BGBl. 1980 I S. 545 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes

Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
Inkrafttreten: 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1980-05-14

BGBl-Id: bgbl1-1980-23-1
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1980-05-14 12:00:00 +00:00
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# FBG — 1976-06-03
# FBG — 1980-05-14
- **Titel:** Siebente Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Handel nach Schlachtgewicht auf Schlachtvieh(groß)märkten und Preismeldungen bei Direktzufuhren
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1317
- **Inkrafttreten:** 1976-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/61#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Handel nach Schlachtgewicht auf Schlachtviehgroßmärkten und die Preismeldungen bei Direktzufuhren. Sie legt fest, wie Schlachtkörper klassifiziert und gekennzeichnet werden müssen, welche Angaben in Marktschlußscheinen zu machen sind und wie Preise notiert werden.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 545
- **Inkrafttreten:** 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischbeschaugesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz, insbesondere bezüglich der Vorschriften für Haustiere und Haarwild, sowie die Strafen für Ordnungswidrigkeiten.
## Betroffene Stellen
- Vorschriften: Bestimmungen bleiben unberührt
- § 1 Abs. 1: Neue Definition der Tiere, die der Schlachttier- und Fleischbeschau unterliegen, einschließlich Ausnahmen.
- § 3: Neue Begriffsbestimmungen, einschließlich der Definition von Haarwild, Erlegen, Schlachten, Fleisch, etc.
- § 3a: Neuer Abschnitt zur Versendung von Fleisch in andere Mitgliedstaaten, einschließlich Zulassungs- und Überwachungsvorschriften.
- § 3b: Neuer Abschnitt zur Überwachung der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Betriebe.
- § 4 Abs. 5 und 6: Neue Absätze zur Überwachung der hygienischen Anforderungen und zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
- § 5 Abs. 7: Streichung der Worte 'für Jugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister)'.
- § 9 Abs. 7: Streichung der Worte 'für Gesundheitswesen'.
- § 9a: Streichung des ganzen Abschnitts.
- § 10: Ersetzung des Zitats '§ 8 Abs. 1 Satz 1' durch '§ 8 Satz 1' und Streichung der Worte 'und des § 9a'.
- § 12: Neue Bestimmungen zum Verbot von Fleisch von bestimmten Tieren.
- § 12a: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem und zubereitetem Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten.
## Wortlaut

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- **1973-07-11** · BGBl. 1973 I S. 709 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
- **1976-06-03** · BGBl. 1976 I S. 1315 — Sechste Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Abrechnung für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh
- **1976-06-03** · BGBl. 1976 I S. 1317 — Siebente Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Handel nach Schlachtgewicht auf Schlachtvieh(groß)märkten und Preismeldungen bei Direktzufuhren
- **1980-05-14** · BGBl. 1980 I S. 545 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes

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# Stellen dieser Station
- Vorschriften: Bestimmungen bleiben unberührt
- § 1 Abs. 1: Neue Definition der Tiere, die der Schlachttier- und Fleischbeschau unterliegen, einschließlich Ausnahmen.
- § 3: Neue Begriffsbestimmungen, einschließlich der Definition von Haarwild, Erlegen, Schlachten, Fleisch, etc.
- § 3a: Neuer Abschnitt zur Versendung von Fleisch in andere Mitgliedstaaten, einschließlich Zulassungs- und Überwachungsvorschriften.
- § 3b: Neuer Abschnitt zur Überwachung der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Betriebe.
- § 4 Abs. 5 und 6: Neue Absätze zur Überwachung der hygienischen Anforderungen und zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
- § 5 Abs. 7: Streichung der Worte 'für Jugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister)'.
- § 9 Abs. 7: Streichung der Worte 'für Gesundheitswesen'.
- § 9a: Streichung des ganzen Abschnitts.
- § 10: Ersetzung des Zitats '§ 8 Abs. 1 Satz 1' durch '§ 8 Satz 1' und Streichung der Worte 'und des § 9a'.
- § 12: Neue Bestimmungen zum Verbot von Fleisch von bestimmten Tieren.
- § 12a: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem und zubereitetem Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 1 Abs. 1: Neue Definition der Tiere, die der Schlachttier- und Fleischbeschau unterliegen, einschließlich Ausnahmen.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 10: Ersetzung des Zitats '§ 8 Abs. 1 Satz 1' durch '§ 8 Satz 1' und Streichung der Worte 'und des § 9a'.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-11 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 709
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 12: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von Fleisch von bestimmten Tieren.
§ 12 a: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem Fleisch in ganzen Tierkörpern.
§ 12 b: Erweiterung der Bestimmungen zur Einfuhr von Teilstücken und Innereien.
§ 12 c: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von zubereitetem Fleisch.
§ 12 e: Neue Bestimmungen zu Ausnahmen von den Einfuhrbestimmungen.
§ 12 f: Erweiterung der Bestimmungen zu Ausnahmen für spezielle Zwecke.
§ 12 g: Neue Bestimmungen zur Anerkennung und Bekanntgabe von Exportbetrieben.
§ 12: Neue Bestimmungen zum Verbot von Fleisch von bestimmten Tieren.

