BGBl. 2013 I S. 1021 · Verordnung · Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021 Inkrafttreten: 2013-05-02 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-05-02 BGBl-Id: bgbl1-2013-21-4
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# 13-BIMSCHV — 2004-07-23
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# 13-BIMSCHV — 2013-05-02
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- **Titel:** Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 13. BImSchV)
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1717
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- **Inkrafttreten:** 2004-07-24
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/37#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- **1983-06-25** · BGBl. 1983 I S. 719 — Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)
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- **2003-08-19** · BGBl. 2003 I S. 1614 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- **2004-07-23** · BGBl. 2004 I S. 1717 — Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 13. BImSchV)
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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# 17-BIMSCHV — 2003-08-19
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# 17-BIMSCHV — 2013-05-02
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- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 1633
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- **Inkrafttreten:** 2003-08-20
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/41#page=21
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe. Sie tritt am 20. August 2003 in Kraft.
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- **2003-08-19** · BGBl. 2003 I S. 1614 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- **2003-08-19** · BGBl. 2003 I S. 1633 — Neufassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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# BIMSCHV_10_2010 — 1999-12-31
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# BIMSCHV_10_2010 — 2013-05-02
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1999 I S. 2845
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- **Inkrafttreten:** 2000-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/61#page=25
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Beschaffenheit und Auszeichnung von Kraftstoffen, insbesondere Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Flüssiggaskraftstoff, um strengere Anforderungen an den Schwefelgehalt und die Kennzeichnung zu schaffen.
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- § 1: Aufhebung von § 1
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- § 2: Neufassung von § 2 (Beschaffenheit von Ottokraftstoffen)
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- § 3: Neufassung von § 3 (Beschaffenheit von Dieselkraftstoff)
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- § 4: Neufassung von § 4 (Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff)
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- § 4a: Umbenennung und Anpassung von § 4a zu § 4
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- § 5: Neufassung von § 5 (Inhalt und Form der Auszeichnung)
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- § 6: Aufhebung von § 6
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- § 7: Anpassung von § 7 (Ordnungswidrigkeiten)
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||||
- § 8: Anpassung von § 8 (Übergangsbestimmungen)
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||||
- § 10: Neufassung von § 10 (Ordnungswidrigkeiten)
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- § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen' durch 'Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen'
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## Wortlaut
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- **1997-12-11** · BGBl. 1997 I S. 2862 — Berichtigung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
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- **1997-12-11** · BGBl. 1997 I S. 2846 — Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz)
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- **1999-12-31** · BGBl. 1999 I S. 2845 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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# Stellen dieser Station
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- § 1: Aufhebung von § 1
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- § 2: Neufassung von § 2 (Beschaffenheit von Ottokraftstoffen)
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- § 3: Neufassung von § 3 (Beschaffenheit von Dieselkraftstoff)
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- § 4: Neufassung von § 4 (Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff)
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||||
- § 4a: Umbenennung und Anpassung von § 4a zu § 4
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||||
- § 5: Neufassung von § 5 (Inhalt und Form der Auszeichnung)
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||||
- § 6: Aufhebung von § 6
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||||
- § 7: Anpassung von § 7 (Ordnungswidrigkeiten)
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- § 8: Anpassung von § 8 (Übergangsbestimmungen)
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- § 10: Neufassung von § 10 (Ordnungswidrigkeiten)
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- § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen' durch 'Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen'
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1999-12-31 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
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> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 2845
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 10: Neufassung von § 10 (Ordnungswidrigkeiten)
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§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen' durch 'Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen'
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# BIMSCHV_21 — 2012-04-27
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# BIMSCHV_21 — 2013-05-02
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 661
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- **Inkrafttreten:** 2012-04-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=57
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die 20. und 21. BImSchV, um die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen sowie die Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen zu begrenzen.
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- Inhaltsübersicht: Hinzufügung einer Inhaltsübersicht
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- § 1: Einfügung der Wörter 'oder Kraftstoffgemischen' nach 'Ottokraftstoffen'
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- § 2: Neufassung des gesamten § 2 mit neuen Begriffsbestimmungen
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||||
- § 3 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder einem Kraftstoffgemisch' nach 'Ottokraftstoff'
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||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter ', die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden,' und Ersetzung von 'einem Sachverständigen' durch 'einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen' sowie Ersetzung von 'des Anhangs I Nr. 1' durch 'der Anlage 1 Nummer 1'
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||||
- § 3 Abs. 4: Ersetzung von '§6' durch '§5' in Nummer 1 und Einfügung der Wörter 'und somit das gesamte Gasrückführungssystem dicht ist' in Nummer 2
|
||||
- § 3 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7 mit neuen Ausnahmen
|
||||
- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit neuen Vorschriften zur Überwachung
|
||||
- § 6: Neufassung des gesamten § 6 mit neuen Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht
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||||
- § 8: Neufassung des gesamten § 8 mit neuen Vorschriften zur Zugänglichkeit der Normen
|
||||
- § 9: Neufassung des gesamten § 9 mit neuen Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 10: Neufassung des gesamten § 10 mit neuen Vorschriften zur Übergangsregelung
|
||||
- § 2 Nummer 7: Hinzufügung eines Satzteils zur Definition von Konzentrationsangaben
|
||||
- § 2 Nummer 19: Ersetzung des Semikolons am Ende durch einen Punkt
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||||
- § 3 Abs. 7 Nummer 1 und 2: Einfügung der Wörter 'im Sinne des § 2 Nummer 4' nach 'Tankstellen'
|
||||
- § 5 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'zweieinhalb'
|
||||
- § 10: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Frist für die Erfüllung von Anforderungen
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## Wortlaut
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- **2002-05-17** · BGBl. 2002 I S. 1566 — Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften
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- **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 661 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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# Stellen dieser Station
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- Inhaltsübersicht: Hinzufügung einer Inhaltsübersicht
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- § 1: Einfügung der Wörter 'oder Kraftstoffgemischen' nach 'Ottokraftstoffen'
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||||
- § 2: Neufassung des gesamten § 2 mit neuen Begriffsbestimmungen
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||||
- § 3 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder einem Kraftstoffgemisch' nach 'Ottokraftstoff'
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter ', die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden,' und Ersetzung von 'einem Sachverständigen' durch 'einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen' sowie Ersetzung von 'des Anhangs I Nr. 1' durch 'der Anlage 1 Nummer 1'
|
||||
- § 3 Abs. 4: Ersetzung von '§6' durch '§5' in Nummer 1 und Einfügung der Wörter 'und somit das gesamte Gasrückführungssystem dicht ist' in Nummer 2
|
||||
- § 3 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7 mit neuen Ausnahmen
|
||||
- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit neuen Vorschriften zur Überwachung
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||||
- § 6: Neufassung des gesamten § 6 mit neuen Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht
|
||||
- § 8: Neufassung des gesamten § 8 mit neuen Vorschriften zur Zugänglichkeit der Normen
|
||||
- § 9: Neufassung des gesamten § 9 mit neuen Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten
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||||
- § 10: Neufassung des gesamten § 10 mit neuen Vorschriften zur Übergangsregelung
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||||
- § 2 Nummer 7: Hinzufügung eines Satzteils zur Definition von Konzentrationsangaben
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||||
- § 2 Nummer 19: Ersetzung des Semikolons am Ende durch einen Punkt
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||||
- § 3 Abs. 7 Nummer 1 und 2: Einfügung der Wörter 'im Sinne des § 2 Nummer 4' nach 'Tankstellen'
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||||
- § 5 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'zweieinhalb'
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||||
- § 10: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Frist für die Erfüllung von Anforderungen
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 661
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 10: Neufassung des gesamten § 10 mit neuen Vorschriften zur Übergangsregelung
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§ 10: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Frist für die Erfüllung von Anforderungen
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 661
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 2: Neufassung des gesamten § 2 mit neuen Begriffsbestimmungen
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§ 2 Nummer 7: Hinzufügung eines Satzteils zur Definition von Konzentrationsangaben
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§ 2 Nummer 19: Ersetzung des Semikolons am Ende durch einen Punkt
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 661
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 3 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder einem Kraftstoffgemisch' nach 'Ottokraftstoff'
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§ 3 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter ', die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden,' und Ersetzung von 'einem Sachverständigen' durch 'einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen' sowie Ersetzung von 'des Anhangs I Nr. 1' durch 'der Anlage 1 Nummer 1'
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§ 3 Abs. 4: Ersetzung von '§6' durch '§5' in Nummer 1 und Einfügung der Wörter 'und somit das gesamte Gasrückführungssystem dicht ist' in Nummer 2
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§ 3 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7 mit neuen Ausnahmen
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§ 3 Abs. 7 Nummer 1 und 2: Einfügung der Wörter 'im Sinne des § 2 Nummer 4' nach 'Tankstellen'
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 661
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 5: Neufassung des gesamten § 5 mit neuen Vorschriften zur Überwachung
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§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'zweieinhalb'
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28
bimschv_25/FASSUNG.md
Normal file
28
bimschv_25/FASSUNG.md
Normal file
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# BIMSCHV_25 — 2013-05-02
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- § 1: Neufassung des Anwendungsbereichs, der nun auch Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren umfasst.
