BGBl. 1995 I S. 1011 · Verordnung · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1011
Inkrafttreten: 1995-08-09
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-08-09

BGBl-Id: bgbl1-1995-41-5
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1995-08-09 12:00:00 +00:00
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# 2-BMELDDÜV — 1985-12-28
# 2-BMELDDÜV — 1995-08-09
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Meldedatenbermittlungsverordnung des Bundes
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2510
- **Inkrafttreten:** 1985-12-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=46
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Zweite Meldedatenbermittlungsverordnung des Bundes, insbesondere durch Ergänzung von Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1011
- **Inkrafttreten:** 1995-08-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/41#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an verschiedene Bundesbehörden, insbesondere Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den Postrentendienst und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'Arbeit und den Rentendienst der Deutschen Bundespost' durch 'Arbeit, den Rentendienst der Deutschen Bundespost und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger'
- § 4: Änderung der Überschrift, Ergänzung von Absatz 2
- § 5: Einfügen von 'oder durch Datenübertragung' in Absatz 1, Neufassung von Absatz 2, Einfügen von Absatz 3
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen der Worte 'und 5' durch '5 und 5 a'
- § 8 Abs. 1: Einfügen von 'Teil 1' nach der Zahl '66238', Ersetzen der Worte 'und 8' durch '8 und 8 a'
- § 8 a: Einfügen eines neuen Paragraphen § 8 a
- Anlage 1: Neufassung der Anlage 1
- Anlage 5 a: Einfügen der Anlage 5 a
- Anlagen 8 a, 9, 10: Einfügen der Anlagen 8 a, 9 und 10
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1984-07-04** · BGBl. 1984 I S. 810 — Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 2. BMeldDÜV)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2510 — Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes
- **1995-08-09** · BGBl. 1995 I S. 1011 — Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'Arbeit und den Rentendienst der Deutschen Bundespost' durch 'Arbeit, den Rentendienst der Deutschen Bundespost und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger'
- § 4: Änderung der Überschrift, Ergänzung von Absatz 2
- § 5: Einfügen von 'oder durch Datenübertragung' in Absatz 1, Neufassung von Absatz 2, Einfügen von Absatz 3
- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen der Worte 'und 5' durch '5 und 5 a'
- § 8 Abs. 1: Einfügen von 'Teil 1' nach der Zahl '66238', Ersetzen der Worte 'und 8' durch '8 und 8 a'
- § 8 a: Einfügen eines neuen Paragraphen § 8 a
- Anlage 1: Neufassung der Anlage 1
- Anlage 5 a: Einfügen der Anlage 5 a
- Anlagen 8 a, 9, 10: Einfügen der Anlagen 8 a, 9 und 10

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# SCHWEINEHALTUNGSVERORDNUNG — 1995-08-09
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1011
- **Inkrafttreten:** 1995-08-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/41#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an verschiedene Bundesbehörden, insbesondere Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den Postrentendienst und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass Absatz 2 Nr. 3 nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten gilt.
- § 6: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1, Nummern 2 und 3 werden gestrichen, und die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 2. Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend gelten lässt.
- § 12 Nr. 2: Die Angabe „§ 4 Abs. 2 oder § 6“ wird durch „§ 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4. jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6 Abs. 1“ ersetzt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1995-08-09** · BGBl. 1995 I S. 1011 — Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass Absatz 2 Nr. 3 nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten gilt.
- § 6: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1, Nummern 2 und 3 werden gestrichen, und die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 2. Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend gelten lässt.
- § 12 Nr. 2: Die Angabe „§ 4 Abs. 2 oder § 6“ wird durch „§ 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4. jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6 Abs. 1“ ersetzt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-08-09 — Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1011
§ 12 Nr. 2: Die Angabe „§ 4 Abs. 2 oder § 6“ wird durch „§ 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4. jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6 Abs. 1“ ersetzt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-08-09 — Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1011
§ 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass Absatz 2 Nr. 3 nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten gilt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-08-09 — Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1011
§ 6: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1, Nummern 2 und 3 werden gestrichen, und die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 2. Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend gelten lässt.

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# BGBl. 1995 I S. 1011
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1011
- **Verkündung:** 1995-08-09
- **Inkrafttreten:** 1995-08-09
- **Ausfertigung:** 1995-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/41#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 2-BMELDDÜV, SCHWEINEHALTUNGSVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung regelt die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an verschiedene Bundesbehörden, insbesondere Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den Postrentendienst und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.