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# § 12a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 12a: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem und zubereitetem Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 3: Neue Begriffsbestimmungen, einschließlich der Definition von Haarwild, Erlegen, Schlachten, Fleisch, etc.

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# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 3a: Neuer Abschnitt zur Versendung von Fleisch in andere Mitgliedstaaten, einschließlich Zulassungs- und Überwachungsvorschriften.

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# § 3b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 3b: Neuer Abschnitt zur Überwachung der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassenen Betriebe.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 4 Abs. 5 und 6: Neue Absätze zur Überwachung der hygienischen Anforderungen und zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-11 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 709
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 5 Abs. 3: Neue Fristen für die Schlachtung nach Erteilung der Erlaubnis und spezielle Regelungen für Hausschlachtungen.
§ 5 Abs. 4 bis 7: Neue Absätze zur Schlachtung von kranken Tieren in besonderen Schlachtbetrieben und -räumen.
§ 5 Abs. 7: Streichung der Worte 'für Jugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister)'.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 9 Abs. 7: Streichung der Worte 'für Gesundheitswesen'.

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# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 9a: Streichung des ganzen Abschnitts.

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# FLEISCHBESCHAUGESETZ — 1960-03-25
# FLEISCHBESCHAUGESETZ — 1980-05-14
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 185
- **Inkrafttreten:** 1960-03-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/16#page=1
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 getroffen, die sich auf verfassungsrechtliche Aspekte der Bühnenvermittlung bezieht.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 545
- **Inkrafttreten:** 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischbeschaugesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz, insbesondere bezüglich der Vorschriften für Haustiere und Haarwild, sowie die Strafen für Ordnungswidrigkeiten.
## Betroffene Stellen
- § 12: Neue Fassung für die Einfuhr von Fleisch
- § 12a: Neue Vorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch
- § 12b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von frischen inneren Organen und Speck
- § 12c: Neue Vorschriften für die Einfuhr von zubereitetem Fleisch
- § 12d: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Därmen und Harnblasen
- § 12e: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch im Personenverkehr
- § 12f: Neue Vorschriften für Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften
- § 13a: Neue Vorschriften für die Durchfuhr von Fleisch
- § 14: Neue Fassung für die Anwendung auf Wildbret und Geflügel
- § 15: Streichung des § 15
- § 25 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 26 Nr. 1 und 2: Streichung von 'Abs. 1'
- § 27 Nr. 3: Streichung von 'des § 14 Abs. 1'
- § 27 Nr. 4: Ersetzung von '§ 12 Abs. 2' durch 'des § 12 a, des § 12 b, des § 12 c' und Streichung von 'des § 12 Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder'
- § 27: Neufassung des § 27, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Fleischbeschau und Schlachtvieerbetrachtung definiert.
- § 30: Neufassung des § 30, der das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unberührt lässt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1960-03-25** · BGBl. 1960 I S. 185 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954
- **1980-05-14** · BGBl. 1980 I S. 545 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 12: Neue Fassung für die Einfuhr von Fleisch
- § 12a: Neue Vorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch
- § 12b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von frischen inneren Organen und Speck
- § 12c: Neue Vorschriften für die Einfuhr von zubereitetem Fleisch
- § 12d: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Därmen und Harnblasen
- § 12e: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch im Personenverkehr
- § 12f: Neue Vorschriften für Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften
- § 13a: Neue Vorschriften für die Durchfuhr von Fleisch
- § 14: Neue Fassung für die Anwendung auf Wildbret und Geflügel
- § 15: Streichung des § 15
- § 25 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 26 Nr. 1 und 2: Streichung von 'Abs. 1'
- § 27 Nr. 3: Streichung von 'des § 14 Abs. 1'
- § 27 Nr. 4: Ersetzung von '§ 12 Abs. 2' durch 'des § 12 a, des § 12 b, des § 12 c' und Streichung von 'des § 12 Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder'
- § 27: Neufassung des § 27, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Fleischbeschau und Schlachtvieerbetrachtung definiert.
- § 30: Neufassung des § 30, der das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unberührt lässt.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-03-25 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 185
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 27 Nr. 3: Streichung von 'des § 14 Abs. 1'
§ 27 Nr. 4: Ersetzung von '§ 12 Abs. 2' durch 'des § 12 a, des § 12 b, des § 12 c' und Streichung von 'des § 12 Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder'
§ 27: Neufassung des § 27, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Fleischbeschau und Schlachtvieerbetrachtung definiert.

