BGBl. 2004 I S. 1842 · Änderung · Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
Inkrafttreten: 2004-08-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2004-07-28

BGBl-Id: bgbl1-2004-39-2
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2004-07-28 12:00:00 +00:00
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# A_G — 2004-05-17
# A_G — 2004-07-28
- **Titel:** Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 907
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Leitungsaufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen mehrerer Oberfinanzdirektionen zur Durchführung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf die Oberfinanzdirektion Köln. Diese ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des AEntG.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 16: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- § 18 Abs. 1 Nr. 4: Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
- § 18 Abs. 2 Nr. 1: Die Wörter 'Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit' werden durch 'Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-04-28** · BGBl. 2004 I S. 602 — Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
- **2004-05-17** · BGBl. 2004 I S. 907 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 16: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- § 18 Abs. 1 Nr. 4: Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
- § 18 Abs. 2 Nr. 1: Die Wörter 'Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit' werden durch 'Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz' ersetzt.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-04-28 — Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 602
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 18 Abs. 1: Wörter „die Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen
§ 18 Abs. 1 Nr. 4: Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.
§ 18 Abs. 4 Satz 1: Wort „der“ durch „den“ ersetzt
§ 18 Abs. 2 Nr. 1: Die Wörter 'Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit' werden durch 'Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz' ersetzt.

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# AENTG_2009 — 2004-05-17
# AENTG_2009 — 2004-07-28
- **Titel:** Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 907
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Leitungsaufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen mehrerer Oberfinanzdirektionen zur Durchführung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf die Oberfinanzdirektion Köln. Diese ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des AEntG.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- §§ 2 und 5: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4: Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Köln als Behörde der Zollverwaltung
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt Verweise auf das Dritte Buch Sozialgesetzbuch durch Verweise auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Fügt Verweis auf §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ein.
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt Verweis auf § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Verweis auf § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
- § 5 Abs. 1: Einführung neuer Nummern 3 bis 9, die Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regeln.
- § 5 Abs. 3: Ersetzt Verweis auf „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3“ durch „in den übrigen Fällen“.
- § 5 Abs. 4: Fügt die Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ein.
## Wortlaut

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- **2002-12-30** · BGBl. 2002 I S. 4607 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-05-17** · BGBl. 2004 I S. 907 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- §§ 2 und 5: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4: Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Köln als Behörde der Zollverwaltung
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt Verweise auf das Dritte Buch Sozialgesetzbuch durch Verweise auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Fügt Verweis auf §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ein.
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt Verweis auf § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Verweis auf § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
- § 5 Abs. 1: Einführung neuer Nummern 3 bis 9, die Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regeln.
- § 5 Abs. 3: Ersetzt Verweis auf „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3“ durch „in den übrigen Fällen“.
- § 5 Abs. 4: Fügt die Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ein.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-17 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 907
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§§ 2 und 5: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 2 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt Verweise auf das Dritte Buch Sozialgesetzbuch durch Verweise auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
§ 2 Abs. 2 Satz 1: Fügt Verweis auf §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ein.
§ 2 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt Verweis auf § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Verweis auf § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 5 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'dem zuständigen Landesarbeitsamt' durch 'der zuständigen Behörde der Zollverwaltung'
§ 5 Abs. 1: Einführung neuer Nummern 3 bis 9, die Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regeln.
§ 5 Abs. 6: Streichung von 'Bundesanstalt für Arbeit und' sowie 'jeweils für ihren Geschäftsbereich'
§ 5 Abs. 3: Ersetzt Verweis auf „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3“ durch „in den übrigen Fällen“.
§ 5 Abs. 4: Fügt die Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ein.

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# ALTTZG_1996 — 2004-05-17
# ALTTZG_1996 — 2004-07-28
- **Titel:** Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 907
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Leitungsaufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen mehrerer Oberfinanzdirektionen zur Durchführung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf die Oberfinanzdirektion Köln. Diese ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des AEntG.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 13: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- § 13: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun auf §§ 315 und 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verweist.
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 5: Ersetzung der Nummern 2 bis 5 durch neue Nummern 2 bis 4, die spezifische Verstöße gegen § 13 in Verbindung mit §§ 315 und 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch regeln.
- § 14 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten im Fall von Nr. 4 auf bis zu 30.000 Euro und für andere Fälle auf bis zu 1.000 Euro festlegt.
## Wortlaut

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- **2003-12-31** · BGBl. 2003 I S. 3114 — Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 2004 (Mindestnettobetrags-Verordnung 2004)
- **2004-04-28** · BGBl. 2004 I S. 602 — Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
- **2004-05-17** · BGBl. 2004 I S. 907 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 13: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- § 13: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun auf §§ 315 und 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verweist.
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 5: Ersetzung der Nummern 2 bis 5 durch neue Nummern 2 bis 4, die spezifische Verstöße gegen § 13 in Verbindung mit §§ 315 und 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch regeln.
- § 14 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten im Fall von Nr. 4 auf bis zu 30.000 Euro und für andere Fälle auf bis zu 1.000 Euro festlegt.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-17 — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 907
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 13: Zuständigkeiten für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 13: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun auf §§ 315 und 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verweist.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 14 Abs. 1 Nr. 4: Fügt 'oder § 319' hinzu
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 5: Ersetzung der Nummern 2 bis 5 durch neue Nummern 2 bis 4, die spezifische Verstöße gegen § 13 in Verbindung mit §§ 315 und 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch regeln.
§ 14 Abs. 3: Ersetzt 'Arbeitsämter' durch 'Agenturen für Arbeit'
§ 14 Abs. 4, 5: Ersetzt 'Bundesanstalt' durch 'Bundesagentur'
§ 14 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten im Fall von Nr. 4 auf bis zu 30.000 Euro und für andere Fälle auf bis zu 1.000 Euro festlegt.

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# ARBGV — 2004-04-28
# ARBGV — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 602
- **Inkrafttreten:** 2004-05-01; 2004-01-01 (Art. 1 Nr. 08); 2004-07-01 (Art. 2d); 2005-01-01 (Art. 1 Nr. 05 und 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/18#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten und passt verschiedene Gesetze und Verordnungen an, um die Agentur für Arbeit als zuständige Stelle zu etablieren.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 12a: Neuer Paragraph zur Erweiterung der EU
- § 6 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des Abschnitts, der die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Arbeitsgenehmigung bei Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und Sozialversicherung festlegt.
## Wortlaut

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- **2002-03-26** · BGBl. 2002 I S. 1130 — Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-04-28** · BGBl. 2004 I S. 602 — Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 12a: Neuer Paragraph zur Erweiterung der EU
- § 6 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des Abschnitts, der die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Arbeitsgenehmigung bei Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und Sozialversicherung festlegt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 6 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'dem Arbeitsamt' durch 'der Agentur für Arbeit'
§ 6 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des Abschnitts, der die Voraussetzungen für die Ablehnung einer Arbeitsgenehmigung bei Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und Sozialversicherung festlegt.

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# AUSLG — 2003-12-29
# AUSLG — 2004-07-28
- **Titel:** Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2954
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (Artikel 1 bis 34, außer Artikel 35a); 2004-04-01 (Artikel 35a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=34
- **Kurz:** Das Gesetz führt umfangreiche Änderungen in verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen ein, insbesondere im Sozialgesetzbuch und in anderen relevanten Gesetzen.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Die Wörter 'oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe' werden gestrichen.
- § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Die Wörter 'Sozial- oder Arbeitslosenhilfe' werden durch die Wörter 'Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.
- § 85 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Sozial- oder Arbeitslosenhilfe' werden durch die Wörter 'Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.
- § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzt die Verweisangabe von § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
- § 79 Abs. 2: Ersetzt die Verweisangabe von § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
## Wortlaut

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- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2954 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Die Wörter 'oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe' werden gestrichen.
- § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Die Wörter 'Sozial- oder Arbeitslosenhilfe' werden durch die Wörter 'Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.
- § 85 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Sozial- oder Arbeitslosenhilfe' werden durch die Wörter 'Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.
- § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzt die Verweisangabe von § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
- § 79 Abs. 2: Ersetzt die Verweisangabe von § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 79 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Bundesanstalt' durch 'Bundesagentur'
§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzt die Verweisangabe von § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
§ 79 Abs. 2: Ersetzt die Verweisangabe von § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

