BGBl. 2003 I S. 2676 · Änderung · Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676 Inkrafttreten: 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2003-12-19 BGBl-Id: bgbl1-2003-62-3
This commit is contained in:
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# ALTZERTG — 2002-04-25
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# ALTZERTG — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1310
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- **Inkrafttreten:** 2002-04-26 (Artikel 1); 2002-05-01 (Rest des Gesetzes)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/25#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz schafft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) und regelt ihre Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Mai 2002 in Kraft.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 2 Abs. 1: Ersetzung von 'das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen' durch 'die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (Bundesanstalt)'
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- § 3 Abs. 2: Ersetzung von 'des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen' durch 'der Bundesanstalt'
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- § 6 Satz 2: Ersetzung von 'das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen' durch 'die Bundesanstalt'
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- § 11 Abs. 3: Ersetzung von 'vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen' durch 'von der Bundesanstalt'
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- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c: Streichung des ersten Halbsatzes und Anpassungen im dritten und vierten Halbsatz.
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- § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung der Bezeichnung der Richtlinie 92/96/EWG durch die Richtlinie 2002/83/EG.
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## Wortlaut
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- **2001-06-29** · BGBl. 2001 I S. 1310 — Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -- AVmG)
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- **2001-12-27** · BGBl. 2001 I S. 3926 — Versorgungsänderungsgesetz 2001
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- **2002-04-25** · BGBl. 2002 I S. 1310 — Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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# Stellen dieser Station
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- § 2 Abs. 1: Ersetzung von 'das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen' durch 'die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (Bundesanstalt)'
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- § 3 Abs. 2: Ersetzung von 'des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen' durch 'der Bundesanstalt'
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- § 6 Satz 2: Ersetzung von 'das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen' durch 'die Bundesanstalt'
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- § 11 Abs. 3: Ersetzung von 'vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen' durch 'von der Bundesanstalt'
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- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c: Streichung des ersten Halbsatzes und Anpassungen im dritten und vierten Halbsatz.
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- § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung der Bezeichnung der Richtlinie 92/96/EWG durch die Richtlinie 2002/83/EG.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-27 — Versorgungsänderungsgesetz 2001
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3926
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Bedingungen für den Beginn der Auszahlungsphase der Altersversorgungsleistungen.
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§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c: Streichung des ersten Halbsatzes und Anpassungen im dritten und vierten Halbsatz.
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§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'oder Dienstunfähigkeit' nach 'Erwerbsfähigkeit'.
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§ 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit von Altersvorsorgeverträgen auf Basis einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung regelt.
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§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung der Bezeichnung der Richtlinie 92/96/EWG durch die Richtlinie 2002/83/EG.
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# ASTG — 2003-05-20
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# ASTG — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 660
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- **Inkrafttreten:** 2003-05-21 (ganzes Gesetz, außer Artikel 6, 7, 8, 9 Nr. 2 und 12); 2003-07-01 (Artikel 6, 7, 8, 9 Nr. 2 und 12)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/19#page=8
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Steuergesetze, um Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen abzubauen. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Bestimmungen erst am 1. Juli 2003.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2 definiert.
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- § 7 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch 'Absatz 6a'.
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- § 7 Abs. 6a: Einfügung eines neuen Absatzes 6a, der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter definiert.
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- § 8 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4, die den Handel einschließt, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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- § 8 Abs. 1 Nr. 9: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 7 Abs. 6a'.
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- § 10 Abs. 5 bis 7: Streichung der Absätze 5 bis 7.
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- § 11 Abs. 1: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 7 Abs. 6a'.
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- § 14 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften in ausländischen Betriebsstätten regelt.
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- § 21 Abs. 11: Einfügung eines neuen Absatzes 11, der die Anwendung der neuen Bestimmungen für bestimmte Veranlagungs- und Erhebungszeiträume festlegt.
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- § 7 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Anwendung der Absätze 1 bis 6a unter bestimmten Bedingungen ausschließt.
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- § 10 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Ermittlung der Einkünfte im Zusammenhang mit Investmentvermögen regelt.
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- § 21 Abs. 12: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 regelt.
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## Wortlaut
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- **2000-12-23** · BGBl. 2000 I S. 1790 — Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)
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- **2001-12-24** · BGBl. 2001 I S. 3858 — Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz -- UntStFG)
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- **2003-05-20** · BGBl. 2003 I S. 660 — Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2 definiert.
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- § 7 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch 'Absatz 6a'.
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- § 7 Abs. 6a: Einfügung eines neuen Absatzes 6a, der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter definiert.
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- § 8 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4, die den Handel einschließt, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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- § 8 Abs. 1 Nr. 9: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 7 Abs. 6a'.
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- § 10 Abs. 5 bis 7: Streichung der Absätze 5 bis 7.
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- § 11 Abs. 1: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 7 Abs. 6a'.
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- § 14 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften in ausländischen Betriebsstätten regelt.
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- § 21 Abs. 11: Einfügung eines neuen Absatzes 11, der die Anwendung der neuen Bestimmungen für bestimmte Veranlagungs- und Erhebungszeiträume festlegt.
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- § 7 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Anwendung der Absätze 1 bis 6a unter bestimmten Bedingungen ausschließt.
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- § 10 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Ermittlung der Einkünfte im Zusammenhang mit Investmentvermögen regelt.
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- § 21 Abs. 12: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 regelt.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-05-20 — Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 660
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 10 Abs. 5 bis 7: Streichung der Absätze 5 bis 7.
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§ 10 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Ermittlung der Einkünfte im Zusammenhang mit Investmentvermögen regelt.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-05-20 — Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 660
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 21 Abs. 11: Einfügung eines neuen Absatzes 11, der die Anwendung der neuen Bestimmungen für bestimmte Veranlagungs- und Erhebungszeiträume festlegt.
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§ 21 Abs. 12: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 regelt.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-05-20 — Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 660
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 7 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch 'Absatz 6a'.
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§ 7 Abs. 6a: Einfügung eines neuen Absatzes 6a, der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter definiert.
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§ 7 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Anwendung der Absätze 1 bis 6a unter bestimmten Bedingungen ausschließt.
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# BAFINBEFUGV — 2003-12-18
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# BAFINBEFUGV — 2003-12-19
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2637
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- **Inkrafttreten:** 2003-12-19 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/61#page=93
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Übertragungsverordnung BaFin, indem sie zusätzliche Verweise auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Satz 1 in § 1 Nummer 4 und 6 einfügt.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Nummer 4: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1'
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- § 1 Nummer 6: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 41 Satz 1'
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- § 1 Nr. 3: Neufassung des § 1 Nr. 3 mit neuen Befugnissen zur Erlassung von Rechtsverordnungen nach verschiedenen Bestimmungen des Investmentgesetzes.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **2003-12-18** · BGBl. 2003 I S. 2637 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Nummer 4: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1'
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- § 1 Nummer 6: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 41 Satz 1'
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- § 1 Nr. 3: Neufassung des § 1 Nr. 3 mit neuen Befugnissen zur Erlassung von Rechtsverordnungen nach verschiedenen Bestimmungen des Investmentgesetzes.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-18 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2637
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 1 Nummer 4: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1'
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§ 1 Nummer 6: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 41 Satz 1'
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§ 1 Nr. 3: Neufassung des § 1 Nr. 3 mit neuen Befugnissen zur Erlassung von Rechtsverordnungen nach verschiedenen Bestimmungen des Investmentgesetzes.
