BGBl. 1957 I S. 1902 · Verordnung · Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1902
Inkrafttreten: 1958-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1957-12-30

BGBl-Id: bgbl1-1957-66-3
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1970-01-01 00:54:45 +00:00
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# AVG — 1957-08-28
# AVG — 1957-12-30
- **Titel:** Verordnung über die Höhe der an die Einzugsstellen zu leistenden Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
- **Titel:** Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1274
- **Inkrafttreten:** 1957-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/49#page=20
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Vergütungshöhe, die Einzugsstellen für den Einzug und die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erhalten. Sie tritt am 1. März 1957 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1902
- **Inkrafttreten:** 1958-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=20
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1956 und 1958 fest.
## Betroffene Stellen
- § 156: Festsetzung der Vergütungshöhe für Einzugsstellen
- § 32: Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
- § 32 Abs. 1 und 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
- § 32 Abs. 2: Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1958
## Wortlaut

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- **1957-07-11** · BGBl. 1957 I S. 704 — Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten
- **1957-08-12** · BGBl. 1957 I S. 1105 — Gesetz zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes
- **1957-08-28** · BGBl. 1957 I S. 1274 — Verordnung über die Höhe der an die Einzugsstellen zu leistenden Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
- **1957-12-30** · BGBl. 1957 I S. 1902 — Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung

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# Stellen dieser Station
- § 156: Festsetzung der Vergütungshöhe für Einzugsstellen
- § 32: Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
- § 32 Abs. 1 und 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
- § 32 Abs. 2: Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1958

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
> Station: 1957-12-30Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1902
§ 32 AVG: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Beitragsklasse eingeführt
§ 32: Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
§ 32 Abs. 3 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt
§ 32 Abs. 1 und 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
§ 32 Abs. 2: Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1958

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# RKG — 1957-05-27
# RKG — 1957-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaitsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - Kn VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 533
- **Inkrafttreten:** 1957-05-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/22#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung des Fünften Abschnittes des Reichsknappschaftsgesetzes, der sich auf die knappschaftliche Rentenversicherung bezieht.
- **Titel:** Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1902
- **Inkrafttreten:** 1958-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=20
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1956 und 1958 fest.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1, der die Versicherungspflicht und -freiheit regelt.
- Fünfter Abschnitt: Neufassung des Fünften Abschnittes mit der Überschrift 'Knappschaftliche Rentenversicherung'.
- Unterabschnitte I, II und III des Fünften Abschnittes: Neufassung der Unterabschnitte I, II und III des Fünften Abschnittes.
- § 29: Neue Fassung des § 29
- § 30: Neue Fassung des § 30
- § 31: Neue Fassung des § 31
- § 32: Neue Fassung des § 32
- § 33: Neue Fassung des § 33
- § 34: Neue Fassung des § 34
- § 45 Abs. 2: Neue Fassung des § 45 Abs. 2
- § 130 Abs. 1, 2 und 6: Neue Fassung des § 130 Abs. 1, 2 und 6
- § 60: Gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
- § 63 Abs. 2: Gilt auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist.
- § 65: Gilt auch dann, wenn der frühere Ehemann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
- § 67: Gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
- § 69 Abs. 4 und 5: Ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
- § 75 bis 77: Gelten für Rentenbezugszeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. Dem Versicherten ist jedoch mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu belassen.
- § 82: Gilt bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Antrag auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt ist, mit der Maßgabe, dass die Leistung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Rente spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- § 83 Abs. 2: Gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist.
- § 83 Abs. 3 und 4: Gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
- § 96: Gilt nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet hat.
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Berechnung des Beitrags
- § 433 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berechnung des Beitrags
- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Berechnung des Beitrags
- § 433 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Tragung der Beiträge
- § 433 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Tragung der Beiträge
- § 433 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Festsetzung pauschaler Beträge
- § 433 Abs. 9: Neue Vorschriften zur Bekanntgabe der Beitragsbemessungsgrenze
- § 131: Neue Vorschriften zur Bildung der Rücklage
- § 132: Neue Vorschriften zur Deckung von Fehlbeträgen
- § 133: Neue Vorschriften zur Unwirksamkeit von Beiträgen
- § 134: Neue Vorschriften zur Entrichtung von Beiträgen
- § 135: Neue Vorschriften zur Beanstandung von Beiträgen
- § 136: Neue Vorschriften zur Gültigkeit von Beiträgen
- § 137: Neue Vorschriften zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses
- § 138: Neue Vorschriften zur Rückforderung von Beiträgen
- § 139: Neue Vorschriften zur Beanstandung von Beiträgen
- Unterabschnitt VI des Achten Abschnitts: Neue Vorschriften zur Überwachung und Meldepflicht
- § 54 Abs. 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
- § 54 Abs. 3 Buchstabe b: Ergänzung der Tabelle der Anlage 3 für 1956
## Wortlaut

