BGBl. 1978 I S. 993 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)

Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 993
Inkrafttreten: 1978-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1978-07-18

BGBl-Id: bgbl1-1978-38-1
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# MODENG — 1978-06-30
# MODENG — 1978-07-18
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 878
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 993
- **Inkrafttreten:** 1978-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/35#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wohnungsmodernisierungsgesetz, um die Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie zu stärken und die Förderung von Wohnungen in Eigentum von Gebietskörperschaften zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/38#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG) tritt am 1. Juli 1978 in Kraft und berücksichtigt Änderungen von 1976 und 1978.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz ModEnG)'
- § 1: Neue Fassung des § 1 mit Zielen der öffentlichen Förderung
- § 2 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Wohnungen von Gebietskörperschaften von der Förderung ausschließt
- § 3 Überschrift: Neue Überschrift: 'Modernisierung, Energieeinsparung, Instandsetzung'
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie als Modernisierung definiert
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Maßnahmen der Instandsetzung als Modernisierung definiert
- § 3 Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird Absatz 4
- § 3 Abs. 4 und 5: Bisherige Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Streichung von Nr. 3, Verschiebung der Nummern 4 bis 9 auf 3 bis 8
- § 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der energiesparende Maßnahmen definiert
- § 5 Abs. 3: Neuer Satz, der Förderung mit anderen Mitteln regelt
- § 6: Neue Fassung des § 6, die Finanzhilfen des Bundes regelt
- § 7 Abs. 3 und 4: Neue Absätze 3 und 4, die die Verteilung von Bundesmitteln regeln
- § 8 Abs. 1: Neue Fassung des § 8 Abs. 1, die Rückbürgschaften regelt
- § 9 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 10 Überschrift: Neue Überschrift: 'Allgemeine Förderungsvoraussetzungen'
- § 10 Abs. 1: Neue Sätze, die Voraussetzungen für den Einbau von Heizungsanlagen und Wärmeschutz regeln
- § 10 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Zahl 40 durch 30
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 regelt
- § 12 Überschrift: Neue Überschrift: 'Einsatz der Mittel'
- § 12 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung der Absätze 1 und 2 regelt
- § 13 Abs. 1: Neue Fassung des § 13 Abs. 1, die Zuschüsse und Darlehen regelt
- § 13 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der Zuschüsse für energiesparende Maßnahmen regelt
- § 13 Abs. 2 bis 5: Bisherige Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6
- § 13 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'Absatz 3' durch 'Absatz 4'
- § 13 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Rückzahlungspflichten regelt
- § 14 Abs. 2: Neue Fassung des § 14 Abs. 2, die Erhöhungsbeträge regelt
- § 14 Abs. 4: Neuer Satz, der die Dauer der Verpflichtung regelt
- § 15 Abs. 1 Buchstabe c: Neuer Buchstabe c, der Rückzahlungspflichten regelt
- § 17 Abs. 2: Ersetzung der Worte '§ 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 6'
- § 18 Abs. 3: Neue Fassung des § 18 Abs. 3, die Rückzahlungspflichten regelt
- § 18 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Kündigung und Widerruf regelt
- § 19 Abs. 1: Neuer Satz, der Rückzahlungspflichten regelt
- § 19 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 20: Neue Fassung des § 20, die Duldung der Modernisierung regelt
- § 20a: Neuer § 20a, der die Förderung von energiesparenden Maßnahmen in Räumen von juristischen Personen regelt
- § 20b: Neuer § 20b, der die Förderung von energiesparenden Maßnahmen beim Bau von Gebäuden regelt
- § 21a: Neuer § 21a, der die Ermächtigung zur Anpassung der Zuschüsse regelt
- § 22 Satz 1 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte '§ 3 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 6'
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1978-06-30** · BGBl. 1978 I S. 878 — Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes
- **1978-07-18** · BGBl. 1978 I S. 993 — Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz ModEnG)'
- § 1: Neue Fassung des § 1 mit Zielen der öffentlichen Förderung
- § 2 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Wohnungen von Gebietskörperschaften von der Förderung ausschließt
- § 3 Überschrift: Neue Überschrift: 'Modernisierung, Energieeinsparung, Instandsetzung'
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie als Modernisierung definiert
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Maßnahmen der Instandsetzung als Modernisierung definiert
- § 3 Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird Absatz 4
- § 3 Abs. 4 und 5: Bisherige Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Streichung von Nr. 3, Verschiebung der Nummern 4 bis 9 auf 3 bis 8
- § 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der energiesparende Maßnahmen definiert
- § 5 Abs. 3: Neuer Satz, der Förderung mit anderen Mitteln regelt
- § 6: Neue Fassung des § 6, die Finanzhilfen des Bundes regelt
- § 7 Abs. 3 und 4: Neue Absätze 3 und 4, die die Verteilung von Bundesmitteln regeln
- § 8 Abs. 1: Neue Fassung des § 8 Abs. 1, die Rückbürgschaften regelt
- § 9 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 10 Überschrift: Neue Überschrift: 'Allgemeine Förderungsvoraussetzungen'
- § 10 Abs. 1: Neue Sätze, die Voraussetzungen für den Einbau von Heizungsanlagen und Wärmeschutz regeln
- § 10 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Zahl 40 durch 30
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 regelt
- § 12 Überschrift: Neue Überschrift: 'Einsatz der Mittel'
- § 12 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung der Absätze 1 und 2 regelt
- § 13 Abs. 1: Neue Fassung des § 13 Abs. 1, die Zuschüsse und Darlehen regelt
- § 13 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der Zuschüsse für energiesparende Maßnahmen regelt
- § 13 Abs. 2 bis 5: Bisherige Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6
- § 13 Abs. 5: Ersetzung der Worte 'Absatz 3' durch 'Absatz 4'
- § 13 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Rückzahlungspflichten regelt
- § 14 Abs. 2: Neue Fassung des § 14 Abs. 2, die Erhöhungsbeträge regelt
- § 14 Abs. 4: Neuer Satz, der die Dauer der Verpflichtung regelt
- § 15 Abs. 1 Buchstabe c: Neuer Buchstabe c, der Rückzahlungspflichten regelt
- § 17 Abs. 2: Ersetzung der Worte '§ 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 6'
- § 18 Abs. 3: Neue Fassung des § 18 Abs. 3, die Rückzahlungspflichten regelt
- § 18 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Kündigung und Widerruf regelt
- § 19 Abs. 1: Neuer Satz, der Rückzahlungspflichten regelt
- § 19 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 20: Neue Fassung des § 20, die Duldung der Modernisierung regelt
- § 20a: Neuer § 20a, der die Förderung von energiesparenden Maßnahmen in Räumen von juristischen Personen regelt
- § 20b: Neuer § 20b, der die Förderung von energiesparenden Maßnahmen beim Bau von Gebäuden regelt
- § 21a: Neuer § 21a, der die Ermächtigung zur Anpassung der Zuschüsse regelt
- § 22 Satz 1 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte '§ 3 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 6'

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# BGBl. 1978 I S. 993
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 993
- **Verkündung:** 1978-07-18
- **Inkrafttreten:** 1978-07-01
- **Ausfertigung:** 1978-07-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/38#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MODENG
## Kurz
Die Neufassung des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG) tritt am 1. Juli 1978 in Kraft und berücksichtigt Änderungen von 1976 und 1978.