 1d: Neue Aufgaben des Bundes in Bezug auf Anerkennung und Überwachung von Stellen eingeführt.
- § 5 Abs. 1e Satz 1: Erweiterung der Aufgaben für Halter und Instandhaltungsstellen, Einführung von 'sonstigen Verantwortlichen'.
- § 5a Abs. 2: Neuer Satz zur Informationspflicht bei schwerwiegenden Sicherheitsrisiken hinzugefügt.
- § 5a Abs. 2a: Neuer Absatz zur Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden hinzugefügt.
- § 5a Abs. 8b: Neuer Absatz zur Geltung von Vorschriften für die Eisenbahnagentur der EU hinzugefügt.
- § 5b Abs. 1: Teil der EU-Richtlinie 2016/798 gestrichen.
- § 7a: Titel und Inhalt geändert, Absätze 2 bis 8 aufgehoben.
- § 7b: Gesamter § 7b aufgehoben.
- § 7c: Absatzbezeichnung gestrichen, Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
- § 7g Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen eingeführt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-15 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1040
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 2 Abs. 7: Ersetzung der Wörter 'und die Unterhaltung der Schienenwege der Eisenbahn' durch 'die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahnanlagen'
§ 2 Abs. 7a bis 7e: Einfügung neuer Absätze 7a bis 7e mit Definitionen für Ausbau, Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung und Umrüstung der Eisenbahnanlagen
§ 2 Abs. 22: Definition von 'sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich' hinzugefügt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-15 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1040
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 4 Überschrift: Ersetzung der Wörter 'Sicherheitspflichten' durch 'Sicherheitspflichten und Notfallpläne'
§ 4 Abs. 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens'.
§ 4 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8 mit Vorschriften für Notfallpläne bei Verkehrsdiensten zur Beförderung von Personen
§ 4 Abs. 2: Genehmigungen für Inbetriebnahme und Inverkehrbringen von Fahrzeugen können von Eisenbahnen, Haltern oder Herstellern beantragt werden.
§ 4 Abs. 4 Satz 1: Eisenbahnen müssen ein Sicherheitsmanagementsystem nach EU-Richtlinie 2016/798 einführen.

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 4a Abs. 1 Satz 2: Gestrichen: 'Einlagen oder'
§ 4a Abs. 3 bis 6: Neue Vorschriften für Instandhaltungssysteme und -unterlagen eingeführt.

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# § 4b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-28 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 347
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügen und Ersetzen von Angaben
§ 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Eingefügt: 'oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797'.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-06-14 — Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 754
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 5: Änderungen in Absatz 4 und Einführung von Absatz 4a
§ 5 Abs. 1d: Neue Aufgaben des Bundes in Bezug auf Anerkennung und Überwachung von Stellen eingeführt.
§ 5 Abs. 1e Satz 1: Erweiterung der Aufgaben für Halter und Instandhaltungsstellen, Einführung von 'sonstigen Verantwortlichen'.

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# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-15 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1040
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 5a Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes 10 zur Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne
§ 5a Abs. 2: Neuer Satz zur Informationspflicht bei schwerwiegenden Sicherheitsrisiken hinzugefügt.
§ 5a Abs. 2a: Neuer Absatz zur Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden hinzugefügt.
§ 5a Abs. 8b: Neuer Absatz zur Geltung von Vorschriften für die Eisenbahnagentur der EU hinzugefügt.

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# § 5b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-04 — Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2085
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 5b: Neuer Abschnitt definiert Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung.
§ 5b Abs. 1: Teil der EU-Richtlinie 2016/798 gestrichen.

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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-28 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 347
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 7a: Neufassung von Absatz 1, Einfügung von Absatz 2a, Änderung in Absatz 4 Satz 1
§ 7a: Titel und Inhalt geändert, Absätze 2 bis 8 aufgehoben.

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# § 7b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-04-20 — Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 522
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 7b: Neufassung des gesamten § 7b, der Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen Bescheinigung regelt
§ 7b: Gesamter § 7b aufgehoben.