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# BGB — 2003-12-18
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# BGB — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2547
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- **Inkrafttreten:** 2003-12-31
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/61#page=3
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- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen in mehrere familienrechtliche Vorschriften ein, insbesondere zur elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern und zur Auskunftserteilung über Sorgeerklärungen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 1626d Abs. 2: Hinzufügung der Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes
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- § 312a: Ersetzung der Angabe '§ 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 126 des Investmentgesetzes'
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## Wortlaut
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- **2003-05-30** · BGBl. 2003 I S. 738 — Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes
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- **2003-09-08** · BGBl. 2003 I S. 1770 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1612b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
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- **2003-12-18** · BGBl. 2003 I S. 2547 — Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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# Stellen dieser Station
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- § 1626d Abs. 2: Hinzufügung der Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes
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- § 312a: Ersetzung der Angabe '§ 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 126 des Investmentgesetzes'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 312a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-07-31 — Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2850
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 312a: Neufassung des Paragraphen '§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften'
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§ 312a: Ersetzung der Angabe '§ 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 126 des Investmentgesetzes'
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18
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18
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# EINLAGSG — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes'
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- § 11 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes'
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
einlagsg/HISTORY.md
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einlagsg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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4
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einlagsg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes'
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||||
- § 11 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes'
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7
einlagsg/§1.md
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7
einlagsg/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes'
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7
einlagsg/§11.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 11 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' durch '§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes'
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@@ -1,83 +1,17 @@
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# ESTG — 2003-12-19
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||||
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2645
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||||
- **Inkrafttreten:** 2003-12-20 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2002-01-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b); 2003-04-01 (Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa); 2004-01-01 (Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5 bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e, Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchstabe a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Artikel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23; Artikel 14 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, b und c, 4 Buchstabe a, b und c); 2005-01-01 (Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchstabe b und Nr. 34 Buchstabe f); 2001-07-01 (Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c (Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagen-gesetzes 1999)); 2002-07-24 (Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagen-gesetzes 1999)); 2003-01-01 (Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszulagen-gesetzes 1999)); 2004-01-01 (Artikel 17 und 18, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004); 2004-07-01 (Artikel 19 bis 21)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=5
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||||
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und das Investitionszulagengesetz 1999. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft, beginnend am Tag nach der Verkündung.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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||||
## Betroffene Stellen
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- § 32a Abs. 23: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1, 3 und 4
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||||
- § 32a Abs. 23a: Anpassung der Anwendung von § 9 Abs. 5 Satz 2
|
||||
- § 32a Abs. 23b: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
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||||
- § 32a Abs. 39a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 24c
|
||||
- § 32a Abs. 40: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 32 Abs. 1 Nr. 2
|
||||
- § 32a Abs. 43a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 32b Abs. 3 und 4
|
||||
- § 32a Abs. 46a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 33b Abs. 6 Satz 2
|
||||
- § 32a Abs. 50c: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
|
||||
- § 32a Abs. 52b: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3
|
||||
- § 32a Abs. 52c: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 41b Abs. 1, 2 und 3
|
||||
- § 32a Abs. 55a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 44a Abs. 7 und 8
|
||||
- § 32a Abs. 59a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 50d Abs. 1
|
||||
- § 32a Abs. 59c: Absatz 59c wird aufgehoben
|
||||
- Inhaltsübersicht: Einfügung von § 24c und Änderung von § 44c
|
||||
- § 3 Nr. 35: Erweiterung der Nummern von 11 bis 13 auf 11 bis 13 und 64
|
||||
- § 3b Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung von 'und mit höchstens 50 Euro anzusetzen'
|
||||
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a: Streichung von Nr. 6a
|
||||
- § 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 1a zur Herstellungskosten
|
||||
- § 7g Abs. 8 Satz 2: Änderung der Nummern 1, 3, 4 und 6
|
||||
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: Neufassung der Sätze 1 und 2
|
||||
- § 9 Abs. 5: Hinzufügung von '§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend'
|
||||
- § 19a Abs. 2 Satz 8: Streichung von Satz 8
|
||||
- § 24b: Einfügung von § 24c zur Jahresbescheinigung über Kapitalerträge
|
||||
- § 31: Änderung von Satz 4 und Sätzen 6 und 7
|
||||
- § 32 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung von Nr. 2
|
||||
- § 32b: Änderung von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 und Einfügung von Absatz 4
|
||||
- § 33b Abs. 6: Hinzufügung eines Satzes
|
||||
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Satz 1
|
||||
- § 38: Änderung von Absatz 1, Einfügung von Absatz 3a und Hinzufügung eines Satzes in Absatz 4
|
||||
- § 39b: Änderung von Absatz 2, Einfügung von Sätzen in Absatz 3 und Ersatz von 'inländischen Arbeitgeber' in Absatz 6
|
||||
- § 39c: Einfügung von Absatz 5
|
||||
- § 39d Abs. 3 Satz 5: Neufassung von Satz 5
|
||||
- § 41 Abs. 1: Änderung von Satz 2 und Hinzufügung eines Satzes nach Satz 6
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||||
- § 41a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Satz 2 durch mehrere Sätze
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||||
- § 41b: Neufassung des gesamten § 41b
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||||
- § 41b Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung
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||||
- § 41c Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Übermittlung oder' vor 'Ausschreibung'
|
||||
- § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'übermittelt oder' nach 'Lohnsteuerbescheinigung'
|
||||
- § 42b Abs. 1 Satz 3: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
|
||||
- § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3a: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Freibeträgen oder Hinzurechnungsbeträgen
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||||
- § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4a: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Großbuchstaben U
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||||
- § 42b Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'auf der Lohnsteuerkarte'
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||||
- § 42b Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Abzüge des Versorgungs-Freibetrags und des Altersentlastungsbetrags
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||||
- § 42b Abs. 4 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Auf der Lohnsteuerkarte' durch 'In der Lohnsteuerbescheinigung'
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||||
- § 42d Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Punkts durch ein Komma und Hinzufügung von Nummer 4
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||||
- § 42d Abs. 2: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers
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||||
- § 42d Abs. 9: Neue Vorschriften für die Haftung des Dritten
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- § 42f Abs. 3: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts
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||||
- § 44a Abs. 7: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
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- § 44a Abs. 8: Neue Vorschriften für den halbigen Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen
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||||
- § 44c: Aufhebung des § 44c
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||||
- § 45d: Einfügung des neuen § 45e
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||||
- § 46 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung von Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer
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- § 46 Abs. 2 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe d und e: Neue Vorschriften für die Aufteilung des Abzugsbetrags
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||||
- § 46 Abs. 2 Nr. 5: Hinzufügung von Vorschriften für den sonstigen Bezug
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- § 46 Abs. 2 Nr. 5a: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer bei früheren Dienstverhältnissen
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||||
- § 46 Abs. 2a: Aufhebung des Absatzes 2a
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||||
- § 49 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
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- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Hinzufügung von Vorschriften für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1
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- § 50b Satz 1: Neue Vorschriften für die Prüfung von Verhältnissen
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- § 50d Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für den Anspruch des Gläubigers
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- § 50d Abs. 8: Neue Vorschriften für die Freistellung bei der Veranlagung
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c: Neue Vorschriften für die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d: Streichung der Vorschriften für die Lohnsteuerbescheinigung
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1: Hinzufügung von Vorschriften für Bescheinigungen und Anträge
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1a: Neue Vorschriften für den Lohnstufenabstand
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- § 52 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung des Gesetzes
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||||
- § 52 Abs. 12: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a
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||||
- § 52 Abs. 16: Hinzufügung von Vorschriften für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a
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||||
- § 45d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes' durch '§ 7 des Investmentsteuergesetzes'
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- § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b: Neufassung der Bestimmungen für Erträge aus Investmentanteilen und Wandelanleihen/Gewinnobligationen
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||||
- § 52 Abs. 57a: Anfügen eines Satzes, der die Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b auf Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2003 regelt
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## Wortlaut
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@@ -310,3 +310,4 @@
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- **2003-05-20** · BGBl. 2003 I S. 660 — Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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||||
- **2003-08-08** · BGBl. 2003 I S. 1550 — Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz)