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- § 2 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „(273 K, 1013 hPa)“ durch „(273,15 Kelvin, 1013 Hektopascal)“.
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- § 3 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“; Streichung von Satz 2.
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- § 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid.
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- § 3 Abs. 3: Ersetzung von „sauren Abfällen“ durch „Abfallsäuren“ und von „500 Milligramm“ durch „ein viertel Gramm“.
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- § 3 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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- § 4 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff“; Streichung von Satz 2.
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- § 4 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „5“ durch „3“ und Streichung von „und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“.
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- § 5 und 6: Neufassung der §§ 5 und 6 mit neuen Vorschriften zur Messung und Überwachung von Emissionen.
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- § 7 Nummer 1: Neufassung von Nummer 1 mit neuen Bestimmungen zur Überschreitung von Emissionsgrenzwerten.
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- § 7 Nummer 2: Ersetzung von „überschreitet.“ durch „überschreitet oder“.
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- § 7 Nummer 3: Einfügung von Nummer 3, die die Überwachung von Emissionen nach § 5 Absatz 2 regelt.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
bimschv_25/HINWEIS.md
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15
bimschv_25/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
bimschv_25/HISTORY.md
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3
bimschv_25/HISTORY.md
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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14
bimschv_25/STELLEN.md
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14
bimschv_25/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 1: Neufassung des Anwendungsbereichs, der nun auch Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren umfasst.
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- § 2 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „(273 K, 1013 hPa)“ durch „(273,15 Kelvin, 1013 Hektopascal)“.
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- § 3 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“; Streichung von Satz 2.
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||||
- § 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid.
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||||
- § 3 Abs. 3: Ersetzung von „sauren Abfällen“ durch „Abfallsäuren“ und von „500 Milligramm“ durch „ein viertel Gramm“.
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- § 3 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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||||
- § 4 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff“; Streichung von Satz 2.
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||||
- § 4 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „5“ durch „3“ und Streichung von „und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“.
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||||
- § 5 und 6: Neufassung der §§ 5 und 6 mit neuen Vorschriften zur Messung und Überwachung von Emissionen.
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||||
- § 7 Nummer 1: Neufassung von Nummer 1 mit neuen Bestimmungen zur Überschreitung von Emissionsgrenzwerten.
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||||
- § 7 Nummer 2: Ersetzung von „überschreitet.“ durch „überschreitet oder“.
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||||
- § 7 Nummer 3: Einfügung von Nummer 3, die die Überwachung von Emissionen nach § 5 Absatz 2 regelt.
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7
bimschv_25/§1.md
Normal file
7
bimschv_25/§1.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 1: Neufassung des Anwendungsbereichs, der nun auch Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren umfasst.
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7
bimschv_25/§2.md
Normal file
7
bimschv_25/§2.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 2 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „(273 K, 1013 hPa)“ durch „(273,15 Kelvin, 1013 Hektopascal)“.
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13
bimschv_25/§3.md
Normal file
13
bimschv_25/§3.md
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@@ -0,0 +1,13 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 3 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“; Streichung von Satz 2.
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§ 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid.
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§ 3 Abs. 3: Ersetzung von „sauren Abfällen“ durch „Abfallsäuren“ und von „500 Milligramm“ durch „ein viertel Gramm“.
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§ 3 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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9
bimschv_25/§4.md
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9
bimschv_25/§4.md
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 4 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff“; Streichung von Satz 2.
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§ 4 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „5“ durch „3“ und Streichung von „und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“.
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7
bimschv_25/§5.md
Normal file
7
bimschv_25/§5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 5 und 6: Neufassung der §§ 5 und 6 mit neuen Vorschriften zur Messung und Überwachung von Emissionen.
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11
bimschv_25/§7.md
Normal file
11
bimschv_25/§7.md
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@@ -0,0 +1,11 @@
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 7 Nummer 1: Neufassung von Nummer 1 mit neuen Bestimmungen zur Überschreitung von Emissionsgrenzwerten.
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§ 7 Nummer 2: Ersetzung von „überschreitet.“ durch „überschreitet oder“.
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§ 7 Nummer 3: Einfügung von Nummer 3, die die Überwachung von Emissionen nach § 5 Absatz 2 regelt.