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- **1951-03-31** · BGBl. 1951 I S. 230 — Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt
- **1953-04-18** · BGBl. 1953 I S. 119 — Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung - Rentenversicherungsüberleitungsgesetz - vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkungsverordnung)
- **1957-05-27** · BGBl. 1957 I S. 533 — Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaitsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - Kn VNG)
- **1957-12-30** · BGBl. 1957 I S. 1902 — Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1, der die Versicherungspflicht und -freiheit regelt.
- Fünfter Abschnitt: Neufassung des Fünften Abschnittes mit der Überschrift 'Knappschaftliche Rentenversicherung'.
- Unterabschnitte I, II und III des Fünften Abschnittes: Neufassung der Unterabschnitte I, II und III des Fünften Abschnittes.
- § 29: Neue Fassung des § 29
- § 30: Neue Fassung des § 30
- § 31: Neue Fassung des § 31
- § 32: Neue Fassung des § 32
- § 33: Neue Fassung des § 33
- § 34: Neue Fassung des § 34
- § 45 Abs. 2: Neue Fassung des § 45 Abs. 2
- § 130 Abs. 1, 2 und 6: Neue Fassung des § 130 Abs. 1, 2 und 6
- § 60: Gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
- § 63 Abs. 2: Gilt auch dann, wenn der Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist.
- § 65: Gilt auch dann, wenn der frühere Ehemann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
- § 67: Gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
- § 69 Abs. 4 und 5: Ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
- § 75 bis 77: Gelten für Rentenbezugszeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. Dem Versicherten ist jedoch mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu belassen.
- § 82: Gilt bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Antrag auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt ist, mit der Maßgabe, dass die Leistung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die Rente spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- § 83 Abs. 2: Gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist.
- § 83 Abs. 3 und 4: Gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
- § 96: Gilt nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet hat.
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Berechnung des Beitrags
- § 433 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berechnung des Beitrags
- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Berechnung des Beitrags
- § 433 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Tragung der Beiträge
- § 433 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Tragung der Beiträge
- § 433 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Festsetzung pauschaler Beträge
- § 433 Abs. 9: Neue Vorschriften zur Bekanntgabe der Beitragsbemessungsgrenze
- § 131: Neue Vorschriften zur Bildung der Rücklage
- § 132: Neue Vorschriften zur Deckung von Fehlbeträgen
- § 133: Neue Vorschriften zur Unwirksamkeit von Beiträgen
- § 134: Neue Vorschriften zur Entrichtung von Beiträgen
- § 135: Neue Vorschriften zur Beanstandung von Beiträgen
- § 136: Neue Vorschriften zur Gültigkeit von Beiträgen
- § 137: Neue Vorschriften zur Feststellung des Versicherungsverhältnisses
- § 138: Neue Vorschriften zur Rückforderung von Beiträgen
- § 139: Neue Vorschriften zur Beanstandung von Beiträgen
- Unterabschnitt VI des Achten Abschnitts: Neue Vorschriften zur Überwachung und Meldepflicht
- § 54 Abs. 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
- § 54 Abs. 3 Buchstabe b: Ergänzung der Tabelle der Anlage 3 für 1956

9
rkg/§54.md Normal file
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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-12-30 — Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1902
§ 54 Abs. 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
§ 54 Abs. 3 Buchstabe b: Ergänzung der Tabelle der Anlage 3 für 1956

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# RVO — 1957-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin -)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1883
- **Inkrafttreten:** 1957-12-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Land Berlin ein und angleicht das Recht der Krankenversicherung. Es regelt die Einführung der Selbstverwaltung, die Geltung der Reichsversicherungsordnung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben.
- **Titel:** Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1902
- **Inkrafttreten:** 1958-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=20
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1956 und 1958 fest.
## Betroffene Stellen
- Erster und Zweiter Buch: Geltung der Vorschriften im Land Berlin
- § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, §§ 14, 18 Abs. 1, §§ 23, 25, 27, 30, 31 und 69: Besondere Regelungen für den Umfang und Gegenstand der Versicherung
- § 1255: Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
- § 1255 Abs. 1 und 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
- § 1255 Abs. 2: Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1958
## Wortlaut

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- **1957-08-28** · BGBl. 1957 I S. 1274 — Verordnung über die Höhe der an die Einzugsstellen zu leistenden Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
- **1957-09-13** · BGBl. 1957 I S. 1329 — Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung der Arbeitslosen durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
- **1957-12-30** · BGBl. 1957 I S. 1883 — Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin -)
- **1957-12-30** · BGBl. 1957 I S. 1902 — Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung

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# Stellen dieser Station
- Erster und Zweiter Buch: Geltung der Vorschriften im Land Berlin
- § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, §§ 14, 18 Abs. 1, §§ 23, 25, 27, 30, 31 und 69: Besondere Regelungen für den Umfang und Gegenstand der Versicherung
- § 1255: Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
- § 1255 Abs. 1 und 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
- § 1255 Abs. 2: Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1958

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# § 1255
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 45
> Station: 1957-12-30Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1902
§ 1255: Neue Anlagen 1 und 2 zur Berechnung von Lohnklassen und durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelten sowie zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages eingefügt
§ 1255: Ergänzung der Tabelle der Anlage 2
§ 1255 Abs. 2: Festlegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für Versicherungsfälle im Jahr 1957.
§ 1255 Abs. 1 und 2: Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts für 1956
§ 1255 Abs. 3: Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter bei Anwendung der Vorschrift.
§ 1255 Abs. 2: Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1958

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# BGBl. 1957 I S. 1902
- **Titel:** Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1902
- **Verkündung:** 1957-12-30
- **Inkrafttreten:** 1958-01-01
- **Ausfertigung:** 1957-12-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=20
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** RVO, AVG, RKG
## Kurz
Die Verordnung legt die Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1956 und 1958 fest.