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2645 — Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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@@ -1,71 +1,5 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 32a Abs. 23: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1, 3 und 4
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||||
- § 32a Abs. 23a: Anpassung der Anwendung von § 9 Abs. 5 Satz 2
|
||||
- § 32a Abs. 23b: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
|
||||
- § 32a Abs. 39a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 24c
|
||||
- § 32a Abs. 40: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 32 Abs. 1 Nr. 2
|
||||
- § 32a Abs. 43a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 32b Abs. 3 und 4
|
||||
- § 32a Abs. 46a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 33b Abs. 6 Satz 2
|
||||
- § 32a Abs. 50c: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
|
||||
- § 32a Abs. 52b: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3
|
||||
- § 32a Abs. 52c: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 41b Abs. 1, 2 und 3
|
||||
- § 32a Abs. 55a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 44a Abs. 7 und 8
|
||||
- § 32a Abs. 59a: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 50d Abs. 1
|
||||
- § 32a Abs. 59c: Absatz 59c wird aufgehoben
|
||||
- Inhaltsübersicht: Einfügung von § 24c und Änderung von § 44c
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||||
- § 3 Nr. 35: Erweiterung der Nummern von 11 bis 13 auf 11 bis 13 und 64
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||||
- § 3b Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung von 'und mit höchstens 50 Euro anzusetzen'
|
||||
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a: Streichung von Nr. 6a
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||||
- § 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 1a zur Herstellungskosten
|
||||
- § 7g Abs. 8 Satz 2: Änderung der Nummern 1, 3, 4 und 6
|
||||
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: Neufassung der Sätze 1 und 2
|
||||
- § 9 Abs. 5: Hinzufügung von '§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend'
|
||||
- § 19a Abs. 2 Satz 8: Streichung von Satz 8
|
||||
- § 24b: Einfügung von § 24c zur Jahresbescheinigung über Kapitalerträge
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||||
- § 31: Änderung von Satz 4 und Sätzen 6 und 7
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||||
- § 32 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung von Nr. 2
|
||||
- § 32b: Änderung von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 und Einfügung von Absatz 4
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||||
- § 33b Abs. 6: Hinzufügung eines Satzes
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||||
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Satz 1
|
||||
- § 38: Änderung von Absatz 1, Einfügung von Absatz 3a und Hinzufügung eines Satzes in Absatz 4
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||||
- § 39b: Änderung von Absatz 2, Einfügung von Sätzen in Absatz 3 und Ersatz von 'inländischen Arbeitgeber' in Absatz 6
|
||||
- § 39c: Einfügung von Absatz 5
|
||||
- § 39d Abs. 3 Satz 5: Neufassung von Satz 5
|
||||
- § 41 Abs. 1: Änderung von Satz 2 und Hinzufügung eines Satzes nach Satz 6
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||||
- § 41a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Satz 2 durch mehrere Sätze
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||||
- § 41b: Neufassung des gesamten § 41b
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||||
- § 41b Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung
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- § 41c Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Übermittlung oder' vor 'Ausschreibung'
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- § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'übermittelt oder' nach 'Lohnsteuerbescheinigung'
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- § 42b Abs. 1 Satz 3: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
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- § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3a: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Freibeträgen oder Hinzurechnungsbeträgen
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- § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4a: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Großbuchstaben U
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- § 42b Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'auf der Lohnsteuerkarte'
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- § 42b Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Abzüge des Versorgungs-Freibetrags und des Altersentlastungsbetrags
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- § 42b Abs. 4 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Auf der Lohnsteuerkarte' durch 'In der Lohnsteuerbescheinigung'
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||||
- § 42d Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Punkts durch ein Komma und Hinzufügung von Nummer 4
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||||
- § 42d Abs. 2: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers
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||||
- § 42d Abs. 9: Neue Vorschriften für die Haftung des Dritten
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||||
- § 42f Abs. 3: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts
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||||
- § 44a Abs. 7: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
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||||
- § 44a Abs. 8: Neue Vorschriften für den halbigen Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen
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||||
- § 44c: Aufhebung des § 44c
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||||
- § 45d: Einfügung des neuen § 45e
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||||
- § 46 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung von Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer
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||||
- § 46 Abs. 2 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe d und e: Neue Vorschriften für die Aufteilung des Abzugsbetrags
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||||
- § 46 Abs. 2 Nr. 5: Hinzufügung von Vorschriften für den sonstigen Bezug
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||||
- § 46 Abs. 2 Nr. 5a: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer bei früheren Dienstverhältnissen
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||||
- § 46 Abs. 2a: Aufhebung des Absatzes 2a
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||||
- § 49 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
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- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Hinzufügung von Vorschriften für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1
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- § 50b Satz 1: Neue Vorschriften für die Prüfung von Verhältnissen
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- § 50d Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für den Anspruch des Gläubigers
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- § 50d Abs. 8: Neue Vorschriften für die Freistellung bei der Veranlagung
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c: Neue Vorschriften für die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d: Streichung der Vorschriften für die Lohnsteuerbescheinigung
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1: Hinzufügung von Vorschriften für Bescheinigungen und Anträge
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- § 51 Abs. 4 Nr. 1a: Neue Vorschriften für den Lohnstufenabstand
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- § 52 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung des Gesetzes
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- § 52 Abs. 12: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a
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||||
- § 52 Abs. 16: Hinzufügung von Vorschriften für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a
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||||
- § 45d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes' durch '§ 7 des Investmentsteuergesetzes'
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||||
- § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b: Neufassung der Bestimmungen für Erträge aus Investmentanteilen und Wandelanleihen/Gewinnobligationen
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||||
- § 52 Abs. 57a: Anfügen eines Satzes, der die Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b auf Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2003 regelt
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 45d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2645
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 45d: Einfügung des neuen § 45e
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§ 45d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes' durch '§ 7 des Investmentsteuergesetzes'
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 49
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2645
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 49 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
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||||
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Hinzufügung von Vorschriften für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1
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§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b: Neufassung der Bestimmungen für Erträge aus Investmentanteilen und Wandelanleihen/Gewinnobligationen
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10
estg/§52.md
10
estg/§52.md
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# § 52
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2645
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 52 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung des Gesetzes
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§ 52 Abs. 12: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a
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§ 52 Abs. 16: Hinzufügung von Vorschriften für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a
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§ 52 Abs. 57a: Anfügen eines Satzes, der die Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b auf Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2003 regelt
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@@ -1,17 +1,15 @@
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# FVG_1971 — 2003-12-19
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- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2645
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||||
- **Inkrafttreten:** 2003-12-20 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2002-01-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b); 2003-04-01 (Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa); 2004-01-01 (Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5 bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e, Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchstabe a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Artikel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23; Artikel 14 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, b und c, 4 Buchstabe a, b und c); 2005-01-01 (Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchstabe b und Nr. 34 Buchstabe f); 2001-07-01 (Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c (Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagen-gesetzes 1999)); 2002-07-24 (Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagen-gesetzes 1999)); 2003-01-01 (Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszulagen-gesetzes 1999)); 2004-01-01 (Artikel 17 und 18, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004); 2004-07-01 (Artikel 19 bis 21)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=5
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||||
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und das Investitionszulagengesetz 1999. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft, beginnend am Tag nach der Verkündung.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, der die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten und die dazu erforderlichen Ermittlungen durch die Finanzämter regelt.
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- § 5 Abs. 1 Nr. 21: Ersetzung des Punktes nach Nummer 21 durch ein Semikolon.
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||||
- § 5 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummern 22 und 23, die die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung sowie die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999 regeln.
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- § 5 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung des Textes zur Mitwirkung an der Überprüfung der Besteurungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz.
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## Wortlaut
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- **2002-12-30** · BGBl. 2002 I S. 4621 — Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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- **2003-05-20** · BGBl. 2003 I S. 660 — Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2645 — Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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@@ -1,5 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, der die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten und die dazu erforderlichen Ermittlungen durch die Finanzämter regelt.
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- § 5 Abs. 1 Nr. 21: Ersetzung des Punktes nach Nummer 21 durch ein Semikolon.
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- § 5 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummern 22 und 23, die die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung sowie die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999 regeln.