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@@ -1,17 +1,38 @@
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# BIMSCHV_2_1990 — 2010-12-22
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# BIMSCHV_2_1990 — 2013-05-02
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- **Titel:** Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 2194
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- **Inkrafttreten:** 2010-12-23 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=88
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- **Kurz:** Die Verordnung passt die Terminologie in verschiedenen umweltrechtlichen Verordnungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an, insbesondere durch die Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- § 2 Abs. 1: Änderung der Definition schädlicher Stoffe und Gemische
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- § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 3: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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- § 18 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Zubereitung' durch 'Gemisch'
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||||
- Inhaltsübersicht: Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt neu gefasst
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||||
- § 1 Abs. 1: Wörter 'Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch 'Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal)' eingefügt
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
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||||
- § 4 Abs. 1 Nummer 1: Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt
|
||||
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
|
||||
- § 5 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' durch '273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal' ersetzt
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||||
- § 5 Satz 4: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt
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||||
- § 12 Abs. 1: Absatz neu gefasst
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||||
- § 12 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
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- § 12 Abs. 4: Absatz neu nummeriert und Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt
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||||
- § 12 Abs. 5: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
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||||
- § 12 Abs. 6: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
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||||
- § 12 Abs. 7: Absatz neu nummeriert
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- § 12 Abs. 8: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt
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||||
- § 12 Abs. 9: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 5' ersetzt
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||||
- § 12 Abs. 10: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 9' ersetzt
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- § 15: Neuer § 15 'An- und Abfahren von Anlagen' eingefügt
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- § 16: Absatz neu nummeriert
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- § 17: Absatz neu nummeriert und Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt
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- § 18: Absatz neu nummeriert
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- § 19: Absatz neu nummeriert und Wörter '§§ 10 bis 16' und '2010/75/EU' ersetzt
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- § 20: Absatz neu nummeriert und neue Nummer 13a eingefügt
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- Sechster Abschnitt: Sechster Abschnitt aufgehoben
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## Wortlaut
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@@ -4,3 +4,4 @@
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- **2001-08-24** · BGBl. 2001 I S. 2180 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
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- **2004-12-29** · BGBl. 2004 I S. 3758 — Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
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||||
- **2010-12-22** · BGBl. 2010 I S. 2194 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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||||
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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@@ -1,5 +1,26 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 2 Abs. 1: Änderung der Definition schädlicher Stoffe und Gemische
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- § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 3: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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||||
- § 18 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Zubereitung' durch 'Gemisch'
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||||
- Inhaltsübersicht: Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt neu gefasst
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||||
- § 1 Abs. 1: Wörter 'Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch 'Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal)' eingefügt
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
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||||
- § 4 Abs. 1 Nummer 1: Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt
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- § 4 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
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||||
- § 5 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' durch '273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal' ersetzt
|
||||
- § 5 Satz 4: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt
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||||
- § 12 Abs. 1: Absatz neu gefasst
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||||
- § 12 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
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- § 12 Abs. 4: Absatz neu nummeriert und Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt
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||||
- § 12 Abs. 5: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
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||||
- § 12 Abs. 6: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
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||||
- § 12 Abs. 7: Absatz neu nummeriert
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||||
- § 12 Abs. 8: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt
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- § 12 Abs. 9: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 5' ersetzt
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- § 12 Abs. 10: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 9' ersetzt
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- § 15: Neuer § 15 'An- und Abfahren von Anlagen' eingefügt
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- § 16: Absatz neu nummeriert
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- § 17: Absatz neu nummeriert und Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt
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- § 18: Absatz neu nummeriert
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- § 19: Absatz neu nummeriert und Wörter '§§ 10 bis 16' und '2010/75/EU' ersetzt
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- § 20: Absatz neu nummeriert und neue Nummer 13a eingefügt
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||||
- Sechster Abschnitt: Sechster Abschnitt aufgehoben
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7
bimschv_2_1990/§1.md
Normal file
7
bimschv_2_1990/§1.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 1 Abs. 1: Wörter 'Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch 'Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt
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23
bimschv_2_1990/§12.md
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23
bimschv_2_1990/§12.md
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@@ -0,0 +1,23 @@
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 12 Abs. 1: Absatz neu gefasst
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§ 12 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
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§ 12 Abs. 4: Absatz neu nummeriert und Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt
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§ 12 Abs. 5: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
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§ 12 Abs. 6: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
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§ 12 Abs. 7: Absatz neu nummeriert
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§ 12 Abs. 8: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt
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§ 12 Abs. 9: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 5' ersetzt
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§ 12 Abs. 10: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 9' ersetzt
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7
bimschv_2_1990/§15.md
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bimschv_2_1990/§15.md
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 15: Neuer § 15 'An- und Abfahren von Anlagen' eingefügt
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7
bimschv_2_1990/§16.md
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bimschv_2_1990/§16.md
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 16: Absatz neu nummeriert
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bimschv_2_1990/§17.md
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bimschv_2_1990/§17.md
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 17: Absatz neu nummeriert und Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-12-22 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2194
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 18 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Zubereitung' durch 'Gemisch'
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§ 18: Absatz neu nummeriert
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7
bimschv_2_1990/§19.md
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7
bimschv_2_1990/§19.md
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 19: Absatz neu nummeriert und Wörter '§§ 10 bis 16' und '2010/75/EU' ersetzt
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7
bimschv_2_1990/§20.md
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7
bimschv_2_1990/§20.md
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 20: Absatz neu nummeriert und neue Nummer 13a eingefügt
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-12-22 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2194
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 3: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal)' eingefügt
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§ 3 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-12-22 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2194
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 3: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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§ 4 Abs. 1 Nummer 1: Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt
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§ 4 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-12-22 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2194
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 3: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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§ 5 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' durch '273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal' ersetzt
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§ 5 Satz 4: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt
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# BIMSCHV_31_2024 — 2010-12-22
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# BIMSCHV_31_2024 — 2013-05-02
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- **Titel:** Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 2194
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- **Inkrafttreten:** 2010-12-23 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=88
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- **Kurz:** Die Verordnung passt die Terminologie in verschiedenen umweltrechtlichen Verordnungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an, insbesondere durch die Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- § 2: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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- § 3 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Definition schädlicher Stoffe und Gemische
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||||
- § 3 Abs. 3 Satz 1: Neue Emissionsgrenzwerte ab 1. Dezember 2010 und 1. Juni 2015
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||||
- Anhang III: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische' und Einführung neuer Anforderungen
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||||
- Anhang IV Teil C Nr. 4: Ergänzung von Bedingungen in den Fußnoten
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||||
- Anhang V: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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||||
- § 1 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen nicht erforderlich ist.
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||||
- § 1 Abs. 2: Die Einheiten 'mbar' und '°C' werden durch 'Hektopascal' und 'Grad Celsius' ersetzt.
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||||
- § 2 Nummer 11 Satz 2: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, die besagen, dass Stoffe unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen können.
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||||
- § 2 Nummer 25: Es wird eine neue Nummer 25 eingefügt, die den Begriff 'öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger' definiert.
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||||
- § 2 Nummern 25 bis 29: Die Nummern 25 bis 29 werden neu nummeriert als 26 bis 30.
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||||
- § 2 Nummer 30: Die Nummer 30 wird Nummer 31 und das Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
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||||
- § 2 Nummer 32: Es wird eine neue Nummer 32 eingefügt, die den Begriff 'zugelassene Überwachungsstelle' definiert.
|
||||
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert, um Stoffe der Klasse I der TA Luft zu berücksichtigen.
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||||
- § 3 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen müssen.
|
||||
- § 3 Abs. 6: Der Absatz wird neu formuliert, um besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösemitteln zu regeln.
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||||
- § 3 Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der den Stand der Technik für genehmigungsbedürftige Anlagen regelt.
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||||
- § 4 Sätze 3 und 4: Die Sätze 3 und 4 werden durch neue Sätze ersetzt, die die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen regeln.
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||||
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 2 wird gestrichen.
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||||
- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 4 wird neu formuliert, um die Zeiträume für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen zu regeln.
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||||
- § 5 Abs. 6: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Anforderungen für die Lösemittelbilanz regeln.
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||||
- § 5 Abs. 7 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 7 wird gestrichen.
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||||
- § 7 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Anforderungen für die Ableitung von Abgasen zu regeln.
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||||
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
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||||
- § 8 Abs. 2: Die Wörter 'Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
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||||
- § 10 und 11 Nummer 3: Die Angabe '1999/13/EG' wird durch '2010/75/EU' ersetzt.
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||||
- § 12 Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter '§5A b s .6 Satz 1 oder 3' werden durch '§5A b s a t z6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
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||||
- § 12 Abs. 1 Nummer 4: Die Wörter 'Absatz 7 Satz 2 oder' werden gestrichen.
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||||
- § 12 Abs. 1 Nummer 5: Die Angabe '§5A b s .7 Satz 4' wird durch '§5A b s a t z7 Satz 3' ersetzt.
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||||
- § 12 Abs. 2 Nummer 3: Die Wörter 'Abs. 6 Satz 1 oder 3' werden durch 'Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
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||||
- § 13 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
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||||
- § 13 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Anforderungen für den Einsatz von organischen Lösemitteln regelt.
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||||
- Anhang II Nummer 5 Buchstabe a: Der Buchstabe a wird gestrichen.
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||||
- Anhang II Nummer 5 Buchstaben b und c: Die Buchstaben b und c werden zu a und b.
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||||
- Anhang III Nummer 1.1.2 Satz 1: Nach dem Wort 'Hundert' werden die Wörter 'der eingesetzten Lösemittel' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 1.1.3 Satz 1: Die Angabe '8' wird durch '5' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 1.1.4: Es wird eine neue Nummer 1.1.4 eingefügt, die den Gesamtemissionsgrenzwert für bestimmte Anlagen regelt.
