BGBl. 2020 I S. 1702 · Neubekanntmachung · Neufassung der Markscheider-Bergverordnung

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
Inkrafttreten: 2020-07-24
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-07-24

BGBl-Id: bgbl1-2020-36-6
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# MARKSCHBERGV — 2019-11-20
# MARKSCHBERGV — 2020-07-24
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1581
- **Inkrafttreten:** 2019-10-01 (Artikel 1 und 3); 2019-11-21 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/39#page=37
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Markscheider-Bergverordnung und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, insbesondere durch Anpassungen an aktuelle Vorschriften.
- **Titel:** Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1702
- **Inkrafttreten:** 2020-07-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/36#page=8
- **Kurz:** Die Neufassung der Markscheider-Bergverordnung berücksichtigt Änderungen aus mehreren früheren Verordnungen und gilt ab dem Verkündungsdatum.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Erweiterung der zu enthaltenden Informationen in verschiedenen Rissen
- § 10 Abs. 1 bb): Neue Vorschriften für die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit detaillierten Eintragungen
- § 10 Abs. 1 cc): Neue Vorschriften für zusätzliche Elemente in der schnittrisslichen Darstellung bei technisch komplexen Bohrungen
- § 10 Abs. 1 b): Bohrlochbild oder Bohrlochriss sind nicht erforderlich für bestimmte Bohrungen
- § 10 Abs. 1 c): Neue Vorschriften für die rissliche Darstellung der Tagessituation und der Betriebsanlagen
- § 10 Abs. 15: Neue Vorschriften für den Wiedernutzbarmachungsriss
- § 10 Abs. 16: Neue Vorschriften für den geologischen Riss
- § 10 Abs. 17: Neue Vorschriften für verschiedene Verzeichnisse (Standwasserbereiche, Brandherde, Dämme, Durchörterungen, Austritt- oder Ausbruchstellen, Gebirgsschlagstellen, Hohlraumvermessungen)
- Anlage 4: Neue Fristen für die Nachtragung und Einreichung von Rissen und Verzeichnissen
- § 2.3.1.3: Neue Vorschriften für Richtungsbestimmungen in Hauptzügen ab 4 km Länge
- § 2.3.1.4: Neue Vorschriften für die Differenz der Kontrollwinkel und -längen bei Fortführung von Hauptzügen
- § 2.3.2.1: Neue Vorschriften für die Differenz der Brechungswinkel in Nebenzügen
- § 2.3.2.2: Neue Vorschriften für die Differenz der Längenmessungen in Nebenzügen
- § 2.3.2.3: Neue Vorschriften für die Differenz der Kontrollwinkel bei Fortführung von Nebenzügen
- § 2.3.2.4: Neue Vorschriften für die Differenz der Kontrolllängen bei Fortführung von Nebenzügen
- § 2.4: Neue Vorschriften für Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen
- § 2.5: Neue Vorschriften für Höhenmessungen
- § 2.6: Neue Vorschriften für Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
- § 2.7: Neue Vorschriften für Punktgenauigkeiten
- § 3.1: Neue Vorschriften für Nivellitische Höhenmessungen
- § 3.2: Neue Vorschriften für Längenmessungen
- § 3.3: Neue Vorschriften für Winkelmessungen
- § 3.4: Neue Vorschriften für Punktbestimmungen
- § 3.5: Neue Vorschriften für Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen
- § 3.6: Neue Vorschriften für die Zuordnung der Messungen zu Klassen
- § 1 Nummer 2: Einfügung des Wortes 'bergbaubedingten' und Streichung der Wörter 'nach § 125 des Bundesberggesetzes'
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 2 Abs. 1 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes 4
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren'
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Sie' durch 'Instrumente und Geräte'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Angabe 'nachvollziehbar,'
- § 2 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
- § 2 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Eintragungen' durch 'Dokumentationen'
- § 2 Abs. 5 Satz 1: Streichung des Wortes 'erforderliche'
- § 3: Neufassung des gesamten § 3
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters' durch 'die amtlichen Netze'
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Festpunkte' durch 'amtlichen Netze'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Festpunkte der Landesvermessung' durch 'amtliche Netze' und 'der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satellitengeodäsie' durch 'geeigneter Messverfahren'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Festpunkte der Landesvermessung' durch 'die amtlichen Netze'
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2' durch 'geeignete Messverfahren'
- § 7: Neufassung des gesamten § 7
- § 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 8 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Sonderverfahren' durch 'Verfahren'
- § 8 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 9 Abs. 1: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 9 Abs. 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
- § 9 Abs. 6: Ersetzung der Wörter 'Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6' durch 'Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f'
- § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Neufassung des Satzes 1 Nummer 2
- § 10 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 10 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 11 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1
- § 12 Abs. 1 Nummer 2: Einfügung der Wörter 'Aufsuchungs- oder'
- § 12 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzung der Angabe 'Nr. 14' durch 'Nummer 15'
- § 12 Abs. 2 Nummer 6: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 12 Abs. 2 Nummer 7: Einfügung der Nummer 7
- § 12 Abs. 2 Nummer 8: Einfügung der Nummer 8
- § 12 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 13: Neufassung des gesamten § 13
- § 15: Neufassung des gesamten § 15
- § 16 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 15' durch '§ 15 Absatz 3'
- Anlage 1: Neufassung der Anlage 1
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2
- Anlage 3: Neufassung der Anlage 3
- Teil 2: Neufassung des Teils 2 mit unverzüglich einzutragenden Angaben im Risswerk.
- § 13: Neue Vorschriften zur Anerkennung anderer Personen zur Anfertigung und Nachtragung von Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes
- § 14: Neue Vorschriften zur Pflicht von Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, insbesondere zur Anzeige von Arbeitsräumen und zur Führung von Verzeichnissen und Aufzeichnungen
- § 15: Neue Vorschriften zu Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen, einschließlich der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Bundesberggesetzes
- § 16: Neue Vorschriften zu Messungen in Gebieten nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes, insbesondere zur Festlegung von Gebieten, in denen Messungen verlangt werden dürfen
- § 17: Streichung des § 17
- § 18: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und abgelösten Vorschriften
- Anlage 1: Neue Vorschriften zu Messgenauigkeiten, insbesondere für Vermessungen über und unter Tage sowie für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
- Anlage 2: Neue Vorschriften zur Dokumentationspflicht, insbesondere zur Form und Inhalt der Dokumentation sowie zu gemessenen Werten
- § 8: Neue Vorschriften für den Grundwasserriss, insbesondere die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes und die dazugehörige Tagessituation.
- § 9: Neue Vorschriften für den Höhenfestpunktriss, einschließlich der Eintragung von Höhenänderungen und geologischen Besonderheiten bei übertägigen Gewinnungsbetrieben.
- § 10: Neue Vorschriften für den Betriebsgrundriss, einschließlich der Eintragungen von Bohrungen, Betriebsanlagen, Sicherheitspfeilern und Nachbarbauern.
- § 11: Neue Vorschriften für den Kavernenriss, einschließlich der grundrisslichen und schnittrisslichen Darstellung der Kaverne und der Nachbarbauern.
- § 12: Neue Vorschriften für den Speicherriss, einschließlich der Eintragungen von Grubenbauen, Bohrungen, Speicherung und Lagerung von Stoffen.
- § 17: Neue Vorschriften für verschiedene Verzeichnisse, einschließlich Standwasserbereiche, Brandherde, Dämme, Durchörterungen, Austritt- oder Ausbruchstellen, Gebirgsschlagstellen und Hohlraumvermessungen.
## Wortlaut