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# § 7c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-28 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 347
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 7c Abs. 1: Neufassung
§ 7c: Absatzbezeichnung gestrichen, Absätze 2 bis 4 aufgehoben.

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# § 7g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-06-05 — Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 824
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 7g Absatz 2a: Einführung des neuen Absatzes 2a zur Befreiung von der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung
§ 7g Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen eingeführt.

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# BEVVG — 2019-07-15
# BEVVG — 2020-03-19
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1040
- **Inkrafttreten:** 2019-07-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/26#page=40
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Eisenbahnregulierungsgesetz, um die EU-Richtlinie zur Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste umzusetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 501
- **Inkrafttreten:** 2020-06-16; 2020-03-20 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes, um die technische Säule des vierten Eisenbahnpakts der EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 8 Absatz 3: Neue Vorschriften für das Verkehrsmanagement, insbesondere Informationspflichten und transparente Prozesse
- § 8 Absatz 4: Neue Vorschriften für die langfristige Planung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten, einschließlich Konsultation der Zugangsberechtigten
- § 8c: Neue Vorschriften für die Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege
- § 8d: Neue Vorschriften für die finanzielle Transparenz des Betreibers der Schienenwege
- § 8e: Neue Vorschriften für das europäische Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
- § 9 Absatz 1: Änderung des Wortlauts, Ergänzung der Koordinierung nach Absatz 2 und 3
- § 9 Absatz 2 und 3: Neue Vorschriften für die Koordinierung der Zugangsberechtigten und des Hauptinfrastrukturbetreibers
- § 10 Absatz 2: Änderung der Bedingungen für den Zugang zu Eisenbahnanlagen für Schienenpersonenverkehrsdienste
- § 10 Absatz 3: Streichung des Absatzes 3
- § 10 Absatz 4: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit der Regelungen in bestimmten Fällen
- § 17 Absatz 2 Nummer 2: Ergänzung des Marktes für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste
- § 36 Absatz 5: Neue Vorschriften für die Differenzierung der Wegeentgelte für ETCS-ausgerüstete Züge
- § 42 Absatz 6: Neue Vorschriften für die Anträge auf Schienenwegkapazität für grenzüberschreitende Dienste
- § 61 Absatz 3: Ergänzung der Informationspflichten für die Regulierungsbehörde
- § 62 Absatz 1: Ergänzung der Informationspflichten bei Störungen, die den grenzüberschreitenden Verkehr betreffen
- § 66 Absatz 4: Ergänzung der Befugnisse der Regulierungsbehörde in verschiedenen Bereichen
- § 70 Absatz 1: Ergänzung der Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Verhinderung von Interessenkonflikten und finanzieller Transparenz
- § 70 Absatz 3 und 4: Neue Vorschriften für die Überprüfung durch die Regulierungsbehörde
- § 75 Absatz 3a: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten
- § 75 Absatz 9: Ergänzung der Vorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten
- § 75 Absatz 11: Ergänzung der Vorschriften für die Koordinierung bei Entscheidungen über zweigliedrige Infrastrukturen
- § 80 Absatz 8: Neue Vorschriften für die Laufzeit von Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten
- Anlage 1 Nummer 6: Streichung der Nummer 6
- Anlage 1 Nummern 7 bis 10: Neue Nummern 6 bis 9
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'nationalen Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG' durch 'Sicherheitsbehörde'
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'nationalen' und 'nationale'
## Wortlaut