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||||
- Anhang III Nummer 1.2.1: Die Angabe ', 2)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 1.2.2: Der Satz wird neu formuliert, um den Gesamtemissionsgrenzwert zu regeln.
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||||
- Anhang III Nummer 3.1.2: Vor dem Wort 'Kohlenwasserstofflösemitteln' werden die Wörter 'organischen Lösemitteln einschließlich' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstabe c: Vor der Angabe 'KWL' werden die Wörter 'organische Lösemittel einschließlich' eingefügt, und das Wort 'mbar' wird durch 'Hektopascal' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 4.3.1: Unter der Angabe '70' wird die Angabe '50 1' eingefügt, und in der Spalte Bemerkungen werden zusätzliche Wörter eingefügt.
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- Anhang III Nummer 4.5.1: Die Angabe '130 1)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 8.1.3 Satz 2: Das Komma und die Wörter 'bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005,' werden gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe b: Die Wörter 'ab dem 1. November 2007' werden gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe c: Das Wort 'anzuwenden' wird durch 'einzuhalten' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 2: Der Satz 2 wird gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 10.1.1 Bemerkung 1): Nach dem Wort 'Beschichten' werden die Wörter 'oder Bedrucken' eingefügt.
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- Anhang III Nummer 12.1.3: Nach dem Wort 'Altanlagen' werden die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2013' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 12.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
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- Anhang III Nummer 14.1.3: Es wird eine neue Nummer 14.1.3 eingefügt, die besondere Anforderungen für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen regelt.
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- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 1: Die Angaben '3 2)' und '52)' werden gestrichen, und nach dem Wort 'Altanlagen' wird die Angabe '2' eingefügt.
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- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 2: Die Angabe '1,52)' wird gestrichen.
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- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.' werden durch 'Gilt bis zum 31. Dezember 2013.' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 16.1.2 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'nach Nummer 3.1.7' werden gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 16.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
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||||
- Anhang III Nummer 16.2.2 und 16.3.2 Spalte 3 Bemerkung 2): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 16.4.2 Spalte 3 Bemerkung 3): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 17.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
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## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **2004-12-29** · BGBl. 2004 I S. 3758 — Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
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- **2010-12-22** · BGBl. 2010 I S. 2194 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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||||
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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# Stellen dieser Station
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- § 2: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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- § 3 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Definition schädlicher Stoffe und Gemische
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- § 3 Abs. 3 Satz 1: Neue Emissionsgrenzwerte ab 1. Dezember 2010 und 1. Juni 2015
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||||
- Anhang III: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische' und Einführung neuer Anforderungen
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||||
- Anhang IV Teil C Nr. 4: Ergänzung von Bedingungen in den Fußnoten
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||||
- Anhang V: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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||||
- § 1 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen nicht erforderlich ist.
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||||
- § 1 Abs. 2: Die Einheiten 'mbar' und '°C' werden durch 'Hektopascal' und 'Grad Celsius' ersetzt.
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||||
- § 2 Nummer 11 Satz 2: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, die besagen, dass Stoffe unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen können.
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||||
- § 2 Nummer 25: Es wird eine neue Nummer 25 eingefügt, die den Begriff 'öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger' definiert.
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||||
- § 2 Nummern 25 bis 29: Die Nummern 25 bis 29 werden neu nummeriert als 26 bis 30.
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||||
- § 2 Nummer 30: Die Nummer 30 wird Nummer 31 und das Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
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||||
- § 2 Nummer 32: Es wird eine neue Nummer 32 eingefügt, die den Begriff 'zugelassene Überwachungsstelle' definiert.
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||||
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert, um Stoffe der Klasse I der TA Luft zu berücksichtigen.
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||||
- § 3 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen müssen.
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||||
- § 3 Abs. 6: Der Absatz wird neu formuliert, um besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösemitteln zu regeln.
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||||
- § 3 Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der den Stand der Technik für genehmigungsbedürftige Anlagen regelt.
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||||
- § 4 Sätze 3 und 4: Die Sätze 3 und 4 werden durch neue Sätze ersetzt, die die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen regeln.
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||||
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 2 wird gestrichen.
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||||
- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 4 wird neu formuliert, um die Zeiträume für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen zu regeln.
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||||
- § 5 Abs. 6: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Anforderungen für die Lösemittelbilanz regeln.
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||||
- § 5 Abs. 7 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 7 wird gestrichen.
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||||
- § 7 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Anforderungen für die Ableitung von Abgasen zu regeln.
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||||
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
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||||
- § 8 Abs. 2: Die Wörter 'Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
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- § 10 und 11 Nummer 3: Die Angabe '1999/13/EG' wird durch '2010/75/EU' ersetzt.
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- § 12 Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter '§5A b s .6 Satz 1 oder 3' werden durch '§5A b s a t z6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
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- § 12 Abs. 1 Nummer 4: Die Wörter 'Absatz 7 Satz 2 oder' werden gestrichen.
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- § 12 Abs. 1 Nummer 5: Die Angabe '§5A b s .7 Satz 4' wird durch '§5A b s a t z7 Satz 3' ersetzt.
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- § 12 Abs. 2 Nummer 3: Die Wörter 'Abs. 6 Satz 1 oder 3' werden durch 'Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
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- § 13 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
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- § 13 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Anforderungen für den Einsatz von organischen Lösemitteln regelt.
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- Anhang II Nummer 5 Buchstabe a: Der Buchstabe a wird gestrichen.
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- Anhang II Nummer 5 Buchstaben b und c: Die Buchstaben b und c werden zu a und b.
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- Anhang III Nummer 1.1.2 Satz 1: Nach dem Wort 'Hundert' werden die Wörter 'der eingesetzten Lösemittel' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 1.1.3 Satz 1: Die Angabe '8' wird durch '5' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 1.1.4: Es wird eine neue Nummer 1.1.4 eingefügt, die den Gesamtemissionsgrenzwert für bestimmte Anlagen regelt.
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||||
- Anhang III Nummer 1.2.1: Die Angabe ', 2)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 1.2.2: Der Satz wird neu formuliert, um den Gesamtemissionsgrenzwert zu regeln.
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- Anhang III Nummer 3.1.2: Vor dem Wort 'Kohlenwasserstofflösemitteln' werden die Wörter 'organischen Lösemitteln einschließlich' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstabe c: Vor der Angabe 'KWL' werden die Wörter 'organische Lösemittel einschließlich' eingefügt, und das Wort 'mbar' wird durch 'Hektopascal' ersetzt.
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- Anhang III Nummer 4.3.1: Unter der Angabe '70' wird die Angabe '50 1' eingefügt, und in der Spalte Bemerkungen werden zusätzliche Wörter eingefügt.
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- Anhang III Nummer 4.5.1: Die Angabe '130 1)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
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- Anhang III Nummer 8.1.3 Satz 2: Das Komma und die Wörter 'bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005,' werden gestrichen.
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- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe b: Die Wörter 'ab dem 1. November 2007' werden gestrichen.
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- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe c: Das Wort 'anzuwenden' wird durch 'einzuhalten' ersetzt.
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- Anhang III Nummer 9.1 Satz 2: Der Satz 2 wird gestrichen.
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- Anhang III Nummer 10.1.1 Bemerkung 1): Nach dem Wort 'Beschichten' werden die Wörter 'oder Bedrucken' eingefügt.
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- Anhang III Nummer 12.1.3: Nach dem Wort 'Altanlagen' werden die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2013' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 12.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
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- Anhang III Nummer 14.1.3: Es wird eine neue Nummer 14.1.3 eingefügt, die besondere Anforderungen für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen regelt.
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- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 1: Die Angaben '3 2)' und '52)' werden gestrichen, und nach dem Wort 'Altanlagen' wird die Angabe '2' eingefügt.
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||||
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 2: Die Angabe '1,52)' wird gestrichen.