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- § 5 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung des Textes zur Mitwirkung an der Überprüfung der Besteurungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2645
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, der die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten und die dazu erforderlichen Ermittlungen durch die Finanzämter regelt.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 21: Ersetzung des Punktes nach Nummer 21 durch ein Semikolon.
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§ 5 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummern 22 und 23, die die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung sowie die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999 regeln.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung des Textes zur Mitwirkung an der Überprüfung der Besteurungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz.
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# GESETZ-ZUR-MODERNISIERUNG-DES-INVESTMENTWESENS-UND-ZUR — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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@@ -0,0 +1,2 @@
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# Stellen dieser Station
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@@ -1,39 +1,26 @@
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# GWG_2017 — 2002-08-14
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# GWG_2017 — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 3105
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- **Inkrafttreten:** 2002-08-15 (Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, Artikel 3); 2003-07-01 (Im Übrigen Artikel 3)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/57#page=25
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert bestehende Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, insbesondere das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und das Bundeskriminalamtgesetz.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- Bezeichnung des Gesetzes: Hinzufügung der Kurzbezeichnung und Abkürzung 'Geldwäschegesetz – GwG'
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- § 1 Abs. 4: Hinzufügung des Satzes: 'Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.'
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||||
- § 1 Abs. 5: Einfügung von 'des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit' und 'gültigen' sowie Hinzufügung des Satzes: 'Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.'
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- § 1 Abs. 7: Neuer Absatz: 'Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen.'
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- § 2 Abs. 1: Neuer Absatz 1 vor dem bisherigen Absatz 1: 'Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4.'
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||||
- § 2 Abs. 2: Streichung von 'oder Abgabe' und Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 2' in den neuen Absätzen 3 und 5.
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||||
- § 2 Abs. 4: Ersetzung von 'Absatz 1 gilt' durch 'Die Absätze 1 und 2 gelten' und Hinzufügung des Satzes: 'Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.'
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- § 3 Überschrift: Ersetzung von 'Identifizierungspflicht' durch 'Allgemeine Identifizierungspflichten'.
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||||
- § 3 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
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||||
- § 3 Abs. 2: Einfügung von 'Satz 2 und 3' nach 'Absatz 1'.
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- § 4 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3.
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- § 5: Neue Formulierung des gesamten § 5.
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||||
- § 6 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes 1.
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||||
- § 7: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1' durch '§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6 Satz 1'.
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||||
- § 8 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
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||||
- § 8 Abs. 2: Hinzufügung des Satzes: 'Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.'
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||||
- § 9 Abs. 1: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3' durch '§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,' und neue Formulierung des Satzes 2.
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- § 9 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative' durch '§ 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative'.
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||||
- § 10 Abs. 2: Einfügung des Halbsatzes: 'sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1 Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.'
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||||
- § 11 Überschrift: Streichung der Wörter 'durch Institute'.
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- § 11 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Institut oder eine Spielbank' durch 'Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden,' und Einfügung der Wörter 'und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –' nach 'den zuständigen Strafverfolgungsbehörden'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde.'
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- § 11 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3' nach 'Institut' und Ersetzung der Wörter 'fällt der zweite Werktag auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages' durch 'hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag'.
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- § 11 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.'
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- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und in Kopie an das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – übermitteln.'
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- § 1 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes' nach 'Finanzdienstleistungsinstitut'
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- § 1 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von '§ 4 Abs. 4, des' nach 'außer in den Fällen des'
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- § 2 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'oder von ihm abheben'
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- § 4 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'des Vertragspartners' nach 'im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto'
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- § 6 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
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- § 8 Überschrift: Neufassung der Überschrift zu 'Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten'
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- § 9 Abs. 1 Satz 4: Neufassung von Satz 4: 'Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.'
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- § 9 Abs. 1 Satz 5: Streichung von 'oder Abhebende' und 'oder von ihm abheben'
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- § 9 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'Einzahlender und Abhebender sind' durch 'Der Einzahlende ist' und Streichung von 'oder Abhebung'
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- § 14 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungsunternehmen' durch 'Finanzdienstleistungsinstitute'
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- § 14 Abs. 1: Einfügung von '4a. Investmentaktiengesellschaften,' nach Nummer 4
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- § 16 Nr. 2: Neufassung von Nummer 2: 'für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute und Investmentaktiengesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,'
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## Wortlaut
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- **2001-12-07** · BGBl. 2001 I S. 3306 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)
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- **2002-04-25** · BGBl. 2002 I S. 1310 — Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
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- **2002-08-14** · BGBl. 2002 I S. 3105 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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# Stellen dieser Station
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- Bezeichnung des Gesetzes: Hinzufügung der Kurzbezeichnung und Abkürzung 'Geldwäschegesetz – GwG'
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- § 1 Abs. 4: Hinzufügung des Satzes: 'Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.'
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- § 1 Abs. 5: Einfügung von 'des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit' und 'gültigen' sowie Hinzufügung des Satzes: 'Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.'
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- § 1 Abs. 7: Neuer Absatz: 'Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen.'
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- § 2 Abs. 1: Neuer Absatz 1 vor dem bisherigen Absatz 1: 'Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4.'
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- § 2 Abs. 2: Streichung von 'oder Abgabe' und Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 2' in den neuen Absätzen 3 und 5.
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- § 2 Abs. 4: Ersetzung von 'Absatz 1 gilt' durch 'Die Absätze 1 und 2 gelten' und Hinzufügung des Satzes: 'Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.'
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- § 3 Überschrift: Ersetzung von 'Identifizierungspflicht' durch 'Allgemeine Identifizierungspflichten'.
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- § 3 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
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- § 3 Abs. 2: Einfügung von 'Satz 2 und 3' nach 'Absatz 1'.
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- § 4 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3.
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- § 5: Neue Formulierung des gesamten § 5.
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- § 6 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes 1.
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- § 7: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1' durch '§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie nach § 6 Satz 1'.
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- § 8 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
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- § 8 Abs. 2: Hinzufügung des Satzes: 'Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.'
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- § 9 Abs. 1: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3' durch '§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,' und neue Formulierung des Satzes 2.
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- § 9 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative' durch '§ 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative'.
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- § 10 Abs. 2: Einfügung des Halbsatzes: 'sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1 Abs. 6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.'
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- § 11 Überschrift: Streichung der Wörter 'durch Institute'.
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- § 11 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Institut oder eine Spielbank' durch 'Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden,' und Einfügung der Wörter 'und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –' nach 'den zuständigen Strafverfolgungsbehörden'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde.'
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- § 11 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3' nach 'Institut' und Ersetzung der Wörter 'fällt der zweite Werktag auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages' durch 'hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag'.
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- § 11 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.'
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- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und in Kopie an das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – übermitteln.'
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- § 1 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes' nach 'Finanzdienstleistungsinstitut'
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- § 1 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von '§ 4 Abs. 4, des' nach 'außer in den Fällen des'
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- § 2 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'oder von ihm abheben'
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- § 4 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'des Vertragspartners' nach 'im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto'
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- § 6 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
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- § 8 Überschrift: Neufassung der Überschrift zu 'Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten'
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- § 9 Abs. 1 Satz 4: Neufassung von Satz 4: 'Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.'
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- § 9 Abs. 1 Satz 5: Streichung von 'oder Abhebende' und 'oder von ihm abheben'
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- § 9 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'Einzahlender und Abhebender sind' durch 'Der Einzahlende ist' und Streichung von 'oder Abhebung'
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- § 14 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungsunternehmen' durch 'Finanzdienstleistungsinstitute'
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- § 14 Abs. 1: Einfügung von '4a. Investmentaktiengesellschaften,' nach Nummer 4
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- § 16 Nr. 2: Neufassung von Nummer 2: 'für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute und Investmentaktiengesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,'
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-08-14 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3105
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 1 Abs. 4: Hinzufügung des Satzes: 'Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.'
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§ 1 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes' nach 'Finanzdienstleistungsinstitut'
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§ 1 Abs. 5: Einfügung von 'des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit' und 'gültigen' sowie Hinzufügung des Satzes: 'Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.'