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- **2017-07-04** · BGBl. 2017 I S. 2085 — Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
- **2018-12-06** · BGBl. 2018 I S. 2237 — Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
- **2019-07-15** · BGBl. 2019 I S. 1040 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
- **2020-03-19** · BGBl. 2020 I S. 501 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- § 8 Absatz 3: Neue Vorschriften für das Verkehrsmanagement, insbesondere Informationspflichten und transparente Prozesse
- § 8 Absatz 4: Neue Vorschriften für die langfristige Planung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten, einschließlich Konsultation der Zugangsberechtigten
- § 8c: Neue Vorschriften für die Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege
- § 8d: Neue Vorschriften für die finanzielle Transparenz des Betreibers der Schienenwege
- § 8e: Neue Vorschriften für das europäische Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
- § 9 Absatz 1: Änderung des Wortlauts, Ergänzung der Koordinierung nach Absatz 2 und 3
- § 9 Absatz 2 und 3: Neue Vorschriften für die Koordinierung der Zugangsberechtigten und des Hauptinfrastrukturbetreibers
- § 10 Absatz 2: Änderung der Bedingungen für den Zugang zu Eisenbahnanlagen für Schienenpersonenverkehrsdienste
- § 10 Absatz 3: Streichung des Absatzes 3
- § 10 Absatz 4: Neue Vorschriften für die Anwendbarkeit der Regelungen in bestimmten Fällen
- § 17 Absatz 2 Nummer 2: Ergänzung des Marktes für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste
- § 36 Absatz 5: Neue Vorschriften für die Differenzierung der Wegeentgelte für ETCS-ausgerüstete Züge
- § 42 Absatz 6: Neue Vorschriften für die Anträge auf Schienenwegkapazität für grenzüberschreitende Dienste
- § 61 Absatz 3: Ergänzung der Informationspflichten für die Regulierungsbehörde
- § 62 Absatz 1: Ergänzung der Informationspflichten bei Störungen, die den grenzüberschreitenden Verkehr betreffen
- § 66 Absatz 4: Ergänzung der Befugnisse der Regulierungsbehörde in verschiedenen Bereichen
- § 70 Absatz 1: Ergänzung der Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Verhinderung von Interessenkonflikten und finanzieller Transparenz
- § 70 Absatz 3 und 4: Neue Vorschriften für die Überprüfung durch die Regulierungsbehörde
- § 75 Absatz 3a: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten
- § 75 Absatz 9: Ergänzung der Vorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten
- § 75 Absatz 11: Ergänzung der Vorschriften für die Koordinierung bei Entscheidungen über zweigliedrige Infrastrukturen
- § 80 Absatz 8: Neue Vorschriften für die Laufzeit von Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten
- Anlage 1 Nummer 6: Streichung der Nummer 6
- Anlage 1 Nummern 7 bis 10: Neue Nummern 6 bis 9
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'nationalen Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG' durch 'Sicherheitsbehörde'
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'nationalen' und 'nationale'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-15 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1040
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 9 Absatz 1: Änderung des Wortlauts, Ergänzung der Koordinierung nach Absatz 2 und 3
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'nationalen Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG' durch 'Sicherheitsbehörde'
§ 9 Absatz 2 und 3: Neue Vorschriften für die Koordinierung der Zugangsberechtigten und des Hauptinfrastrukturbetreibers
§ 9 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'nationalen' und 'nationale'

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# EBAO — 2020-03-19
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 501
- **Inkrafttreten:** 2020-06-16; 2020-03-20 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes, um die technische Säule des vierten Eisenbahnpakts der EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 25a: Der Abschnitt § 25a wird aufgehoben.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e: Einfügung von 'und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Abs. 22'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b und c: Neufassung der Nummer 5 Buchst. b und c.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Ersetzung von 'Sicherheitsbescheinigung und der nationalen Bescheinigung' durch 'einheitlichen Sicherheitsbescheinigung'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Ersetzung von 'Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c' durch 'ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Abs. 4'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18: Neufassung der Nummer 18.
- § 26 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§7 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1' durch '§7 a Absatz 1 Satz 1'.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2a: Aufhebung der Nummer 2a.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2b: Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und die Angabe 'Abs. 1 Satz 1' wird gestrichen.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2d und 2e: Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die Nummern 2b und 2c.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2f: Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und die Wörter 'tätig wird' werden durch 'ein Eisenbahnfahrzeug instand hält' ersetzt.
- § 35a Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Abs. 1' nach '§7 c'.
- § 38 Abs. 5 und 5a: Aufhebung der Absätze 5 und 5a.
- § 38 Abs. 5b: Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.
- § 38 Abs. 5c: Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und die Angabe 'Absatz 1' wird gestrichen.
- § 38 Abs. 5d: Neufassung des Absatzes 5d.
- § 38 Abs. 5e und 5f: Aufhebung der Absätze 5e und 5f.
- § 38 Abs. 5c: Einfügung des neuen Absatzes 5c.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
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# Verlauf
- **2020-03-19** · BGBl. 2020 I S. 501 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