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 30: Neufassung des § 30, der das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unberührt lässt.

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# FLEISCHBG — 1977-08-04
# FLEISCHBG — 1980-05-14
- **Titel:** Verordnung über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbsmäßiger Herstellung (Futtermittelbehandlungs-Verordnung)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 1457
- **Inkrafttreten:** 1977-08-05 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/52#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbsmäßiger Herstellung, um die Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten zu verhindern. Sie enthält Vorschriften zur Behandlung, Abfüllung, Desinfektion und Beaufsichtigung.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 545
- **Inkrafttreten:** 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischbeschaugesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz, insbesondere bezüglich der Vorschriften für Haustiere und Haarwild, sowie die Strafen für Ordnungswidrigkeiten.
## Betroffene Stellen
- nicht spezifiziert: Vorschriften für Fleisch
- § 12 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Bekanntgabe von Zulassungen und Aufhebungen im Bundesanzeiger
- § 12 b: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern
- § 12 c: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von sonstigem Fleisch aus Mitgliedstaaten oder Drittländern
- § 12 d: Anpassung des Zitats von § 12 c zu § 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4
- § 12 e: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr von Fleisch in geringen Mengen
- § 12 f Abs. 2: Anpassung der Bestimmungen zur Überwachung und Beauftragung von Tierärzten
- § 12 g: Anpassung der Bestimmungen zur Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Einrichtungen
- § 13: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhruntersuchung und Erweiterung der Befugnisse des Bundesministers
- § 14 Abs. 2: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhruntersuchung von Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes untersucht wurde
- § 16: Anpassung der Bestimmungen zur Beschaffung von Gutachten bei der Einfuhruntersuchung
- § 17: Anpassung der Überschrift und Bestimmungen zur Einfuhr ohne Untersuchung
- § 17 a: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr in andere Mitgliedstaaten
- § 20: Einführung neuer Bestimmungen zur Erlasse von Verwaltungsvorschriften
- § 26: Anpassung der Strafbestimmungen für Verstöße gegen das Gesetz
## Wortlaut

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- **1975-01-24** · BGBl. 1975 I S. 285 — Verordnung über die Kosten für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKostV)
- **1975-07-25** · BGBl. 1975 I S. 1958 — Verordnung über hygienische Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträume (Isolierschlachtverordnung - IsSchlachtV)
- **1977-08-04** · BGBl. 1977 I S. 1457 — Verordnung über die Behandlung von Futtermitteln tierischer Herkunft bei gewerbsmäßiger Herstellung (Futtermittelbehandlungs-Verordnung)
- **1980-05-14** · BGBl. 1980 I S. 545 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes

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# Stellen dieser Station
- nicht spezifiziert: Vorschriften für Fleisch
- § 12 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Bekanntgabe von Zulassungen und Aufhebungen im Bundesanzeiger
- § 12 b: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern
- § 12 c: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von sonstigem Fleisch aus Mitgliedstaaten oder Drittländern
- § 12 d: Anpassung des Zitats von § 12 c zu § 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4
- § 12 e: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr von Fleisch in geringen Mengen
- § 12 f Abs. 2: Anpassung der Bestimmungen zur Überwachung und Beauftragung von Tierärzten
- § 12 g: Anpassung der Bestimmungen zur Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Einrichtungen
- § 13: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhruntersuchung und Erweiterung der Befugnisse des Bundesministers
- § 14 Abs. 2: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhruntersuchung von Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes untersucht wurde
- § 16: Anpassung der Bestimmungen zur Beschaffung von Gutachten bei der Einfuhruntersuchung
- § 17: Anpassung der Überschrift und Bestimmungen zur Einfuhr ohne Untersuchung
- § 17 a: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr in andere Mitgliedstaaten
- § 20: Einführung neuer Bestimmungen zur Erlasse von Verwaltungsvorschriften
- § 26: Anpassung der Strafbestimmungen für Verstöße gegen das Gesetz

