BGBl. 2022 I S. 683 · Verordnung · Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
Inkrafttreten: 2022-04-29
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-04-29

BGBl-Id: bgbl1-2022-14-4
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2022-04-29 12:00:00 +00:00
parent fabb715751
commit 4097c8b1a0
25 changed files with 164 additions and 80 deletions

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# BMELDD_V_1_2015 — 2020-12-11
# BMELDD_V_1_2015 — 2022-04-29
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2744
- **Inkrafttreten:** 2020-12-12 (ganzes Gesetz, außer Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15); 2021-05-01 (Artikel 9 und 10); 2021-08-02 (Artikel 11 und 15); 2025-05-01 (Artikel 12 bis 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Passgesetz, die Aufenthaltsverordnung und die Personalausweisverordnung, um die Sicherheit im Dokumentenwesen zu stärken, insbesondere bei der Erfassung von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie bei der Angabe des Geschlechts.
- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 683
- **Inkrafttreten:** 2022-04-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und ändert dabei weitere Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Nr. 16: Neufassung der Angaben zur Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer von Personalausweisen, vorläufigen Personalausweisen, Ersatz-Personalausweisen, anerkannten Passen oder Passersatzpapieren sowie der eID-Karte
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16: Neufassung der Angaben zur Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer von Personalausweisen, vorläufigen Personalausweisen, Ersatz-Personalausweisen, anerkannten Passen oder Passersatzpapieren sowie der eID-Karte
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'oder der eID-Karte' nach 'Personalausweises' und 'oder 1718 und 1719' nach '1711'
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch „§ 23 Absatz 2 und 3“
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von „An der Küppe 2, 53225“ durch „Bernkasteler Straße 8, 53175“
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch „§ 23 Absatz 2 und 3“ im Satzteil vor Nummer 1
- § 4 Abs. 1 Nr. 18: Ersetzung des Punktes nach „1712“ durch ein Komma
- § 4 Abs. 1 Nr. 19: Einfügung einer neuen Nummer 19 mit der Angabe von Passversagungsgründen
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“
- § 8 Abs. 1: Ersetzung von „7“ durch „4, 7“
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-09-18** · BGBl. 2020 I S. 1977 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung WaffRÄndV)
- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2744 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
- **2022-04-29** · BGBl. 2022 I S. 683 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Nr. 16: Neufassung der Angaben zur Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer von Personalausweisen, vorläufigen Personalausweisen, Ersatz-Personalausweisen, anerkannten Passen oder Passersatzpapieren sowie der eID-Karte
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16: Neufassung der Angaben zur Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer von Personalausweisen, vorläufigen Personalausweisen, Ersatz-Personalausweisen, anerkannten Passen oder Passersatzpapieren sowie der eID-Karte
- § 7 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'oder der eID-Karte' nach 'Personalausweises' und 'oder 1718 und 1719' nach '1711'
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch „§ 23 Absatz 2 und 3“
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von „An der Küppe 2, 53225“ durch „Bernkasteler Straße 8, 53175“
- § 4 Abs. 1: Ersetzung von „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch „§ 23 Absatz 2 und 3“ im Satzteil vor Nummer 1
- § 4 Abs. 1 Nr. 18: Ersetzung des Punktes nach „1712“ durch ein Komma
- § 4 Abs. 1 Nr. 19: Einfügung einer neuen Nummer 19 mit der Angabe von Passversagungsgründen
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“
- § 8 Abs. 1: Ersetzung von „7“ durch „4, 7“

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-12-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 2391
> Station: 2022-04-29 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 1 Abs. 3: Ersetzen der Adresse des Verlags
§ 1 Abs. 1: Ersetzung von „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch „§ 23 Absatz 2 und 3“

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2022-04-29Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 3 Abs. 5 Satz 1: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von „An der Küppe 2, 53225“ durch „Bernkasteler Straße 8, 53175“

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-11 — Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2744
> Station: 2022-04-29 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 4 Abs. 1 Nr. 16: Neufassung der Angaben zur Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer von Personalausweisen, vorläufigen Personalausweisen, Ersatz-Personalausweisen, anerkannten Passen oder Passersatzpapieren sowie der eID-Karte
§ 4 Abs. 1: Ersetzung von „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch „§ 23 Absatz 2 und 3“ im Satzteil vor Nummer 1
§ 4 Abs. 1 Nr. 18: Ersetzung des Punktes nach „1712“ durch ein Komma
§ 4 Abs. 1 Nr. 19: Einfügung einer neuen Nummer 19 mit der Angabe von Passversagungsgründen
§ 4 Abs. 2: Ersetzung von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“