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# ESTG — 2004-07-26
# ESTG — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1753
- **Inkrafttreten:** 2004-07-27; 2004-01-01 (Art. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=13
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen durch, darunter die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1999 und das Gesetz über das Branntweinmonopol. Besonders erwähnenswert ist die Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Einkommensteuergesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung des Absatzes, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr
- § 12: Erweiterung der Nummer 4 um ein Semikolon und Hinzufügen der Nummer 5
- § 24b: Neufassung des § 24b, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 39a: Erweiterung des Absatzes 1 um die Nummer 8, Anpassungen in Absatz 2 und 3
- § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3: Neufassung des Satzes
- § 44 Abs. 1 Satz 5: Neufassung des Satzes
- § 52: Einfügen des neuen Absatzes 55a
- Inhaltsübersicht zu § 50e: Neufassung der Inhaltsübersicht zu § 50e
- § 50e: Neufassung des § 50e mit neuen Bestimmungen zur Bußgeldvorschriften und Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
## Wortlaut

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@@ -321,3 +321,4 @@
- **2004-04-21** · BGBl. 2004 I S. 591 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes)
- **2004-07-09** · BGBl. 2004 I S. 1427 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
- **2004-07-26** · BGBl. 2004 I S. 1753 — Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,9 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung des Absatzes, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr
- § 12: Erweiterung der Nummer 4 um ein Semikolon und Hinzufügen der Nummer 5
- § 24b: Neufassung des § 24b, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 39a: Erweiterung des Absatzes 1 um die Nummer 8, Anpassungen in Absatz 2 und 3
- § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3: Neufassung des Satzes
- § 44 Abs. 1 Satz 5: Neufassung des Satzes
- § 52: Einfügen des neuen Absatzes 55a
- Inhaltsübersicht zu § 50e: Neufassung der Inhaltsübersicht zu § 50e
- § 50e: Neufassung des § 50e mit neuen Bestimmungen zur Bußgeldvorschriften und Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 50e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-09 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1427
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 50e: Einführung von § 50f mit Bußgeldvorschriften
Inhaltsübersicht zu § 50e: Neufassung der Inhaltsübersicht zu § 50e
§ 50e: Neufassung des § 50e mit neuen Bestimmungen zur Bußgeldvorschriften und Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

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@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-INTENSIVIERUNG-DER-BEKÄMPFUNG-DER-SCHWARZARBEIT — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,15 +1,18 @@
# GEWO — 2003-12-29
# GEWO — 2004-07-28
- **Titel:** Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2954
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (Artikel 1 bis 34, außer Artikel 35a); 2004-04-01 (Artikel 35a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=34
- **Kurz:** Das Gesetz führt umfangreiche Änderungen in verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen ein, insbesondere im Sozialgesetzbuch und in anderen relevanten Gesetzen.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 150a Abs. 5: Die auskunftsberechtigten Stellen müssen dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register gewähren.
- § 14 Abs. 5 Nr. 5: Ersetzung der Angabe '§§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407' durch '§ 404 Abs. 2'
- § 149 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung der Angabe '§§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch' durch '§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b mit neuen Verweisangaben
- § 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzung der Angabe '§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit' durch '§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
## Wortlaut

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@@ -95,3 +95,4 @@
- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2934 — Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2954 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,3 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 150a Abs. 5: Die auskunftsberechtigten Stellen müssen dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register gewähren.
- § 14 Abs. 5 Nr. 5: Ersetzung der Angabe '§§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407' durch '§ 404 Abs. 2'
- § 149 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung der Angabe '§§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch' durch '§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b mit neuen Verweisangaben
- § 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzung der Angabe '§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit' durch '§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 14 Abs. 5 Nr. 5: Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch „Bundesagentur“ ersetzt.
§ 14 Abs. 5 Nr. 5: Ersetzung der Angabe '§§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407' durch '§ 404 Abs. 2'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 149
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
§ 149 Abs. 2: Neue Nummer 4 hinzugefügt, die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten aufnimmt.
§ 149 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung der Angabe '§§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch' durch '§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 150a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2954
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 150a Abs. 5: Die auskunftsberechtigten Stellen müssen dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register gewähren.
§ 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b mit neuen Verweisangaben
§ 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzung der Angabe '§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit' durch '§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

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@@ -1,17 +1,15 @@
# GVG — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1838
- **Inkrafttreten:** 2004-07-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt die nachträgliche Sicherungsverwahrung ein, um gefährliche Verurteilte auch nach dem Vollzug ihrer Freiheitsstrafe unter Kontrolle zu halten. Es ändert dazu mehrere Gesetze, insbesondere das StGB, StPO, GVG, JGG, BZRG, GKG und RVG.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 24 Abs. 1 Nr. 2: Einführung der Angabe zu den §§ 66 bis 66b des StGB
- § 74f: Einführung des neuen § 74f zur Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 120a: Einführung des neuen § 120a zur Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b: Eingefügt: 'sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz'
## Wortlaut

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@@ -89,3 +89,4 @@
- **2004-03-18** · BGBl. 2004 I S. 390 — Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz)
- **2004-06-30** · BGBl. 2004 I S. 1354 — Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1838 — Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,5 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 24 Abs. 1 Nr. 2: Einführung der Angabe zu den §§ 66 bis 66b des StGB
- § 74f: Einführung des neuen § 74f zur Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 120a: Einführung des neuen § 120a zur Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b: Eingefügt: 'sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 74c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-08-11 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1253
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 74c Abs. 1 Nr. 5: Die Wörter 'des Computerbetruges,' werden gestrichen.
§ 74c Abs. 1 Nr. 6: Nach den Wörtern 'des Betruges,' werden die Wörter 'des Computerbetruges,' eingefügt.
§ 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b: Eingefügt: 'sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz'

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@@ -1,11 +1,11 @@
# KEIN-SPEZIFISCHES-GESETZ-GENANNT — 2001-12-14
# KEIN-SPEZIFISCHES-GESETZ-GENANNT — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG)
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3414
- **Inkrafttreten:** 2001-12-15 (Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Artikel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6 Nr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Artikel 7 Nr. 1); 2002-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz passt bilanzrechtliche Bestimmungen an die Einführung des Euro an, erleichtert die Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen und führt eine Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände ein.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2001-12-14** · BGBl. 2001 I S. 3414 — Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,16 +1,15 @@
# KSVGBEITR_V — 2003-12-27
# KSVGBEITR_V — 2004-07-28
- **Titel:** Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2848
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2004-04-01 (Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5); 2004-07-01 (Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f, Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10 Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122); 2006-02-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212 und Artikel 107)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz führt umfangreiche Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen durch, um moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zu fördern.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 4: Das Wort 'Bundesanstalt' wird durch 'Bundesagentur' ersetzt.
- Anlage, Nummer 6.6: Das Wort 'Bundesanstalt' wird durch 'Bundesagentur' ersetzt.
- § 10 Abs. 1 Nr. 17: Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen und nach der Angabe „§ 107 d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
## Wortlaut

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@@ -16,3 +16,4 @@
- **2003-07-18** · BGBl. 2003 I S. 1437 — Zweite Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
- **2003-10-31** · BGBl. 2003 I S. 2103 — Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung
- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 4: Das Wort 'Bundesanstalt' wird durch 'Bundesagentur' ersetzt.
- Anlage, Nummer 6.6: Das Wort 'Bundesanstalt' wird durch 'Bundesagentur' ersetzt.
- § 10 Abs. 1 Nr. 17: Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen und nach der Angabe „§ 107 d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 10 Abs. 4: Das Wort 'Bundesanstalt' wird durch 'Bundesagentur' ersetzt.
§ 10 Abs. 1 Nr. 17: Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen und nach der Angabe „§ 107 d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.

17
schwarzarbg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# SCHWARZARBG — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
schwarzarbg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
schwarzarbg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

2
schwarzarbg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,19 +1,15 @@
# SGB-I — 2003-12-30
# SGB-I — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 3022
- **Inkrafttreten:** 2005-01-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2003-12-31 (Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4); 2004-01-01 (Artikel 1 §§ 24, 132 und 133 Abs. 1); 2004-07-01 (Artikel 1 §§ 57, 61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56); 2005-01-02 (Artikel 4 Nr. 3); 2007-01-01 (Artikel 1 § 97 Abs. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=22
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet das Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch ein und führt zahlreiche Änderungen an verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs und anderen Gesetzen durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 9: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.'
- § 28 Abs. 1: Der Absatz wird neu formuliert und um die Nummer 1a 'Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung' erweitert.
- § 28a: Der Paragraph wird aufgehoben.
- § 51 Abs. 2: Das Wort 'Bundessozialhilfegesetzes' wird durch 'Zwölften Buches' ersetzt.
- § 68 Nr. 11: Die Nummer wird aufgehoben.
- § 35 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
## Wortlaut

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- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2954 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3013 — Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 9: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.'
- § 28 Abs. 1: Der Absatz wird neu formuliert und um die Nummer 1a 'Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung' erweitert.
- § 28a: Der Paragraph wird aufgehoben.
- § 51 Abs. 2: Das Wort 'Bundessozialhilfegesetzes' wird durch 'Zwölften Buches' ersetzt.
- § 68 Nr. 11: Die Nummer wird aufgehoben.
- § 35 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-06 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2272
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 35 Abs. 1 Satz 4: Eingriffsbefugnis des Bundesamts für Güterverkehr
§ 35 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

18
sgb-ii/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,18 @@
# SGB-II — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 64 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung von § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch regelt.
- § 64 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung für bestimmte Fälle von Ordnungswidrigkeiten festlegt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
sgb-ii/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
sgb-ii/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

4
sgb-ii/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 64 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung von § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch regelt.
- § 64 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung für bestimmte Fälle von Ordnungswidrigkeiten festlegt.