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§ 1 Abs. 7: Neuer Absatz: 'Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen.'
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§ 1 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von '§ 4 Abs. 4, des' nach 'außer in den Fällen des'
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-05-08 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 845
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 14 Abs. 1 Nr. 2: Ergänzung der Definition von Versicherungsunternehmen
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§ 14 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungsunternehmen' durch 'Finanzdienstleistungsinstitute'
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§ 14 Abs. 1: Einfügung von '4a. Investmentaktiengesellschaften,' nach Nummer 4
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-04-25 — Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1310
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 16 Nr. 2: Ersetzung von 'das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen' durch 'die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht'
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§ 16 Nr. 2: Neufassung von Nummer 2: 'für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute und Investmentaktiengesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,'
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-08-14 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3105
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 2 Abs. 1: Neuer Absatz 1 vor dem bisherigen Absatz 1: 'Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4.'
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§ 2 Abs. 2: Streichung von 'oder Abgabe' und Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 2' in den neuen Absätzen 3 und 5.
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§ 2 Abs. 4: Ersetzung von 'Absatz 1 gilt' durch 'Die Absätze 1 und 2 gelten' und Hinzufügung des Satzes: 'Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.'
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§ 2 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'oder von ihm abheben'
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-08-14 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3105
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 4 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes 3.
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§ 4 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'des Vertragspartners' nach 'im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto'
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-08-14 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3105
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 6 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes 1.
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§ 6 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-08-14 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3105
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 8 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
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§ 8 Abs. 2: Hinzufügung des Satzes: 'Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.'
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§ 8 Überschrift: Neufassung der Überschrift zu 'Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten'
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-08-14 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3105
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 9 Abs. 1: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3' durch '§ 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4,' und neue Formulierung des Satzes 2.
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§ 9 Abs. 1 Satz 4: Neufassung von Satz 4: 'Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.'
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§ 9 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative' durch '§ 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative'.
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§ 9 Abs. 1 Satz 5: Streichung von 'oder Abhebende' und 'oder von ihm abheben'
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§ 9 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'Einzahlender und Abhebender sind' durch 'Der Einzahlende ist' und Streichung von 'oder Abhebung'
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29
investmentgesetz/FASSUNG.md
Normal file
29
investmentgesetz/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,29 @@
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# INVESTMENTGESETZ — 2003-12-19
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- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 6 Abs. 1: Definition von Kapitalanlagegesellschaften angepasst
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- § 6 Abs. 2: Vorschriften für Aufsichtsrat bei GmbH-Form angepasst
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- § 6 Abs. 3: Vorschriften für Aufsichtsratsmitglieder angepasst
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- § 6 Abs. 4: Ausnahmen für Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer angepasst
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- § 7 Abs. 2: Erlaubnis für Nebendienstleistungen angepasst
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||||
- § 7 Abs. 3: Vorschriften für Beteiligungen an Unternehmen angepasst
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- § 7 Abs. 4: Vorschriften für Satzung oder Gesellschaftsvertrag angepasst
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- § 7 Abs. 5: Vorschriften für Satzungsänderungen angepasst
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||||
- § 8: Vorschriften für Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates angepasst
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- § 9: Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten angepasst
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- § 10: Meldepflichten angepasst
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- § 11: Kapitalanforderungen angepasst
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- § 12: Vorschriften für Zweigniederlassungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angepasst
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
investmentgesetz/HINWEIS.md
Normal file
15
investmentgesetz/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
investmentgesetz/HISTORY.md
Normal file
3
investmentgesetz/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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15
investmentgesetz/STELLEN.md
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investmentgesetz/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 6 Abs. 1: Definition von Kapitalanlagegesellschaften angepasst
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- § 6 Abs. 2: Vorschriften für Aufsichtsrat bei GmbH-Form angepasst
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- § 6 Abs. 3: Vorschriften für Aufsichtsratsmitglieder angepasst
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- § 6 Abs. 4: Ausnahmen für Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer angepasst
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- § 7 Abs. 2: Erlaubnis für Nebendienstleistungen angepasst
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- § 7 Abs. 3: Vorschriften für Beteiligungen an Unternehmen angepasst
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- § 7 Abs. 4: Vorschriften für Satzung oder Gesellschaftsvertrag angepasst
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- § 7 Abs. 5: Vorschriften für Satzungsänderungen angepasst
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- § 8: Vorschriften für Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates angepasst
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- § 9: Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten angepasst
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- § 10: Meldepflichten angepasst
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- § 11: Kapitalanforderungen angepasst
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- § 12: Vorschriften für Zweigniederlassungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angepasst
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investmentgesetz/§10.md
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investmentgesetz/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 10: Meldepflichten angepasst
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investmentgesetz/§11.md
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investmentgesetz/§11.md
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 11: Kapitalanforderungen angepasst
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investmentgesetz/§12.md
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investmentgesetz/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 12: Vorschriften für Zweigniederlassungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angepasst
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13
investmentgesetz/§6.md
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investmentgesetz/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 6 Abs. 1: Definition von Kapitalanlagegesellschaften angepasst
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§ 6 Abs. 2: Vorschriften für Aufsichtsrat bei GmbH-Form angepasst
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§ 6 Abs. 3: Vorschriften für Aufsichtsratsmitglieder angepasst
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§ 6 Abs. 4: Ausnahmen für Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer angepasst
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13
investmentgesetz/§7.md
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investmentgesetz/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 7 Abs. 2: Erlaubnis für Nebendienstleistungen angepasst
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§ 7 Abs. 3: Vorschriften für Beteiligungen an Unternehmen angepasst
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§ 7 Abs. 4: Vorschriften für Satzung oder Gesellschaftsvertrag angepasst
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||||
§ 7 Abs. 5: Vorschriften für Satzungsänderungen angepasst
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7
investmentgesetz/§8.md
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investmentgesetz/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 8: Vorschriften für Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates angepasst
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7
investmentgesetz/§9.md
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investmentgesetz/§9.md
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 9: Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten angepasst
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114
invfg/FASSUNG.md
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invfg/FASSUNG.md
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# INVFG — 2003-12-19
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2); 2003-12-20 (Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 119 sowie die Artikel 13 und 16)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36
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- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Investmentwesen und regelt die Besteuerung von Investmentvermögen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2004 in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 41: Neue Vorschriften zur Kosten- und Kostentransparenz in den Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekten
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- § 42: Neue Vorschriften zum Inhalt und zur Gestaltung des Verkaufsprospekts
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||||
- § 43: Neue Vorschriften zu den Vertragsbedingungen und deren Genehmigung
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||||
- § 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften zur Sammelverwahrung, Verlust und Erneuerung von Anteilscheinen.
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||||
- § 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften zur Ermittlung des Anteilwertes und Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises.
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||||
- § 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften zur Rücknahme von Anteilen und Aussetzung.
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||||
- § 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften zur Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts.
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||||
- § 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften zur Abwicklung des Sondervermögens.
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||||
- § 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens.
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||||
- § 23: Neufassung des § 23 mit Vorschriften zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens.
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||||
- § 24: Neufassung des § 24 mit Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren und Einlagezertifikaten.
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||||
- § 25: Neufassung des § 25 mit Vorschriften zur Zahlung und Lieferung im Zusammenhang mit dem Investmentvermögen.
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||||
- § 26: Neufassung des § 26 mit Vorschriften zur Zustimmungspflichtigen Geschäften.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27 mit Vorschriften zur Kontrollfunktion der Depotbank.
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||||
- § 28: Neufassung des § 28 mit Vorschriften zur Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger.
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||||
- § 29: Neufassung des § 29 mit Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz.
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||||
- § 30: Neufassung des § 30 mit allgemeinen Vorschriften für Sondervermögen.
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||||
- § 31: Neufassung des § 31 mit Vorschriften zur Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft und Sicherheitsvorschriften.