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||||
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.' werden durch 'Gilt bis zum 31. Dezember 2013.' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 16.1.2 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'nach Nummer 3.1.7' werden gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
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- Anhang III Nummer 16.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
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- Anhang III Nummer 16.2.2 und 16.3.2 Spalte 3 Bemerkung 2): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 16.4.2 Spalte 3 Bemerkung 3): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
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||||
- Anhang III Nummer 17.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
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9
bimschv_31_2024/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 1 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen nicht erforderlich ist.
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§ 1 Abs. 2: Die Einheiten 'mbar' und '°C' werden durch 'Hektopascal' und 'Grad Celsius' ersetzt.
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bimschv_31_2024/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 10 und 11 Nummer 3: Die Angabe '1999/13/EG' wird durch '2010/75/EU' ersetzt.
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bimschv_31_2024/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 12 Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter '§5A b s .6 Satz 1 oder 3' werden durch '§5A b s a t z6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
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§ 12 Abs. 1 Nummer 4: Die Wörter 'Absatz 7 Satz 2 oder' werden gestrichen.
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§ 12 Abs. 1 Nummer 5: Die Angabe '§5A b s .7 Satz 4' wird durch '§5A b s a t z7 Satz 3' ersetzt.
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§ 12 Abs. 2 Nummer 3: Die Wörter 'Abs. 6 Satz 1 oder 3' werden durch 'Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
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bimschv_31_2024/§13.md
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 13 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
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§ 13 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Anforderungen für den Einsatz von organischen Lösemitteln regelt.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-12-22 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2194
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 2: Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
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§ 2 Nummer 11 Satz 2: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, die besagen, dass Stoffe unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen können.
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§ 2 Nummer 25: Es wird eine neue Nummer 25 eingefügt, die den Begriff 'öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger' definiert.
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§ 2 Nummern 25 bis 29: Die Nummern 25 bis 29 werden neu nummeriert als 26 bis 30.
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§ 2 Nummer 30: Die Nummer 30 wird Nummer 31 und das Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
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§ 2 Nummer 32: Es wird eine neue Nummer 32 eingefügt, die den Begriff 'zugelassene Überwachungsstelle' definiert.
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@@ -1,9 +1,13 @@
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# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-12-22 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 2194
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 3 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Definition schädlicher Stoffe und Gemische
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§ 3 Abs. 3 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert, um Stoffe der Klasse I der TA Luft zu berücksichtigen.
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§ 3 Abs. 3 Satz 1: Neue Emissionsgrenzwerte ab 1. Dezember 2010 und 1. Juni 2015
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§ 3 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen müssen.
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§ 3 Abs. 6: Der Absatz wird neu formuliert, um besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösemitteln zu regeln.
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§ 3 Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der den Stand der Technik für genehmigungsbedürftige Anlagen regelt.
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7
bimschv_31_2024/§4.md
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bimschv_31_2024/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 4 Sätze 3 und 4: Die Sätze 3 und 4 werden durch neue Sätze ersetzt, die die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen regeln.
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13
bimschv_31_2024/§5.md
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 2 wird gestrichen.
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§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 4 wird neu formuliert, um die Zeiträume für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen zu regeln.
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§ 5 Abs. 6: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Anforderungen für die Lösemittelbilanz regeln.
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§ 5 Abs. 7 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 7 wird gestrichen.
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bimschv_31_2024/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 7 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Anforderungen für die Ableitung von Abgasen zu regeln.
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bimschv_31_2024/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 8 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
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||||
§ 8 Abs. 2: Die Wörter 'Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
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||||
17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-21-4.md
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17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-21-4.md
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@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
- **Verkündung:** 2013-05-02
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Ausfertigung:** 2013-05-02
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** 13-BIMSCHV, 17-BIMSCHV, VERORDNUNG-ZUR-BEGRENZUNG-DER-EMISSIONEN-FLÜCHTIGER, VERORDNUNG-ZUR-UMSETZUNG-DER-RICHTLINIE-ÜBER, BIMSCHV_10_2010, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BEGRENZUNG-DER-EMISSIONEN-FLÜCHTIGER, BIMSCHV_21, BIMSCHV_25, BIMSCHV_2_1990, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BESCHRÄNKUNG-DER-EMISSIONEN-FLÜCHTIGER, BIMSCHV_31_2024
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## Kurz
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||||
Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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@@ -1,15 +1,30 @@
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||||
# VERORDNUNG-ZUR-BEGRENZUNG-DER-EMISSIONEN-FLÜCHTIGER — 2012-04-27
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# VERORDNUNG-ZUR-BEGRENZUNG-DER-EMISSIONEN-FLÜCHTIGER — 2013-05-02
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||||
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 661
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||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-28
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=57
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die 20. und 21. BImSchV, um die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen sowie die Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen zu begrenzen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 7: Neue Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe
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- § 8: Neue Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
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||||
- § 2: Anhang von Konzentrationsangaben und Neufassung der Nummern 14 bis 19
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||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Ausstattung von Schwimmdachtanks
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||||
- § 4 Abs. 3 Nr. 2: Änderung der Wörter in den Buchstaben a und b
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||||
- § 8 Abs. 3: Ersetzen der Wörter zur Bekanntgabe der Stelle
|
||||
- § 9 Satz 1: Einfügen der Wörter 'in der jeweils geltenden Fassung'
|
||||
- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2
|
||||
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b
|
||||
- Anhang II Nummer 19.1.1: Neue Fassung des Grenzwerts für die Gesamtemissionen
|
||||
- Anhang II Nummer 19.1.3 Satz 1: Neue Fassung des Grenzwerts für diffuse Emissionen
|
||||
- Anhang II Nummer 19.1.4: Neue Fassung der besonderen Anforderungen
|
||||
- Anhang IV Abschnitt B Nummer 1: Änderung der Wörter und Tabelle
|
||||
- Anhang IV Abschnitt B Nummer 2 Tabelle: Streichung von Eintragungen und Angaben
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||||
- Anhang IV Abschnitt B Nummer 5 und 6: Einfügung neuer Nummern mit Gesamtemissionsgrenzwerten und Anwendung des Reduzierungsplans
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||||
- Anhang V Nummer 2.2: Neue Fassung der Bestimmung der diffusen Emissionen
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## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **2001-08-24** · BGBl. 2001 I S. 2180 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
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||||
- **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 661 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
|
||||
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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@@ -1,2 +1,18 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 7: Neue Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe
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||||
- § 8: Neue Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
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||||
- § 2: Anhang von Konzentrationsangaben und Neufassung der Nummern 14 bis 19
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Ausstattung von Schwimmdachtanks
|
||||
- § 4 Abs. 3 Nr. 2: Änderung der Wörter in den Buchstaben a und b
|
||||
- § 8 Abs. 3: Ersetzen der Wörter zur Bekanntgabe der Stelle
|
||||
- § 9 Satz 1: Einfügen der Wörter 'in der jeweils geltenden Fassung'
|
||||
- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2
|
||||
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b
|
||||
- Anhang II Nummer 19.1.1: Neue Fassung des Grenzwerts für die Gesamtemissionen
|
||||
- Anhang II Nummer 19.1.3 Satz 1: Neue Fassung des Grenzwerts für diffuse Emissionen
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||||
- Anhang II Nummer 19.1.4: Neue Fassung der besonderen Anforderungen
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||||
- Anhang IV Abschnitt B Nummer 1: Änderung der Wörter und Tabelle
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||||
- Anhang IV Abschnitt B Nummer 2 Tabelle: Streichung von Eintragungen und Angaben
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||||
- Anhang IV Abschnitt B Nummer 5 und 6: Einfügung neuer Nummern mit Gesamtemissionsgrenzwerten und Anwendung des Reduzierungsplans
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||||
- Anhang V Nummer 2.2: Neue Fassung der Bestimmung der diffusen Emissionen
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 13 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2
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§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Neufassung des Buchstabens b
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 2: Anhang von Konzentrationsangaben und Neufassung der Nummern 14 bis 19
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 3 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Ausstattung von Schwimmdachtanks
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 4 Abs. 3 Nr. 2: Änderung der Wörter in den Buchstaben a und b
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 7: Neue Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 8: Neue Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
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§ 8 Abs. 3: Ersetzen der Wörter zur Bekanntgabe der Stelle
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 9 Satz 1: Einfügen der Wörter 'in der jeweils geltenden Fassung'
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# VERORDNUNG-ZUR-UMSETZUNG-DER-RICHTLINIE-ÜBER — 2013-05-02
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 973
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=13
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert verschiedene Bestimmungen im Bereich des Immissionsschutzes und der Kreislaufwirtschaft.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- Anhang I, Tabelle 1, Nummern 3.5 bis 3.25, 4.1 bis 4.10, 5.1 bis 5.11: Neufassung der Nummern 3.5 bis 3.25, 4.1 bis 4.10 und 5.1 bis 5.11 im Anhang I, Tabelle 1
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||||
- Anhang II, Tabelle 1, Spalte 2, Nummern 5.12, 6.1 bis 6.4, 7.1 bis 7.31: Neufassung der Produktionskapazitäten und Verfahrensarten für verschiedene Anlagen
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||||
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2, die Prüfungsbereiche für Sachverständige definiert
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- § 7: Neue Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder Genehmigung bei Verstößen oder Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen
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||||
- § 8: Neue Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung
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||||
- § 9: Neue Vorschriften für Überwachungspläne und -programme
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||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Unterrichtung durch die Länder
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||||
- § 11: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich des Abschnitts 3
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften zur Berechnung der Frachten bei Vermischung
|
||||
- § 13: Neue Vorschriften für zusätzliche Parameter in der Erlaubnis oder Genehmigung
|
||||
- § 14: Neue Vorschriften für Mess- und Überwachungsanforderungen
|
||||
- § 15: Neue Vorschriften für Berichtspflichten und Information der Öffentlichkeit
|
||||
- § 16: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 17: Neue Übergangsvorschriften
|
||||
- § 4: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (ausgenommen Biobrennstoffe) einsetzen.