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sgb-ii/§64.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 64 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung von § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch regelt.
§ 64 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung für bestimmte Fälle von Ordnungswidrigkeiten festlegt.

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# SGB-III — 2004-04-28
# SGB-III — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 602
- **Inkrafttreten:** 2004-05-01; 2004-01-01 (Art. 1 Nr. 08); 2004-07-01 (Art. 2d); 2005-01-01 (Art. 1 Nr. 05 und 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/18#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten und passt verschiedene Gesetze und Verordnungen an, um die Agentur für Arbeit als zuständige Stelle zu etablieren.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 421f: Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss
- § 38 Abs. 1 Satz 2: Wort „seiner“ durch „ihrer“ ersetzt
- § 39 Abs. 1 Satz 2: Wort „ihn“ durch „sie“ ersetzt
- § 57 Abs. 3 Satz 4: Wörter „oder Säumniszeit nach § 145“ eingefügt und gestrichen
- § 86 Abs. 1: Wort „Es“ durch „Sie“ und „es“ durch „sie“ ersetzt
- § 122 Abs. 3: Neue Formulierung für den Fall, dass die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist
- § 216a Abs. 1 Satz 1: Wörter „oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses“ eingefügt
- § 230 Satz 1: Angabe „§ 218 Abs. 3“ durch „§ 220 Abs. 1“ ersetzt
- § 284: Neue Formulierung r Ausländer, die nach EU-Recht zur Beschäftigung berechtigt sind
- § 285 Abs. 3: Neuer Satz zur Vorrangregelung für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten
- § 324 Abs. 2 Satz 1: Kommas und Konjunktionen angepasst
- § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5: Wort „dessen“ durch „deren“ ersetzt
- § 332 Abs. 3 Satz 1: Wort „dem“ durch „der“ ersetzt
- § 334: Wort „das“ durch „die“ ersetzt
- § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Wort „dessen“ durch „deren“ ersetzt
- § 371: Neue Formulierung, insbesondere für Stellvertreter
- § 375: Neuer Absatz 4 zur Amtsdauer der Stellvertreter
- § 377: Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen und neuer Absatz 4 zur Berufung der Stellvertreter
- § 378 Abs. 2: Wörter „Arbeitnehmerinnen,“ und „, Beamtinnen“ gestrichen
- § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen
- § 421d Abs. 2: Wörter „das Arbeitsamt“ durch „die Agentur für Arbeit“ und „ihm“ durch „ihr“ ersetzt
- § 421l Abs. 2 Satz 4: Wörter „oder Säumniszeit nach § 145“ eingefügt und gestrichen
- § 426 Abs. 3: Absatz 3 aufgehoben
- § 434j Abs. 9: Neue Formulierung für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004
- Inhaltsübersicht, Siebtes Kapitel, Dritter Abschnitt: Die Angabe zu den §§ 304 308 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, Zwölftes Kapitel, Überschrift: Die Wörter 'Straf- und' werden gestrichen.
- Inhaltsübersicht, Zwölftes Kapitel, Erster Abschnitt: Die Angabe zu § 405 wird erweitert um 'Unterrichtung'.
- Inhaltsübersicht, Zwölftes Kapitel, Zweiter Abschnitt: Die Angaben zu den §§ 406 und 407 werden als weggefallen gekennzeichnet.
- § 216 Abs. 1: Der Absatz wird aufgehoben.
- § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Die Angabe '§ 304 Abs. 1 Nr. 2' wird durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes' ersetzt.
- Siebtes Kapitel, Dritter Abschnitt: Die Angabe wird als weggefallen gekennzeichnet.
- §§ 304, 305, 306, 308: Die Paragraphen werden aufgehoben.
- § 319: Neuer Absatz 2 wird eingegt, der die Aussonderung und Übermittlung von Daten regelt.
- § 336a Satz 1 Nr. 5: Die Nummer wird gestrichen.
- § 404: Verschiedene Anpassungen in den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere zur Ordnungswidrigkeit und Bußgeldhöhen.
- § 405: Erweiterung der Überschrift, Anpassungen in den Absätzen 1, 4 und 5, sowie Einfügung eines neuen Absatzes 6 zur Übermittlung von Erkenntnissen.
- Zwölftes Kapitel, Zweiter Abschnitt: Der Abschnitt wird aufgehoben.
## Wortlaut

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- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3002 — Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-31** · BGBl. 2003 I S. 3100 — Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe sowie die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 2004 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004)
- **2004-04-28** · BGBl. 2004 I S. 602 — Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 421f: Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss
- § 38 Abs. 1 Satz 2: Wort „seiner“ durch „ihrer“ ersetzt
- § 39 Abs. 1 Satz 2: Wort „ihn“ durch „sie“ ersetzt
- § 57 Abs. 3 Satz 4: Wörter „oder Säumniszeit nach § 145“ eingefügt und gestrichen
- § 86 Abs. 1: Wort „Es“ durch „Sie“ und „es“ durch „sie“ ersetzt
- § 122 Abs. 3: Neue Formulierung für den Fall, dass die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist
- § 216a Abs. 1 Satz 1: Wörter „oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses“ eingefügt
- § 230 Satz 1: Angabe „§ 218 Abs. 3“ durch „§ 220 Abs. 1“ ersetzt
- § 284: Neue Formulierung r Ausländer, die nach EU-Recht zur Beschäftigung berechtigt sind
- § 285 Abs. 3: Neuer Satz zur Vorrangregelung für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten
- § 324 Abs. 2 Satz 1: Kommas und Konjunktionen angepasst
- § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5: Wort „dessen“ durch „deren“ ersetzt
- § 332 Abs. 3 Satz 1: Wort „dem“ durch „der“ ersetzt
- § 334: Wort „das“ durch „die“ ersetzt
- § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Wort „dessen“ durch „deren“ ersetzt
- § 371: Neue Formulierung, insbesondere für Stellvertreter
- § 375: Neuer Absatz 4 zur Amtsdauer der Stellvertreter
- § 377: Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen und neuer Absatz 4 zur Berufung der Stellvertreter
- § 378 Abs. 2: Wörter „Arbeitnehmerinnen,“ und „, Beamtinnen“ gestrichen
- § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen
- § 421d Abs. 2: Wörter „das Arbeitsamt“ durch „die Agentur für Arbeit“ und „ihm“ durch „ihr“ ersetzt
- § 421l Abs. 2 Satz 4: Wörter „oder Säumniszeit nach § 145“ eingefügt und gestrichen
- § 426 Abs. 3: Absatz 3 aufgehoben
- § 434j Abs. 9: Neue Formulierung für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004
- Inhaltsübersicht, Siebtes Kapitel, Dritter Abschnitt: Die Angabe zu den §§ 304 308 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, Zwölftes Kapitel, Überschrift: Die Wörter 'Straf- und' werden gestrichen.
- Inhaltsübersicht, Zwölftes Kapitel, Erster Abschnitt: Die Angabe zu § 405 wird erweitert um 'Unterrichtung'.
- Inhaltsübersicht, Zwölftes Kapitel, Zweiter Abschnitt: Die Angaben zu den §§ 406 und 407 werden als weggefallen gekennzeichnet.
- § 216 Abs. 1: Der Absatz wird aufgehoben.
- § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Die Angabe '§ 304 Abs. 1 Nr. 2' wird durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes' ersetzt.
- Siebtes Kapitel, Dritter Abschnitt: Die Angabe wird als weggefallen gekennzeichnet.
- §§ 304, 305, 306, 308: Die Paragraphen werden aufgehoben.
- § 319: Neuer Absatz 2 wird eingegt, der die Aussonderung und Übermittlung von Daten regelt.
- § 336a Satz 1 Nr. 5: Die Nummer wird gestrichen.
- § 404: Verschiedene Anpassungen in den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere zur Ordnungswidrigkeit und Bußgeldhöhen.
- § 405: Erweiterung der Überschrift, Anpassungen in den Absätzen 1, 4 und 5, sowie Einfügung eines neuen Absatzes 6 zur Übermittlung von Erkenntnissen.
- Zwölftes Kapitel, Zweiter Abschnitt: Der Abschnitt wird aufgehoben.

