BIMSCHV_25 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# BIMSCHV_25
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**Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung
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des Bundes-Immissionsschutzgesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
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- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
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- [§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren](§3.md)
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- [§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren](§4.md)
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- [§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung](§5.md)
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- [§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen](§6.md)
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- [§ 7 Ordnungswidrigkeiten](§7.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Anwendungsbereich
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 1: Neufassung des Anwendungsbereichs, der nun auch Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren umfasst.
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Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
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1.Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
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2.Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
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# § 2
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# § 2 Begriffsbestimmungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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§ 2 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „(273 K, 1013 hPa)“ durch „(273,15 Kelvin, 1013 Hektopascal)“.
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Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
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1.Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
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2.Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
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# § 3
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# § 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
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§ 3 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“; Streichung von Satz 2.
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(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.
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§ 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid.
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§ 3 Abs. 3: Ersetzung von „sauren Abfällen“ durch „Abfallsäuren“ und von „500 Milligramm“ durch „ein viertel Gramm“.
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§ 3 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
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# § 4
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# § 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
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§ 4 Abs. 1: Ersetzung der Angabe „50“ durch „30“ und Einfügung von „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff“; Streichung von Satz 2.
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§ 4 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „5“ durch „3“ und Streichung von „und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“.
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(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
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# § 5
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# § 5 Verfahren zur Messung und Überwachung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
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(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:
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1.aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder
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2.Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.
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§ 5 und 6: Neufassung der §§ 5 und 6 mit neuen Vorschriften zur Messung und Überwachung von Emissionen.
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(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.
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bimschv_25/§6.md
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bimschv_25/§6.md
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# § 6 Andere oder weitergehende Anforderungen
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Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.
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# § 7
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# § 7 Ordnungswidrigkeiten
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-04-04 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 656
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§ 7 Nummer 3: Einfügung von Wörtern
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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
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1.entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,
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2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder
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3.entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.
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Reference in New Issue
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