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-01-24 — Verordnung über die Kosten für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKostV)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 285
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 12 f Abs. 2: Voraussetzungen für die Einfuhr von Fleisch
§ 12 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Bekanntgabe von Zulassungen und Aufhebungen im Bundesanzeiger
§ 12 b: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern
§ 12 c: Neue Bestimmungen zur Einfuhr von sonstigem Fleisch aus Mitgliedstaaten oder Drittländern
§ 12 d: Anpassung des Zitats von § 12 c zu § 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4
§ 12 e: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr von Fleisch in geringen Mengen
§ 12 f Abs. 2: Anpassung der Bestimmungen zur Überwachung und Beauftragung von Tierärzten
§ 12 g: Anpassung der Bestimmungen zur Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Einrichtungen

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-01-24 — Verordnung über die Kosten für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches (Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKostV)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 285
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 13 Abs. 1 Satz 1: Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches
§ 13: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhruntersuchung und Erweiterung der Befugnisse des Bundesministers

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-11 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 709
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 14: Neue Vorschriften für die Einfuhruntersuchung von Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zurückverbracht wird
§ 14 Abs. 2: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhruntersuchung von Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes untersucht wurde

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fleischbg/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 16: Anpassung der Bestimmungen zur Beschaffung von Gutachten bei der Einfuhruntersuchung

9
fleischbg/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 17: Anpassung der Überschrift und Bestimmungen zur Einfuhr ohne Untersuchung
§ 17 a: Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr in andere Mitgliedstaaten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-07-11 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 709
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 20: Streichung des § 20
§ 20: Einführung neuer Bestimmungen zur Erlasse von Verwaltungsvorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-09-18 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 1627
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 26 Nr. 1: Worte „des § 8 Abs. 2 und 3
§ 26: Anpassung der Strafbestimmungen für Verstöße gegen das Gesetz

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@@ -0,0 +1,26 @@
# GEFLÜGELFLEISCHHYGIENEGESETZ — 1980-05-14
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 545
- **Inkrafttreten:** 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischbeschaugesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz, insbesondere bezüglich der Vorschriften für Haustiere und Haarwild, sowie die Strafen für Ordnungswidrigkeiten.
## Betroffene Stellen
- § 24 Abs. 1: Erweiterung der Anmeldepflicht für Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen
- § 33a: Neuer Paragraph zur Erlasse von Verwaltungsvorschriften
- § 35 Abs. 1: Streichung der Worte 'und des § 21 Abs. 1 und 2'
- § 36: Ersetzung und Anpassung von Vorschriften
- § 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Zitats '§ 13 Abs. 2' durch '§ 13 Abs. 1 Satz 1'
- Neunter Abschnitt: Neue Überschrift 'Straf- und Bußgeldvorschriften'
- § 38: Neue Strafvorschriften eingeführt
- § 40: Neue Bußgeldvorschriften eingeführt
- § 41a: Streichung des Paragraphen
- § 43: Ersetzung des Wortes 'Lebensmittelgesetzes' durch 'Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1980-05-14** · BGBl. 1980 I S. 545 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 24 Abs. 1: Erweiterung der Anmeldepflicht für Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen
- § 33a: Neuer Paragraph zur Erlasse von Verwaltungsvorschriften
- § 35 Abs. 1: Streichung der Worte 'und des § 21 Abs. 1 und 2'
- § 36: Ersetzung und Anpassung von Vorschriften
- § 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Zitats '§ 13 Abs. 2' durch '§ 13 Abs. 1 Satz 1'
- Neunter Abschnitt: Neue Überschrift 'Straf- und Bußgeldvorschriften'
- § 38: Neue Strafvorschriften eingeführt
- § 40: Neue Bußgeldvorschriften eingeführt
- § 41a: Streichung des Paragraphen
- § 43: Ersetzung des Wortes 'Lebensmittelgesetzes' durch 'Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 24 Abs. 1: Erweiterung der Anmeldepflicht für Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 33a: Neuer Paragraph zur Erlasse von Verwaltungsvorschriften

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 35 Abs. 1: Streichung der Worte 'und des § 21 Abs. 1 und 2'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 36: Ersetzung und Anpassung von Vorschriften