7
sgb-iii/§216.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 216
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 216 Abs. 1: Der Absatz wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 287
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-25 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1946
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 287 Abs. 2 Nr. 3: Neue Formulierung: „3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung,“.
§ 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Die Angabe '§ 304 Abs. 1 Nr. 2' wird durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 304
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2954
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 304 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'und dem Zweiten'
§§ 304, 305, 306, 308: Die Paragraphen werden aufgehoben.

7
sgb-iii/§319.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 319
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 319: Neuer Absatz 2 wird eingefügt, der die Aussonderung und Übermittlung von Daten regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 336a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4607
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 336a: Nummer 4 wird aufgehoben, die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
§ 336a Satz 1 Nr. 5: Die Nummer wird gestrichen.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 404
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-07-29 — Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2787
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 404 Abs. 2: Die Nummern werden neu angeordnet und die Nummer 1 wird neu gefasst.
§ 404 Abs. 3: Die Angaben werden angepasst, um die neuen Nummern zu berücksichtigen.
§ 404: Verschiedene Anpassungen in den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere zur Ordnungswidrigkeit und Bußgeldhöhen.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 405
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-07-29 — Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2787
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 405 Abs. 1 und 5: Das Wort „Hauptzollämter“ wird durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt, und ein neuer Satz wird angefügt, der die Bezeichnung „Arbeitsmarktinspektion“ einführt.
§ 405 Abs. 5: Die Angabe „Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 20“ wird durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 bis 20“ ersetzt.
§ 405: Erweiterung der Überschrift, Anpassungen in den Absätzen 1, 4 und 5, sowie Einfügung eines neuen Absatzes 6 zur Übermittlung von Erkenntnissen.

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@@ -1,15 +1,20 @@
# SGB-IV — 2004-07-26
# SGB-IV — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1791
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01 (ganzes Gesetz, soweit nicht anders bestimmt); 1992-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4 (§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93)); 1996-05-07 (Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes)); 1998-01-01 (Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)); 1999-01-01 (Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes)); 2002-01-01 (Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)); 2003-08-01 (Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)); 2004-04-01 (Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)); 2004-05-01 (Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes)); 2004-07-27 (Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch)); 2005-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8 (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154 Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55 (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)); 2006-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45 (§ 237) und 78 (Anlage 19))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=51
- **Kurz:** Das RV-Nachhattigkeitsgesetz führt verschiedene Änderungen an den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen durch, um die finanzielle Nachhaltigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 18a Abs. 3 Nr. 4: Ersetzung von „dem Bundesversorgungsgesetz“ durch „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes
- § 99 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 107 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes' und 'den §§ 28a und 99' durch '§ 99'
- § 107 Satz 4: Ersetzt die Angabe '§§ 305 bis 308 des Dritten Buches' durch '§§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 111 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzt die Angabe '§ 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches' durch '§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 111 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu: 'In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.'
- § 111 Abs. 4: Fügt nach der Angabe 'des Absatzes 1 Nr. 2b' die Angabe 'und Nr. 3' ein
## Wortlaut

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@@ -48,3 +48,4 @@
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3013 — Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **2004-07-09** · BGBl. 2004 I S. 1427 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
- **2004-07-26** · BGBl. 2004 I S. 1791 — Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 18a Abs. 3 Nr. 4: Ersetzung von „dem Bundesversorgungsgesetz“ durch „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes
- § 99 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 107 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes' und 'den §§ 28a und 99' durch '§ 99'
- § 107 Satz 4: Ersetzt die Angabe '§§ 305 bis 308 des Dritten Buches' durch '§§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 111 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzt die Angabe '§ 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches' durch '§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
- § 111 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu: 'In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.'
- § 111 Abs. 4: Fügt nach der Angabe 'des Absatzes 1 Nr. 2b' die Angabe 'und Nr. 3' ein

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4621
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
Vor § 107: Streichung der Angabe 'Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften'
§ 107 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes' und 'den §§ 28a und 99' durch '§ 99'
§ 107 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung und Streichung der Absätze 2 und 3
§ 107 Satz 4: Ersetzt die Angabe '§§ 305 bis 308 des Dritten Buches' durch '§§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

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@@ -1,17 +1,11 @@
# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4621
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 111 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung von28a Abs. 1 bis 4 und 9' durch '§ 28a Abs. 1 bis 3 oder 9' und von '§ 28c Abs. 1' durch '§ 28c'
§ 111 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzt die Angabe306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches' durch '§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'
§ 111 Abs. 1 Nummer 2a: Neue Formulierung für die Meldung nach § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2
§ 111 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu: 'In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.'
§ 111 Abs. 1 Nummer 6: Streichung von 'Abs. 3 Satz 2 oder'
§ 111 Abs. 1 Nummer 6a: Ersetzung von 'Arbeitserlaubnis' durch 'Aufenthaltsstitel'
§ 111 Abs. 1 Nummer 7: Ersetzung von '§ 107 Abs. 1' durch '§ 107 Satz 4'
§ 111 Abs. 1 Nummer 8: Ersetzung von '§ 28c Abs. 1' durch '§ 28c'
§ 111 Abs. 4: Fügt nach der Angabe 'des Absatzes 1 Nr. 2b' die Angabe 'und Nr. 3' ein

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4621
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 99 Abs. 3: Streichung des Absatzes
§ 99 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 304 des Dritten Buches' durch '§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes'

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@@ -1,45 +1,15 @@
# SGB-VI — 2004-07-26
# SGB-VI — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1791
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01 (ganzes Gesetz, soweit nicht anders bestimmt); 1992-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4 (§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93)); 1996-05-07 (Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes)); 1998-01-01 (Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)); 1999-01-01 (Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes)); 2002-01-01 (Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)); 2003-08-01 (Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)); 2004-04-01 (Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)); 2004-05-01 (Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes)); 2004-07-27 (Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch)); 2005-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8 (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154 Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55 (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)); 2006-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45 (§ 237) und 78 (Anlage 19))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=51
- **Kurz:** Das RV-Nachhattigkeitsgesetz führt verschiedene Änderungen an den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen durch, um die finanzielle Nachhaltigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht vor § 8: Neue Überschrift für den Dritten Abschnitt
- Inhaltsübersicht nach § 76c: Einfügung der Angabe zu § 76d
- Inhaltsübersicht zu § 114: Neue Formulierung der Angabe zu § 114
- Inhaltsübersicht vor § 187: Neue Überschrift für den Siebten Titel
- Inhaltsübersicht vor § 216: Neue Überschrift für den Zweiten Unterabschnitt
- Inhaltsübersicht zu § 216: Neue Formulierung der Angabe zu § 216
- Inhaltsübersicht zu § 217: Neue Formulierung der Angabe zu § 217
- Inhaltsübersicht zu §§ 249 und 249a: Neue Formulierung der Angaben zu §§ 249 und 249a
- Inhaltsübersicht zu § 255d: Streichung der Angabe zu § 255d
- Inhaltsübersicht zu § 255e: Ersetzung der Jahreszahlen 2001 und 2010 durch 2005 und 2011
- Inhaltsübersicht zu § 255f: Ersetzung der Jahreszahl 2001 durch 2005
- Inhaltsübersicht zu §§ 256d und 265b: Streichung der Angaben zu §§ 256d und 265b
- Inhaltsübersicht zu § 272: Neue Formulierung der Angabe zu § 272
- Inhaltsübersicht zu §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316: Streichung der Angaben zu §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316
- Überschrift vor § 8: Neue Überschrift für den Dritten Abschnitt
- § 5 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'oder' durch ',' und Ergänzung von 'oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind'
- § 5 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3
- § 33 Abs. 2: Ersetzung von 'Rente wegen Alters wird geleistet als' durch 'Renten wegen Alters sind'
- § 33 Abs. 3: Ersetzung von 'Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als' durch 'Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind'
- § 33 Abs. 4: Ersetzung von 'Rente wegen Todes wird geleistet als' durch 'Renten wegen Todes sind'
- § 33 Abs. 5: Ersetzung von 'Nach' durch 'Renten nach', 'werden' durch 'sind' und Streichung von 'geleistet'
- § 34 Abs. 4: Neue Formulierung des Absatzes 4
- § 48 Abs. 4: Neue Formulierung des Absatzes 4
- § 48 Abs. 5: Anfügen eines neuen Satzes
- § 51 Abs. 1: Ersetzung von 'Wartezeit von 20' durch 'Wartezeiten von 15 und 20'
- § 54 Abs. 3 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a: Neue Formulierung der Nummer 3a
- § 58 Abs. 5: Ersetzung von 'Vollrente' durch 'Rente'
- § 66 Abs. 1: Ersetzung von 'und' durch ',' und Anfügen der Nummer 8
- § 66 Abs. 3: Streichung des ersten Satzes und Anfügen eines neuen Satzes
- § 68: Neue Formulierung des gesamten § 68
- § 150 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§ 304 des Dritten Buches“ durch „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
## Wortlaut