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||||
- § 5: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen.
|
||||
- § 6: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen.
|
||||
- § 28: Neue Vorschriften zur Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
|
||||
- § 29: Neue Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 30: Neue Übergangsregelungen für bestehende Anlagen
|
||||
- Anlage 1: Neue Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
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||||
- Anlage 2: Neue Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane
|
||||
- Anlage 3: Neue Anforderungen an kontinuierliche Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
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||||
- Anlage 4: Neue Umrechnungsformel für Emissionsgrenzwerte
|
||||
- § 21: Neue Vorschriften für Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
|
||||
- § 22: Neue Vorschriften für Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
|
||||
- § 23: Neue Vorschriften für Einzelmessungen
|
||||
- § 24: Neue Vorschriften für Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
|
||||
- § 25: Neue Vorschriften für jährliche Berichte über Emissionen
|
||||
- § 26: Neue Vorschriften für Zulassung von Ausnahmen
|
||||
- § 27: Neue Vorschriften für weitergehende Anforderungen
|
||||
- Anlage 5: Neue Umrechnungsformel für Emissionsgrenzwerte auf Bezugs sauerstoffgehalte im Abgas
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||||
- § 1 Abs. 1: Emissionsgrenzwerte für Quecksilber und Stickstoffmonoxid bei Verwendung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
|
||||
- § 8 Abs. 1: Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen
|
||||
- § 8 Abs. 1 Nummer 3: Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe unter Berücksichtigung der Bezugssauerstoffgehalte
|
||||
- Anlage 3 Nummer 3.1, 3.2, 3.3: Emissionswerte für verschiedene Brennstoffe und Feuerungswärmeleistungen
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||||
- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Berechnung und Dokumentation der Jahresmittelwerte
|
||||
- § 4 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Ermittlung und Dokumentation der Massenkonzentrationen bei Erwartung von Emissionskonzentrationen
|
||||
- § 5: Neue Vorschriften zur Überwachung der Emissionen und Maßnahmen bei Störungen
|
||||
- § 6: Neue Vorschriften zur Berichtspflicht über Emissionen
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||||
- § 7: Neue Vorschriften zur Veröffentlichungspflicht
|
||||
- § 8: Neue Vorschriften zur Zulassung von Ausnahmen
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||||
- § 9: Neue Vorschriften zu weitergehenden Anforderungen und wesentlichen Änderungen
|
||||
- § 8 Abs. 9, 10, 11, 12, 13: Neue Emissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen und Betriebszeiten eingeführt
|
||||
- § 9: Neue Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen eingeführt
|
||||
- § 10: Neue Emissionsgrenzwerte für Betrieb mit mehreren Brennstoffen eingeführt
|
||||
- § 11: Neue Emissionsgrenzwerte im Jahresmittel für Großfeuerungsanlagen eingeführt
|
||||
- § 12: Neue Anforderungen zur Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt
|
||||
- § 13: Neue Anforderungen bei wesentlicher Änderung von Anlagen eingeführt
|
||||
- § 14: Neue Anforderungen für Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid eingeführt
|
||||
- § 15: Neue Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen eingeführt
|
||||
- § 16: Neue Anforderungen zur Ableitung von Abgasen eingeführt
|
||||
- § 17: Neue Anforderungen zu Abgasreinigungseinrichtungen eingeführt
|
||||
- § 18: Neue Anforderungen zu Messplätzen eingeführt
|
||||
- § 19: Neue Anforderungen zu Messverfahren und Messeinrichtungen eingeführt
|
||||
- § 20: Neue Anforderungen zu kontinuierlichen Messungen eingeführt
|
||||
- Artikel 9: Ermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Wortlaut mehrerer Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
|
||||
- § 12 Abs. 4 Satz 3: Vorschriften zur Beförderung und Zwischenspeicherung von Abfall in geschlossenen Behältnissen
|
||||
- § 13 Satz 2: Vorschriften zur Erzeugung von Wärme und Strom
|
||||
- § 14: Vorschriften zur Einrichtung von Messplätzen
|
||||
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Anwendung von Messverfahren und Messeinrichtungen
|
||||
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Vorschriften zur Durchführung von Probenahmen und Analysen
|
||||
- § 15 Abs. 3: Vorschriften zur Vorlage von Nachweisen
|
||||
- § 15 Abs. 4: Vorschriften zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen
|
||||
- § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2: Vorschriften zur Vorlage von Berichten
|
||||
- § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5, § 20 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Ermittlung, Registrierung, Auswertung und Dokumentation von Emissionen
|
||||
- § 16 Abs. 3 Satz 2, Satz 3: Vorschriften zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen
|
||||
- § 16 Abs. 7 Satz 2: Vorschriften zur Vollziehbarkeit von Anordnungen
|
||||
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Vorschriften zur Umrechnung von Messwerten
|
||||
- § 17 Abs. 2 Satz 2: Vorschriften zur Aufbewahrung von Berichten und Aufzeichnungen
|
||||
- § 18 Abs. 1: Vorschriften zur Überprüfung von Verbrennungsbedingungen
|
||||
- § 18 Abs. 2: Vorschriften zur Durchführung von Messungen
|
||||
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Meldung
|
||||
- § 23 Satz 1: Vorschriften zur Veröffentlichung
|
||||
- § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2: Vorschriften zur Errichtung und Betrieb von Anlagen
|
||||
- § 17 Abs. 4 Satz 2, Satz 3: Vorschriften zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 973 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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@@ -1,16 +1,64 @@
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# Stellen dieser Station
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- Anhang I, Tabelle 1, Nummern 3.5 bis 3.25, 4.1 bis 4.10, 5.1 bis 5.11: Neufassung der Nummern 3.5 bis 3.25, 4.1 bis 4.10 und 5.1 bis 5.11 im Anhang I, Tabelle 1
|
||||
- Anhang II, Tabelle 1, Spalte 2, Nummern 5.12, 6.1 bis 6.4, 7.1 bis 7.31: Neufassung der Produktionskapazitäten und Verfahrensarten für verschiedene Anlagen
|
||||
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2, die Prüfungsbereiche für Sachverständige definiert
|
||||
- § 7: Neue Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder Genehmigung bei Verstößen oder Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen
|
||||
- § 8: Neue Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung
|
||||
- § 9: Neue Vorschriften für Überwachungspläne und -programme
|
||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Unterrichtung durch die Länder
|
||||
- § 11: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich des Abschnitts 3
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften zur Berechnung der Frachten bei Vermischung
|
||||
- § 13: Neue Vorschriften für zusätzliche Parameter in der Erlaubnis oder Genehmigung
|
||||
- § 14: Neue Vorschriften für Mess- und Überwachungsanforderungen
|
||||
- § 15: Neue Vorschriften für Berichtspflichten und Information der Öffentlichkeit
|
||||
- § 16: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 17: Neue Übergangsvorschriften
|
||||
- § 4: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (ausgenommen Biobrennstoffe) einsetzen.