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||||
- § 32: Neufassung des § 32 mit Vorschriften zur Stimmrechtsausübung.
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||||
- § 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften zu Anteilscheinen.
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||||
- § 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften zu Anteilklassen und Teilfonds.
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||||
- § 144: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften eingeführt.
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||||
- § 145: Neue Übergangsvorschriften für Sondervermögen eingeführt.
|
||||
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Änderung von Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung und des Umtauschs von Anteilen.
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||||
- § 43 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Inhalte der Vertragsbedingungen, einschließlich detaillierter Angaben zu Anlagegrundsätzen, Rücknahmerecht, Berichterstattung, Ertragsausgleich und Zusammenlegung von Sondervermögen.
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||||
- § 43 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung von Änderungen der Vertragsbedingungen und deren Inkrafttreten.
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||||
- § 43 Abs. 6: Neue Vorschriften, die die Umwandlung von Publikums-Sondervermögen in andere Sondervermögen verbieten.
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||||
- § 44: Neue Vorschriften für die Rechnungslegung, einschließlich detaillierter Anforderungen an den Jahres- und Halbjahresbericht, Zwischen- und Auflösungsbericht sowie die Prüfung durch den Abschlussprüfer.
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||||
- § 45: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes, einschließlich der Fristen und der Stellen, an denen die Berichte zugänglich sein müssen.
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||||
- § 46: Neue Vorschriften für die zulässigen Vermögensgegenstände, insbesondere die Ausschluss von Edelmetallen und Zertifikaten über Edelmetalle.
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||||
- § 47: Neue Vorschriften für die Erwerbbarkeit von Wertpapieren, einschließlich detaillierter Anforderungen an die Zulassung und Einbeziehung in organisierte Märkte.
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||||
- § 48: Neue Vorschriften für die Erwerbbarkeit von Geldmarktinstrumenten, einschließlich detaillierter Anforderungen an die Begebern.
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||||
- § 60 Abs. 2: Anpassung der Anlagegrenzen für Schuldverschreibungen und Kommunalschuldverschreibungen
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||||
- § 60 Abs. 3: Anpassung der Anlagegrenzen für Bankguthaben
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||||
- § 60 Abs. 4: Anpassung der Anlagegrenzen für Geldmarktinstrumente
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||||
- § 60 Abs. 5: Anpassung der Anlagegrenzen für Kombination von Vermögensgegenständen bei ein und derselben Einrichtung
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||||
- § 60 Abs. 6: Anpassung der Anlagegrenzen für Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen
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||||
- § 60 Abs. 7: Anpassung der Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen
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||||
- § 61: Anpassung der Anlagegrenzen für Anteile an Investmentfonds
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||||
- § 62: Einführung erweiterter Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
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||||
- § 63: Anpassung der Anlagegrenzen für Wertpapierindex-Sondervermögen
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||||
- § 64: Anpassung der emittentenbezogenen Anlagegrenzen
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||||
- § 65: Anpassung der Vorschriften für das Überschreiten von Anlagegrenzen
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||||
- § 66: Anpassung der Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
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||||
- § 67: Anpassung der zulässigen Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen für Immobilien-Sondervermögen
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||||
- § 119: Neue Vorschriften für Risiko-Messsysteme
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- § 120: Neue Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen
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- § 121: Neue Vorschriften für Anlegerinformationen
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- § 122: Neue Veröffentlichungspflichten für ausländische Investmentgesellschaften
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- § 123: Neue Vorschriften für die deutsche Sprache in Verkaufsunterlagen und Veröffentlichungen
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- § 124: Neue Vorschriften für Werbung
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- § 125: Neue Vorschriften für Kostenvorausbelastung
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- § 126: Neue Vorschriften für das Widerrufsrecht
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||||
- § 127: Neue Vorschriften für Prospekthaftung
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||||
- § 128: Neue Anzeigepflichten für den Vertrieb in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
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||||
- § 67 Abs. 1 bis 10: Neufassung der Vorschriften für die Anlage von Immobilien-Sondervermögen.
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||||
- § 68 Abs. 1 bis 8: Neufassung der Vorschriften für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.
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||||
- § 69 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften.
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||||
- § 70 Abs. 1 bis 3: Neufassung der Vorschriften für monatliche Vermögensaufstellungen und Bewertung.
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||||
- § 71: Neufassung der Vorschriften für Zahlungen und Überwachung durch die Depotbank.
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- § 72: Neufassung der Vorschriften für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
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- § 73 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für Risikomischung.
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||||
- § 74: Neufassung der Vorschriften für die Anlaufzeit.
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- § 75: Neufassung der Vorschriften für das Treuhandverhältnis.
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||||
- § 76 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Verfügungsbeschränkung.
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||||
- § 77 Abs. 1 bis 3: Neufassung der Vorschriften für den Sachverständigenausschuss.
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||||
- § 78 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Ertragsverwendung.
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||||
- § 79 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Vermögensaufstellung und Anteilwertermittlung.
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||||
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anlage in Geldmarktinstrumente, insbesondere hinsichtlich der Garantien und der Aufsicht
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||||
- § 49: Neue Vorschriften für die Anlage in Bankguthaben, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Aufbewahrung
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||||
- § 50: Neue Vorschriften für die Anlage in Investmentanteile, insbesondere hinsichtlich der Zulassung und des Schutzniveaus
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||||
- § 51: Neue Vorschriften für die Anlage in Derivate, insbesondere hinsichtlich der Gesamtgrenze und der Risikobewertung
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||||
- § 52: Neue Vorschriften für die Anlage in andere Anlageinstrumente, insbesondere hinsichtlich der Anlagegrenzen
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- § 53: Neue Vorschriften für die Kreditaufnahme, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenze und der Marktbedingungen
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||||
- § 54: Neue Vorschriften für die Anlage in Wertpapierdarlehen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheiten und der Rückerstattung
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||||
- § 55: Neue Vorschriften für den Wertpapier-Darlehensvertrag, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen und Rechte
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||||
- § 56: Neue Vorschriften für die Anlage in organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme, insbesondere hinsichtlich der Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften
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||||
- § 57: Neue Vorschriften für die Anlage in Pensionsgeschäfte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Anlagegrenzen
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||||
- § 58: Neue Vorschriften für die Anlage in weitere Vermögensgegenstände, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften für Wertpapierdarlehen
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||||
- § 59: Neue Vorschriften für die Anlage in Leerverkäufe, insbesondere hinsichtlich der Zulassung und der Wirksamkeit
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||||
- § 60: Neue Vorschriften für die Anlage in Ausstellergrenzen, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen und der Zulassung
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||||
- § 79 Abs. 1 Satz 1: Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
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||||
- § 79 Abs. 1 Satz 2: Zusätzlich sind anzugeben: 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, 2. das Gesellschaftskapital, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft, 4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.
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||||
- § 79 Abs. 1 Satz 3: Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.
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||||
- § 79 Abs. 3: Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.
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||||
- § 80: Neue Liquiditätsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen eingeführt.
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- § 81: Neue Vorschriften zur Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eingeführt.
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- § 82: Neue Vorschriften zur Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten eingeführt.
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||||
- § 83: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Gemischten Sondervermögen eingeführt.
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- § 84: Neue Vorschriften zu zulässigen Vermögensgegenständen für Gemischte Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 85: Neue Anlagegrenzen für Gemischte Sondervermögen eingeführt.
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- § 86: Neue erweiterte Anlagegrenzen für Gemischte Sondervermögen eingeführt.
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- § 87: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Altersvorsorge-Sondervermögen eingeführt.
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- § 88: Neue Vorschriften zu zulässigen Vermögensgegenständen und Anlagegrenzen für Altersvorsorge-Sondervermögen eingeführt.
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- § 89: Neues Verbot von Laufzeitfonds für Altersvorsorge-Sondervermögen eingeführt.
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- § 90: Neue Vorschriften zum Altersvorsorge-Sparplan eingeführt.