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- **2003-12-31** · BGBl. 2003 I S. 3076 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
- **2004-05-05** · BGBl. 2004 I S. 678 — Viertes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- **2004-07-26** · BGBl. 2004 I S. 1791 — Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht vor § 8: Neue Überschrift für den Dritten Abschnitt
- Inhaltsübersicht nach § 76c: Einfügung der Angabe zu § 76d
- Inhaltsübersicht zu § 114: Neue Formulierung der Angabe zu § 114
- Inhaltsübersicht vor § 187: Neue Überschrift für den Siebten Titel
- Inhaltsübersicht vor § 216: Neue Überschrift für den Zweiten Unterabschnitt
- Inhaltsübersicht zu § 216: Neue Formulierung der Angabe zu § 216
- Inhaltsübersicht zu § 217: Neue Formulierung der Angabe zu § 217
- Inhaltsübersicht zu §§ 249 und 249a: Neue Formulierung der Angaben zu §§ 249 und 249a
- Inhaltsübersicht zu § 255d: Streichung der Angabe zu § 255d
- Inhaltsübersicht zu § 255e: Ersetzung der Jahreszahlen 2001 und 2010 durch 2005 und 2011
- Inhaltsübersicht zu § 255f: Ersetzung der Jahreszahl 2001 durch 2005
- Inhaltsübersicht zu §§ 256d und 265b: Streichung der Angaben zu §§ 256d und 265b
- Inhaltsübersicht zu § 272: Neue Formulierung der Angabe zu § 272
- Inhaltsübersicht zu §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316: Streichung der Angaben zu §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316
- Überschrift vor § 8: Neue Überschrift für den Dritten Abschnitt
- § 5 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'oder' durch ',' und Ergänzung von 'oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind'
- § 5 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3
- § 33 Abs. 2: Ersetzung von 'Rente wegen Alters wird geleistet als' durch 'Renten wegen Alters sind'
- § 33 Abs. 3: Ersetzung von 'Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als' durch 'Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind'
- § 33 Abs. 4: Ersetzung von 'Rente wegen Todes wird geleistet als' durch 'Renten wegen Todes sind'
- § 33 Abs. 5: Ersetzung von 'Nach' durch 'Renten nach', 'werden' durch 'sind' und Streichung von 'geleistet'
- § 34 Abs. 4: Neue Formulierung des Absatzes 4
- § 48 Abs. 4: Neue Formulierung des Absatzes 4
- § 48 Abs. 5: Anfügen eines neuen Satzes
- § 51 Abs. 1: Ersetzung von 'Wartezeit von 20' durch 'Wartezeiten von 15 und 20'
- § 54 Abs. 3 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a: Neue Formulierung der Nummer 3a
- § 58 Abs. 5: Ersetzung von 'Vollrente' durch 'Rente'
- § 66 Abs. 1: Ersetzung von 'und' durch ',' und Anfügen der Nummer 8
- § 66 Abs. 3: Streichung des ersten Satzes und Anfügen eines neuen Satzes
- § 68: Neue Formulierung des gesamten § 68
- § 150 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§ 304 des Dritten Buches“ durch „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 150
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-28 — Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2167
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 150 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter ', der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,'
§ 150 Abs. 4 Satz 2: Einfügung der Wörter ', für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden'
§ 150 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§ 304 des Dritten Buches“ durch „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“

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# SGB-VII — 2004-07-26
# SGB-VII — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1791
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01 (ganzes Gesetz, soweit nicht anders bestimmt); 1992-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4 (§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93)); 1996-05-07 (Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes)); 1998-01-01 (Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)); 1999-01-01 (Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes)); 2002-01-01 (Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)); 2003-08-01 (Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)); 2004-04-01 (Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)); 2004-05-01 (Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes)); 2004-07-27 (Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch)); 2005-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8 (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154 Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55 (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)); 2006-01-01 (Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45 (§ 237) und 78 (Anlage 19))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=51
- **Kurz:** Das RV-Nachhattigkeitsgesetz führt verschiedene Änderungen an den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen durch, um die finanzielle Nachhaltigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 44 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Angabe 'zum 1. Juli jedes Jahres' durch 'jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden'
- § 67 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Bedingungen für die Zahlung der Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen festlegt
- § 67 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der klärt, dass die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe c ist
- § 95 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Zum 1. Juli jedes Jahres' durch 'jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden'
- § 95 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 110 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der Unternehmer verpflichtet, die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger zu erstatten, wenn sie durch Schwarzarbeit Beiträge vermeiden.
- § 110 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Schädigers“ durch „Schuldners“.
- § 209 Abs. 1 Satz 2: Einführung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches in bestimmten Fällen von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten ausschließt.
## Wortlaut

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@@ -36,3 +36,4 @@
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2004-04-28** · BGBl. 2004 I S. 606 — Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- **2004-07-26** · BGBl. 2004 I S. 1791 — Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,7 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 44 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Angabe 'zum 1. Juli jedes Jahres' durch 'jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden'
- § 67 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Bedingungen für die Zahlung der Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen festlegt
- § 67 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der klärt, dass die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe c ist
- § 95 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Zum 1. Juli jedes Jahres' durch 'jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden'
- § 95 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 110 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der Unternehmer verpflichtet, die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger zu erstatten, wenn sie durch Schwarzarbeit Beiträge vermeiden.
- § 110 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Schädigers“ durch „Schuldners“.
- § 209 Abs. 1 Satz 2: Einführung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches in bestimmten Fällen von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten ausschließt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 110
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-08-20 — Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1254
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 110: Neue Bestimmungen zur Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 110 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der Unternehmer verpflichtet, die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger zu erstatten, wenn sie durch Schwarzarbeit Beiträge vermeiden.
§ 110 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Schädigers“ durch „Schuldners“.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 209
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-29 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1983
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 209 Abs. 3: Ersetzung mehrerer DM-Beträge durch Euro-Beträge.
§ 209 Abs. 1 Satz 2: Einführung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches in bestimmten Fällen von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten ausschließt.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# SGB_10 — 2004-07-09
# SGB_10 — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1427
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 36 Buchstabe b und Nr. 39); 2004-01-01 (Artikel 6 Buchstabe b); 2005-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/33#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Steuergesetze und Sozialgesetze, um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zu neu ordnen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Wird nach den Wörtern „als zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.
- § 67e Satz 1: Ersetzung von „§ 304 des Dritten Buches“ durch „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
- § 71 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung des Nummers 6 zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
## Wortlaut

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- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2954 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2004-07-09** · BGBl. 2004 I S. 1427 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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# Stellen dieser Station
- § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Wird nach den Wörtern „als zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.
- § 67e Satz 1: Ersetzung von „§ 304 des Dritten Buches“ durch „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
- § 71 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung des Nummers 6 zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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# § 67e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-27Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2848
> Station: 2004-07-28Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 67e Satz 2: Ersetzung von „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur
§ 67e Satz 1: Ersetzung von „§ 304 des Dritten Buches“ durch „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-09 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1427
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Wird nach den Wörtern „als zentraler Stelle nach die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.
§ 71 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung des Nummers 6 zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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# SGG — 2003-12-30
# SGG — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 3022
- **Inkrafttreten:** 2005-01-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2003-12-31 (Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4); 2004-01-01 (Artikel 1 §§ 24, 132 und 133 Abs. 1); 2004-07-01 (Artikel 1 §§ 57, 61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56); 2005-01-02 (Artikel 4 Nr. 3); 2007-01-01 (Artikel 1 § 97 Abs. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=22
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet das Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch ein und führt zahlreiche Änderungen an verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs und anderen Gesetzen durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 51 Abs. 1 Nr. 6a: Einfügung der Nummer 6a für Angelegenheiten der Sozialhilfe
- § 51 Abs. 1 Nr. 9: Die Nummer 9 wird gestrichen.
## Wortlaut

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- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2954 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 51 Abs. 1 Nr. 6a: Einfügung der Nummer 6a für Angelegenheiten der Sozialhilfe
- § 51 Abs. 1 Nr. 9: Die Nummer 9 wird gestrichen.