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- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2631 — Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
- **1998-08-17** · BGBl. 1998 I S. 2093 — Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
- **2019-11-20** · BGBl. 2019 I S. 1581 — Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- **2020-07-24** · BGBl. 2020 I S. 1702 — Neufassung der Markscheider-Bergverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Erweiterung der zu enthaltenden Informationen in verschiedenen Rissen
- § 10 Abs. 1 bb): Neue Vorschriften für die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit detaillierten Eintragungen
- § 10 Abs. 1 cc): Neue Vorschriften für zusätzliche Elemente in der schnittrisslichen Darstellung bei technisch komplexen Bohrungen
- § 10 Abs. 1 b): Bohrlochbild oder Bohrlochriss sind nicht erforderlich für bestimmte Bohrungen
- § 10 Abs. 1 c): Neue Vorschriften für die rissliche Darstellung der Tagessituation und der Betriebsanlagen
- § 10 Abs. 15: Neue Vorschriften für den Wiedernutzbarmachungsriss
- § 10 Abs. 16: Neue Vorschriften für den geologischen Riss
- § 10 Abs. 17: Neue Vorschriften für verschiedene Verzeichnisse (Standwasserbereiche, Brandherde, Dämme, Durchörterungen, Austritt- oder Ausbruchstellen, Gebirgsschlagstellen, Hohlraumvermessungen)
- Anlage 4: Neue Fristen für die Nachtragung und Einreichung von Rissen und Verzeichnissen
- § 2.3.1.3: Neue Vorschriften für Richtungsbestimmungen in Hauptzügen ab 4 km Länge
- § 2.3.1.4: Neue Vorschriften für die Differenz der Kontrollwinkel und -längen bei Fortführung von Hauptzügen
- § 2.3.2.1: Neue Vorschriften für die Differenz der Brechungswinkel in Nebenzügen
- § 2.3.2.2: Neue Vorschriften für die Differenz der Längenmessungen in Nebenzügen
- § 2.3.2.3: Neue Vorschriften für die Differenz der Kontrollwinkel bei Fortführung von Nebenzügen
- § 2.3.2.4: Neue Vorschriften für die Differenz der Kontrolllängen bei Fortführung von Nebenzügen
- § 2.4: Neue Vorschriften für Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen
- § 2.5: Neue Vorschriften für Höhenmessungen
- § 2.6: Neue Vorschriften für Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
- § 2.7: Neue Vorschriften für Punktgenauigkeiten
- § 3.1: Neue Vorschriften für Nivellitische Höhenmessungen
- § 3.2: Neue Vorschriften für Längenmessungen
- § 3.3: Neue Vorschriften für Winkelmessungen
- § 3.4: Neue Vorschriften für Punktbestimmungen
- § 3.5: Neue Vorschriften für Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen
- § 3.6: Neue Vorschriften für die Zuordnung der Messungen zu Klassen
- § 1 Nummer 2: Einfügung des Wortes 'bergbaubedingten' und Streichung der Wörter 'nach § 125 des Bundesberggesetzes'
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 2 Abs. 1 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes 4
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren'
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Sie' durch 'Instrumente und Geräte'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Angabe 'nachvollziehbar,'
- § 2 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
- § 2 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Eintragungen' durch 'Dokumentationen'
- § 2 Abs. 5 Satz 1: Streichung des Wortes 'erforderliche'
- § 3: Neufassung des gesamten § 3
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters' durch 'die amtlichen Netze'
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Festpunkte' durch 'amtlichen Netze'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Festpunkte der Landesvermessung' durch 'amtliche Netze' und 'der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satellitengeodäsie' durch 'geeigneter Messverfahren'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Festpunkte der Landesvermessung' durch 'die amtlichen Netze'
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2' durch 'geeignete Messverfahren'
- § 7: Neufassung des gesamten § 7
- § 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 8 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Sonderverfahren' durch 'Verfahren'
- § 8 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 9 Abs. 1: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 9 Abs. 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
- § 9 Abs. 6: Ersetzung der Wörter 'Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6' durch 'Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f'
- § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Neufassung des Satzes 1 Nummer 2
- § 10 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 10 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 11 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1
- § 12 Abs. 1 Nummer 2: Einfügung der Wörter 'Aufsuchungs- oder'
- § 12 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzung der Angabe 'Nr. 14' durch 'Nummer 15'