|
||||
- § 5: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen.
|
||||
- § 6: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen.
|
||||
- § 28: Neue Vorschriften zur Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
|
||||
- § 29: Neue Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 30: Neue Übergangsregelungen für bestehende Anlagen
|
||||
- Anlage 1: Neue Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
|
||||
- Anlage 2: Neue Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane
|
||||
- Anlage 3: Neue Anforderungen an kontinuierliche Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
|
||||
- Anlage 4: Neue Umrechnungsformel für Emissionsgrenzwerte
|
||||
- § 21: Neue Vorschriften für Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
|
||||
- § 22: Neue Vorschriften für Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
|
||||
- § 23: Neue Vorschriften für Einzelmessungen
|
||||
- § 24: Neue Vorschriften für Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
|
||||
- § 25: Neue Vorschriften für jährliche Berichte über Emissionen
|
||||
- § 26: Neue Vorschriften für Zulassung von Ausnahmen
|
||||
- § 27: Neue Vorschriften für weitergehende Anforderungen
|
||||
- Anlage 5: Neue Umrechnungsformel für Emissionsgrenzwerte auf Bezugs sauerstoffgehalte im Abgas
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||||
- § 1 Abs. 1: Emissionsgrenzwerte für Quecksilber und Stickstoffmonoxid bei Verwendung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
|
||||
- § 8 Abs. 1: Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen
|
||||
- § 8 Abs. 1 Nummer 3: Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe unter Berücksichtigung der Bezugssauerstoffgehalte
|
||||
- Anlage 3 Nummer 3.1, 3.2, 3.3: Emissionswerte für verschiedene Brennstoffe und Feuerungswärmeleistungen
|
||||
- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Berechnung und Dokumentation der Jahresmittelwerte
|
||||
- § 4 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Ermittlung und Dokumentation der Massenkonzentrationen bei Erwartung von Emissionskonzentrationen
|
||||
- § 5: Neue Vorschriften zur Überwachung der Emissionen und Maßnahmen bei Störungen
|
||||
- § 6: Neue Vorschriften zur Berichtspflicht über Emissionen
|
||||
- § 7: Neue Vorschriften zur Veröffentlichungspflicht
|
||||
- § 8: Neue Vorschriften zur Zulassung von Ausnahmen
|
||||
- § 9: Neue Vorschriften zu weitergehenden Anforderungen und wesentlichen Änderungen
|
||||
- § 8 Abs. 9, 10, 11, 12, 13: Neue Emissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen und Betriebszeiten eingeführt
|
||||
- § 9: Neue Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen eingeführt
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||||
- § 10: Neue Emissionsgrenzwerte für Betrieb mit mehreren Brennstoffen eingeführt
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||||
- § 11: Neue Emissionsgrenzwerte im Jahresmittel für Großfeuerungsanlagen eingeführt
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||||
- § 12: Neue Anforderungen zur Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt
|
||||
- § 13: Neue Anforderungen bei wesentlicher Änderung von Anlagen eingeführt
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||||
- § 14: Neue Anforderungen für Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid eingeführt
|
||||
- § 15: Neue Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen eingeführt
|
||||
- § 16: Neue Anforderungen zur Ableitung von Abgasen eingeführt
|
||||
- § 17: Neue Anforderungen zu Abgasreinigungseinrichtungen eingeführt
|
||||
- § 18: Neue Anforderungen zu Messplätzen eingeführt
|
||||
- § 19: Neue Anforderungen zu Messverfahren und Messeinrichtungen eingeführt
|
||||
- § 20: Neue Anforderungen zu kontinuierlichen Messungen eingeführt
|
||||
- Artikel 9: Ermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Wortlaut mehrerer Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
|
||||
- § 12 Abs. 4 Satz 3: Vorschriften zur Beförderung und Zwischenspeicherung von Abfall in geschlossenen Behältnissen
|
||||
- § 13 Satz 2: Vorschriften zur Erzeugung von Wärme und Strom
|
||||
- § 14: Vorschriften zur Einrichtung von Messplätzen
|
||||
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Anwendung von Messverfahren und Messeinrichtungen
|
||||
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Vorschriften zur Durchführung von Probenahmen und Analysen
|
||||
- § 15 Abs. 3: Vorschriften zur Vorlage von Nachweisen
|
||||
- § 15 Abs. 4: Vorschriften zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen
|
||||
- § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2: Vorschriften zur Vorlage von Berichten
|
||||
- § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5, § 20 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Ermittlung, Registrierung, Auswertung und Dokumentation von Emissionen
|
||||
- § 16 Abs. 3 Satz 2, Satz 3: Vorschriften zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen
|
||||
- § 16 Abs. 7 Satz 2: Vorschriften zur Vollziehbarkeit von Anordnungen
|
||||
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Vorschriften zur Umrechnung von Messwerten
|
||||
- § 17 Abs. 2 Satz 2: Vorschriften zur Aufbewahrung von Berichten und Aufzeichnungen
|
||||
- § 18 Abs. 1: Vorschriften zur Überprüfung von Verbrennungsbedingungen
|
||||
- § 18 Abs. 2: Vorschriften zur Durchführung von Messungen
|
||||
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Meldung
|
||||
- § 23 Satz 1: Vorschriften zur Veröffentlichung
|
||||
- § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2: Vorschriften zur Errichtung und Betrieb von Anlagen
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||||
- § 17 Abs. 4 Satz 2, Satz 3: Vorschriften zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen
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||||
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||||
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§1.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 1
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 1 Abs. 1: Emissionsgrenzwerte für Quecksilber und Stickstoffmonoxid bei Verwendung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 10
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
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§ 10: Neue Vorschriften zur Unterrichtung durch die Länder
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||||
§ 10: Neue Emissionsgrenzwerte für Betrieb mit mehreren Brennstoffen eingeführt
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§ 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2: Vorschriften zur Errichtung und Betrieb von Anlagen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 11: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich des Abschnitts 3
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§ 11: Neue Emissionsgrenzwerte im Jahresmittel für Großfeuerungsanlagen eingeführt
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 12
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 12: Neue Vorschriften zur Berechnung der Frachten bei Vermischung
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§ 12: Neue Anforderungen zur Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt
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§ 12 Abs. 4 Satz 3: Vorschriften zur Beförderung und Zwischenspeicherung von Abfall in geschlossenen Behältnissen
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 13: Neue Vorschriften für zusätzliche Parameter in der Erlaubnis oder Genehmigung
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§ 13: Neue Anforderungen bei wesentlicher Änderung von Anlagen eingeführt
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§ 13 Satz 2: Vorschriften zur Erzeugung von Wärme und Strom
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 14: Neue Vorschriften für Mess- und Überwachungsanforderungen
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§ 14: Neue Anforderungen für Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid eingeführt
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§ 14: Vorschriften zur Einrichtung von Messplätzen
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# § 15
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 15: Neue Vorschriften für Berichtspflichten und Information der Öffentlichkeit
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§ 15: Neue Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen eingeführt
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§ 15 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Anwendung von Messverfahren und Messeinrichtungen
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||||
§ 15 Abs. 2 Satz 1: Vorschriften zur Durchführung von Probenahmen und Analysen
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||||
§ 15 Abs. 3: Vorschriften zur Vorlage von Nachweisen
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||||
§ 15 Abs. 4: Vorschriften zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen
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||||
§ 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2: Vorschriften zur Vorlage von Berichten
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@@ -1,7 +1,13 @@
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 16: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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||||
§ 16: Neue Anforderungen zur Ableitung von Abgasen eingeführt
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§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5, § 20 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Ermittlung, Registrierung, Auswertung und Dokumentation von Emissionen
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||||
§ 16 Abs. 3 Satz 2, Satz 3: Vorschriften zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen
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§ 16 Abs. 7 Satz 2: Vorschriften zur Vollziehbarkeit von Anordnungen
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@@ -1,7 +1,15 @@
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# § 17
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 17: Neue Übergangsvorschriften
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||||
§ 17: Neue Anforderungen zu Abgasreinigungseinrichtungen eingeführt
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||||
§ 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2: Vorschriften zur Vorlage von Berichten
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||||
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||||
§ 17 Abs. 1 Satz 2: Vorschriften zur Umrechnung von Messwerten
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||||
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||||
§ 17 Abs. 2 Satz 2: Vorschriften zur Aufbewahrung von Berichten und Aufzeichnungen
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||||
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||||
§ 17 Abs. 4 Satz 2, Satz 3: Vorschriften zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen
|
||||
|
||||
11
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§18.md
Normal file
11
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§18.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 18
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
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||||
§ 18: Neue Anforderungen zu Messplätzen eingeführt
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||||
§ 18 Abs. 1: Vorschriften zur Überprüfung von Verbrennungsbedingungen
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||||
§ 18 Abs. 2: Vorschriften zur Durchführung von Messungen
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||||
9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§19.md
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§19.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 19
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 19: Neue Anforderungen zu Messverfahren und Messeinrichtungen eingeführt