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3022
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 51 Abs. 1 Nr. 6a: Einfügung der Nummer 6a für Angelegenheiten der Sozialhilfe
§ 51 Abs. 1 Nr. 9: Die Nummer 9 wird gestrichen.

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# STGB — 2004-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1838
- **Inkrafttreten:** 2004-07-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt die nachträgliche Sicherungsverwahrung ein, um gefährliche Verurteilte auch nach dem Vollzug ihrer Freiheitsstrafe unter Kontrolle zu halten. Es ändert dazu mehrere Gesetze, insbesondere das StGB, StPO, GVG, JGG, BZRG, GKG und RVG.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 66b: Einführung des § 66b zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 67d Abs. 6: Einführung des neuen Absatzes 6 zur Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 68 Abs. 2: Erweiterung der Angaben in der Klammer um den neuen Absatz 6
- § 266a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Strafbarkeit von unrichtigen oder unvollständigen Angaben an die Sozialversicherung und das Vorenthalten von Beiträgen regelt.
- § 266a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Strafbarkeit des Einbehaltens von Teilen des Arbeitsentgelts regelt.
- § 266a Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'des Absatzes 1' durch 'der Absätze 1 und 2'.
- § 266a Abs. 6: Ersetzung der Wörter 'des Absatzes 1' durch 'der Absätze 1 und 2'.
## Wortlaut

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@@ -150,3 +150,4 @@
- **2004-05-05** · BGBl. 2004 I S. 715 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs)
- **2004-06-11** · BGBl. 2004 I S. 1069 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1838 — Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,5 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 66b: Einführung des § 66b zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 67d Abs. 6: Einführung des neuen Absatzes 6 zur Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 68 Abs. 2: Erweiterung der Angaben in der Klammer um den neuen Absatz 6
- § 266a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Strafbarkeit von unrichtigen oder unvollständigen Angaben an die Sozialversicherung und das Vorenthalten von Beiträgen regelt.
- § 266a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Strafbarkeit des Einbehaltens von Teilen des Arbeitsentgelts regelt.
- § 266a Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'des Absatzes 1' durch 'der Absätze 1 und 2'.
- § 266a Abs. 6: Ersetzung der Wörter 'des Absatzes 1' durch 'der Absätze 1 und 2'.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 266a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-11-19 — Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3322
> Station: 2004-07-28 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1842
§ 266a: Neue Vorschrift für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt eingeführt
§ 266a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Strafbarkeit von unrichtigen oder unvollständigen Angaben an die Sozialversicherung und das Vorenthalten von Beiträgen regelt.
§ 266a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Strafbarkeit des Einbehaltens von Teilen des Arbeitsentgelts regelt.
§ 266a Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'des Absatzes 1' durch 'der Absätze 1 und 2'.
§ 266a Abs. 6: Ersetzung der Wörter 'des Absatzes 1' durch 'der Absätze 1 und 2'.