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- § 91: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Spezial-Sondervermögen eingeführt.
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- § 92: Neue Vorschriften zur Übertragung der Anteile von Spezial-Sondervermögen eingeführt.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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invfg/HINWEIS.md
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invfg/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
invfg/HISTORY.md
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3
invfg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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invfg/STELLEN.md
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100
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# Stellen dieser Station
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- § 41: Neue Vorschriften zur Kosten- und Kostentransparenz in den Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekten
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||||
- § 42: Neue Vorschriften zum Inhalt und zur Gestaltung des Verkaufsprospekts
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||||
- § 43: Neue Vorschriften zu den Vertragsbedingungen und deren Genehmigung
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||||
- § 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften zur Sammelverwahrung, Verlust und Erneuerung von Anteilscheinen.
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||||
- § 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften zur Ermittlung des Anteilwertes und Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises.
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||||
- § 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften zur Rücknahme von Anteilen und Aussetzung.
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||||
- § 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften zur Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts.
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||||
- § 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften zur Abwicklung des Sondervermögens.
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||||
- § 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens.
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||||
- § 23: Neufassung des § 23 mit Vorschriften zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens.
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||||
- § 24: Neufassung des § 24 mit Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren und Einlagezertifikaten.
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||||
- § 25: Neufassung des § 25 mit Vorschriften zur Zahlung und Lieferung im Zusammenhang mit dem Investmentvermögen.
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||||
- § 26: Neufassung des § 26 mit Vorschriften zur Zustimmungspflichtigen Geschäften.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27 mit Vorschriften zur Kontrollfunktion der Depotbank.
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||||
- § 28: Neufassung des § 28 mit Vorschriften zur Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger.
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||||
- § 29: Neufassung des § 29 mit Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz.
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||||
- § 30: Neufassung des § 30 mit allgemeinen Vorschriften für Sondervermögen.
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||||
- § 31: Neufassung des § 31 mit Vorschriften zur Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft und Sicherheitsvorschriften.
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||||
- § 32: Neufassung des § 32 mit Vorschriften zur Stimmrechtsausübung.
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||||
- § 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften zu Anteilscheinen.
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||||
- § 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften zu Anteilklassen und Teilfonds.
|
||||
- § 144: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften eingeführt.
|
||||
- § 145: Neue Übergangsvorschriften für Sondervermögen eingeführt.
|
||||
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Änderung von Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung und des Umtauschs von Anteilen.
|
||||
- § 43 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Inhalte der Vertragsbedingungen, einschließlich detaillierter Angaben zu Anlagegrundsätzen, Rücknahmerecht, Berichterstattung, Ertragsausgleich und Zusammenlegung von Sondervermögen.
|
||||
- § 43 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung von Änderungen der Vertragsbedingungen und deren Inkrafttreten.
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||||
- § 43 Abs. 6: Neue Vorschriften, die die Umwandlung von Publikums-Sondervermögen in andere Sondervermögen verbieten.
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||||
- § 44: Neue Vorschriften für die Rechnungslegung, einschließlich detaillierter Anforderungen an den Jahres- und Halbjahresbericht, Zwischen- und Auflösungsbericht sowie die Prüfung durch den Abschlussprüfer.
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||||
- § 45: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes, einschließlich der Fristen und der Stellen, an denen die Berichte zugänglich sein müssen.
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||||
- § 46: Neue Vorschriften für die zulässigen Vermögensgegenstände, insbesondere die Ausschluss von Edelmetallen und Zertifikaten über Edelmetalle.
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||||
- § 47: Neue Vorschriften für die Erwerbbarkeit von Wertpapieren, einschließlich detaillierter Anforderungen an die Zulassung und Einbeziehung in organisierte Märkte.
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||||
- § 48: Neue Vorschriften für die Erwerbbarkeit von Geldmarktinstrumenten, einschließlich detaillierter Anforderungen an die Begebern.
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||||
- § 60 Abs. 2: Anpassung der Anlagegrenzen für Schuldverschreibungen und Kommunalschuldverschreibungen
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||||
- § 60 Abs. 3: Anpassung der Anlagegrenzen für Bankguthaben
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- § 60 Abs. 4: Anpassung der Anlagegrenzen für Geldmarktinstrumente
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- § 60 Abs. 5: Anpassung der Anlagegrenzen für Kombination von Vermögensgegenständen bei ein und derselben Einrichtung
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||||
- § 60 Abs. 6: Anpassung der Anlagegrenzen für Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen
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||||
- § 60 Abs. 7: Anpassung der Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen
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- § 61: Anpassung der Anlagegrenzen für Anteile an Investmentfonds
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- § 62: Einführung erweiterter Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
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- § 63: Anpassung der Anlagegrenzen für Wertpapierindex-Sondervermögen
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||||
- § 64: Anpassung der emittentenbezogenen Anlagegrenzen
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||||
- § 65: Anpassung der Vorschriften für das Überschreiten von Anlagegrenzen
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||||
- § 66: Anpassung der Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
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||||
- § 67: Anpassung der zulässigen Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen für Immobilien-Sondervermögen
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- § 119: Neue Vorschriften für Risiko-Messsysteme
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||||
- § 120: Neue Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen
|
||||
- § 121: Neue Vorschriften für Anlegerinformationen
|
||||
- § 122: Neue Veröffentlichungspflichten für ausländische Investmentgesellschaften
|
||||
- § 123: Neue Vorschriften für die deutsche Sprache in Verkaufsunterlagen und Veröffentlichungen
|
||||
- § 124: Neue Vorschriften für Werbung
|
||||
- § 125: Neue Vorschriften für Kostenvorausbelastung
|
||||
- § 126: Neue Vorschriften für das Widerrufsrecht
|
||||
- § 127: Neue Vorschriften für Prospekthaftung
|
||||
- § 128: Neue Anzeigepflichten für den Vertrieb in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
|
||||
- § 67 Abs. 1 bis 10: Neufassung der Vorschriften für die Anlage von Immobilien-Sondervermögen.
|
||||
- § 68 Abs. 1 bis 8: Neufassung der Vorschriften für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.
|
||||
- § 69 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften.
|
||||
- § 70 Abs. 1 bis 3: Neufassung der Vorschriften für monatliche Vermögensaufstellungen und Bewertung.
|
||||
- § 71: Neufassung der Vorschriften für Zahlungen und Überwachung durch die Depotbank.
|
||||
- § 72: Neufassung der Vorschriften für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
|
||||
- § 73 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für Risikomischung.
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||||
- § 74: Neufassung der Vorschriften für die Anlaufzeit.
|
||||
- § 75: Neufassung der Vorschriften für das Treuhandverhältnis.
|
||||
- § 76 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Verfügungsbeschränkung.
|
||||
- § 77 Abs. 1 bis 3: Neufassung der Vorschriften für den Sachverständigenausschuss.
|
||||
- § 78 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Ertragsverwendung.
|
||||
- § 79 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften für die Vermögensaufstellung und Anteilwertermittlung.