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||||
|
||||
§ 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2: Vorschriften zur Vorlage von Berichten
|
||||
9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§20.md
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§20.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 20
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 20: Neue Anforderungen zu kontinuierlichen Messungen eingeführt
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||||
|
||||
§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5, § 20 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Ermittlung, Registrierung, Auswertung und Dokumentation von Emissionen
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||||
9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§21.md
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§21.md
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@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 21
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 21: Neue Vorschriften für Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
|
||||
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||||
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Vorschriften zur Meldung
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§22.md
Normal file
9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§22.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 22
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 22: Neue Vorschriften für Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
|
||||
|
||||
§ 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2: Vorschriften zur Vorlage von Berichten
|
||||
9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§23.md
Normal file
9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§23.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 23
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 23: Neue Vorschriften für Einzelmessungen
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|
||||
§ 23 Satz 1: Vorschriften zur Veröffentlichung
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7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§24.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§24.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 24
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 24: Neue Vorschriften für Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
|
||||
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§25.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§25.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 25
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 25: Neue Vorschriften für jährliche Berichte über Emissionen
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||||
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§26.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§26.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 26
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 26: Neue Vorschriften für Zulassung von Ausnahmen
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||||
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§27.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§27.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 27
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
|
||||
§ 27: Neue Vorschriften für weitergehende Anforderungen
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7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§28.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§28.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 28
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
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||||
§ 28: Neue Vorschriften zur Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
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7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§29.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§29.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 29
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
§ 29: Neue Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
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7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§30.md
Normal file
7
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§30.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 30
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 30: Neue Übergangsregelungen für bestehende Anlagen
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||||
11
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§4.md
Normal file
11
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 4
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 4: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe (ausgenommen Biobrennstoffe) einsetzen.
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§ 4 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Berechnung und Dokumentation der Jahresmittelwerte
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||||
§ 4 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Ermittlung und Dokumentation der Massenkonzentrationen bei Erwartung von Emissionskonzentrationen
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§5.md
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§5.md
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@@ -0,0 +1,9 @@
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||||
# § 5
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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||||
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||||
§ 5: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen.
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||||
§ 5: Neue Vorschriften zur Überwachung der Emissionen und Maßnahmen bei Störungen
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§6.md
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9
verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-über/§6.md
Normal file
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||||
# § 6
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
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||||
§ 6: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen.
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||||
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||||
§ 6: Neue Vorschriften zur Berichtspflicht über Emissionen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 7
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
|
||||
§ 7: Neue Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis oder Genehmigung bei Verstößen oder Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen
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||||
§ 7: Neue Vorschriften zur Veröffentlichungspflicht
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||||
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@@ -1,7 +1,13 @@
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||||
# § 8
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
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||||
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
|
||||
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||||
§ 8: Neue Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung
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§ 8 Abs. 1: Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen
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§ 8 Abs. 1 Nummer 3: Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe unter Berücksichtigung der Bezugssauerstoffgehalte
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§ 8: Neue Vorschriften zur Zulassung von Ausnahmen
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§ 8 Abs. 9, 10, 11, 12, 13: Neue Emissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen und Betriebszeiten eingeführt
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 973
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 9: Neue Vorschriften für Überwachungspläne und -programme
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§ 9: Neue Vorschriften zu weitergehenden Anforderungen und wesentlichen Änderungen
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§ 9: Neue Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen eingeführt
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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BEGRENZUNG-DER-EMISSIONEN-FLÜCHTIGER — 2013-05-02
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- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
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- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
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## Betroffene Stellen
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- § 8 Abs. 1: Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen angepasst
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- § 8 Abs. 2: Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen mit Feuerungswärmeleistung < 50 MW angepasst
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- § 8 Abs. 3: Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Bezugssaurestoffgehalt von 11 Prozent
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- § 9: Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen angepasst
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- § 10: Jahresmittelwerte für Emissionsgrenzwerte angepasst
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- § 11: Ableitungsbedingungen für Abgase angepasst
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- § 12: Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände angepasst
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- § 13: Wärmenutzung angepasst
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- § 14: Messplätze für Emissionen und Verbrennungsbedingungen angepasst
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- § 15: Messverfahren und Messeinrichtungen angepasst
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- § 16: Kontinuierliche Messungen angepasst
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- § 17: Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen angepasst
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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# Stellen dieser Station
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- § 8 Abs. 1: Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen angepasst
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- § 8 Abs. 2: Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen mit Feuerungswärmeleistung < 50 MW angepasst
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- § 8 Abs. 3: Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Bezugssaurestoffgehalt von 11 Prozent
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- § 9: Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen angepasst
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- § 10: Jahresmittelwerte für Emissionsgrenzwerte angepasst
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- § 11: Ableitungsbedingungen für Abgase angepasst
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- § 12: Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände angepasst
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- § 13: Wärmenutzung angepasst
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- § 14: Messplätze für Emissionen und Verbrennungsbedingungen angepasst
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- § 15: Messverfahren und Messeinrichtungen angepasst
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- § 16: Kontinuierliche Messungen angepasst
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- § 17: Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen angepasst
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 10: Jahresmittelwerte für Emissionsgrenzwerte angepasst
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 11: Ableitungsbedingungen für Abgase angepasst
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