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@@ -1,139 +1,15 @@
# TKG_2021 — 2004-06-25
# TKG_2021 — 2004-07-28
- **Titel:** Telekommunikationsgesetz (TKG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1190
- **Inkrafttreten:** 2004-06-26 (ganzes Gesetz, außer §§ 43a und 43b, 96 Abs. 1 Nr. 9a bis 9f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 6 und 7); 2004-06-26 (Außerkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes, der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung, der Netzzugangsverordnung, der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung, § 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung, der Frequenzzuteilungsverordnung und der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/29#page=2
- **Kurz:** Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt die Marktregulierung, den Zugang zu Netzinfrastrukturen und die Entgeltregulierung im Bereich der Telekommunikation. Es dient der Umsetzung europäischer Richtlinien.
- **Titel:** Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/39#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz intensiviert die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit verbundenen Steuerhinterziehungen durch verschiedene Maßnahmen, darunter die Einführung neuer Bußgeldvorschriften und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden.
## Betroffene Stellen
- § 67 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Bedingungen über die Zuteilung von Nummern regelt.
- § 67 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rechte der Länder und die Befugnisse anderer Behörden regelt.
- § 67 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Pflicht der Regulierungsbehörde zur Weitergabe von Tatsachen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begründen, regelt.
- § 109 Abs. 1: Erweiterung der Verpflichtungen zur Sicherheit von Telekommunikationsanlagen und -diensten.
- § 109 Abs. 2: Erweiterung der Verpflichtungen zur Sicherheit von Telekommunikationsanlagen und -diensten, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Standorten oder technischen Einrichtungen.
- § 109 Abs. 3: Einführung der Pflicht, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen.
- § 110: Neufassung des § 110 zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Pflichten der Betreiber von Telekommunikationsanlagen und -diensten.
- § 31: Neufassung des § 31 mit neuen Vorschriften zur Festlegung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und zur Genehmigung von Entgelten.
- § 32: Neufassung des § 32 mit neuen Vorschriften zu den Arten der Entgeltgenehmigung.
- § 33: Neufassung des § 33 mit neuen Vorschriften zu den Kostenunterlagen, die bei Entgeltanträgen vorzulegen sind.
- § 34: Neufassung des § 34 mit neuen Vorschriften zum Price-Cap-Verfahren.
- § 35: Neufassung des § 35 mit neuen Vorschriften zum Verfahren der Entgeltgenehmigung.
- § 36: Neufassung des § 36 mit neuen Vorschriften zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Entgeltmaßnahmen.
- § 37: Neufassung des § 37 mit neuen Vorschriften zur Abweichung von genehmigten Entgelten.
- § 38: Neufassung des § 38 mit neuen Vorschriften zur nachträglichen Regulierung von Entgelten.
- § 39: Neufassung des § 39 mit neuen Vorschriften zur Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen.
- § 40: Neufassung des § 40 mit neuen Vorschriften zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl.
- § 49: Neue Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen und die Kontrolle von Zugangsberechtigungssystemen
- § 50: Neue Vorschriften für Zugangsberechtigungssysteme, einschließlich technischer Anforderungen und Lizenzvergabe
- § 51: Neue Vorschriften für die Streitschlichtung bei Anwendungsfragen des Telekommunikationsgesetzes
- § 52: Neue Vorschriften für die Aufgaben der Regulierungsbehörde bei der Frequenzvergabe
- § 53: Neue Vorschriften für die Frequenzbereichszuweisung
- § 54: Neue Vorschriften für den Frequenznutzungsplan
- § 55: Neue Vorschriften für die Frequenzzuteilung
- § 56: Neue Vorschriften für die Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
- § 57: Neue Vorschriften für besondere Voraussetzungen der Frequenzzuteilung
- § 41: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Mietleitungen
- § 42: Neue Vorschriften zur Missbräuchlichen Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung
- § 43: Neue Vorschriften zur Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
- § 44: Neue Vorschriften zum Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
- § 45: Neue Vorschriften zur Kundenschutzverordnung
- § 46: Neue Vorschriften zur Rufnummernübertragbarkeit und zum europäischen Telefonnummernraum
- § 47: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten
- § 48: Neue Vorschriften zur Interoperabilität von Fernsehgeräten
- § 23 Abs. 3: Die Regulierungsbehörde legt die Zugangsleistungen fest, die als Standardangebot angeboten werden müssen.
- § 23 Abs. 4: Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und kann Veränderungen vornehmen.
- § 23 Abs. 5: Die Regulierungsbehörde kann den Betreiber verpflichten, Zugangsleistungen auch anderen Nachfragern anzubieten.
- § 23 Abs. 6: Die Regulierungsbehörde kann den Betreiber verpflichten, das Standardangebot zu ändern, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat.
- § 23 Abs. 7: Der Betreiber muss das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.
- § 24: Die Regulierungsbehörde kann eine getrennte Rechnungsführung für bestimmte Tätigkeiten vorschreiben.
- § 25: Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Zugangsgewährung treffen, wenn eine Zugangsvereinbarung nicht zustande kommt.
- § 26: Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
- § 27: Das Ziel der Entgeltregulierung ist die Verhinderung von missbräuchlicher Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung.
- § 28: Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen.
- § 29: Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung treffen.
- § 30: Entgelte für Zugangsleistungen unterliegen einer Genehmigung oder nachträglichen Regulierung.
- § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2: Bestimmungen zur Erhebung und Übermittlung von Daten
- § 112 Abs. 1 Satz 4: Bestimmungen zur Abrufbarkeit von Daten durch die Regulierungsbehörde
- § 112 Abs. 1 Satz 6: Bestimmungen zur Sicherstellung, dass Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen
- § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 Satz 1: Bestimmungen zur Erteilung von Auskünften
- § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2: Bestimmungen zur Übermittlung von Daten
- § 113 Abs. 1 Satz 4: Bestimmungen zum Wahren von Stillschweigen
- § 99 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anonymität von Anrufern in seelischen oder sozialen Notlagen
- § 99 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verwendung von Kundenkarten und Hinweisen auf mögliche Mitteilung von Verkehrsdaten
- § 100: Neue Vorschriften zur Erkennung und Beseitigung von Störungen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
- § 101: Neue Vorschriften zur Mitteilung von ankommenden bedrohlichen oder belästigenden Anrufen
- § 102: Neue Vorschriften zur Rufnummernanzeige und -unterdrückung
- § 103: Neue Vorschriften zur automatischen Anrufweiterschaltung
- § 104: Neue Vorschriften zu Teilnehmerverzeichnissen
- § 105: Neue Vorschriften zur Auskunftserteilung
- § 106: Neue Vorschriften zum Telegrammdienst
- § 107: Neue Vorschriften zu Nachrichtenübermittlungssystemen mit Zwischenspeicherung
- § 108: Neue Vorschriften zum Notruf
- § 109: Neue Vorschriften zu technischen Schutzmaßnahmen
- § 142: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren für verschiedene Amtsakte, einschließlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung.
- § 143: Neue Vorschriften zur Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde.
- § 144: Neue Vorschriften zur Erhebung von Telekommunikationsbeiträgen zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.
- § 145: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
- § 146: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Vorverfahren.
- § 147: Neue Vorschriften zur Veröffentlichung von Verwaltungskosten und Abgaben durch die Regulierungsbehörde.
- § 148: Neue Strafvorschriften für bestimmte Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz.
- § 149: Neue Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz.
- § 11 Abs. 2: Die Regulierungsbehörde legt einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben.
- § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4: Das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
- § 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1: Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
- § 14 Abs. 1: Die Regulierungsbehörde führt die Marktdefinition und -analyse entsprechend den §§ 10 bis 13 durch, wenn die Marktgegebenheiten sich geändert haben oder die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG geändert wurde.
- § 14 Abs. 2: Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
- § 15: Die Regulierungsbehörde führt das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durch, wenn Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.
- § 16: Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten.
- § 17: Informationen, die im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden, und nicht an Dritte weitergegeben werden.
- § 18: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zur Gleichbehandlung auferlegen.
- § 19: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Gleichbehandlung und Transparenz auferlegen.
- § 20: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz und zur Bereitstellung von Informationen auferlegen.
- § 21: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht Zugangsverpflichtungen auferlegen, um den Wettbewerb zu fördern.
- § 22: Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht müssen unverzüglich Angebote auf Zugang abgeben und Zugangsvereinbarungen schriftlich abschließen.
- § 23: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots für Zugangsleistungen auferlegen.
- § 55 Abs. 9: Regelung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens vor der Zuteilung von Frequenzen
- § 61 Abs. 1: Regelung zur Durchführung von Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahren
- § 61 Abs. 2: Grundsätzliches Verfahren für die Vergabe von Frequenzen
- § 61 Abs. 3: Ausschluss von Antragstellern bei Gefährdung des chancengleichen Wettbewerbs
- § 61 Abs. 4: Bestimmung von Mindestvoraussetzungen und relevanten Märkten
- § 61 Abs. 5: Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
- § 61 Abs. 6: Kriterien und Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
- § 61 Abs. 7: Verpflichtungen als Bestandteile der Frequenzzuteilung
- § 61 Abs. 8: Verlängerung der Höchstfrist für das Vergabeverfahren
- § 62 Abs. 1: Regelung zur Freigabe von Frequenzbereichen für den Handel
- § 62 Abs. 2: Rahmenbedingungen und Verfahren für den Frequenzhandel
- § 62 Abs. 3: Erlöse aus dem Frequenzhandel
- § 63 Abs. 1: Widerruf der Frequenzzuteilung bei Nichtnutzung
- § 63 Abs. 2: Weitere Gründe für den Widerruf der Frequenzzuteilung
- § 63 Abs. 3: Widerruf bei Entfallen von rundfunkrechtlichen Festlegungen
- § 63 Abs. 4: Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- § 63 Abs. 5: Widerruf für analoge Rundfunkübertragungen
- § 63 Abs. 6: Erloschen der Frequenzzuteilung durch Verzicht
- § 64 Abs. 1: Überwachung der Frequenznutzung
- § 64 Abs. 2: Anordnung der Außerbetriebnahme von Geräten
- § 65: Einschränkung der Frequenzzuteilung bei Notfallsituationen
- § 66 Abs. 1: Aufgaben der Nummerierung
- § 111 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Datenerhebung und -speicherung für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
- § 111 Abs. 2: Neue Vorschriften für Vertriebspartner zur Datenerhebung und -übermittlung
- § 111 Abs. 3: Bestimmungen für bestehende Verträge zur Datenerhebung
- § 112 Abs. 1: Neue Vorschriften für das automatisierte Auskunftsverfahren
- § 112 Abs. 2: Aufzählung der Stellen, die Auskünfte erhalten dürfen
- § 112 Abs. 3: Ermächtigung zur Erlassung einer Rechtsverordnung für technische Anforderungen
- § 112 Abs. 4: Protokollierungspflichten der Regulierungsbehörde
- § 112 Abs. 5: Technische Vorkehrungen des Verpflichteten
- § 113 Abs. 1: Neue Vorschriften für das manuelle Auskunftsverfahren
- § 113 Abs. 2: Entschädigung für die Auskunftserteilung
- § 114 Abs. 1: Neue Vorschriften für Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
- § 114 Abs. 2: Zulässigkeit und Verwendung von Auskünften
- § 115 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 2: Festsetzung von Zwangsgeldern
- § 115 Abs. 3: Unterlassung von Tätigkeiten bei Nichterfüllung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 4: Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- § 115 Abs. 5: Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
- § 110 Abs. 2 Nr. 7: Die Formulierung für die Übermittlung von Daten an die Behörden der Zollverwaltung wird neu gefasst.
## Wortlaut

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@@ -22,3 +22,4 @@
- **2003-08-08** · BGBl. 2003 I S. 1584 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 50 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes)
- **2003-08-14** · BGBl. 2003 I S. 1590 — Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
- **2004-06-25** · BGBl. 2004 I S. 1190 — Telekommunikationsgesetz (TKG)
- **2004-07-28** · BGBl. 2004 I S. 1842 — Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