7
bmeldd_v_1_2015/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-04-29 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 8 Abs. 1: Ersetzung von „7“ durch „4, 7“

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# BMELDD_V_2_2015 — 2021-07-14
# BMELDD_V_2_2015 — 2022-04-29
- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2467
- **Inkrafttreten:** 2021-07-15 (Teile des Gesetzes (siehe Artikel 12 Absatz 2)); 2022-11-01 (Gesetz insgesamt (vorbehaltlich der folgenden Absätze)); 2023-05-01 (Artikel 1 Nummer 6 und 11); 2024-11-01 (Artikel 10); ? (Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 8 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=27
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) und das Registermodernisierungsgesetz, um die Speicherung und Übermittlung von Daten zu verbessern und zu modernisieren.
- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 683
- **Inkrafttreten:** 2022-04-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und ändert dabei weitere Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 1 Nr. 4: Eingefügt: „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat“; Ersetzt: „0601, 0602“ durch „0601 bis 0603“
- § 11 Abs. 1 Nr. 8: Gestrichen: Komma und „übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-nachweises“; Ersetzt: Punkt am Ende durch Komma
- § 11 Abs. 1 Nr. 9: Hinzugefügt: „Doktorgrad 0401“
- § 11 Abs. 1 Nr. 10: Hinzugefügt: „Einzugsdatum 1301“
- § 11 Abs. 1 Nr. 11: Hinzugefügt: „Auszugsdatum 1306“
- § 11 Abs. 2: Neuer Absatz: Übermittlung der Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall, sowie zusätzliche Daten für die Zuordnung
- Titel der Verordnung: Streichung der Wörter 'sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative'
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der nun die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen an verschiedene Bundesämter und Behörden regelt
## Wortlaut

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- **2019-08-08** · BGBl. 2019 I S. 1131 — Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz 2. DAVG)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-07-14** · BGBl. 2021 I S. 2467 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
- **2022-04-29** · BGBl. 2022 I S. 683 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 1 Nr. 4: Eingefügt: „sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat“; Ersetzt: „0601, 0602“ durch „0601 bis 0603“
- § 11 Abs. 1 Nr. 8: Gestrichen: Komma und „übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-nachweises“; Ersetzt: Punkt am Ende durch Komma
- § 11 Abs. 1 Nr. 9: Hinzugefügt: „Doktorgrad 0401“
- § 11 Abs. 1 Nr. 10: Hinzugefügt: „Einzugsdatum 1301“
- § 11 Abs. 1 Nr. 11: Hinzugefügt: „Auszugsdatum 1306“
- § 11 Abs. 2: Neuer Absatz: Übermittlung der Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall, sowie zusätzliche Daten für die Zuordnung
- Titel der Verordnung: Streichung der Wörter 'sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative'
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der nun die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen an verschiedene Bundesämter und Behörden regelt

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-02-04 — Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 130
> Station: 2022-04-29 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 1 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen der Wörter 'und an das Bundesverwaltungsamt' durch ', an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister'
§ 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der nun die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen an verschiedene Bundesämter und Behörden regelt

17
bmelddigiv/FASSUNG.md Normal file
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# BMELDDIGIV — 2022-04-29
- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 683
- **Inkrafttreten:** 2022-04-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und ändert dabei weitere Vorschriften.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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bmelddigiv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
bmelddigiv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2022-04-29** · BGBl. 2022 I S. 683 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

2
bmelddigiv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BMG — 2021-07-30
# BMG — 2022-04-29
- **Titel:** Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung BMeldDAV)
- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3209
- **Inkrafttreten:** 2021-07-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=65
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, Form und den Inhalt von automatisierten Meldedatenabrufern durch Behörden und öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, insbesondere bei länderübergreifenden Abrufen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 683
- **Inkrafttreten:** 2022-04-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und ändert dabei weitere Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- § 34a: Neue Vorschriften für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche und freien Suche
- § 38: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und Durchführung von automatisierten Abrufen von Meldedaten
- § 39: Neue Vorschriften für die Identifikation von Personen bei automatisierten Abrufen
- § 55 Abs. 1: Bestimmung der Daten, die von der Meldebehörde an Verwaltungsportale übermittelt werden
- § 55 Abs. 2: Bestimmung der zusätzlichen Daten, die nach Landesrecht gespeichert werden
- § 55 Abs. 3: Bestimmung der Daten, die bei Auskunftssperre nicht übermittelt werden
- § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren und der Daten, die bei Übermittlungssperren abgerufen werden können
- § 55 Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren nach Landesrecht
- § 23a Abs. 1: Bestimmung der Daten, die für die elektronische Anmeldung abgerufen werden können
- § 23a Abs. 2: Bestimmung der Daten, die nach Bestätigung der Richtigkeit übermittelt werden
- § 23a Abs. 3: Bestimmung des Codes, der elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt wird
- § 24 Abs. 2: Bestimmung der Daten, die in der Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung enthalten sind
## Wortlaut