- § 12 Abs. 2 Nummer 6: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 12 Abs. 2 Nummer 7: Einfügung der Nummer 7
- § 12 Abs. 2 Nummer 8: Einfügung der Nummer 8
- § 12 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 13: Neufassung des gesamten § 13
- § 15: Neufassung des gesamten § 15
- § 16 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 15' durch '§ 15 Absatz 3'
- Anlage 1: Neufassung der Anlage 1
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2
- Anlage 3: Neufassung der Anlage 3
- Teil 2: Neufassung des Teils 2 mit unverzüglich einzutragenden Angaben im Risswerk.
- § 13: Neue Vorschriften zur Anerkennung anderer Personen zur Anfertigung und Nachtragung von Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes
- § 14: Neue Vorschriften zur Pflicht von Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, insbesondere zur Anzeige von Arbeitsräumen und zur Führung von Verzeichnissen und Aufzeichnungen
- § 15: Neue Vorschriften zu Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen, einschließlich der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Bundesberggesetzes
- § 16: Neue Vorschriften zu Messungen in Gebieten nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes, insbesondere zur Festlegung von Gebieten, in denen Messungen verlangt werden dürfen
- § 17: Streichung des § 17
- § 18: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und abgelösten Vorschriften
- Anlage 1: Neue Vorschriften zu Messgenauigkeiten, insbesondere für Vermessungen über und unter Tage sowie für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
- Anlage 2: Neue Vorschriften zur Dokumentationspflicht, insbesondere zur Form und Inhalt der Dokumentation sowie zu gemessenen Werten
- § 8: Neue Vorschriften für den Grundwasserriss, insbesondere die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes und die dazugehörige Tagessituation.
- § 9: Neue Vorschriften für den Höhenfestpunktriss, einschließlich der Eintragung von Höhenänderungen und geologischen Besonderheiten bei übertägigen Gewinnungsbetrieben.
- § 10: Neue Vorschriften für den Betriebsgrundriss, einschließlich der Eintragungen von Bohrungen, Betriebsanlagen, Sicherheitspfeilern und Nachbarbauern.
- § 11: Neue Vorschriften für den Kavernenriss, einschließlich der grundrisslichen und schnittrisslichen Darstellung der Kaverne und der Nachbarbauern.
- § 12: Neue Vorschriften für den Speicherriss, einschließlich der Eintragungen von Grubenbauen, Bohrungen, Speicherung und Lagerung von Stoffen.
- § 17: Neue Vorschriften für verschiedene Verzeichnisse, einschließlich Standwasserbereiche, Brandherde, Dämme, Durchörterungen, Austritt- oder Ausbruchstellen, Gebirgsschlagstellen und Hohlraumvermessungen.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 10 Abs. 1 bb): Neue Vorschriften für die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit detaillierten Eintragungen
§ 10 Abs. 1 cc): Neue Vorschriften für zusätzliche Elemente in der schnittrisslichen Darstellung bei technisch komplexen Bohrungen
§ 10 Abs. 1 b): Bohrlochbild oder Bohrlochriss sind nicht erforderlich für bestimmte Bohrungen
§ 10 Abs. 1 c): Neue Vorschriften für die rissliche Darstellung der Tagessituation und der Betriebsanlagen
§ 10 Abs. 15: Neue Vorschriften für den Wiedernutzbarmachungsriss
§ 10 Abs. 16: Neue Vorschriften für den geologischen Riss
§ 10 Abs. 17: Neue Vorschriften für verschiedene Verzeichnisse (Standwasserbereiche, Brandherde, Dämme, Durchörterungen, Austritt- oder Ausbruchstellen, Gebirgsschlagstellen, Hohlraumvermessungen)
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Neufassung des Satzes 1 Nummer 2
§ 10 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
§ 10 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 10: Neue Vorschriften für den Betriebsgrundriss, einschließlich der Eintragungen von Bohrungen, Betriebsanlagen, Sicherheitspfeilern und Nachbarbauern.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 11 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1
§ 11: Neue Vorschriften für den Kavernenriss, einschließlich der grundrisslichen und schnittrisslichen Darstellung der Kaverne und der Nachbarbauern.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 12 Abs. 1 Nummer 2: Eingung der Wörter 'Aufsuchungs- oder'
§ 12 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzung der Angabe 'Nr. 14' durch 'Nummer 15'
§ 12 Abs. 2 Nummer 6: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
§ 12 Abs. 2 Nummer 7: Einfügung der Nummer 7
§ 12 Abs. 2 Nummer 8: Einfügung der Nummer 8
§ 12 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 12: Neue Vorschriften für den Speicherriss, einschließlich der Eintragungen von Grubenbauen, Bohrungen, Speicherung und Lagerung von Stoffen.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 13: Neufassung des gesamten § 13
§ 13: Neue Vorschriften zur Anerkennung anderer Personen zur Anfertigung und Nachtragung von Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes