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@@ -1,127 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 67 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Bedingungen über die Zuteilung von Nummern regelt.
- § 67 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rechte der Länder und die Befugnisse anderer Behörden regelt.
- § 67 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Pflicht der Regulierungsbehörde zur Weitergabe von Tatsachen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begründen, regelt.
- § 109 Abs. 1: Erweiterung der Verpflichtungen zur Sicherheit von Telekommunikationsanlagen und -diensten.
- § 109 Abs. 2: Erweiterung der Verpflichtungen zur Sicherheit von Telekommunikationsanlagen und -diensten, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Standorten oder technischen Einrichtungen.
- § 109 Abs. 3: Einführung der Pflicht, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen.
- § 110: Neufassung des § 110 zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Pflichten der Betreiber von Telekommunikationsanlagen und -diensten.
- § 31: Neufassung des § 31 mit neuen Vorschriften zur Festlegung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und zur Genehmigung von Entgelten.
- § 32: Neufassung des § 32 mit neuen Vorschriften zu den Arten der Entgeltgenehmigung.
- § 33: Neufassung des § 33 mit neuen Vorschriften zu den Kostenunterlagen, die bei Entgeltanträgen vorzulegen sind.
- § 34: Neufassung des § 34 mit neuen Vorschriften zum Price-Cap-Verfahren.
- § 35: Neufassung des § 35 mit neuen Vorschriften zum Verfahren der Entgeltgenehmigung.
- § 36: Neufassung des § 36 mit neuen Vorschriften zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Entgeltmaßnahmen.
- § 37: Neufassung des § 37 mit neuen Vorschriften zur Abweichung von genehmigten Entgelten.
- § 38: Neufassung des § 38 mit neuen Vorschriften zur nachträglichen Regulierung von Entgelten.
- § 39: Neufassung des § 39 mit neuen Vorschriften zur Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen.
- § 40: Neufassung des § 40 mit neuen Vorschriften zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl.
- § 49: Neue Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen und die Kontrolle von Zugangsberechtigungssystemen
- § 50: Neue Vorschriften für Zugangsberechtigungssysteme, einschließlich technischer Anforderungen und Lizenzvergabe
- § 51: Neue Vorschriften für die Streitschlichtung bei Anwendungsfragen des Telekommunikationsgesetzes
- § 52: Neue Vorschriften für die Aufgaben der Regulierungsbehörde bei der Frequenzvergabe
- § 53: Neue Vorschriften für die Frequenzbereichszuweisung
- § 54: Neue Vorschriften für den Frequenznutzungsplan
- § 55: Neue Vorschriften für die Frequenzzuteilung
- § 56: Neue Vorschriften für die Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
- § 57: Neue Vorschriften für besondere Voraussetzungen der Frequenzzuteilung
- § 41: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Mietleitungen
- § 42: Neue Vorschriften zur Missbräuchlichen Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung
- § 43: Neue Vorschriften zur Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
- § 44: Neue Vorschriften zum Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
- § 45: Neue Vorschriften zur Kundenschutzverordnung
- § 46: Neue Vorschriften zur Rufnummernübertragbarkeit und zum europäischen Telefonnummernraum
- § 47: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten
- § 48: Neue Vorschriften zur Interoperabilität von Fernsehgeräten
- § 23 Abs. 3: Die Regulierungsbehörde legt die Zugangsleistungen fest, die als Standardangebot angeboten werden müssen.
- § 23 Abs. 4: Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und kann Veränderungen vornehmen.
- § 23 Abs. 5: Die Regulierungsbehörde kann den Betreiber verpflichten, Zugangsleistungen auch anderen Nachfragern anzubieten.
- § 23 Abs. 6: Die Regulierungsbehörde kann den Betreiber verpflichten, das Standardangebot zu ändern, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat.
- § 23 Abs. 7: Der Betreiber muss das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.
- § 24: Die Regulierungsbehörde kann eine getrennte Rechnungsführung für bestimmte Tätigkeiten vorschreiben.
- § 25: Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Zugangsgewährung treffen, wenn eine Zugangsvereinbarung nicht zustande kommt.
- § 26: Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
- § 27: Das Ziel der Entgeltregulierung ist die Verhinderung von missbräuchlicher Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung.
- § 28: Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen.
- § 29: Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung treffen.
- § 30: Entgelte für Zugangsleistungen unterliegen einer Genehmigung oder nachträglichen Regulierung.
- § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2: Bestimmungen zur Erhebung und Übermittlung von Daten
- § 112 Abs. 1 Satz 4: Bestimmungen zur Abrufbarkeit von Daten durch die Regulierungsbehörde
- § 112 Abs. 1 Satz 6: Bestimmungen zur Sicherstellung, dass Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen
- § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 Satz 1: Bestimmungen zur Erteilung von Auskünften
- § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2: Bestimmungen zur Übermittlung von Daten
- § 113 Abs. 1 Satz 4: Bestimmungen zum Wahren von Stillschweigen
- § 99 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anonymität von Anrufern in seelischen oder sozialen Notlagen
- § 99 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verwendung von Kundenkarten und Hinweisen auf mögliche Mitteilung von Verkehrsdaten
- § 100: Neue Vorschriften zur Erkennung und Beseitigung von Störungen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
- § 101: Neue Vorschriften zur Mitteilung von ankommenden bedrohlichen oder belästigenden Anrufen
- § 102: Neue Vorschriften zur Rufnummernanzeige und -unterdrückung
- § 103: Neue Vorschriften zur automatischen Anrufweiterschaltung
- § 104: Neue Vorschriften zu Teilnehmerverzeichnissen
- § 105: Neue Vorschriften zur Auskunftserteilung
- § 106: Neue Vorschriften zum Telegrammdienst
- § 107: Neue Vorschriften zu Nachrichtenübermittlungssystemen mit Zwischenspeicherung
- § 108: Neue Vorschriften zum Notruf
- § 109: Neue Vorschriften zu technischen Schutzmaßnahmen
- § 142: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren für verschiedene Amtsakte, einschließlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung.
- § 143: Neue Vorschriften zur Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde.
- § 144: Neue Vorschriften zur Erhebung von Telekommunikationsbeiträgen zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.
- § 145: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
- § 146: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Vorverfahren.
- § 147: Neue Vorschriften zur Veröffentlichung von Verwaltungskosten und Abgaben durch die Regulierungsbehörde.
- § 148: Neue Strafvorschriften für bestimmte Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz.
- § 149: Neue Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz.
- § 11 Abs. 2: Die Regulierungsbehörde legt einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben.
- § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4: Das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
- § 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1: Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
- § 14 Abs. 1: Die Regulierungsbehörde führt die Marktdefinition und -analyse entsprechend den §§ 10 bis 13 durch, wenn die Marktgegebenheiten sich geändert haben oder die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG geändert wurde.
- § 14 Abs. 2: Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
- § 15: Die Regulierungsbehörde führt das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durch, wenn Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.
- § 16: Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten.
- § 17: Informationen, die im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden, und nicht an Dritte weitergegeben werden.
- § 18: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zur Gleichbehandlung auferlegen.
- § 19: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Gleichbehandlung und Transparenz auferlegen.
- § 20: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz und zur Bereitstellung von Informationen auferlegen.
- § 21: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht Zugangsverpflichtungen auferlegen, um den Wettbewerb zu fördern.
- § 22: Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht müssen unverzüglich Angebote auf Zugang abgeben und Zugangsvereinbarungen schriftlich abschließen.
- § 23: Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots für Zugangsleistungen auferlegen.
- § 55 Abs. 9: Regelung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens vor der Zuteilung von Frequenzen
- § 61 Abs. 1: Regelung zur Durchführung von Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahren
- § 61 Abs. 2: Grundsätzliches Verfahren für die Vergabe von Frequenzen
- § 61 Abs. 3: Ausschluss von Antragstellern bei Gefährdung des chancengleichen Wettbewerbs
- § 61 Abs. 4: Bestimmung von Mindestvoraussetzungen und relevanten Märkten
- § 61 Abs. 5: Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
- § 61 Abs. 6: Kriterien und Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
- § 61 Abs. 7: Verpflichtungen als Bestandteile der Frequenzzuteilung
- § 61 Abs. 8: Verlängerung der Höchstfrist für das Vergabeverfahren
- § 62 Abs. 1: Regelung zur Freigabe von Frequenzbereichen für den Handel
- § 62 Abs. 2: Rahmenbedingungen und Verfahren für den Frequenzhandel
- § 62 Abs. 3: Erlöse aus dem Frequenzhandel
- § 63 Abs. 1: Widerruf der Frequenzzuteilung bei Nichtnutzung
- § 63 Abs. 2: Weitere Gründe für den Widerruf der Frequenzzuteilung
- § 63 Abs. 3: Widerruf bei Entfallen von rundfunkrechtlichen Festlegungen
- § 63 Abs. 4: Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- § 63 Abs. 5: Widerruf für analoge Rundfunkübertragungen
- § 63 Abs. 6: Erloschen der Frequenzzuteilung durch Verzicht
- § 64 Abs. 1: Überwachung der Frequenznutzung
- § 64 Abs. 2: Anordnung der Außerbetriebnahme von Geräten
- § 65: Einschränkung der Frequenzzuteilung bei Notfallsituationen
- § 66 Abs. 1: Aufgaben der Nummerierung
- § 111 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Datenerhebung und -speicherung für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
- § 111 Abs. 2: Neue Vorschriften für Vertriebspartner zur Datenerhebung und -übermittlung
- § 111 Abs. 3: Bestimmungen für bestehende Verträge zur Datenerhebung
- § 112 Abs. 1: Neue Vorschriften für das automatisierte Auskunftsverfahren
- § 112 Abs. 2: Aufzählung der Stellen, die Auskünfte erhalten dürfen
- § 112 Abs. 3: Ermächtigung zur Erlassung einer Rechtsverordnung für technische Anforderungen
- § 112 Abs. 4: Protokollierungspflichten der Regulierungsbehörde
- § 112 Abs. 5: Technische Vorkehrungen des Verpflichteten
- § 113 Abs. 1: Neue Vorschriften für das manuelle Auskunftsverfahren
- § 113 Abs. 2: Entschädigung für die Auskunftserteilung
- § 114 Abs. 1: Neue Vorschriften für Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
- § 114 Abs. 2: Zulässigkeit und Verwendung von Auskünften
- § 115 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 2: Festsetzung von Zwangsgeldern
- § 115 Abs. 3: Unterlassung von Tätigkeiten bei Nichterfüllung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 4: Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- § 115 Abs. 5: Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
- § 110 Abs. 2 Nr. 7: Die Formulierung für die Übermittlung von Daten an die Behörden der Zollverwaltung wird neu gefasst.

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