|
||||
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anlage in Geldmarktinstrumente, insbesondere hinsichtlich der Garantien und der Aufsicht
|
||||
- § 49: Neue Vorschriften für die Anlage in Bankguthaben, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Aufbewahrung
|
||||
- § 50: Neue Vorschriften für die Anlage in Investmentanteile, insbesondere hinsichtlich der Zulassung und des Schutzniveaus
|
||||
- § 51: Neue Vorschriften für die Anlage in Derivate, insbesondere hinsichtlich der Gesamtgrenze und der Risikobewertung
|
||||
- § 52: Neue Vorschriften für die Anlage in andere Anlageinstrumente, insbesondere hinsichtlich der Anlagegrenzen
|
||||
- § 53: Neue Vorschriften für die Kreditaufnahme, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenze und der Marktbedingungen
|
||||
- § 54: Neue Vorschriften für die Anlage in Wertpapierdarlehen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheiten und der Rückerstattung
|
||||
- § 55: Neue Vorschriften für den Wertpapier-Darlehensvertrag, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen und Rechte
|
||||
- § 56: Neue Vorschriften für die Anlage in organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme, insbesondere hinsichtlich der Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften
|
||||
- § 57: Neue Vorschriften für die Anlage in Pensionsgeschäfte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Anlagegrenzen
|
||||
- § 58: Neue Vorschriften für die Anlage in weitere Vermögensgegenstände, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften für Wertpapierdarlehen
|
||||
- § 59: Neue Vorschriften für die Anlage in Leerverkäufe, insbesondere hinsichtlich der Zulassung und der Wirksamkeit
|
||||
- § 60: Neue Vorschriften für die Anlage in Ausstellergrenzen, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen und der Zulassung
|
||||
- § 79 Abs. 1 Satz 1: Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
|
||||
- § 79 Abs. 1 Satz 2: Zusätzlich sind anzugeben: 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, 2. das Gesellschaftskapital, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft, 4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.
|
||||
- § 79 Abs. 1 Satz 3: Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.
|
||||
- § 79 Abs. 3: Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.
|
||||
- § 80: Neue Liquiditätsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 81: Neue Vorschriften zur Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eingeführt.
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||||
- § 82: Neue Vorschriften zur Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten eingeführt.
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||||
- § 83: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Gemischten Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 84: Neue Vorschriften zu zulässigen Vermögensgegenständen für Gemischte Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 85: Neue Anlagegrenzen für Gemischte Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 86: Neue erweiterte Anlagegrenzen für Gemischte Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 87: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Altersvorsorge-Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 88: Neue Vorschriften zu zulässigen Vermögensgegenständen und Anlagegrenzen für Altersvorsorge-Sondervermögen eingeführt.
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- § 89: Neues Verbot von Laufzeitfonds für Altersvorsorge-Sondervermögen eingeführt.
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||||
- § 90: Neue Vorschriften zum Altersvorsorge-Sparplan eingeführt.
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||||
- § 91: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Spezial-Sondervermögen eingeführt.
|
||||
- § 92: Neue Vorschriften zur Übertragung der Anteile von Spezial-Sondervermögen eingeführt.
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7
invfg/§119.md
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invfg/§119.md
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# § 119
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 119: Neue Vorschriften für Risiko-Messsysteme
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invfg/§120.md
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# § 120
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 120: Neue Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen
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invfg/§121.md
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# § 121
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 121: Neue Vorschriften für Anlegerinformationen
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# § 122
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 122: Neue Veröffentlichungspflichten für ausländische Investmentgesellschaften
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invfg/§123.md
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# § 123
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 123: Neue Vorschriften für die deutsche Sprache in Verkaufsunterlagen und Veröffentlichungen
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invfg/§124.md
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# § 124
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 124: Neue Vorschriften für Werbung
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invfg/§125.md
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# § 125
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 125: Neue Vorschriften für Kostenvorausbelastung
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invfg/§126.md
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# § 126
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 126: Neue Vorschriften für das Widerrufsrecht
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invfg/§127.md
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# § 127
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
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||||
§ 127: Neue Vorschriften für Prospekthaftung
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7
invfg/§128.md
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# § 128
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
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||||
§ 128: Neue Anzeigepflichten für den Vertrieb in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
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||||
7
invfg/§144.md
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invfg/§144.md
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# § 144
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 144: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften eingeführt.
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7
invfg/§145.md
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invfg/§145.md
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# § 145
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 145: Neue Übergangsvorschriften für Sondervermögen eingeführt.
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invfg/§23.md
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# § 23
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 23: Neufassung des § 23 mit Vorschriften zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens.
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invfg/§24.md
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invfg/§24.md
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# § 24
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 24: Neufassung des § 24 mit Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren und Einlagezertifikaten.
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7
invfg/§25.md
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invfg/§25.md
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# § 25
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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|
||||
§ 25: Neufassung des § 25 mit Vorschriften zur Zahlung und Lieferung im Zusammenhang mit dem Investmentvermögen.
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invfg/§26.md
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# § 26
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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|
||||
§ 26: Neufassung des § 26 mit Vorschriften zur Zustimmungspflichtigen Geschäften.
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invfg/§27.md
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invfg/§27.md
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
|
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 27: Neufassung des § 27 mit Vorschriften zur Kontrollfunktion der Depotbank.
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invfg/§28.md
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# § 28
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 28: Neufassung des § 28 mit Vorschriften zur Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger.
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invfg/§29.md
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invfg/§29.md
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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|
||||
§ 29: Neufassung des § 29 mit Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz.
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||||
7
invfg/§30.md
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7
invfg/§30.md
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# § 30
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
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||||
§ 30: Neufassung des § 30 mit allgemeinen Vorschriften für Sondervermögen.
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7
invfg/§31.md
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7
invfg/§31.md
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# § 31
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 31: Neufassung des § 31 mit Vorschriften zur Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft und Sicherheitsvorschriften.
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7
invfg/§32.md
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7
invfg/§32.md
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# § 32
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
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||||
§ 32: Neufassung des § 32 mit Vorschriften zur Stimmrechtsausübung.
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||||
7
invfg/§33.md
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7
invfg/§33.md
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||||
# § 33
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
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||||
§ 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften zu Anteilscheinen.
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||||
7
invfg/§34.md
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7
invfg/§34.md
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||||
# § 34
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
|
||||
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||||
§ 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften zu Anteilklassen und Teilfonds.
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7
invfg/§35.md
Normal file
7
invfg/§35.md
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# § 35
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften zur Sammelverwahrung, Verlust und Erneuerung von Anteilscheinen.
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7
invfg/§36.md
Normal file
7
invfg/§36.md
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||||
# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften zur Ermittlung des Anteilwertes und Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises.
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||||
7
invfg/§37.md
Normal file
7
invfg/§37.md
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||||
# § 37
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
|
||||
|
||||
§ 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften zur Rücknahme von Anteilen und Aussetzung.
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||||
7
invfg/§38.md
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7
invfg/§38.md
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# § 38
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften zur Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts.
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7
invfg/§39.md
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7
invfg/§39.md
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# § 39
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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||||
§ 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften zur Abwicklung des Sondervermögens.
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7
invfg/§40.md
Normal file
7
invfg/§40.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 40
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens.
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# § 41
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 41: Neue Vorschriften zur Kosten- und Kostentransparenz in den Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekten
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# § 42
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 42: Neue Vorschriften zum Inhalt und zur Gestaltung des Verkaufsprospekts
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invfg/§43.md
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# § 43
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 43: Neue Vorschriften zu den Vertragsbedingungen und deren Genehmigung
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§ 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Änderung von Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung und des Umtauschs von Anteilen.
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§ 43 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Inhalte der Vertragsbedingungen, einschließlich detaillierter Angaben zu Anlagegrundsätzen, Rücknahmerecht, Berichterstattung, Ertragsausgleich und Zusammenlegung von Sondervermögen.
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§ 43 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung von Änderungen der Vertragsbedingungen und deren Inkrafttreten.
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§ 43 Abs. 6: Neue Vorschriften, die die Umwandlung von Publikums-Sondervermögen in andere Sondervermögen verbieten.
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invfg/§44.md
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# § 44
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 44: Neue Vorschriften für die Rechnungslegung, einschließlich detaillierter Anforderungen an den Jahres- und Halbjahresbericht, Zwischen- und Auflösungsbericht sowie die Prüfung durch den Abschlussprüfer.
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invfg/§45.md
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# § 45
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 45: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes, einschließlich der Fristen und der Stellen, an denen die Berichte zugänglich sein müssen.
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invfg/§46.md
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invfg/§46.md
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# § 46
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
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§ 46: Neue Vorschriften für die zulässigen Vermögensgegenstände, insbesondere die Ausschluss von Edelmetallen und Zertifikaten über Edelmetalle.
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