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- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 530 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-07-30** · BGBl. 2021 I S. 3209 — Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung BMeldDAV)
- **2022-04-29** · BGBl. 2022 I S. 683 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 34a: Neue Vorschriften für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche und freien Suche
- § 38: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und Durchführung von automatisierten Abrufen von Meldedaten
- § 39: Neue Vorschriften für die Identifikation von Personen bei automatisierten Abrufen
- § 55 Abs. 1: Bestimmung der Daten, die von der Meldebehörde an Verwaltungsportale übermittelt werden
- § 55 Abs. 2: Bestimmung der zusätzlichen Daten, die nach Landesrecht gespeichert werden
- § 55 Abs. 3: Bestimmung der Daten, die bei Auskunftssperre nicht übermittelt werden
- § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren und der Daten, die bei Übermittlungssperren abgerufen werden können
- § 55 Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren nach Landesrecht
- § 23a Abs. 1: Bestimmung der Daten, die für die elektronische Anmeldung abgerufen werden können
- § 23a Abs. 2: Bestimmung der Daten, die nach Bestätigung der Richtigkeit übermittelt werden
- § 23a Abs. 3: Bestimmung des Codes, der elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt wird
- § 24 Abs. 2: Bestimmung der Daten, die in der Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung enthalten sind

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# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2022-04-29Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 23a: Neufassung des § 23a
§ 23a Abs. 1: Bestimmung der Daten, die für die elektronische Anmeldung abgerufen werden können
§ 23a: Einfügung des neuen Paragraphen '§ 23a Elektronische Anmeldung' mit vier Absätzen
§ 23a Abs. 2: Bestimmung der Daten, die nach Bestätigung der Richtigkeit übermittelt werden
§ 23a Abs. 3: Bestimmung des Codes, der elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde übermittelt wird

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2022-04-29Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 24 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische' nach 'schriftliche'
§ 24 Abs. 2: Bestimmung der Daten, die in der Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung enthalten sind

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-08 — Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1084
> Station: 2022-04-29 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften für regelmäßige Datenübermittlungen
§ 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren und der Daten, die bei Übermittlungssperren abgerufen werden können

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2022-04-29Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 42 Abs. 2: Änderung der Angaben in Absatz 2
§ 42 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Formulierung
§ 42 Abs. 1 Nr. 11: Streichung des Wortes 'auch' nach 'bei Zuzug aus dem Ausland'
§ 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren und der Daten, die bei Übermittlungssperren abgerufen werden können

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-08 — Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1084
> Station: 2022-04-29 — Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 50: Neue Vorschriften für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren und der Daten, die bei Übermittlungssperren abgerufen werden können

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 530
> Station: 2022-04-29Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 683
§ 55 Abs. 6: Änderung der Angaben in Absatz 6
§ 55 Abs. 1: Bestimmung der Daten, die von der Meldebehörde an Verwaltungsportale übermittelt werden
§ 55 Abs. 7: Änderung der Angaben in Absatz 7
§ 55 Abs. 2: Bestimmung der zusätzlichen Daten, die nach Landesrecht gespeichert werden
§ 55 Abs. 3: Bestimmung der Daten, die bei Auskunftssperre nicht übermittelt werden
§ 55 Abs. 5: Bestimmung der Übermittlungssperren nach Landesrecht

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# BGBl. 2022 I S. 683
- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 683
- **Verkündung:** 2022-04-29
- **Inkrafttreten:** 2022-04-29
- **Ausfertigung:** 2022-04-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/14#page=11
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BMELDDIGIV, BMELDD_V_2_2015, BMELDD_V_1_2015, BMG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und ändert dabei weitere Vorschriften.