21
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# Stellen dieser Station
- § 25a: Der Abschnitt § 25a wird aufgehoben.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e: Einfügung von 'und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Abs. 22'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b und c: Neufassung der Nummer 5 Buchst. b und c.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Ersetzung von 'Sicherheitsbescheinigung und der nationalen Bescheinigung' durch 'einheitlichen Sicherheitsbescheinigung'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Ersetzung von 'Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c' durch 'ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Abs. 4'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18: Neufassung der Nummer 18.
- § 26 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§7 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1' durch '§7 a Absatz 1 Satz 1'.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2a: Aufhebung der Nummer 2a.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2b: Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und die Angabe 'Abs. 1 Satz 1' wird gestrichen.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2d und 2e: Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die Nummern 2b und 2c.
- § 28 Abs. 1 Nr. 2f: Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und die Wörter 'tätig wird' werden durch 'ein Eisenbahnfahrzeug instand hält' ersetzt.
- § 35a Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Abs. 1' nach '§7 c'.
- § 38 Abs. 5 und 5a: Aufhebung der Absätze 5 und 5a.
- § 38 Abs. 5b: Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.
- § 38 Abs. 5c: Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und die Angabe 'Absatz 1' wird gestrichen.
- § 38 Abs. 5d: Neufassung des Absatzes 5d.
- § 38 Abs. 5e und 5f: Aufhebung der Absätze 5e und 5f.
- § 38 Abs. 5c: Einfügung des neuen Absatzes 5c.

7
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# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 25a: Der Abschnitt § 25a wird aufgehoben.

17
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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e: Einfügung von 'und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Abs. 22'.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b und c: Neufassung der Nummer 5 Buchst. b und c.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Ersetzung von 'Sicherheitsbescheinigung und der nationalen Bescheinigung' durch 'einheitlichen Sicherheitsbescheinigung'.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Ersetzung von 'Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c' durch 'ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Abs. 4'.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18: Neufassung der Nummer 18.
§ 26 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7.

15
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 28 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§7 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1' durch '§7 a Absatz 1 Satz 1'.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2a: Aufhebung der Nummer 2a.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2b: Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und die Angabe 'Abs. 1 Satz 1' wird gestrichen.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2d und 2e: Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die Nummern 2b und 2c.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2f: Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und die Wörter 'tätig wird' werden durch 'ein Eisenbahnfahrzeug instand hält' ersetzt.

7
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# § 35a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 35a Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe 'Abs. 1' nach '§7 c'.

17
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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-19 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 501
§ 38 Abs. 5 und 5a: Aufhebung der Absätze 5 und 5a.
§ 38 Abs. 5b: Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.
§ 38 Abs. 5c: Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und die Angabe 'Absatz 1' wird gestrichen.
§ 38 Abs. 5d: Neufassung des Absatzes 5d.
§ 38 Abs. 5e und 5f: Aufhebung der Absätze 5e und 5f.
§ 38 Abs. 5c: Einfügung des neuen Absatzes 5c.

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# GESETZ-ZUR-UMSETZUNG-DER-TECHNISCHEN-SÄULE-DES-VIERTEN — 2020-03-19
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 501
- **Inkrafttreten:** 2020-06-16; 2020-03-20 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes, um die technische Säule des vierten Eisenbahnpakts der EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-03-19** · BGBl. 2020 I S. 501 — Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station

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# BGBl. 2020 I S. 501
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 501
- **Verkündung:** 2020-03-19
- **Inkrafttreten:** 2020-06-16; 2020-03-20 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)
- **Ausfertigung:** 2020-03-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-UMSETZUNG-DER-TECHNISCHEN-SÄULE-DES-VIERTEN, BEVVG, AEG, EBAO
## Kurz
Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes, um die technische Säule des vierten Eisenbahnpakts der EU umzusetzen.