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Zitats '§ 13 Abs. 2' durch '§ 13 Abs. 1 Satz 1'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 38: Neue Strafvorschriften eingeführt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 40: Neue Bußgeldvorschriften eingeführt

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# § 41a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 41a: Streichung des Paragraphen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 43: Ersetzung des Wortes 'Lebensmittelgesetzes' durch 'Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes'

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@@ -1,15 +1,36 @@
# GFHG — 1976-07-27
# GFHG — 1980-05-14
- **Titel:** Verordnung über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes (Geflügelfleischausnahmeverordnung - GFlAusnV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1857
- **Inkrafttreten:** 1977-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/86#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes für Landwirte mit kleinerer Geflügelzucht, insbesondere bei der Abgabe von frischem Geflügelfleisch auf Wochenmärkten oder an Einzelhandelsgeschäfte.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 545
- **Inkrafttreten:** 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischbeschaugesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz, insbesondere bezüglich der Vorschriften für Haustiere und Haarwild, sowie die Strafen für Ordnungswidrigkeiten.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 433 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Erstattung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht.
- § 15 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Voraussetzungen für den Versand von zubereitetem Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten regeln.
- § 15 Abs. 4 und 5: Einfügung neuer Absätze, die das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten und die Festsetzung hygienischer Mindestanforderungen regeln.
- § 16 Abs. 1: Streichung des Wortes 'Frisches' und Ergänzung eines neuen Satzes, der Geflügelfleisch, das nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, ausschließt.
- § 16 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Richtlinie' durch 'Richtlinien'.
- § 17: Neufassung des gesamten Paragraphen, der das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten regelt.
- § 18 Abs. 1: Neufassung des ersten Halbsatzes und Streichung des Wortes 'amtstierärztlichen'.
- § 18 Abs. 2 bis 4: Neufassung der Absätze, die die Voraussetzungen für die Einführung und den Verkehr von zubereitetem Geflügelfleisch regeln.
- § 18 Abs. 5: Streichung des Absatzes.
- § 19 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Überprüfung und Anerkennung von Betrieben und Einrichtungen sowie die Festsetzung von Mindestanforderungen regeln.
- § 20: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anwendung auf das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten regelt.
- § 21 bis 23: Streichung der Paragraphen.
- § 24 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch regelt.
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von zurückverbrachtem Geflügelfleisch regelt.
- § 25 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von zurückverbrachtem Geflügelfleisch regelt.
- § 25 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'frischem Geflügelfleisch' und 'das frische Geflügelfleisch' durch 'frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch' und 'das Geflügelfleisch'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Maßnahmen bei untauglichem Geflügelfleisch regelt.
- § 26 Abs. 3: Streichung des Absatzes.
- § 28: Streichung der Worte 'frisches' und 'tierärztlichen'.
- § 29 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'ist' durch 'sind'.
- § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3: Neufassung der Sätze, die die Festsetzung von Gebühren regeln.
- § 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Kostenschuldner regelt.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1976-02-28** · BGBl. 1976 I S. 385 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **1976-07-27** · BGBl. 1976 I S. 1857 — Verordnung über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes (Geflügelfleischausnahmeverordnung - GFlAusnV)
- **1980-05-14** · BGBl. 1980 I S. 545 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes

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@@ -1,2 +1,24 @@
# Stellen dieser Station
- § 433 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Erstattung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht.
- § 15 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Voraussetzungen für den Versand von zubereitetem Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten regeln.
- § 15 Abs. 4 und 5: Einfügung neuer Absätze, die das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten und die Festsetzung hygienischer Mindestanforderungen regeln.
- § 16 Abs. 1: Streichung des Wortes 'Frisches' und Ergänzung eines neuen Satzes, der Geflügelfleisch, das nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, ausschließt.
- § 16 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Richtlinie' durch 'Richtlinien'.
- § 17: Neufassung des gesamten Paragraphen, der das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten regelt.
- § 18 Abs. 1: Neufassung des ersten Halbsatzes und Streichung des Wortes 'amtstierärztlichen'.
- § 18 Abs. 2 bis 4: Neufassung der Absätze, die die Voraussetzungen für die Einführung und den Verkehr von zubereitetem Geflügelfleisch regeln.
- § 18 Abs. 5: Streichung des Absatzes.
- § 19 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Überprüfung und Anerkennung von Betrieben und Einrichtungen sowie die Festsetzung von Mindestanforderungen regeln.
- § 20: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anwendung auf das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten regelt.
- § 21 bis 23: Streichung der Paragraphen.
- § 24 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch regelt.
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von zurückverbrachtem Geflügelfleisch regelt.
- § 25 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von zurückverbrachtem Geflügelfleisch regelt.
- § 25 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'frischem Geflügelfleisch' und 'das frische Geflügelfleisch' durch 'frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch' und 'das Geflügelfleisch'.
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Maßnahmen bei untauglichem Geflügelfleisch regelt.
- § 26 Abs. 3: Streichung des Absatzes.
- § 28: Streichung der Worte 'frisches' und 'tierärztlichen'.
- § 29 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'ist' durch 'sind'.
- § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3: Neufassung der Sätze, die die Festsetzung von Gebühren regeln.
- § 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Kostenschuldner regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-02-28 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 385
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 15 Abs. 3 Satz 1: Änderung des Wortes Schlachtbetrieb
§ 15 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Voraussetzungen für den Versand von zubereitetem Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten regeln.
§ 15 Abs. 4 und 5: Einfügung neuer Absätze, die das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten und die Festsetzung hygienischer Mindestanforderungen regeln.