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markschbergv/§14.md Normal file
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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-07-24 — Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 14: Neue Vorschriften zur Pflicht von Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, insbesondere zur Anzeige von Arbeitsräumen und zur Führung von Verzeichnissen und Aufzeichnungen

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 15: Neufassung des gesamten § 15
§ 15: Neue Vorschriften zu Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen, einschließlich der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Bundesberggesetzes

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 16 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 15' durch '§ 15 Absatz 3'
§ 16: Neue Vorschriften zu Messungen in Gebieten nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes, insbesondere zur Festlegung von Gebieten, in denen Messungen verlangt werden dürfen

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-17 — Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2093
> Station: 2020-07-24 — Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 17: Streichung des § 17
§ 17: Neue Vorschriften für verschiedene Verzeichnisse, einschließlich Standwasserbereiche, Brandherde, Dämme, Durchörterungen, Austritt- oder Ausbruchstellen, Gebirgsschlagstellen und Hohlraumvermessungen.

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markschbergv/§18.md Normal file
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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-07-24 — Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 18: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und abgelösten Vorschriften

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 8 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Sonderverfahren' durch 'Verfahren'
§ 8 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
§ 8: Neue Vorschriften für den Grundwasserriss, insbesondere die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes und die dazugehörige Tagessituation.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-20Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1581
> Station: 2020-07-24Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1702
§ 9 Abs. 1: Neufassung der Absätze 1 und 2
§ 9 Abs. 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
§ 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
§ 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
§ 9 Abs. 6: Ersetzung der Wörter 'Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6' durch 'Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f'
§ 9: Neue Vorschriften für den Höhenfestpunktriss, einschließlich der Eintragung von Höhenänderungen und geologischen Besonderheiten bei übertägigen Gewinnungsbetrieben.

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# BGBl. 2020 I S. 1702
- **Titel:** Neufassung der Markscheider-Bergverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1702
- **Verkündung:** 2020-07-24
- **Inkrafttreten:** 2020-07-24
- **Ausfertigung:** 2020-07-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/36#page=8
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MARKSCHBERGV
## Kurz
Die Neufassung der Markscheider-Bergverordnung berücksichtigt Änderungen aus mehreren früheren Verordnungen und gilt ab dem Verkündungsdatum.