9
gfhg/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 16 Abs. 1: Streichung des Wortes 'Frisches' und Ergänzung eines neuen Satzes, der Geflügelfleisch, das nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, ausschließt.
§ 16 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Richtlinie' durch 'Richtlinien'.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-02-28 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 385
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 17 Abs. 1 Satz 2: Änderung des Wortes Schlachtbetriebe
§ 17 Abs. 2 Satz 1: Änderung des Wortes Schlachtbetrieb
§ 17: Neufassung des gesamten Paragraphen, der das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten regelt.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-02-28 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 385
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 18 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung von Nummer 1
§ 18 Abs. 1: Neufassung des ersten Halbsatzes und Streichung des Wortes 'amtstierärztlichen'.
§ 18 Abs. 2 bis 4: Neufassung der Absätze, die die Voraussetzungen für die Einführung und den Verkehr von zubereitetem Geflügelfleisch regeln.
§ 18 Abs. 5: Streichung des Absatzes.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-02-28 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 385
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 19 Abs. 1: Neue Fassung von Absatz 1
§ 19 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Überprüfung und Anerkennung von Betrieben und Einrichtungen sowie die Festsetzung von Mindestanforderungen regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-02-28 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 385
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 20 Satz 1: Änderung der Worte Schlacht- oder Verarbeitungsbetrieben
§ 20: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anwendung auf das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-02-28 — Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 385
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 21 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung von Nummer 1
§ 21 bis 23: Streichung der Paragraphen.

7
gfhg/§24.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 24 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch regelt.

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gfhg/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von zurückverbrachtem Geflügelfleisch regelt.
§ 25 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Eingangsuntersuchung von zurückverbrachtem Geflügelfleisch regelt.
§ 25 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'frischem Geflügelfleisch' und 'das frische Geflügelfleisch' durch 'frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch' und 'das Geflügelfleisch'.

9
gfhg/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 26 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Maßnahmen bei untauglichem Geflügelfleisch regelt.
§ 26 Abs. 3: Streichung des Absatzes.

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gfhg/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 28: Streichung der Worte 'frisches' und 'tierärztlichen'.

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gfhg/§29.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 29 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'ist' durch 'sind'.

9
gfhg/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3: Neufassung der Sätze, die die Festsetzung von Gebühren regeln.
§ 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Kostenschuldner regelt.

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gfhg/§433.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-05-14 — Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 545
§ 433 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Erstattung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht.

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# BGBl. 1980 I S. 545
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 545
- **Verkündung:** 1980-05-14
- **Inkrafttreten:** 1980-05-15 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 1 und 13 sowie §§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch); 1981-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 und 13 hinsichtlich der Vorschriften für Kaninchen und Haarwild); 1980-05-15 (§§ 10 und 18 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch außer Kraft); 1980-05-15 (Fleisch, das nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften gewonnen, untersucht, beurteilt, als tauglich gekennzeichnet und behandelt worden ist, darf innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden)
- **Ausfertigung:** 1980-05-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/23#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** FLEISCHBESCHAUGESETZ, GEFLÜGELFLEISCHHYGIENEGESETZ, FBG, FLEISCHBG, GFHG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Fleischbeschaugesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz, insbesondere bezüglich der Vorschriften für Haustiere und Haarwild, sowie die Strafen für Ordnungswidrigkeiten.